Landgericht München I:
Urteil vom 3. Juli 2008
Aktenzeichen: 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07

(LG München I: Urteil v. 03.07.2008, Az.: 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 3. Juli 2008 (Aktenzeichen 17 HK O 19738/07) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Summe von 1.641,96 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.11.2007 zu zahlen. Der Klageantrag bezüglich des Unterlassungsanspruchs wurde für erledigt erklärt. Die restliche Klage wurde abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger, ein Zusammenschluss Münchner Traditionsbrauereien, hat gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Zahlungsanspruch bzgl. Abmahnkosten geltend gemacht. Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke "O...-Bier" und hat festgestellt, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite "A... O... bier" bewirbt. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte das für ihn geschützte O... bier kennzeichenmäßig im geschäftlichen Verkehr für Bier verwendet und dadurch Verwechslungsgefahr bestehe. Der Kläger macht auch geltend, dass die Beklagte für die Markenrechtsverletzung verantwortlich ist. Die Internetseite, auf der die Verletzung stattfand, wurde im Rahmen des geschäftlichen Betriebes der Beklagten veröffentlicht, und die von der Beklagten beauftragte Firma hat fahrlässig gehandelt, indem sie vor Veröffentlichung keine Recherchen bezüglich einer möglichen Markenverletzung durchgeführt hat.

Die Beklagte bestreitet die Ansprüche des Klägers. Sie argumentiert, dass sie die Veröffentlichung nicht verhindern konnte und erst durch die Abmahnung des Klägers Kenntnis davon erlangte. Sie behauptet außerdem, dass keine Markenrechtsverletzung vorliege, da es sich bei dem beworbenen Bier um ein eigenes Produkt handle, das nichts mit dem Original O... bier zu tun habe. Die Beklagte lehnt die Erledigung des Unterlassungsanspruchs ab.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass es örtlich zuständig ist. Der Internetauftritt der Beklagten war bundesweit abrufbar und sprach auch Kunden im Bezirk des Landgerichts München I an. Es sieht eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Markenrechts. Die Bezeichnung "O... bier" wurde werblich und markenmäßig benutzt, und die Bezeichnung "A..." ändert nichts an der Verwechslungsgefahr. Die Beklagte ist auch gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die Markenrechtsverletzung verantwortlich. Die von ihr beauftragte Firma hat fahrlässig gehandelt.

Da die Beklagte zwischenzeitlich strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat, wird der Unterlassungsanspruch als erledigt erklärt. Die Beklagte stimmt dieser Erledigung nicht zu. Der Zahlungsanspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten wird für begründet erklärt. Der Kläger hat Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 1.641,96 Euro. Die Klage wird insoweit als unbegründet abgewiesen, dass Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit begründet sind. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 709 Satz 2 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Urteil v. 03.07.2008, Az: 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07


Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.11.2007 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. aus der Klage vom 22.10.2007 erledigt ist.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, sowie einen Zahlungsanspruch bzgl. Abmahnkosten geltend.

Der Kläger ist ein Zusammenschluss der großen Münchner Traditionsbrauereien, die das Bier der Marke "O...-Bier" auf dem Münchner Oktoberfest ausschenken. Der Kläger ist auch Inhaber der deutschen Marke ... "O-Bier", eingetragen für Bier in der Klasse ... mit der Priorität vom 12.8.1980.

Die Beklagte betreibt die H... in A..., in der vielfältige Veranstaltungen stattfinden, nach eigener Darstellung ist die Beklagte in den Geschäftsfeldern Messen und Ausstellungen, Kongresse und Tagungen sowie Events und Konzerte tätig, wobei sie als Vermieter, Dienstleister und auch als Veranstalte rauftritt.

Im September 2007 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass auf der Internetseite www.h...-a...de, der Internetseite der Beklagten, Nachberichte und Fotos hinsichtlich eines 5. A... Bierfestes am 30.9.2006 und Oktoberfest am 1.10.2006 eingestellt waren.

