Landgericht Dortmund:
Urteil vom 30. April 2009
Aktenzeichen: 13 O (Kart) 110/08

(LG Dortmund: Urteil v. 30.04.2009, Az.: 13 O (Kart) 110/08)

Tenor

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.02.2008 über die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Klägers wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist weder für eine Nichtigkeits- noch für eine Anfechtungsklage entfallen. Durch den Aufhebungsbeschluss vom 07.11.2008 wurde der Einziehungsbeschluss vom 20.02.2008 zwar aufgehoben, aber nur mit Wirkung ex nunc. Angesichts der Formulierung in Satz 4 von Top 4 des Protokolls vom 07.11.2008 kann von einer kassatorischen Wirkung ex nunc nicht ausgegangen werden. Dem Kläger kann für die Zwischenzeit zwischen dem Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils und dem Beschluss über die Aufhebung des Einziehungsbeschlusses ein Rechtsnachteil entstehen. Dem kann nur durch rückwirkendes kassatorisches Urteil, rückwirkende kassatorische Beschlussfassung oder schuldrechtliche Verpflichtung der Mitgesellschafter und der Gesellschaft selbst, den Kläger so zu behandeln, als wenn der Beschluss über die Einziehung seines Geschäftsanteils nicht gefasst worden wäre, begegnet werden. Zu Letzteren haben sich weder die Beklagte noch die Mitgesellschafter bereit erklärt. Die bloße Nichtberühmung von Rechtsfolgen aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht ausreichend, den Kläger von Rechtsnachteilen freizustellen.

Die Klagebefugnis des Klägers ist gegeben. Die Anfechtungsfrist von zumindest einem Monat gemäß § 246 AktG analog ist gewahrt.

Die Klage ist auch begründet. Zwar ist der Einziehungsbeschluss vom 20.02.2008 mangels Vorliegen von Nichtigkeitsgründen nicht nichtig. Der angefochtene Beschluss ist aber analog § 243 AktG für nichtig zu erklären, da ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein solcher besteht, weil die Gesellschafterversammlung am 20.02.2008 zu Unrecht die Einziehung des klägerischen Geschäftsanteils beschlossen hat. Ein Grund für die Einziehung des Anteils liegt nicht vor.

Zwar ist unter Beachtung von § 34 GmbHG eine Einziehung nach § 13 der Satzung der Beklagten möglich. Nach § 13 Abs. 1 a der Satzung ist die Einziehung des Geschäftsanteils zulässig beim Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 9 oder bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Das Letzteres vorliegt, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Regelung in § 9 der Satzung dagegen ist nichtig gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 GWB.

Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot ist als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung kartellrechtlich nur zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Es rechtfertigt sich nur aus dem Bestreben, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet. Dies ist nur anzunehmen bei einem Gesellschafter, der die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann [BGH, WuW/E, Seite 2505 (2508)]. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger ist mit einem Geschäftsanteil von ¼ bloßer Minderheitengesellschafter ohne beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten. Gesellschaftvertraglich eingeräumte Sonderrechte, die ihm einen maßgeblichen und allein bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der Beklagten verschaffen würden, bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






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