Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. März 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 4/02

(BPatG: Beschluss v. 30.03.2004, Az.: 17 W (pat) 4/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2001 aufgehoben. Das Patent 198 49 787 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Das vorliegende Patent ist am 28. Oktober 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Auf diese Anmeldung ist unter der Bezeichnung

"Blutbehandlungsgerät"

ein Patent erteilt worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 53 hat nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 das Patent widerrufen. In den Gründen ist ausgeführt, daß die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und vorliegenden Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Blutbehandlungsgerätmit einer Blutbehandlungskomponente, mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem Patienten und der Blutbehandlungskomponente, undmit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung des Bluttransports und/oder Blutbehandlung, wobei mindestens zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner umfassen, dadurch gekennzeichnet, daß die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind, daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist unddaß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet sind, wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen, sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A vom 15. Februar 2002 lautet:

"Blutbehandlungsgerät - mit einer Blutbehandlungskomponente,

- mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem Patienten und der Blutbehandlungskomponenten, und - mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung des Bluttransportes und/oder Blutbehandlung, wobei mindestens zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner umfassen, und wobeidie Aktionsrechner und/oder Hilfsrechner der mindestens zwei Steuereinheiten mit Meßgebern und/oder Stellgliedern verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß

die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind, daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist, unddaß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet sind, wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen, sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag B ebenfalls vom 15. Februar 2002 lautet:

"Blutbehandlungsgerät - mit einer Blutbehandlungskomponente,

- mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem Patienten und der Blutbehandlungskomponenten, und - mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung des Bluttransportes und/oder Blutbehandlung, wobei mindestens zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner umfassen, und wobeidie Aktionsrechner und/oder Hilfsrechner der mindestens zwei Steuereinheiten mit Meßgebern und/oder Stellgliedern verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß

die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind, daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist, unddaß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet sind, wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen, sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht, so daß jede Steuereinheit mit Hilfe der mit ihr verbundenen Meßgeber und/oder Stellglieder eigensicher die Sicherheit der ihr zugewiesenen Aufgabe gewährleistet, ohne bei auftretenden Fehlerquellen einen übergeordneten Überwachungsrechner zu benötigen."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Funktionssicherheit des vorbekannten Dialysegeräts weiter zu erhöhen (Patentschrift Spalte 2, Zeilen 23 und 24).

Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Einspruch unzulässig. Das von der Einsprechenden für die behauptete offenkundige Vorbenutzung des Trio-CVVH-Systems vorgelegte Material sei nicht geeignet, die Benutzungshandlung zu belegen; es sei nicht ersichtlich, was geliefert worden sei. Außerdem sei das vorgelegte Service Manual keine öffentliche Druckschrift. Sie richte sich an die firmenangehörigen Servicetechniker und sei auch mit einem Geheimhaltungsvermerk versehen.

Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei im übrigen auch patentfähig. Ein Blutbehandlungsgerät nach dem Oberbegriff könne zwar der DE 37 36 712 A1 entnommen werden. Die DE 37 36 712 A1 zeige eine hierarchische, sternförmige Architektur. Es gebe keinen Hinweis, diese Struktur zu verlassen. Der Fachmann habe auch keine Veranlassung, zusätzlich die DE 195 09 558 A1 in Betracht zu ziehen.

Auch das Service-Manual könne dem Fachmann keine Hinweise auf das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 geben. Es gebe dem Fachmann keine Veranlassung, von einer Sternstruktur in eine Busstruktur zu wechseln, allenfalls könne er angeregt werden, z.B. die Leitungen zwischen den Einheiten 122 und 134 zu verdoppeln.

Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag A vom 15. Februar 2002 beschränkt aufrechtzuerhalten, schließlich hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag B ebenfalls vom 15. Februar 2002 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, daß der Einspruch zulässig sei. Aus der Einspruchsschrift gehe hervor, daß der gelieferte Gegenstand dem in dem vorgelegten Service-Manual entspreche. Beweismittel für diesen Vortrag könnten auch nach der Einspruchsfrist nachgereicht werden. Sie bot für die behauptete offenkundige Vorbenutzung Herrn Steffen Sauer als Zeugen an.