Dort heißt es dann:

"Wie am N... geht es am 1. Oktober auf dem A... Marktplatz zu, wenn die A... Brauerei zum Oktoberfest einlädt. Ein besonderes A... O... - bier wurde eigens hierfür abgefüllt."

Wegen dieses Sachverhaltes mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.9.2007 ab und verlangte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Nachdem eine solche nicht abgegeben wurde, wurde mit Schriftsatz vom 22.10.2007 Klage erhoben.

Die Klagepartei ist der Auffassung, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 97 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 3 Nr. 5, 5, 14 Abs. 7 MarkenG. Die Beklagte benutze das identische Zeichen "O... bier" in der Werbung. Beworben werde ein extra für dieses Bierwochenende abgefülltes "A... O... bier". Damit werde die für die Klägerin als Marke geschützte Bezeichnung O... bier kennzeichenmäßig im geschäftlichen Verkehr für Bier verwendet. Es handle sich um Nachberichte, mit denen gleichzeitig für später erneut stattfindende Bierfeste und dortige Oktoberfeste geworben werde. Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Hinzufügung von "A..." zu "O... bier" die Verwechslungsgefahr nicht ausschließe. Die Beklagte sei für die Markenrechtsverletzung auch verantwortlich. Die Verantwortung ergebe sich aus § 14 Abs. 7 MarkenG. Die Internetseite, auf der die Verletzung stattgefunden habe, sei jedenfalls im Rahmen des geschäftlichen Betriebes der Beklagten veröffentlicht worden, die Firma V..., die im Auftrag der Beklagten diese Internetseite betreue, habe auch fahrlässig gehandelt, weil sie vor Veröffentlichung keinerlei Recherchen hinsichtlich einer möglichen Markenverletzung durchgeführt habe. Aus diesem Grunde sei sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte begründet, als auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten, einer 1,3 Gebühr aus dem Streitwert von 50.000,00 Euro.

Nachdem die Beklagte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hatte, erklärte die Klagepartei mit Schriftsatz vom 7.1.2008 den Klageantrag Ziffer I. aus der Klage vom 22.10.2007 für erledigt.

Die beklagte Partei stimmte der Erledigterklärung ausdrücklich nicht zu.

Die Klagepartei beantragt daher:

I. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. aus der Klage vom 22.10.2007 erledigt ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.641,96 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2007 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Für die gesamte Gestaltung der Internetpräsenz "H...-A...de" sei allein die Firma V... verantwortlich gewesen. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Veranstaltungshinweises zu verhindern, habe von diesem erst durch die Abmahnung der Klägerin Kenntnis erlangt. Im Übrigen habe auch eine Markenrechtsverletzung nicht vorgelegen. Geschützt sei die Marke "O...-Bier". Nachdem es heiße "ein besonderes A... O... bier wurde eigens hierfür abgefüllt" sei klar, dass es sich um ein Produkt handle, welches nichts mit dem Original O... bier zu tun habe. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzgl. der Abmahnkosten bestehe nicht, da es am erforderlichen Verschulden der Beklagten fehle. Die Beklagte habe faktisch nicht die Möglichkeit gehabt, die streitgegenständliche Veröffentlichung zu verhindern. Sie habe diese Veröffentlichung auch weder veranlasst noch genehmigt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.1.2008 Bezug genommen.

