Landgericht Bochum:
Urteil vom 26. Juni 2012
Aktenzeichen: 11 S 150/11

(LG Bochum: Urteil v. 26.06.2012, Az.: 11 S 150/11)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 562,60 € gem. §§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Zwischen den Parteien besteht kein Vertragsverhältnis, da der Beklagte allenfalls im Auftrag des Versicherungsnehmers gegebenenfalls in Untervollmacht des Hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt H tätig geworden ist.

Der Beklagte ist verpflichtet, das erhaltene Geld bis zur Höhe des geleisteten Vorschusses auszuzahlen.

Er hat ein fremdes Geschäft für die Klägerin geführt, ohne dazu beauftragt zu sein, indem er die Festsetzung der Anwaltskosten beim Sozialgericht beantragt und die entsprechende Zahlung der Bundesagentur entgegengenommen hat, soweit diese 562,60 € nicht übersteigt. Er ist daher passivlegitimiert, ohne dass es darauf ankäme, ob das Mandat durch den Versicherungsnehmer der Klägerin ausschließlich Rechtsanwalt H erteilt worden ist. Jedenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren ist er als Verfahrensbevollmächtigter des Versicherungsnehmers aufgetreten.

Dieses Geschäft war für den Beklagte objektiv fremd i.S. des § 677 BGB. Fremd ist ein Geschäft, das zu dem Rechtskreis eines Anderen gehört. Die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen im Jahr 2006 ist dem Rechtskreis der Klägerin zuzuordnen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin der Kostenerstattungsansprüche ihres Versicherungsnehmers gewesen ist. Denn nach § 67 VVG a.F., geht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf "Ersatz des Schadens gegen einen Dritten" auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den "Schaden" ersetzt. Auf den Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Klägerin findet gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG das VVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 Anwendung. Der § 67 VVG a.F. entspricht ohne inhaltlicher Änderung dem § 86 VVG. § 67 VVG gilt auch für die als Schadensversicherung zu betrachtende Rechtschutzversicherung (Prölss in Prölss/Martin, § 86 Rdnr. 3). Er bezieht sich nicht nur auf Schadensersatzansprüche im engeren Sinne, sondern ist weit auszulegen und umfasst auch andere Ansprüche wie solche auf Kostenerstattung gegen die unterlegene Prozesspartei (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2007 - 5 U 482/06).

Bereits mit der Klageerhebung erwarb der Versicherungsnehmer einen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch gegen die Bundesagentur (BGH, Urteil vom 22-05-1992 - V ZR 108/91). Die Bedingung ist mit der Kostenregelung in dem Vergleich eingetreten. Mit dem geleisteten Vorschuss hat die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer "einen Schaden ersetzt".

Der Fremdheit des Geschäfts steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Rahmen der Beitreibung von Kostenerstattungsansprüchen zugleich in seiner Funktion als Anwalt für den Versicherungsnehmer oder als Unterbevollmächtgte im Auftrag des Hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt H tätig geworden ist. Eine Geschäftsbesorgung für einen anderen kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (OLG Saarbrücken: Urteil vom 06.06.2007 - 5 U 482/06).

Bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet und wurde nicht widerlegt.

Den Betrag von 562,60 € hat der Beklagte gem. §§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB aus der Geschäftsführung erlangt. "Erlangt" sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Das ist die auf dem Konto der Kanzlei eingegangene Geldsumme. Der innere Zusammenhang besteht, da die Bundesagentur als Kostenschuldnerin ihre Pflicht aus dem Vergleich erfüllen wollte.

Der Forderungsübergang wurde auch nicht durch ein Abtretungsverbot verhindert. Zwar gelten die Einschränkungen des § 399 BGB gemäß § 412 BGB nach h. M. auch für § 86 VVG/§ 67 VVG a. F., jedoch wird der Übergang nur verhindert durch eine Vereinbarung des Dritten mit dem Versicherungsnehmer, durch die die Abtretung ausgeschlossen ist. Durch die Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt H ist aber allenfalls die Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen diesen beiden bestehenden Mandatsverhältnis ausgeschlossen. Der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Bundesagentur für Arbeit ist davon ersichtlich nicht umfasst.

