Landgericht Hamburg:
Urteil vom 4. August 2006
Aktenzeichen: 308 O 814/05

(LG Hamburg: Urteil v. 04.08.2006, Az.: 308 O 814/05)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- EURO; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 (zwei) Jahre)

zu unterlassen,

die vom Kläger erstellten und unter www.m...-kochbuch.de abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter www.c...koch.de abrufbaren Website zur Schau zu stellen, und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.

II. Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, an den Kläger 600,-- EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2006 zu zahlen.

III. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,-- EURO.

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Zulässigkeit der Verwendung von Speisenbildern durch die Beklagten auf der von diesen betriebenen Webseite €www. c...koch.de€.

Der Kläger betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau, Marion K., unter der Internetadresse €www.m...-kochbuch.de€ eine für Jedermann kostenfrei abrufbare Webseite, welche über 2.200 Rezepte mit Photos beinhaltet. Diese Bild-Kochrezept-Kombinationen werden nach Kalorieangaben optisch übersichtlich und durch mehrere thematische Ordnungsebenen mit entsprechenden Verlinkungen dargestellt. Auswählbare Ordnungskriterien sind z. B. die alphabetische Reihenfolge, Zutaten, Menügang, Fleischart, Speisegattung, Zubereitungszeit und Schwierigkeitsgrad.

Die Webseite €www.m...-kochbuch.de€ wurde von dem Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau, Marion K., über Jahre aufgebaut. Der Internetdienstanbieter €Yahoo€ kürte die Webseite €www.m...-kochbuch.de€ zur Seite des Jahres in der Kategorie €Lifestyle€. Der €Stern€ hält auf seiner Internetseite €www.stern.de€ einen ausführlichen Artikel über das Kochbuch bereit. Weitere Erwähnungen in der Presse erfolgten in den Zeitschriften €Neue Revue€ und €Computerbild€ sowie in einem Beitrag des WDR.

Der Kläger und seine Ehefrau erzielen durch Werbebanner, die Unternehmen gegen Entgelt auf der Webseite €www.m...-kochbuch.de€ schalten, die maßgeblichen Einnahmen für ihren Lebensunterhalt.

Der Kläger erstellt jedes einzelne Speisenphoto für die Webseite €www.m...-kochbuch.de€ selbst. Hierzu gehören u. a. die Photographien €Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Börek mit Hack€ (vgl.Anlage K 13). Er ersetzt die durch einen Qualitätssprung in der Digitaltechnik veralteten Bilder regelmäßig durch neue Aufnahmen. Die derzeit von ihm verwendete Photoausrüstung hat einen Wert jenseits von 10.000,- EURO und entspricht dem neuesten Stand der Digitaltechnik. Einige seiner Speisephotographien lizenzierte der Kläger u. a. an Printmedien, Unternehmen, Schulbuchverlage und Botschaften. Auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Speisenbildern zur Verwertung in digitaler Form verzichtete der Kläger bisher bewusst, um das Online-Kochbuch €www.m...-kochbuch.de€ nicht zu entwerten.

Die Beklagte zu 1 betreibt unter der Domain €c...koch.de€ ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Sie hält hierbei ein System vor, dass es jedem ermöglicht, nach Eingabe von Namen, Anschrift und eMail-Adresse selbständig Texte und Bilder auf die Webseite €www. c...koch.de€ hochzuladen, die sodann € nach einer Sichtung durch die Beklagte zu 1 und einer Überprüfung der Bilder u. a. auf Merkmale, die auf deren professionelle Anfertigung schließen lassen € auf der Webseite €www. c...koch.de€ mit einheitlicher Umrahmung, dem Logo €C...koch€ und umringt von Werbebannern, vermittels derer die Beklagte zu 1 Einnahmen erzielt, erscheinen. Die Beklagte zu 1 bietet ihren Kunden zum Preis von 2,-- EURO/Monat eine sog. Prämiummitgliedschaft an, die u. a. dazu berechtigt, die Webseite €www. c...koch.de€ ohne Werbung zu betrachten. Des Weiteren bietet die Beklagte zu 1 die von den Nutzern hochgeladenen Text- und Bildinhalte zur kommerziellen Verwertung gegen Entgelt an.

