Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2010
Aktenzeichen: 24 W (pat) 535/10

(BPatG: Beschluss v. 23.11.2010, Az.: 24 W (pat) 535/10)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Mai 2010, mit dem die teilweise Löschung der Marke 307 76 953 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 3 434 008 angeordnet worden ist, ist wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluss vom 12. Mai 2010 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Löschung der Marke 307 75 953 angeordnet und den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 3 434 008 im Übrigen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat demgegenüber fristgerecht den Rechtsbehelf der Erinnerung gewählt. Nach einem Hinweis auf § 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG hat die Markeninhaberin sodann formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Der Beschwerde der Markeninhaberin ist damit ebenfalls die Grundlage entzogen.

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss insgesamt wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 -Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Hacker Richter Viereck ist wegen Dr. Mittenberger-Huber Krankheit verhindert zu unterschreiben. Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.11.2010
Az: 24 W (pat) 535/10


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