Der Anspruch der Klägerin ist auch fällig.

Die Fälligkeit erfordert nicht, eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherungsnehmers und Mandanten. Die Klägerin hat auch ohne eine solche Erklärung Anspruch auf Zahlung des Betrages.

Mit dem Übergang des Anspruchs des Mandanten und Versicherungsnehmers gegen den unterliegenden Prozessgegner auf Erstattung der Kosten auf den Versicherer nach § 67 VVF a.F./§ 86 VVG, geht auch der Auskunftsanspruch über. Hat der Anwalt von der Rechtsschutzversicherung Gebührenvorschüsse bekommen und erhält er nach Abschluss des Prozesses Kostenerstattung vom Gegner des Mandanten, dann steht dem Mandanten insoweit ein auf den Rechtsschutzversicherer übergehender unmittelbarer Anspruch aus §§ 675, 667 BGB zu, der mit einem entsprechenden Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB verbunden ist (LG Bonn: Urteil vom 03.09.2010 - 10 O 345/09 m.w. Nachw.). Dies gilt zumindest dann, wenn der Anwalt die Beträge der Kostenerstattung des Prozessgegners gegebenenfalls nach vorherigem Kostenfestsetzungsverfahren auch tatsächlich erhalten hat, da erst dann ein die streitgegenständliche Verpflichtung begründendes Treuhandverhältnis gegenüber der Rechtsschutzversicherung entsteht. Hier ist das Kostenfestsetzungsverfahren vom Beklagten betrieben worden und die Bundesagentur hat an ihn gezahlt. Soweit sich der Beklagte unter Bezugnahme auf die Urteile AG Bonn, Urteil vom 8. 11. 2006 - 13 C 607/05 und AG Aachen, Urteil vom 1. 4. 2010 - 112 C 182/09 auf seine Schweigepflicht beruft, hindert dies den Anspruch der Klägerin nicht. Nach § 43 a Abs. 2 BRAO bezieht sich die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts "auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist”. Das Gebot der Verschwiegenheit gehört zu den elementaren Grundsätzen des anwaltlichen Berufsrechts und ist unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Daher besteht grundsätzlich auch eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mandant den beauftragten Rechtsanwalt ausdrücklich oder stillschweigend von dieser Schweigepflicht entbunden hat. Wenn der Mandant seinen Rechtsanwalt beauftragt, die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, so liegt darin bereits konkludent eine Entbindung von der Schweigepflicht, da nur so der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten dessen Auskunftsobliegenheiten erfüllen kann. Durch diese - stillschweigende - Übertragung der Auskunftsverpflichtung auf den Rechtsanwalt hat der Mandant seinen Prozessbevollmächtigten von der Schweigepflicht entbunden (OLG Düsseldorf Urteil vom 15.01.1980 - 4 U 48/79; LG Düsseldorf, Urteil vom 18. 1. 2000 - 24 S 484/99). Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers war mit der Deckungsanfrage und der Anforderung des Kostenvorschusses betraut, wie sich aus der Korrespondenz mit der Klägerin ergibt. Zumindest bezüglich der Auskunftserteilung und Rechnungslegung über gezahlte Vorschüsse und damit über erhaltene Zahlungen im Kostenfestsetzungsverfahren war er und damit auch der in Untervollmacht handelnde Beklagte von der Schweigepflicht entbunden. Mit diesem Aspekt setzen sich die zitierten Entscheidungen der Amtsgerichte nicht auseinander.

