Landgericht Hamburg:
Urteil vom 27. März 2008
Aktenzeichen: 312 O 340/07

(LG Hamburg: Urteil v. 27.03.2008, Az.: 312 O 340/07)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt,

es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd, bei demjenigen Anbieter, mit dem Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes in einem Vertragsverhältnis stehen, zu beantragen oder zu veranlassen, dass die Nutzer ohne deren Auftrag oder deren Einverständnis auf das eigene Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes umgestellt werden.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die für die Vertretung der Beklagten zu 1. entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 2. zu3/4. Die Kosten der Beweisaufnahme werden der Beklagten zu 2. auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er begehrt Unterlassung der Umstellungen von Telekommunikationsdienstleistungen auf das eigene Angebot der Beklagten, ohne dass die Kunden dem zugestimmt hätten.

Die Beklagte zu 2. f. AG (im Folgenden: Beklagte) ist ein führender Internet- und Telekommunikationsanbieter in Deutschland und bietet u.a. DSL-Anschlüsse an. Sie entstand mit Wirkung zum 2. März 2007 durch Verschmelzung ihrer Rechtsvorgängerin f..de AG (Beklagte zu 1.) auf die t. AG, die zeitgleich mit der Verschmelzung in f. AG unbenannt wurde (Anlage B 1).

Der Kläger behauptet, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sei durch eigene Mitarbeiter oder eingeschaltete Call-Center an Kunden der D. herangetreten, um sie zu einem Wechsel zur Beklagten zu bewegen. Die telefonisch angesprochenen Verbraucher hätten zwar grundsätzliches Interesse gezeigt, aber darum gebeten, dass sie zunächst schriftliches Informationsmaterial erhalten, um das Angebot zu durchdenken. Trotz des klaren Hinweises darauf, dass sie derzeit noch keinen festen Vertrag mit der Beklagten abschließen wollten, habe die Beklagte jeweils im Anschluss an die Telefongespräche den Beworbenen schriftliche Auftragsbestätigungen hinsichtlich ihrer f.-DSL-Bestellung geschickt. Gleichzeitig habe die Beklagte im Namen der angesprochenen Kunden deren Verträge mit dem vorigen Telefonanbieter gekündigt und die technische Umsetzung des neuen Dienstes beantragt.

Der Kläger trägt vor, allein in der Zeit vom 30.11.2006 bis zum 7.5.2007 insgesamt 17 diesbezügliche Verbraucherbeschwerden erhalten zu haben. Aus den Beschwerden gehe hervor, dass daneben noch eine Vielzahl weiterer Verbraucher in der beschriebenen Art und Weise behandelt worden seien.

Im Einzelnen trägt der Kläger folgende Fälle vor:

€ ..., Anlagenkonvolut K 1;

€ ..., Anlagenkonvolut K 2;

€ ..., Anlagenkonvolut K 3;

€ ...;

€ ..., Anlagenkonvolut K 4;

€ ..., Anlagenkonvolut K 5;

€ ..., Anlagenkonvolut K 6;

€ ..., Anlagenkonvolut K 7;

€ ... GmbH & Co. KG, Anlagenkonvolut K 8;

€ Weitere in Anlagenkonvolut K 9 gesammelte Fälle.

Wegen der Einzelheiten dieser Vorgänge wird auf die in den genannten Anlagenkonvoluten enthaltenen eidesstattlichen Versicherungen, chronologischen Übersichten sowie den von den Verbrauchern mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin f..de AG geführten Schriftverkehr Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.3.2007 mahnte der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen des beanstandeten Verhaltens ab (Anlage K 10). Daraufhin kam es zu weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien, die bis Ende April 2007 andauerte und wegen derer Einzelheiten auf Anlagen K 11 und K 12 verwiesen wird.

Mit Klagschrift vom 30.5.2007, zugestellt am 7.6.2007, nahm der Kläger zunächst die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die f..de AG, auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass ihre Rechtsvorgängerin schon vor Klagerhebung erloschen und somit nicht parteifähig sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.9.2007, eingegangen bei Gericht am 10.9.2007 und zugestellt am 14.9.2007, seine Klage auf die Beklagte (zu 2.) erweitert.