Die Beklagten zu 2 bis 4 sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Im März 2005 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass auf der Webseite €www. c...koch.de€, dort unter der Rubrik €Fotoalben€, die von ihm gefertigte Photographie €Schinkenkrustenbraten€ abgebildet worden war (vgl.Anlagen K 2). Im September 2005 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass auf der Webseite €www. c...koch.de€ auch die von ihm gefertigten Photographien €Amerikaner€ und €Sigara Börek mit Hack€ abgebildet worden waren (vgl.Anlagen K 5 undK 7).

Mit Anwaltsschreiben vom 22. April 2005 ließ der Kläger die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung des Bildes €Schinkenkrustenbraten€ unter der Domain €c...koch.de€ abmahnen (vgl.Anlage K 3). Die Klägerin wies diese Abmahnung mit Schreiben vom 9. Mai 2005 zurück (vgl.Anlage K 4). Mit Anwaltsschreiben vom 12. September 2005 ließ der Kläger die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung des Bildes €Amerikaner€ unter der Domain €c...koch.de€ abmahnen (vgl.Anlage K 6). Unter dem 24. Oktober 2005 gab die Beklagte zu 1, vertreten durch die Beklagten zu 2 bis 4, gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung des Inhaltes ab,

€es künftig zu unterlassen, die von Herrn Folkert K. erstellten Speise-Fotografien €Amerikaner€, zu finden unter http:// www.m...-kochbuch.de/rezept/0475.htm sowie €Sigara Börek mit Hack€, zu finden unter http:// www.m...-kochbuch.de/rezept/0476.htm und/oder Teile davon ohne Genehmigung im Internet, insbesondere unter www. c...koch.de, zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen€

(vgl.Anlage K 9, dort Ziff. 1). Zugleich verpflichtete sich die Beklagte zu 1 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 400,-- EURO an den Kläger als Schadensersatz für die Nutzung der Bilder €Amerikaner€ und €Sigara Börek mit Hack€ auf der Webseite €www. c...koch.de€ bis zum 1. Oktober 2005.

Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2006 ließen die Beklagten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend abgeben,

€es künftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Vertragsstrafe [zu] unterlassen [...], die von Herrn Folkert K. geschaffenen und unter der Internetadresse www.m...-kochbuch.de abrufbaren Fotografien ganz oder teilweise zu vervielfältigen und/oder öffentlich über die Internetadresse www. c...koch.de öffentlich zugänglich zu machen€

(vgl.Anlage B 1).

Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2006 ließen die Beklagten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend abgeben,

€es künftig bei Meidung einer durch [den Kläger] zu bestimmenden Vertragsstrafe von maximal 1.000,00 EUR, die einer gerichtlichen Überprüfung und Herabsetzung vollständig zugänglich ist, [zu] unterlassen [...], die von Herrn Folkert K. geschaffenen und unter der Internetadresse €www.m...-kochbuch.de€ abrufbaren Fotografien im Sinne von § 19a UrhG ganz oder teilweise zu vervielfältigen und/oder öffentlich über die Internetadresse €www. c...koch.de€ oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich zu machen€

(vgl.Anlage K 12).

Der Kläger macht einen Unterlassungs- sowie einen Schadensersatzanspruch, letzteren indes lediglich gegen die Beklagte zu 1 und für jedes Bild € auf der Grundlage der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (vgl.Anlagen K 10 undB 4) € in Höhe von 200,-- EURO (Gesamt: 600,-- EURO), aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend. § 11 TDG sei nicht zugunsten der Beklagten einschlägig, da diese sich die die fraglichen Bilder zueigen gemacht hätten. Soweit die Beklagten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hätten bzw. hätten abgeben lassen, räumten diese die Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr in Bezug auf den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aus.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten 1-4 werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- EURO und Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre beträgt, zu unterlassen,

die vom Kläger erstellten und unter www.m...-kochbuch.de abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter www. c...koch.de abrufbaren Website zur Schau zu stellen, und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 600,- EURO nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, in Bezug auf den Unterlassungsantrag des Klägers sei wegen der von ihnen, den Beklagten, abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen die Wiederholungsgefahr entfallen. Die insoweit versprochene Vertragsstrafe sei ausreichend. Im Übrigen gelte § 11 TDG. Den Anforderungen dieser Norm entsprechend hätten sich die Beklagten verhalten. Eine Überprüfung sämtlicher unter €www. c...koch.de€ eingestellten Bilder auf etwaige Urheberrechtsverstöße sei unzumutbar. Im Übrigen sei die von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzforderung auch weit überhöht.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2006 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend auch begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung.

