Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 12. September 2000
Aktenzeichen: 9 B 1149/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.09.2000, Az.: 9 B 1149/00)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 160,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rüge des Antragsgegners, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewährenden Beschlusses sind dann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sprechen, deutlich überwiegen, weil das Verwaltungsgericht eine der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Voraussetzungen (unbillige Härte bzw. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes) überwiegend wahrscheinlich zu Unrecht bejaht hat. Die Gründe, aus denen die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, sind nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Einzelnen darzulegen. Das ist hier nicht in ausreichendem Maß geschehen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes unter drei verschiedenen Aspekten stattgegeben. Nur mit zweien von ihnen setzt sich der Antragsgegner auseinander. Der Antragsgegner macht zwar in seinem Zulassungantrag Ausführungen zur Antragstellung und zur unmittelbaren Begünstigung der Antragstellerin, er lässt aber eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem dritten Aspekt der Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt D. deshalb nicht erfüllt seien, weil es sich bei der im streitigen Gebührenbescheid abgerechneten Leistung nicht um eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit in Selbstverwaltungsangelegenheiten handele; nicht der Antragsgegner selbst als Wegebaulastträger habe den Zustimmungsbescheid nach § 50 Abs. 3 TKG zu erteilen gehabt und erteilt, sondern ausnahmsweise gemäß § 50 Abs. 4 die Regulierungsbehörde. Dementsprechend könne die vom Antragsgegner als Zustimmungsempfehlung bezeichnete Tätigkeit gerade nicht als besondere, zur Gebührenerhebung berechtigende Leistung der Verwaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW qualifiziert werden. Hierauf geht der Antragsgegner in seinem Zulassungsantrag nicht näher ein.

Eine die Beschwerde eröffnende Divergenz (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls mangels hinreichender Darlegung nicht gegeben. Es reicht nicht aus, - wie geschehen - lediglich zu behaupten, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, sowie der des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1971 - 2 A 243/69 -, OVGE 26, 169, ab, ohne im Einzelnen zu benennen, von welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Im Übrigen scheint sich die Abweichung dem Zusammenhang nach, in den der Antragsgegner sie gestellt hat, ohnehin nur auf einen der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Aspekte zu beziehen, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht auf der - geltend gemachten - Abweichung beruhen würde.

Soweit der Antragsgegner sich letztlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n.F.) stützt, bleibt dem Antrag ebenfalls der Erfolg versagt. Eine Zulassung der Beschwerde wegen Grundsätzlichkeit kommt im Aussetzungsverfahren selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Frage zwar grundsätzliche Bedeutung hat, aber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, weil sie im Beschwerdeverfahren nicht abschließend beantwortet werden kann. So liegt der Fall hier. Die vom Antragsgegner begehrte Klärung der hier rechtlich relevanten Fragen kann nicht mit den nur summarischen Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen, sondern bedarf der gründlicheren Auseinandersetzung im Hauptsacheverfahren. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass es sich um ein neues Rechtsgebiet mit dynamischer Entwicklung handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 12.09.2000
Az: 9 B 1149/00


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