Zudem hat der Beklagte die Zahlungen und deren Höhe im Prozess unstreitig gestellt. Im Nachhinein kann die Geltendmachung der Verschwiegenheitspflicht den Anspruch der Klägerin nicht mehr zu Fall bringen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach Art. 3 EGVVG, §§ 12 S. 1 VVG a.F., 199 BGB. Nach § 12 VVG a.F. verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Hier erfolgte die Zahlung der Bundesagentur für Arbeit an den Beklagten im Jahr 2006, so dass die Klägerin in diesem Jahr Zahlung von dem Beklagten verlangen konnte, mithin die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2008 ablief. Nach Art. 3 Abs. 1 EGVVG wäre deshalb § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) anzuwenden. Nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 EGVVG bleibt es aber bei der 2 -jährigen Verjährungsfrist des § 12 VVG a.F.

Für den Verjährungsbeginn ist auf § 199 BGB abzustellen, da es für eine Fortgeltung von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. an einer Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB vergleichbaren Vorschrift fehlt (Prölls Martin, Art. 3 EGVVG, Rn. 2). Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es kommt also darauf an, wann die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die Zahlung der Bundesagentur für Arbeit an den Beklagten erfolgt ist. Dies steht zwischen den Parteien im Streit. Hätte die Klägerin - wie vom Beklagten behauptet - bereits im Jahre 2007 Kenntnis erlangt, wäre die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten. Die Klage ist aber erst am 09.02.2011 bei Gericht eingegangen.

Bei Kenntnis der Klägerin im März 2010 wäre der Anspruch erst mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt, so dass die Klage den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt hätte.

Soweit sich der Beklagte auf den Vermerk auf dem Schreiben vom 08.10.2007 beruft, sind durch das dort dokumentierte Telefonat nicht alle erforderlichen Informationen an die Klägerin weitergegeben worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten, Herr Rechtsanwalt H, gab in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012 an, dem Sachbearbeiter der Klägerin Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens, nicht aber von der Zahlung der Bundesagentur für Arbeit gemacht zu haben.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen.

Der Beklagte rechnet mit einem Anspruch des Rechtsanwalts H gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin auf Zahlung von Gebühren in Höhe von 324,80 EUR für die Vertretung in dem sozialgerichtlichen Verfahren auf, den er durch Abtretung erworben hat.

Die Aufrechnung ist unter verschiedenen Gesichtspunkten unwirksam.

Es besteht schon kein Gegenseitigkeitsverhältnis. Schuldner des Gebührenanspruchs ist nicht die Klägerin, sondern deren Versicherungsnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger. Die Aufrechnung ist auch nicht nach Maßgabe von § 406 BGB zulässig.

Hiernach kann der Schuldner (Beklagter) eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger (Versicherungsnehmer) zustehende Forderung (Gebührenforderung) auch dem neuen Gläubiger (Klägerin) gegenüber aufrechnen, wenn nicht die weiter in dieser Vorschrift genannten Ausschlusstatbestände vorliegen.

Voraussetzung ist aber, dass die Forderung dem bisherigen Schuldner (Versicherungsnehmer) gegenüber aufgerechnet werden könnte. Nach allgemeiner Meinung kann mit nicht klagbaren Forderungen nicht aufgerechnet werden. Ein Rechtsanwalt kann daher mit einer Gebührenforderung nur aufrechnen, wenn zuvor dem Mandanten eine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Rechnung erteilt worden ist (vgl. BGH AnwBl 1985, 257). Es ist nichts dafür vorgetragen, dass Rechtsanwalt H dem Versicherungsnehmer eine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Rechnung erteilt hat. Letztlich kann dies aber dahinstehen.

Die Aufrechnung ist nämlich auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte bei dem Erwerb der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, den Versicherungsnehmer, von dem Forderungsübergang Kenntnis hatte. Die Abtretung ist mit Schriftsatz vom 08.03.2011 von Rechtsanwalt H erklärt worden und mit Erklärung vom 28.04.2011 vom Beklagten bestätigt worden. Der Beklagte hatte aber bereits zuvor Kenntnis von dem Forderungsübergang. Das Klageverfahren war bereits anhängig.

Der Zinsvermerk folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






LG Bochum:
Urteil v. 26.06.2012
Az: 11 S 150/11


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