Gründe

I. Das Landgericht München I ist örtlich gem. § 32 ZPO zuständig.

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Internetauftritt (Anlage K13) war bundesweit und damit auch in München abrufbar. Es wurden mit diesem Internetauftritt auch bestimmungsgemäß Kunden im Bezirk des Landgerichtes München I angesprochen. Es heißt auf der Internetseite www.h...-a...de (Anlage K11) dass A... in der Mitte von Deutschland liegt, Berlin ebenso weit entfernt ist wie München und Hamburg. Damit sind auch bayerische Besucher und Besucher in München angesprochen. Dies ergibt sich auch weiter aus der vorgelegten Anlage K20, in der eine Deutschlandkarte enthalten ist, in der die Entfernungen mehrerer deutscher Großstädte zur H... in A... angegeben sind, darunter unter anderem die Entfernung von München nach A... Die Beklagte wirbt ausdrücklich damit, ein besonders großer Veranstalter zu sein, dessen drei Hallen geographisch so gelegen sind, dass die dort stattfindenden Veranstaltungen auch aus München besucht werden können und sollen. Es werden somit auch potentielle Besucher aus dem OLG Bezirk München angesprochen, so dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes München I gemäß § 32 ZPO gegeben ist.

II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch war begründet nach den §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "O...-Bier".

Die klägerische Marke "O...-Bier" ist im Verkehr bekannt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Dieser Umstand ist gerichtsbekannt. Darüber hinaus ist die Veranstaltung mit dem Titel "Oktoberfest" das größte und bekannteste Volksfest der Welt, was ebenfalls gerichtsbekannt ist. Dieser Bekanntheitsgrad führt dazu, dass der Verkehr bei der Kombination mit dem Wort Bier nicht nur die beschreibende Angabe, sondern auch einen Hinweis auf den Verbund der Münchner Brauerein erkennt. Die Bekanntheit des Oktoberfestes strahlt auf die Marke "O...-Bier" aus. Bei dem unter diesem Begriff vertriebenen Bier handelt es sich um solches, das alleine durch die Münchner Brauereien für das in München stattfindende Oktoberfest gebraut wird.

Die Benutzung auf der fraglichen Internetseite erfolgte werblich und auch markenmäßig.

Der Einlassung der Beklagten, ein Bezug zu irgendeinem Konkurrenzprodukt oder eine sonstige Beeinträchtigung der Klägerin habe schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Veröffentlichung auf der Homepage der Beklagten ca. 10 Monate erfolgt sei, nachdem die Veranstaltung bereits stattgefunden hatte, kann nicht gefolgt werden. Die fragliche Internetseite ist überschrieben mit "Nachberichte und Fotos". Aus dem Gesamtkontext ergibt sich somit, dass mit den Nachberichten über ein bereits stattgefundenes A... Bierfest auch für neue, in der Zukunft stattfindende solche Bierfeste geworben wird.

Die Benutzung des Begriffes "O... bier" erfolgte auch markenmäßig. Im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes wird der Begriff der kennzeichenmäßigen Benutzung weit gefasst. Es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt. Auf der fraglichen Internetseite ist zwar dem Begriff O...-bier der Begriff "A..." vorausgestellt. Dieser vorausgestellte Begriff vermag jedoch die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen. Die Bezeichnung O... bier behält in dem Gesamtbegriff neben dem rein beschreibenden Bestandteil "A..." seine selbständige kennzeichnende Bedeutung. Der geographische, beschreibende Zusatz "A... " führt auch deswegen nicht aus dem Bereich der Verwechslungsgefahr heraus, weil es sich bei der Klagemarke um eine Kollektivmarke handelt, die allen Mitgliedern des Klägers zusteht. Die Mitglieder benutzen die Marke auch regelmäßig so, dass der Name der Brauerei der Bezeichnung "O...-bier" vorausgestellt wird (z. B. Au... O... bier, P... O...-bier). Die Verwendung der Bezeichnung A... O... bier erweckt deshalb den Eindruck, als würde es eine A... Brauerei geben, die berechtigt wäre, die Bezeichnung O... bier zu benutzen.

Es liegt somit auch ein Eingriff in den Schutz der bekannten Marke vor. Die Bezeichnung "O...-Bier" im besagten Internetauftritt wird gerade deshalb gewählt, um sich an das positive Image dieser bekannten Marke anzulehnen. Das Produkt der A... Brauerei wird in Verbindung gebracht mit der Marke der Klagepartei. Wegen dieser gedanklichen Verknüpfung mit der bekannten Marke der Klagepartei liegt deshalb eine markenmäßige Benutzung vor.

