Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juli 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 110/01

(BPatG: Beschluss v. 23.07.2002, Az.: 27 W (pat) 110/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Schutzbekleidung, Schutzhandschuhe, Schutzstiefel, Schutzhelme; Taschen, Koffer, Rucksäcke, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Handschuhe" angemeldet ist die Wortfolge Rider's Point Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der englische Begriff "Rider" sei den deutschen Verkehrskreisen zB aus "Easy Rider" als Synonym für Motorradfahrer bekannt. "Point" sei eine gängige kurze Bezeichnung für eine Verkaufsstätte ("point of sale"). In ihrer Gesamtheit weise die angemeldete Marke daher in auch für deutsche Verkehrskreise verständlicher Weise auf eine Verkaufsstätte speziell für Motorradfahrer hin. Die beanspruchten Waren könnten alle speziell für Motorradfahrer konzipiert sein.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der Begriff "Rider" sei den deutschen Verkehrskreisen keinesfalls als Synonym für Motorradfahrer geläufig. Er habe neben Reiter und Fahrer noch einige weitere Bedeutungen wie Nebenbestimmung, Wechselanhang, Zusatzklausel usw und sei damit vieldeutig. Der Verkehr verbinde "Rider" jedenfalls eher mit einem Pferdereiter als mit einem Motorradfahrer. Auch der Begriff "Point" habe viele verschiedene Bedeutungen. Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung HOUSE OF BLUES stehe einer Eintragung auch nicht entgegen, dass die Marke eine Verkaufsstätte für die dort angebotenen Waren bezeichnen könne. Für die konkreten Waren sei "Rider's Point" nicht beschreibend; es fehle der Marke nicht an jeglicher Unterscheidungskraft.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der angemeldeten Wortfolge fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Bezeichnung "Rider's Point" lediglich einen Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um solche handelt, die in einer Verkaufsstelle für Waren für Motorradfahrer angeboten werden; sie haben keine Veranlassung, die angemeldete Wortfolge dahingehend zu verstehen, dass es sich um Waren eines ganz bestimmten Unternehmens handelt. Damit fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft, dh die konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Das englische Wort "Rider" kann - neben anderem - ebenso Motorradfahrer oder Fahrradfahrer wie auch Reiter bedeuten; es ist den deutschen Verkehrskreisen durch Verwendung in der Werbung, aber auch in Berichten insbesondere über Motorradtouren und nicht zuletzt aus Begriffen wie "Easy Rider" bekannt. Welche konkrete Bedeutung im Einzelfall gemeint ist und verstanden wird, richtet sich nach dem Kontext, in dem das Wort gebraucht wird; wenn der Begriff im Zusammenhang mit Waren für Motorradfahrer steht, werden die angesprochenen Verkehrskreise demnach unter "Rider" Motorradfahrer verstehen.

Dies sieht offensichtlich auch die Anmelderin selbst so; denn auf der Homepage www.bmwshop.com im Internet kommt man, wenn man "Rider's Point" aufruft, zu Inhalten, die sich mit Motorrädern, nicht aber mit Fahrrädern oder Pferden beschäftigen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Anmelderin mit der Bezeichnung "Rider's Point" für eine Homepage für Motorradfahrerausstattung Personen verwirren will, die üblicherweise Pferde reiten; sie geht offensichtlich selbst davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise "Rider" ohne weiteres im Sinne von Motorradfahrer verstehen.

Der Begriff "point" steht, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, als Kurzbezeichnung für eine Verkaufsstelle (vgl hierzu insbesondere die Beschlüsse des Bundespatentgerichts vom 8. Dezember 1999 - 28 W (pat) 58/99 - "BIKER'S POINT" und vom 27. Juni 2000 - 27 W (pat) 59/00 - "ComputerPoint", jeweils PA-VIS PROMA Markenentscheidungen).

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich vorwiegend um Motorradfahrer, aber im Einzelfall auch um andere Endverbraucher handeln wird, der angemeldeten Bezeichnung demnach lediglich einen Hinweis darauf entnehmen, dass die so gekennzeichneten Waren - die nach ihrer Art jeweils speziell auf die Bedürfnisse von Motorradfahrern abgestimmt sein können - aus einer Verkaufsstelle für Motorradfahrerausstattung stammen, nicht jedoch darauf, dass es sich um Erzeugnisse aus einem ganz bestimmten Unternehmen handelt. Damit fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Rider's Point" jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die von der Anmelderin zitierte BGH-Entscheidung HOUSE OF BLUES (MarkenR 1999, 292 ff) befasst sich nicht mit der Frage, ob der Verkehr der dort angemeldeten Marke im Zusammenhang mit den dort beanspruchten Waren einen Herkunftshinweis entnimmt. Dies mag für die dort angemeldete Marke und die insoweit beanspruchten Waren im übrigen anders zu beurteilen sein als im vorliegenden Fall, der bezüglich der konkreten Marke und der beanspruchten Waren viel eher mit der oben genannten Entscheidung "BIKER'S POINT" vergleichbar ist.

Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Dr. Schermer ist wegen Urlaubs gehindert, zu un-

terzeichnen.

Friehe-Wich Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.07.2002
Az: 27 W (pat) 110/01


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