Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 11. Juli 2007
Aktenzeichen: 2-06 O 802/06, 2-6 O 802/06, 2-06 O 802/06, 2-6 O 802/06

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 11.07.2007, Az.: 2-06 O 802/06, 2-6 O 802/06, 2-06 O 802/06, 2-6 O 802/06)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr mit Reise- und Gastronomiedienstleistungen die Internetdomain "www.romantikhotelweb.de" zu benutzen, insbesondere unter dieser Domain Reisedienstleistungen anzubieten oder zu erbringen oder die Domain auf Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen zu verwenden;

2.

gegenüber der ... auf die Internetdomain "www.romantikhotelweb.de" zu verzichten.

3.

der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar insbesondere unter Angabe der mit der Domain ... erzielten Umsätze mit Reisedienstleistungen, den Umfang der Vermittlungstätigkeiten von Reisen unter dieser Domain sowie unter Angabe von Art und Umfang der im Zusammenhang mit der Domain betriebenen Werbung unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe und des Verbreitungszeitraums sowie des Verbreitungsgebiets.

4.

an die Klägerin außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 1.880,30 zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2006 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Klage wird auf EUR 125.000,00, der Streitwert der Widerklage auf EUR 1.130,68 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus angeblicher Marken- und Kennzeichenverletzung geltend.

Die Klägerin firmiert als .... Sie ist eine Unternehmensgruppe, die im Jahr 1972 gegründet wurde und ursprünglich auf einen Zusammenschluss von acht Hotels zurückgeht. Sie zählt heute 186 Mitglieder in zwölf Ländern Europas. Jedes Mitglied trägt den Begriff ... im Namen. Die Klägerin betreibt ein gemeinsames Marketing und eine gemeinsame Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die Mitglieder. Jährlich erscheint € neben anderen Werbematerialien € eine viersprachige Broschüre mit allen angeschlossenen Hotels unter dem Titel ... mit einer Auflage von ca. 280.000 Exemplaren. Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2005 einen Umsatz von EUR 2,14 Mio. und 2004 von EUR 2,19 Mio (Anlage K 7). Über diverse Domains ... können Online-Buchungen durchgeführt werden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ... und der Gemeinschaftsbildmarke ..., die unter anderem für Dienstleistungen der Klassen 39, 43 (z.B. Veranstaltung von Reisen, Beherbergung und Verpflegung von Gästen) eingetragen sind (Anlagen K 9, K 10). Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarken ... sowie ..., die unter anderem für die Klassen 39 bzw. 42 eingetragen sind (Anlage K 11a, c).

Der Beklagte betreibt ein Internetportal unter der Domain ... Das Portal bietet die Möglichkeit, unter bestimmten Postleitzahlenbereichen ein ... zu suchen. Allen Treffern wird der Begriff ... vorangestellt. Die Beklagte lizenziert lediglich die Anwendungssoftware des Portals für Betreiber von Hotels, die ihre Inhalte in die Website einstellen.

Der Beklagte stellte beim HABM bzw. beim DPMA Löschungsantrag gegen die Gemeinschaftswortmarke ... und gegen die nationale Wort-Bildmarke ....

Die Klägerin behauptet, sie sei auch Inhaberin der der Wort-/Bildmarke ..., die für die Klasse 39 eingetragen ist (Anlage K 14) und der aus der Anlage K 13 ersichtlichen Marken. Ihre Firma und ihre Marken wiesen einen hohen Bekanntheitsgrad auf. Ihre Domains hätten im Jahr 2003 4.350.000 Aufrufe zu verzeichnen gehabt.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, jedoch hinsichtlich Ziff. 4. mit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Klärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke 2527109 auszusetzen.

Der Beklagte beantragt widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.130,68 nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er erbringe mit seiner Website lediglich Content-Management-Dienstleistungen. Er ist der Auffassung, es bestünde keine Branchenidentität gegenüber den von der Klägerin unter ihren Kennzeichen vertriebenen Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes. Außerdem komme dem Zeichenbestandteil "Romantik" keinerlei Unterscheidungskraft zu.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gelangten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung der Benutzung der Domain ... aus §§ 5, 15 IV MarkenG verlangen (Antrag I. 1.). Die Klägerin ist Inhaberin der Unternehmensbezeichnung ..., die unstreitig prioritätsälter gegenüber der Domain der Beklagten ist.

Die Bezeichnung ... der Klägerin genießt Schutz als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 I, II S. 1 MarkenG. Ob die Bezeichnung originär kennzeichnungskräftig ist und der Schutz damit schon durch die Aufnahme ihrer Benutzung entstanden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Für originäre Kennzeichnungskraft ist eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen hinreichende Eigenart erforderlich, durch die die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis aufgefasst wird. Dies wird angenommen, wenn eine beschreibende Verwendung nicht feststellbar ist (BGH GRUR 1999, 492, 494 € Altberliner). Gegen eine originäre Kennzeichnungskraft spricht, dass das allein prägende Wort ... das zum normalen Sprachwortschatz gehört, im Hotel- und Gaststättensektor zur Beschreibung atmosphärischer Besonderheiten in Betracht kommt.

