Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Dezember 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 24/14

(BGH: Beschluss v. 29.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 24/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist als Insolvenzverwalter tätig und hat den ehemaligen Vorstand einer insolventen Firma zur Rückzahlung eines Betrages aufgefordert. Der Anwalt des Gegners behauptet, der Kläger habe gegen das Umgehungsverbot verstoßen und dadurch die Berufspflichten verletzt. Der Vorstand der Anwaltskammer hat dem Kläger daraufhin einen belehrenden Hinweis erteilt. Die Klage gegen diesen Hinweis wurde jedoch abgewiesen. Nun beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, da die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Umgehungsverbot auch für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt gilt, in einem früheren Urteil nicht behandelt wurde. Das Verfahren wird nun als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass der Kläger eine Berufung einlegen muss. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet werden muss.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 29.12.2014, Az: AnwZ (Brfg) 24/14


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Insolvenzverwalter tätig und wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 forderte er den früheren Vorstand der Insolvenzschuldnerin zur Rückgewähr eines Betrages von 4.250 € zur Masse auf. Daraufhin zeigte Rechtsanwalt R. aus D. dessen anwaltliche Vertretung an und bat, jeglichen Schriftverkehr über sein Büro zu führen; in einem späteren Schreiben nahm er sachlich zu dem vom Kläger erhobenen Anspruch Stellung. In einem an den früheren Vorstand persönlich gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2011 verlangte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin C. S. , erneut die Rückgewähr der 4.250 €. Das Schreiben war auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei G. & B. verfasst. Es enthielt den Satz: "In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insgesamt 4.250,00 an folgendes Anderkonto zu überweisen ...". Der Unterschrift der Rechtsanwältin S. war folgender Zusatz beigefügt: "C. S. , LL.M. Rechtsanwältin für Dr. H. von G. Rechtsanwalt und vBP als Insolvenzverwalter". Die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts wurden nicht erstattet verlangt.

Der Anwalt der Gegenseite beanstandete einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 43 BRAO, § 12 BORA. Mit Bescheid vom 18. April 2013 erteilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger einen belehrenden Hinweis dahingehend, dass das Umgehungsverbot jedenfalls dann auch im Rahmen der Tätigkeit als Partei kraft Amtes gelte, wenn diese als "Rechtsanwalt" auftrete und einen Zahlungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertretenen Dritten durchzusetzen versuche. Die Klage gegen diesen Hinweis ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Umgehungsverbot gemäß § 12 BORA für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt gilt, ist in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (WpSt (R) 1/04, NJW 2005, 1057, 1058) nicht behandelt worden.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsbegründung). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 17.02.2014 - BayAGH III-4-5/13 -






BGH:
Beschluss v. 29.12.2014
Az: AnwZ (Brfg) 24/14


Link zum Urteil:
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