Die Bezeichnung "O...-Bier" stellt auch eine mittelbare geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 Abs. 1 MarkenG dar. Diese Bezeichnung verfügt über einen besonderen Ruf im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem weltberühmten Oktoberfest in München.

Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass durch die Verwendung der Begriffe "A... O... bier" auf der besagten Internetseite die Voraussetzungen der §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, 14 Abs. 5, 128 Abs. 1 MarkenG erfüllt sind.

Gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG kann der Kläger auch von der Beklagten die Unterlassung verlangen, da die Verletzungshandlung in dem geschäftlichen Betrieb der Beklagten von einem Beauftragten begangen wurde und dieser Beauftragte jedenfalls fahrlässig gehandelt hat.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Firma V... mit der Gestaltung ihres Internet-Auftrittes beauftragt gehabt.

Der Begriff Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG ist weit auszulegen, da dem Betriebsinhaber die durch die Einschaltung von Beauftragten ermöglichte Erweiterung seines Geschäftsbereiches zugute kommt und die Verletzungshandlungen zu dem von ihm zu beherrschenden Risikobereich gehören. Als Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG ist jeder zu verstehen, der in irgendeiner Weise in den Betriebsorganismus eingegliedert ist und dessen Arbeitsergebnis, zumindest auch, dem Betriebsorganismus zu Gute kommt und auf dessen Gebaren die Geschäftsleitung einen bestimmten Einfluss hat. Nach dem Vortrag der Beklagtenpartei sollte die Firma V... den Internetauftritt der Beklagtenpartei erstellen. Danach ist aber die Firma V... jedenfalls als Beauftragter der Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen.

Die Firma V... hat auch fahrlässig gehandelt. Sie hätte bei Anwendung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres vor Einstellen des in Rede stehenden Textes in das Internet überprüfen können und müssen, ob durch die verwendeten Begriffe A... O... bier Markenrechte Dritter möglicherweise verletzt werden. Dies hat die Firma V... jedoch offensichtlich unterlassen und somit jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Damit stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem Kläger auch gegen die Beklagte zu.

Dadurch, dass die Beklagte nach Rechtshängigkeit die geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat, hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches in der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO erledigt. Da die beklagte Partei der Erledigterklärung nicht zugestimmt hat, lag eine einseitige Erledigterklärung vor. Ohne das erledigende Ereignis, die Abgabe der Unterlassungserklärungen, wäre die zulässige Klage auch begründet gewesen. Aus diesem Grunde war festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruches, Ziffer I. aus der Klage vom 22.10.2007 erledigt ist.

III. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten ist begründet nach §§ 14 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 MarkenG.

Wie oben ausgeführt, wurde die Verletzungshandlung im geschäftlichen Betrieb der Beklagten begangen, der Beauftragte der Beklagten hatte auch fahrlässig gehandelt. Gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG kann daher Schadensersatz auch gegen den Inhaber des Betriebes, gegen die Beklagte, geltend gemacht werden.

Die Zugrundelegung eines Streitwertes von 50.000,00 Euro für die Abmahnung ist nicht zu beanstanden, ebenso nicht der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertssteuer ergibt sich daher ein zu erstattender Betrag von 1.641,96 Euro.

Die hieraus geltend gemachten Verzugszinsen sind lediglich ab Rechtshängigkeit begründet nach den §§ 288, 291 ZPO.

Soweit Verzugszinsen bereits ab 26.9.2007 bis Rechtshängigkeit geltend gemacht wurden, war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, da ab 26.9.2007 noch kein Verzug der Beklagten bestand und ein solcher auch nicht eingetreten ist, so dass Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden konnten.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

V. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 03.07.2008
Az: 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07, 17 HK O 19738/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/dd8b914847dc/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_3-Juli-2008_Az_17-HK-O-19738-07-17-HK-O-19738-07-17-HK-O-19738-07




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