In diesem Schriftsatz trägt der Kläger weitere Fälle vor, in denen die Beklagte veranlasst haben soll, dass Anschlüsse von Kunden ihrer Wettbewerber ohne deren Auftrag oder Einverständnis auf ihr eigenes Dienstleistungsangebot umgestellt werden. Im Einzelnen beruft sie sich auf folgende Vorgänge:

€ ..., Anlagenkonvolut K 13;

€ ..., Anlagenkonvolut K 14;

€ ..., Anlagenkonvolut K 15;

€ ..., Anlagenkonvolut K 16;

€ ..., Anlagenkonvolut K 17;

€ ..., Anlagenkonvolut K 18;

€ ..., Anlagenkonvolut K 19.

Wegen der Einzelheiten dieser Fälle wird wiederum auf die in den genannten Anlagen eingereichten eidesstattlichen Versicherungen und Beschwerdeschreiben Bezug genommen.

Der Kläger meint, die Beklagte sei auch für die von ihrer Rechtsvorgängerin f..de AG zu verantwortenden älteren Fälle passivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 2 UWG, da sie für die personenidentisch gebliebenen handelnden Mitarbeiter oder Beauftragten haften müsse. Das Unternehmen sei als funktionierende Einheit auf den neuen Rechtsträger übergeleitet worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2007 hat der Kläger seine Klage gegen die nicht mehr existente f..de AG, die Beklagte zu 1., zurückgenommen. Die Beklagte stellt insoweit Kostenantrag.

Der Kläger beantragt,

1. es der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

im Wettbewerb handelnd, bei demjenigen Anbieter, mit dem Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes in einem Vertragsverhältnis stehen, zu beantragen oder zu veranlassen, dass die Nutzer ohne deren Auftrag oder deren Einverständnis auf das eigene Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes umgestellt werden;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2008 beantragt der Kläger weiter hilfsweise,

es der Beklagten unter Androhung der Ordnungsmittel zu verbieten,

im Wettbewerb handelnd, bei demjenigen Netzbetreiber, über den die genutzten Telekommunikationsdienstleistungen laufen, zu beantragen oder zu veranlassen, dass die Nutzer ohne deren Auftrag oder deren Einverständnis auf das eigene Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes ein- und/oder umgestellt werden,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Unterlassungsantrag für zu unbestimmt. Zudem würden von ihm auch Handlungen erfasst, deren Begehung nicht vorgetragen wurde bzw. die in jedem Fall zulässig wären. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, was mit einer "Umstellung" gemeint sei.

Sie bestreitet die vom Kläger vorgetragenen Fälle ganz überwiegend mit Nichtwissen. Entsprechende Anrufe erfolgten regelmäßig nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch verschiedene von ihr eingeschaltete Marketingunternehmen. Diese hätten jedoch trotz intensiver Nachfrage durch die Beklagte zu den konkret vorgeworfenen Anrufen keine Stellungnahmen mehr abgeben können, da z.T. die Mitarbeiter dort nicht mehr tätig seien oder sich an einzelne Anrufe nicht mehr erinnern könnten.

Für die "alten" Fälle sei die Beklagte f. AG nicht passivlegitimiert. Der vom Kläger geltend gemachte gesetzliche Unterlassungsanspruch bestehe nur gegen den Schuldner, in dessen Person die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien; eine Rechtsnachfolge in den Anspruch finde nicht statt. Mit dem Wechsel des Rechtsträgers sei eine Zäsur verbunden, auf Grund derer eine Zurechnung des Handelns des Rechtsvorgängers nicht erfolgen könne. Somit bestehe eine durch die f..de AG begründete Wiederholungsgefahr nicht für die Beklagte zu 2. fort.

Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung für Unterlassungsansprüche, die auf vor dem 11.3.2007 geschehenen Vorfällen beruhen.