I.

Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

1.

Ob es sich bei den hier in Rede stehenden Photographien um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um Lichtbilder, so dass der Kläger € als deren Lichtbildner € gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 16, 19a UrhG Inhaber der Urheberrechte an den Photographien €Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Börek mit Hack€, wie sie aus der Anlage K 13 ersichtlich sind, ist.

2.

Die Beklagte zu 1 hat die bezeichneten Photographien auf ihrer Webseite €www. c...koch.de€ benutzt.

Eine Einwilligung des Klägers hat insoweit nicht vorgelegen.

Die Beklagten zu 2 bis 4 haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

3.

§ 11 TDG ist hier nicht einschlägig. § 8 Abs. 1 TDG findet Anwendung.

Abgesehen davon, dass die Haftungsprivilegierung des § 11 Satz 1 TDG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (vgl. BGH MMR 2004, S. 668 ff. (S. 670)), fehlt es hier auch am Tatbestandsmerkmal der fremden Informationen.

Das Oberlandesgericht Köln hat insoweit in seinem Urteil vom 28. Mai 2002 (Az. 15 U 221/01) u. a. das Folgende ausgeführt (zitiert nach juris):

€ €Eigene€ Inhalte meint nicht ausschließlich diejenigen, die von dem Provider herrühren, die er selbst verfasst hat und deren Schöpfer bzw. Urheber er ist, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Dienstanbieter sich zueigen macht (vgl. BT-Drucks. 13 / 7385 S. 19), die er so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen will. Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles (Pelz ZUM 1998, 530, 532; Spindler NJW 1997, 3193 , 3196). Entscheidend ist insoweit die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden (Köhler/Arndt a. a. O. Rdz. 420). Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen. Als Abgrenzungsrichtschnur kann die Rechtsprechung zur erforderlichen Distanzierung von Presseorganen gegenüber wiedergegebenen Zitaten oder Informationen vorsichtig und mit Modifikationen herangezogen werden (Spindler NJW 1997, 3193 , 3196; in diesem Sinne auch Pelz ZUM 1998, 530, 532). Diese setzt eine eigene und ernsthafte Distanzierung des Erklärenden von den Äußerungen eines Dritten voraus. Hierzu reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Anbieter bei Wiedergabe ehrverletzender Äußerungen lediglich auf die eigene Verantwortung ihres Urhebers verweist. Besitzt jemand die Urheber- und Nutzungsrechte an einem online bereitgestellten Werk, so wird dies regelmäßig als Indiz für einen eigenen Inhalt angesehen werden können (Müller-Terpitz in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet S. 193).

[...].

So schließt - wie bereits dargelegt - allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als eines solchen dessen Zurechnung zu dem Anbieter keineswegs zwingend aus. Bei moderierten News-Groups oder Chat-Foren ist in aller Regel ohne weiteres erkennbar, dass es sich um Beiträge handelt, die nicht vom Provider, sondern von Dritten stammen. Dadurch jedoch, dass dieser eine an den gestellten Anforderungen ausgerichtete Vorkontrolle - hier durch Einforderung einer Beschreibung des Inhaltes der geplanten Community und Einschätzung ihrer altersbezogenen Eignung - ausübt und den Beitrag in sein eigenes Diensteangebot integriert, erweckt er den Anschein, sich mit den fremden Inhalten grundsätzlich zu identifizieren und sich diese zueigen zu machen (vgl. Pelz ZUM 1998, 530, 533).€

Hiernach sind in dem zu beurteilenden Fall die von Dritten unter €www. c...koch.de€ eingestellten Informationen € einschließlich der dort eingestellten Speisenbilder € als eigene Informationen der Beklagten zu 1 zu qualifizieren.