Fehlt es einem Unternehmenskennzeichen an der originären Kennzeichnungskraft, kann diese durch Verkehrsgeltung erworben werden. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Bezeichnung seit 30 Jahren führt und dass 186 Betriebe angeschlossen sind. Bei weitem die meisten Hotels befinden sich in Deutschland (Anlage K 2, S. 50-53). Für die behauptete Bekanntheit spricht, dass das Unternehmenskennzeichen gerichtsbekannt ist, obwohl die Kammermitglieder nicht über spezifische Branchenkenntnisse wie etwa Geschäftsreisende verfügen. Die Klägerin hat außerdem durch Vorlage der Anlagen K 2 - K 6 hinreichend dargelegt, dass sie unter dem Schlagwort ... zahlreiche aufwändig gestaltete Informationsmaterialien verbreitet. Der unter anderem in deutscher Sprache erhältliche Hotelführer ..., der jährlich erscheint und eine Zusammenstellung aller angeschlossenen Hotels enthält, hat unstreitig eine Auflage von ca. 280.000 Exemplaren. Die Klägerin erwirtschaftet auch einen beachtlichen Jahresumsatz. Die Angabe, sie erwirtschafte einen Umsatz von EUR 2.143 Mio. (Bl. 7 d.A.), ist allerdings € obwohl unstreitig € falsch. Auf S. 13 des Geschäftsberichts ist das Rohergebnis für 2005 vielmehr mit EUR 2.143.161,05 angegeben. Dies dürfte dennoch als erheblich anzusehen sein. Denn der Umsatz der Klägerin beinhaltet nicht den Umsatz der angeschlossenen Hotels mit den Gästen. Ausweislich des Geschäftsberichts (Anlage K 7, S. 13) finanziert sich die Klägerin überwiegend aus den Mitgliedsbeiträgen. Die Hoteliers sind sowohl "zahlende Mitglieder" als auch Kommanditisten der Klägerin (S. 9). Die Tätigkeit der Klägerin liegt vorwiegend in Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit. Insofern ist ein Budget von über 2 Mio. im Jahr durchaus beachtlich. Es ist deshalb von einem durch Verkehrsgeltung erworbenen Schutz auszugehen.

Der Firmenbestandteil ... ist isoliert als Firmenschlagwort gemäß § 5 I, II S. 1 MarkenG geschützt. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR 1996, 68, 69 € COTTON LINE). Der Verkehr neigt bei insgesamt eher wenig einprägsamen Firmenbezeichnungen mit Rechtsformzusatz dazu, einen prägnanten Begriff als schlagwortartige Abkürzung herauszugreifen. Dementsprechend geht die Kammer davon aus, dass der Verkehr die Firma der Klägerin im allgemeinen Sprachgebrauch auf ... verkürzt. Hierfür sprechen auch die Werbematerialien der Klägerin, die mit ihren Titeln ... "Romantik Wellness"; ... die schlagwortartige Verkürzung aufgreifen.

Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13.06.2007, die Bezeichnung ... werde für eine Vielzahl von Hotelbuchungssystemen und Reiseveranstalter verwendet, kann gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vortrag erfolgte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Der nachgeschobene Vortrag ist nicht von dem Schriftsatznachlass gedeckt, der dem Beklagten gewährt wurde. Der Schriftsatznachlass bezog sich gem. § 283 ZPO € seinen gesetzlichen Vorgaben nach € nur auf neues Tatsachenvorbringen der Klägerin, zu welchem die Beklagte bislang aus tatsächlichen Gründen heraus nicht hatte Stellung nehmen können. Dazu zählte neues Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 18.05.2007. Dass die Klägerin von der Bekanntheit und Unterscheidungskraft ihrer Bezeichnung ... ausgeht, ergibt sich jedoch bereits aus der Klageschrift. Umstände, die dagegen sprechen, hätten bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen werden müssen. Dort wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung ... im Hotel- und Gaststättensektor oft beschreibende Verwendung findet. Von gleichlautenden geschäftlichen Bezeichnungen dritter Unternehmen war bislang keine Rede.