Die vorgetragenen neuen Verletzungsfälle seien schließlich auch nicht geeignet, das beantragte Verbot zu stützen. Eine Umstellung erfolge nämlich dann nicht, wenn für einen Kunden zusätzlich zu seinem vorhandenen Telefonanschluss weitere, bisher nicht gebuchte Leistungen von einem anderen Anbieter zur Verfügung gestellt würden, etwa ein neuer DSL-Anschluss zusätzlich zum schlichten Telefonanschluss eingerichtet werde.

Schließlich stellten die maßgeblichen Handlungen keine Wettbewerbshandlungen dar, sondern dienten lediglich der zivilrechtlichen Erfüllung vertraglicher Pflichten. Der Beklagten sei nämlich in allen Fällen von ihren Vertriebspartnern eine konkrete Bestellung der Kunden gemeldet worden. Auf deren Richtigkeit habe die Beklagte bei der Bearbeitung des Vorganges vertraut.

In dem am 26.2.2008 ergänzend gestellten Hilfsantrag sieht die Beklagte eine Klageänderung, der sie widerspreche. Auch hierzu erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2007 und vom 26.2.2008 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird wiederum auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet.

1. Der Kläger ist gerichtsbekannt als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist sowohl der Beklagten als auch den Vollstreckungsorganen ohne Weiteres erkennbar, was der Inhalt und die Tragweite des begehrten Verbotes sind. Der Begriff des Umstellens beinhaltet im weiteren Kontext des Antrages jede Form der technischen Umsetzung oder Änderung einer Schaltung, die dazu führt, dass der Verbraucher das Telekommunikationsangebot der Beklagten nutzen kann. Ob der gestellte Antrag zu weitreichend ist oder von den vorgetragenen Fällen nicht gestützt wird, ist eine Frage der Begründetheit, die sogleich zu erörtern ist.

2. Der so verstandene Unterlassungsantrag ist auch begründet. Er rechtfertigt sich aus §§ 3, 4 Nr. 10, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber der Beklagten dar.

a) Nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt hat die Beklagte beim Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes, mit dem Nutzer in einem Vertragsverhältnis stehen, es beantragt bzw. veranlasst, dass die Nutzer ohne deren Auftrag oder Einverständnis auf das Angebot der Beklagten umgestellt werden. Entsprechende Fälle haben sich auch unter dem Regime der (neuen) Beklagten in nicht verjährter Zeit nach dem 10.3.2007 ereignet. Da jedenfalls diese neuen Vorfälle eine eigene Wiederholungsgefahr in der Person der Beklagten begründet haben, kann es dahinstehen, ob auch die unter der Rechtsträgerschaft der f..de AG begangenen Handlungen zur Haftung der Beklagten im Sinne einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr oder einer Erstbegehungsgefahr führen würden.

Die im Klagerweiterungsschriftsatz vom 7.9.2007 vorgetragenen Fälle stützen den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch, so dass es auf die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des weiter gestellten Hilfsantrages auf Unterlassung nicht ankommt. Im Übrigen umfasst bei sachgerechter Auslegung der Hauptantrag auch die im Hilfsantrag präzisiert umschriebenen Handlungen.

b) Gegenstand beider Anträge ist es, ohne Auftrag oder Zustimmung der betroffenen Verbraucher in deren Namen bei ihrem bisherigen Telefon- oder Internetdienstanbieter zu beantragen oder zu veranlassen, dass dieser die technischen Vorrichtungen dahingehend umstellt, dass die Nutzer zukünftig das Dienstangebot der Beklagten nutzen. Genau dieses Vorgehen kommt in den von der Beklagten an alle Betroffenen versandten Schreiben mit der Betreffzeile "F: Ihre Bestellung vom (...) Kundennummer (...)" zum Ausdruck. In diesen Schreiben, die die Beklagte unbestritten in den Fällen ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... (Anlagenkonvolute K 13 bis K 19) an die Verbraucher versandt hat, heißt es:

"Sehr geehrter Herr/Frau,

vielen Dank für Ihre F Bestellung. Wir haben Ihren Auftrag bereits an den zuständigen Verbindungsnetzbetreiber weitergegeben. Dieser ist für die technische Umsetzung der Schaltung verantwortlich.

