Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2004
Aktenzeichen: 20 W (pat) 323/04

(BPatG: Beschluss v. 27.09.2004, Az.: 20 W (pat) 323/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. September 2004, Aktenzeichen 20 W (pat) 323/04, entschieden, dass das Patent aufrechterhalten wird, da der Einspruch als unzulässig verworfen wurde. Die Erteilung des Patents wurde am 29. Januar 2004 im Patentblatt veröffentlicht. Die Einsprechende hat am 23. April 2004 Einspruch eingelegt, der jedoch erst am 30. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Der Senat wies die Beteiligten in einem Schreiben vom 4. August 2004 darauf hin, dass der Einspruch verspätet ist und daher als unzulässig zu verwerfen sei. Die Einsprechende hat hierzu nicht Stellung genommen.

Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung erhoben wurde. Die Einspruchsfrist endete somit am 29. April 2004, da der Einspruch erst am 30. April 2004 beim Amt eingegangen ist. Das Patent wurde daher ohne Sachprüfung aufrechterhalten. Es ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs wurde ohne mündliche Verhandlung getroffen.

(Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Pr)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.09.2004, Az: 20 W (pat) 323/04


Tenor

Das Patent wird wegen Unzulässigkeit des Einspruchs aufrechterhalten.

Gründe

I.

Die Erteilung des Patents wurde am 29. Januar 2004 im Patentblatt veröffentlicht.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. April 2004, hat die Einsprechende Einspruch eingelegt. Die Einspruchsgebühr ist laut Zahlungsanzeige am 2. April 2004 entrichtet worden.

Mit Schreiben vom 4. August 2004 an die Beteiligten wies der Senat darauf hin, dass die Einspruchsfrist bereits am 29. April 2004 abgelaufen und der Einspruch, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen sei. Die Einsprechende hat sich hierzu bis heute nicht geäußert.

II.

Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 29. Januar 2004 (§§ 59 Abs. 1 Satz 1, 147 Abs. 3 PatG) erhoben wurde. Die Einspruchsfrist endet mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Veröffentlichungstag entspricht (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), also am 29. April 2004. Der erst am 30. April 2004 beim Amt (§ 147 Abs. 3 Satz 3 PatG) eingegangene Einspruch ist daher verfristet und somit unzulässig. Das Patent war daher ohne Sachprüfung aufrechtzuerhalten (BPatG GRUR 2004, 357 - Streulichtmessung, Bl. f. PMZ 2004, 344 - Rundum-Etikettiermaschine, 198 - Pulswechselrichter).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt wegen § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht in Betracht.

Über die Zulässigkeit des Einspruchs konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 79 Abs. 2 PatG analog).

Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Pr






BPatG:
Beschluss v. 27.09.2004
Az: 20 W (pat) 323/04


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