Die unter €www. c...koch.de€ eingestellten Rezepte samt der dazugehörigen Bilder werden dort € wie aus den Anlagen K 5 und K 7 ersichtlich € einheitlich präsentiert. Sie sind in die Gesamtgestaltung der Webseite, die im Wesentlichen durch Anordnung und Reihenfolge der Darstellung jedes einzelnen Rezeptes, Schrifttype und das €c...koch€-Logo mit Kochmütze geprägt wird, eingebettet. Im Rahmen der Abbildung des Bildes €Sigara Börek mit Hack€ ist das €c...koch€-Logo sogar noch einmal separat auf das Bild selbst aufgebracht worden (vgl. Anlage K 7). Unstreitig werden unter €www. c...koch.de€ eingestellte Beiträge von der Beklagten zu 1 auch einer Vor-Prüfung unterzogen. Dass Dritte die unter €www. c...koch.de€ abrufbaren Informationen dort eingestellt haben, erhellt lediglich die €Verfasser€-Angabe im Rahmen der jeweiligen Rezeptdarstellung. Die Beklagten nutzen ihre Webseite €www. c...koch.de€ durch das Anbringen von Werbebannern auf dieser sowie das Anbieten einer entgeltpflichtigen Prämiummitgliedschaft, um die Seite ohne Werbung betrachten zu können, und einer entgeltpflichtigen Nutzung eingestellter Bilder auf anderen Webseiten zudem kommerziell. Insbesondere durch die Überlassung solcher Bilder an Dritte machen sich die Beklagten die von Nutzern ihrer Webseite dort eingestellten Informationen zueigen. Insoweit heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 u. a. wie folgt (dort unter Ziff. 1; vgl. Anlage K 1; vgl. auch hierzu OLG Köln a. a. O.):

€Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von c...koch.de selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weiter gegeben werden dürfen.€

4.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

5.

In Bezug auf ein öffentliches Zugänglichmachen der hier in Rede stehenden Photographien durch die Beklagten besteht Wiederholungsgefahr, in Bezug auf deren Vervielfältigung durch die Beklagten jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr.

Diese Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr ist nicht aufgrund der von den Beklagten abgegebenen Erklärungen entfallen.

Der unter dem 24. Oktober 2005 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung mangelt es angesichts der dort versprochenen Vertragsstrafe in Höhe von lediglich 800,-- für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung an der erforderlichen Ernstlichkeit, abgesehen davon, dass die Erklärung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, eine zulässige Verallgemeinerung also unberücksichtigt lässt, und lediglich die Beklagte zu 1 verpflichtet.

Die unter dem 22. Februar 2006 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist schon deswegen unzulänglich, weil die Beklagten in dieser eine gerichtlich festzusetzende Vertragsstrafe versprochen haben, so dass die insoweit eingegangene Verpflichtung nicht durchsetzbar ist.

Schließlich mangelt es auch der unter dem 2. März 2006 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung angesichts der dort versprochenen Vertragsstrafe in Höhe von lediglich 1.000,-- an der erforderlichen Ernstlichkeit.

Hier kommt schließlich noch hinzu, dass die Beklagten geltend machen, sie seien zur Einhaltung des Verbotes faktisch gar nicht imstande, woraus im Umkehrschluss zu folgern ist, dass gleichartige Rechtsverletzungen selbst aus ihrer Sicht jederzeit erneut passieren können.

II.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Der Beklagten zu 1 fällt in Bezug auf die Verwendung der bezeichneten Photographien, welche sie sich sämtlich € einschließlich des Bildes €Schinkenkrustenbraten€ in der Rubrik €Fotoalben€ € durch deren kommerzielle Nutzung zueigen gemacht hat, auf der Webseite €www. c...koch.de€ jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Wegen der Verwendung der Photographien €Amerikaner€ und €Sigara Börek mit Hack€ auf der Webseite €www. c...koch.de€ hatte sich die Beklagte zu 1 unter dem 24. Oktober 2005 bereits zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 400,-- EURO an den Kläger verpflichtet (vgl. Ziff. 2 der Anlage K 9), was € wie von dem Kläger geltend gemacht € einem Betrag in Höhe von 200,-- EURO/Photographie entspricht. Insoweit kann der Kläger zwar keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geltend machen, da er das diesbezügliche Angebot der Beklagten zu 1 insgesamt nicht angenommen hatte. Hieraus folgt aber, dass die von dem Kläger insoweit geltend gemachte, der Höhe nach hier auch angemessene, Forderung auch nach der Auffassung der Beklagten zu 1 € entgegen dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren € angemessen ist.

III.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt € indes mangels Vorliegens einer €Entgeltforderung€ im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz € seit dem 28. Januar 2006 aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.600,-- EURO festgesetzt. Davon entfallen ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EURO auf den gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch und ein Betrag in Höhe von jeweils 1.000,-- EURO auf die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 geltend gemachten Unterlassungsansprüche.






LG Hamburg:
Urteil v. 04.08.2006
Az: 308 O 814/05


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