Üblicherweise dauert es bis zu Bereitstellung ca. drei Wochen. Die technischen Abläufe können nicht beschleunigt werden. Wir stehen für Sie jedoch im regen Kontakt mit dem Verbindungsnetzbetreiber. (...)"

Dieser Passus in dem an die Nutzer versandten Schreiben kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte es beim "zuständigen Verbindungsnetzbetreiber" € also dem bisher für den Verbraucher vertragsgemäß zuständigen Diensteanbieter, in der Regel der D. € verlasst hat, dass die von diesem vorgehaltenen technischen Vorrichtungen so umgestellt werden, dass F installiert werden kann. Genau dies besagt aber der gestellte Unterlassungsantrag des Klägers. Dafür ist es auch nicht relevant, ob der betroffene Nutzer zuvor bereits über einen DSL-Anschluss verfügte oder nur eine schlichte Telefonleitung nutzte. Der Inhalt des zitierten Schreibens und der gestellte Antrag umfassen es zwanglos auch, dass veranlasst wird, dass bei den Kunden zusätzliche Telekommunikationsdienste installiert werden, ohne dass die bereits bei der T. bezogenen Dienste entfallen. Die in dem Schreiben genannte "technische Umsetzung der Schaltung" ist in jedem Fall als "Umstellung" in diesem Sinne zu verstehen, nämlich eine technische Änderung/Einrichtung, die vom bestehenden Vertragspartner umgesetzt werden muss. Hierfür spricht auch die einheitliche Formulierung durch die Beklagte selbst, die bei Versendung des o.g. Schreibens in der Regel nicht wissen konnte, welche Leistungen die angeschriebenen Verbraucher beim Wettbewerber bereits konkret beziehen, für alle denkbaren Fälle aber "die technische Umsetzung der Schaltung" in Auftrag gegeben hat.

Die einheitliche Erfassung von DSL-Alt- und Neunutzern im Verbotsantrag durch den Begriff des Umstellens ist auch nach Sinn und Zweck des Antrags allein sachgerecht. Kern der Beanstandung ist, dass für die Verbraucher ohne deren Willen Änderungen bei der T. veranlasst werden, die dazu führen, dass die Verbraucher sich nicht nur mit der Beklagten auseinandersetzen müssen, sondern € da nach Erhalt des oben zitierten Schreibens die Umstellung unmittelbar droht € sich auch an die T. oder ihren sonstigen Dienstanbieter wenden müssen, um die technische Umsetzung rückgängig zu machen oder zu verhindern. Dies geht in seinen Auswirkungen deutlich darüber hinaus, dass ein nicht geschlossener Vertrag bestätigt wird und ist gleichermaßen lästig für Kunden mit oder ohne bereits vorhandenem Dritt-DSL-Anschluss.

c) Schließlich kann das Gericht eine Wiederholungsgefahr auch insoweit annehmen, als die Beantragung oder Veranlassung der Umstellung auf das eigene Angebot der Beklagten ohne Auftrag oder Einverständnis der Verbraucher erfolgt.

Hierfür sprechen bereits die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Beschwerdeschreiben, in denen betroffene Verbraucher empört darauf hinweisen, dass sie keine entsprechenden Aufträge erteilt hätten und vehement gegen die ihnen angehängten Verträge protestieren, sowie die € zum Teil von Rechtsanwälten verfassten € Widerrufsschreiben an die Beklagte (Anlagenkonvolute K 13, K 15 bis K 18). Der vorgelegte Schriftverkehr dokumentiert einen stets ähnlichen Handlungshintergrund, nämlich Telefonwerbeanrufe mit "unverbindlichen Angeboten", zu denen die Verbraucher allenfalls schriftliche nähere Informationen erbaten, die zu ihrer Überraschung aber in den oben beschriebenen Bestätigungsschreiben der Beklagten mündeten. Entsprechende Vorgänge sind in Anlagenkonvoluten K 1 bis K 9 dokumentiert, die der Kläger zu zum Teil unter der Beklagten zu 1. geschehenen Vorgängen eingereicht hat.

