Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. September 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 89/02

(BPatG: Beschluss v. 09.09.2003, Az.: 24 W (pat) 89/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 9. September 2003 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 24 W (pat) 89/02 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 18 408 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 126 613 angeordnet worden ist.

Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss der Markenstelle form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung ist daher festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist.

Diese Entscheidung basiert auf Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen. Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dieser Beschluss wurde von den Richtern Ströbele, Guth und Kirschneck gefasst.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.09.2003, Az: 24 W (pat) 89/02


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 18 408 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 126 613 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 30. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 18 408 wegen des Widerspruchs aus der Marke 126 613 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 09.09.2003
Az: 24 W (pat) 89/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/de43fd1601ad/BPatG_Beschluss_vom_9-September-2003_Az_24-W-pat-89-02




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