Das vorgelegte Service-Manual sei eine öffentliche Druckschrift, was auch das in der mündlichen Verhandlung überreichte Kapitel 10 des Service Manuals belege. Bei dem von der Patentinhaberin angesprochenen Geheimhaltungsvermerk handele es sich lediglich um einen erweiterten Urhebervermerk, ein Hinweis, die Unterlagen dürften nicht kopiert werden, der sich nicht auf den technischen Inhalt bezöge. Das gesamte Service-Manual umfasse auch eine Gebrauchsanweisung, die selbstverständlich neben jedem Gerät liege und somit zugänglich sei.

Der zuständige Fachmann für das vorliegende Patent sei ein Informationstechniker, der wenn er die Fehlersicherheit eines bekannten Geräts verbessern wolle, auch die DE 195 09 558 A1 in Betracht ziehen werde. Durch die dort verwendeten Busstrukturen sei dies zu erreichen. So nehme die DE 195 09 558 A1 zusammen mit der DE 37 36 712 A1 das Gerät nach dem Patentanspruch 1 vorweg.

Das Service-Manual, insbesondere die Blockdiagramme des Blut- und Bilanziermonitors im Zusammenhang mit Figuren 54, 57 oder 58 der Gebrauchsanleitung legten das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 ebenfalls nahe.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

1) Der Einspruch ist zwar zulässig; soweit kann der Senat der Patentinhaberin nicht folgen.

Die Einsprechende vergleicht in der Einspruchsschrift das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 mit dem Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG (E1). Aus dem Hinweis auf die offenkundige Vorbenutzungshandlung entnimmt der unvoreingenommene Leser, daß ein diesen Ausführungen entsprechendes Gerät an die Kliniken und Polikliniken der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald geliefert wurde. Auf den Einwand der Patentinhaberin, das Service-Manual sei erst nach den Verkäufen gedruckt, hat sie als Beleg ein Service-Manual aus dem Jahr 1995 nachgereicht als Nachweis, daß diese übereinstimmen. Die Lieferung dieser Geräte wurde von der Patentinhaberin nicht in Frage gestellt. Somit hat die Einsprechende in der Einspruchsfrist die Tatsachen, die nach ihrer Ansicht den Einspruch rechtfertigen, angegeben (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn). Nach der Einspruchsfrist hat sie lediglich Beweismittel für ihren Tatsachenvortrag nachgereicht.

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das "Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG" eine öffentliche Druckschrift ist, da mit der ausreichenden Substantiierung der Vorbenutzungshandlung der Einspruch zulässig ist.

2) Der Einspruch ist aber unbegründet, da das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 3 und 4 PatG).

Das Patent betrifft ein Blutbehandlungsgerät, eigentlich die Steuerung des Geräts. Nach dem Patentanspruch 1 sind mehrere Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung des Bluttransports und/oder der Blutbehandlung vorgesehen, wobei mindestens zwei Steuereinheiten jeweils einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner enthalten. Verbunden sind die Steuereinheiten über zwei Busse, die Aktionsrechner über einen Aktionsbus und die Hilfsrechner über einen Hilfsbus. Innerhalb der Steuereinheiten ist eine Kommunikation zwischen dem jeweiligen Aktionsrechner und dem jeweiligen Hilfsrechner vorgesehen. Für auftretende Fehlerfälle ist auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner jeweils eine Tabelle abgespeichert, die jeder empfangenen Fehlermeldung eine Fehlerbehandlungsroutine zuordnet, die gegebenenfalls eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzt.

In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Druckschriften aufgegriffen, in Klammern die Nummerierung aus dem Einspruchsverfahren:

1. DE 37 36 712 A1 (E5)

2. DE 195 09 558 A1 (E3)

3. Auszüge aus dem "Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG" (E1) das sind:

Vorspann und Inhaltsverzeichnis des ServiceManuals (Anlage 1.0)

Gebrauchsanweisung Trio-CVVH-System (Anlage 1.1)

Auszüge aus Kapitel 1. Begriffserklärung/Flussdiagramm (Anlage 1.2)

Kapitel 2. Blockdiagramm Blutmonitor (Anlage 1.3)

Kapitel 5. Blockdiagramm Bilanzierminitor (Anlage 1.4)

Auszüge aus Kapitel 8. Alarmlisten (Anlage 1.5)

Das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 ist neu gegenüber diesen Druckschriften.