Angesichts der Vielzahl der von untereinander nicht bekannten Verbrauchern gemeldeten Fälle ist bereits nach der Lebenserfahrung kein anderer als der übereinstimmend geschilderte Geschehensablauf denkbar, dass nämlich tatsächlich keine telefonische Bestellung erfolgte. Die Beklagte hat in den ganz überwiegenden Fällen auch keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Hintergrundes der Beschwerden vortragen können, sondern sich unzureichend auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt.

Schließlich hat auch die Zeugin ... den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt bestätigt. Die glaubwürdige Zeugin sagte aus ihrer freien Erinnerung und in sich schlüssig aus, die Anruferin habe ihr ein "besonders tolles Angebot" für einen DSL-Anschluss von f. unterbreiten wollen und gefragt, ob sie der Zeugin ... hierzu etwas schicken dürfe. Sie habe erwidert, damit einverstanden zu sein, zunächst unverbindliches Informationsmaterial zugesandt zu bekommen. An einem der nächsten Tage habe sie dann den Brief erhalten, in dem eine F-Bestellung bestätigt worden sei. Die Zeugin konnte sich an nebensächliche Details des Gespräches erinnern, auf Nachfragen schlüssig antworten und ihre Aussage passt stimmig zum eingereichten Schriftverkehr in Anlage K 17. Die Kammer kann ihrer glaubhaften Aussage, dergemäß ein Auftrag oder Einverständnis ihrerseits zum Umstellungsantrag bei der T. also nicht vorlag, ohne Einschränkung folgen.

d) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar. Eine solche Belästigung liegt dann vor, wenn ein wettbewerbliches Anliegen den Empfängern aufgedrängt wird, sie sich also gegen oder ohne ihren Willen damit auseinandersetzen müssen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 7 UWG Rn. 12). Die vorliegende schriftliche Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, stellt eine solche Belästigung dar. Denn der Verbraucher wird sich veranlasst sehen, nicht nur mit der Beklagten mühsamen Widerrufs-Schriftverkehr zu führen, sondern auch bei der T. nachzufassen, um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Der damit verbundene Ärger und Arbeitsaufwand wird vorliegend ohne Weiteres aus dem eingereichten Schriftverkehr ersichtlich. Die Lästigkeit der Angelegenheit ist für den durchschnittlich empfindlichen Verbraucher auch von einer solchen Intensität, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit deutlich überschritten ist.

Da sich nach aller Lebenserfahrung diverse Verbraucher den beschriebenen Mühen und Schreibaufwand nicht aussetzen, sondern statt dessen die nicht getätigte DSL-Bestellung samt technischer Umsetzung akzeptieren werden, liegt auch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor.

Der gesamte Vorgang auf Beklagtenseite stellt sich schließlich auch als Wettbewerbshandlung im Sinne des §§ 2 Nr. 1, 3 UWG dar. Das Zusammenwirken der von der Beklagten beauftragten, die Anrufe tätigenden Marketingagenturen und der die vermeintlichen Bestellungen ausführenden Abteilung bei der Beklagten stellt sich als Handlung mit dem Ziel dar, zu Gunsten der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Unkenntnis von Übermittlungsfehlern der Call-Center zurückziehen. Vielmehr haftet sie für den gesamten Handlungskomplex nach § 8 Abs. 2 UWG, dessen Zweck es gerade ist, ein solches Verstecken hinter Beauftragten zu verhindern.

3. Da nach den obigen Ausführungen auch die Abmahnung des Klägers € deren Ergänzung gemäß Anlage K 12 auch an die richtige Beklagte gerichtet war € zu Recht ergangen ist, steht ihm auch der mit Ziffer 2. des Klagantrages geltende gemachte Ersatzanspruch in Höhe von EUR 189,00 zu, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Da der Kläger allerdings verzugsbegründende Tatsachen nicht vorgetragen hat, konnten Zinsen gemäß § 291 Satz 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit gewährt werden. Für den davor liegenden Zeitraum war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 27.03.2008
Az: 312 O 340/07


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