Die Beklagte verletzt mit ihrer Domain die Kennzeichenrechte der Klägerin. Eine marken- oder firmenmäßige Benutzung von Domains wird regelmäßig angenommen, wenn sie zu einer aktiven Homepage führen (OLG Hamburg, GRUR 2001, 838, 839 € 1001buecher.de; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 4080, 4083 € www.metrosex.de; Ingerl/Rohnke, 2. Aufl., nach § 15 MarkenG, Rn. 80 m.w.N.). Internetdomainnamen haben neben der eigentlichen Adressenfunktion in der Regel Sekundärfunktionen. Bestehen sie erkennbar nur aus Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe z.B. in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird (OLG Hamburg, MMR 2004, 415, 416 € awd-aussteiger.de). Der Domainbestandteil "romantikhotel" wird vom Verkehr als Geschäftsbezeichnung aufgefasst.

Die Domain ... ist mit der Kennzeichnung der Klägerin verwechslungsfähig. Für die Kennzeichenverletzung durch Domains gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwechslungsgefahr (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2001, 838, 839 € 1001buecher.de). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Wechselbeziehung, so dass ein geringer Grad eines Kriteriums durch die anderen ausgeglichen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 898 € de facto; grundlegend EuGH WRP 1998, 39 € Sabèl / Puma). Es besteht Zeichenähnlichkeit. Neben dem prägenden Bestandteil "Romantik" ist auch der beschreibende Zusatz ... enthalten. Dem Zusatz "web" kommt keine kennzeichnende Bedeutung zu. Die Verkehrskreise fassen diesen Begriff rein beschreibend als Hinweis auf die Internetversion des Hotelangebots auf (etwa im Sinne von: ...). Neben der Zeichenähnlichkeit besteht auch hinreichende Branchennähe. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht selbst Hotelier ist und nicht selbst Hotelangebote auf der Website veröffentlicht. Als Betreiberin des Portals, das sich speziell an Gastronomiebetriebe und damit an Wettbewerber der Klägerin richtet, ist sie für den bestimmungsgemäßen Inhalt verantwortlich. Es kommt für die Branchennähe auch nicht entscheidend darauf an, dass das Portal des Beklagten angeblich keine Online-Buchungsmöglichkeit vorhält. Insgesamt sind die wechselseitigen Zeichen der Parteien wie auch die unter den Zeichen betriebenen Tätigkeitsbereiche so ähnlich, dass die weniger ausgeprägte Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin kompensiert wird. Der Schutzbereich von Unternehmenskennzeichen ist auch bei geringer Kennzeichnungskraft nicht auf völlig identische Verletzungsformen beschränkt (vgl. BGH GRUR 1989, 449, 450 € MARITIM; Ingerl/Rohnke, § 15 MarkenG, Rn. 52 m.w.N.).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Freigabe der Domain (Antrag zu I.2.). Der Freigabeanspruch ist Bestandteil des markenrechtlichen Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH GRUR 2002, 622, 624 € shell.de).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Auskunft über den Verletzungsumfang gemäß § 242 BGB als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch (Antrag zu I.3.). Ohne Erteilung der beantragten Auskünfte, kann die Klägerin den Schadensersatzanspruch nicht beziffern.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 15 V MarkenG. Der Beklagte handelte schuldhaft. Als Angehöriger der Reisebranche hätte er bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt erkennen können, dass der Klägerin an dem bekannten Firmenschlagwort ... ältere Rechte zustehen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten schließlich Anspruch auf Zahlung von EUR 1.880.30 zzgl. Zinsen iHv EUR 5% über dem Basiszinssatz seit 25.05.2006. Der Streitwert von EUR 125.000,00 ist unstreitig und angesichts der Bekanntheit der Kennzeichen und angesichts des erheblichen Angriffsfaktors vertretbar. Der eingeklagte Betrag errechnet sich aus je einer 0,65-Gebühr für Rechts- und Patentanwalt zzgl. Auslagenpauschale. Der Zinssatz beträgt allerdings nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, nicht 8%. Ein Kostenerstattungsanspruch wegen Schutzrechtsverletzung ist keine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern iSd § 288 II ZPO. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.

Dem Hilfsantrag des Beklagten konnte nicht entsprochen werden. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Löschungsanträge des Beklagten gegen die Klagemarken kam nicht in Betracht. Die patentamtlichen Löschungsverfahren sind für den Rechtsstreit nicht vorgreiflich. Die eingeklagten Ansprüche ergeben sich bereits aus der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin. Die Schutzfähigkeit der Marken kann deshalb dahingestellt bleiben.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Die vorprozessuale Schutzrechtsverwarnung der Klägerin erfolgte zu Recht. Der Klägerin stehen die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zu (vgl. oben).

Die Widerklage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde entsprechend § 3 ZPO festgesetzt.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 11.07.2007
Az: 2-06 O 802/06, 2-6 O 802/06, 2-06 O 802/06, 2-6 O 802/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ded26c81f04a/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_11-Juli-2007_Az_2-06-O-802-06-2-6-O-802-06-2-06-O-802-06-2-6-O-802-06




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