Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. März 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 289/02

(BPatG: Beschluss v. 04.03.2004, Az.: 25 W (pat) 289/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 4. März 2004 (Aktenzeichen 25 W (pat) 289/02) festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2001 und 7. August 2002 wirkungslos sind.

Die Markenstelle hatte am 8. November 2001 beschlossen, dass die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke 2 105 914 verwechslungsfähig sind und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin im August 2002 erfolglos Einspruch eingelegt.

Jedoch hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt und die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch zurückgenommen.

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf die angeordnete Löschung wirkungslos sind. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage hat das Gericht die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen ausgesprochen.

Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war im vorliegenden Fall nicht erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.03.2004, Az: 25 W (pat) 289/02


Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2001 und 7. August 2002 wirkungslos sind.

Gründe

Mit Beschluß vom 8. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 2 105 914 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 7. August 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Engels Ko






BPatG:
Beschluss v. 04.03.2004
Az: 25 W (pat) 289/02


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