Aus der DE 37 36 712 A1 ist ein Blutbehandlungsgerät nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Bei ihm ist eine Gruppe von Aktionsrechnern (Steuerprozessoren 122, 124 und 126) mit einem Hauptsteuerprozessor und eine Gruppe von Hilfsrechnern (Monitorprozessor 128, 130 und 132) mit einem Hauptmonitorprozessor verbunden. Die Rechner sind nicht über Busstrukturen verbunden.

Beim Gegenstand der DE 195 09 558 A1 handelt es sich nicht um ein Blutbehandlungsgerät. Es wird eine Struktur mit einer Vielzahl von Rechnern (Knoten 1 bis n) beschrieben. Jeder Knoten enthält zwei CPU's die jeweils über einen Bus verbunden sind. Es handelt sich um zwei identische Busse, von denen einer im Standby Betrieb ist und im Fehlerfall aktiv wird.

Das Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG betrifft ein Blutbehandlungsgerät. Den einzige Hinweis auf den Aufbau des Blutbehandlungsgeräts geben die Schaltbilder nach Anlagen 1.3 und 1.4. Sie zeigen jeweils zwei Blöcke und zwei Busse. Der Fachmann entnimmt der Zeichnung, abgesehen von den handschriftlichen Eintragungen der Einsprechenden keine Hinweise auf die Funktion dieser Elemente. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Einheiten Blood Monitor (Seite 2-1) und Balance Monitor (Seite 5-1) miteinander verbunden sind. Es ist vor allem kein Hinweis zu erkennen, daß die von der Einsprechenden auf den Seiten 2-1 und 5-1 mit Aktions- und Hilfsbus bezeichneten Leitungen miteinander verbunden sind und so ein die Steuereinheiten verbindendes Bussystem bilden. Hierauf geben auch die Figuren 54, 57, 58, 62 und 63 der Anlage 1.1 keinen Hinweis, da nur die Verbindung der Flüssigkeitsleitungen ersichtlich ist.

Das Blutbehandlungsgerät beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 37 36 712 A1 zeigt ein Blutbehandlungsgerät, bei dem ein Hauptsteuerprozessor (134) und ein Hauptmonitorprozessor (140) vorgesehen sind. An diese beiden Einheiten sind jeweils eine Vielzahl von Steuerprozessoren (122, 124, 126) bzw. Monitorprozessoren (128, 130, 132) sternförmig angeschlossen, so daß zwei hierarchisch angeordnete Strukturen entstehen, die Steuerprozessoren (134 und 122, 124, 126) und die Monitorprozessoren (140 und 128, 130, 132). Um zum Blutbehandlungsgerät nach dem Streitpatent zu gelangen, müßte der Fachmann zuerst beide Hauptprozessoren (134 und 140) weglassen und deren Funktionen, soweit notwendig, auf die Steuer- bzw. Monitorprozessoren aufteilen und dann diese, geordnet nach Aufgaben, zu Steuereinheiten zusammenzufassen und jeweils über einen Bus die Steuer- und die Monitorkomponenten verbinden. Es müßte auch noch eine Kommunikation innerhalb der Steuereinheiten möglich sein.

Zwar zeigt die DE 195 09 558 A1 ein System mit einer Architektur, die in diese Richtung geht. Aber ausgehend von einem funktionierenden Gerät nach der DE 37 36 712 A1 hat der Fachmann keinen Anlaß, diese hierarchische Strukturen aufzuheben und in ein Bussystem überzuführen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit gegenüber dem soeben erörterten Stand der Technik Bestand, mit ihm auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, die keine platten Selbstverständlichkeiten enthalten.

Zu einer anderen Beurteilung des Patentgegenstandes geben auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 44 16 795 A1 DE 41 36 338 A1 EP 0 384 155 B1 DE 196 19 886 A1 keinen Anlaß, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.

Der Patentanspruch 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag A oder B ist mithin nicht mehr entscheidungserheblich.

Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Pü






BPatG:
Beschluss v. 30.03.2004
Az: 17 W (pat) 4/02


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