Landgericht Köln:
Beschluss vom 29. Juni 2007
Aktenzeichen: 28 O 342/07

(LG Köln: Beschluss v. 29.06.2007, Az.: 28 O 342/07)

Tenor

wegen: Urheberrechtssache

Gründe

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.06.2007, hier eingegangen am 29.06.2007, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich insbesondere eines Cover-Scans des Spiels "Test Drive V, eines Auszugs aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Az.: 560 Ujs 8280/07, einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Antragstellerin, Herrn B, vom 21.06.2007, einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der M AG, Herrn B2, vom 27.06.2007 sowie Vorlage der vorprozessualen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

das Computerspiel "Test Drive V im Internet, insbesondere in sogenannten Peerto-Peer-Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert: 15.000 €

Köln, den 29.06.2007

Landgericht, 28. Zivilkammer






LG Köln:
Beschluss v. 29.06.2007
Az: 28 O 342/07


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