Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Dezember 2013
Aktenzeichen: 4b O 87/12 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.12.2013, Az.: 4b O 87/12 U.)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 †  ersatzweise Ordnungshaft   oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

auf DDR3 Speichertechnologie basierende Systeme, die für ein Verfahren zum Einlesen und zur Óberprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb, ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempfänger (BOST) geeignet sind,

anzubieten und/oder zu liefern,

wobei das Einlesen der Datenantwort (DQ) zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, das aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempfänger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempfänger (BOST) erzeugt wird, wobei die Óberprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) durch deren Vergleich mit dem im Testempfänger (BOST) erzeugten Strobesignal (DQSdel) erfolgt;

2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. April 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. April 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese haben die Klägerin und die Streithelferin jeweils zur Hälfte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR, für die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, welche die eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP B(Anlage K-D-1, nachfolgend: Klagepatent) ist. Das Klagepatent wurde am 27.06.2001 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 30.01.2002 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 03.03.2010 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 01.10.2012 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhoben. Über diese ist bislang noch nicht entschieden worden.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einlesen einer beim Test aus einem zu testenden Speicherbaustein, insbesondere aus einem DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort in einem Testempfänger.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

"Verfahren zum Einlesen und zur Überprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempfänger (BOST),

dadurch gekennzeichnet, dass

das Einlesen der Datenantwort (DQ) zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, das aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempfänger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempfänger (BOST) erzeugt wird, wobei die Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) durch deren Vergleich mit dem im Testempfänger (BOST) erzeugten Strobesignal (DQSDEL) erfolgt."

A ist durch die Ausgründung eines Geschäftsbereichs der Streithelferin entstanden, die ihrerseits auf eine Ausgründung der C (nachfolgend: C) zurückgeht. Der in die ausgegründete Gesellschaft eingebrachte Geschäftsbereich betraf das Speicherchipgeschäft, der bei der Streithelferin verbleibende Geschäftsbereich bezog sich unter anderem auf das Logikchipgeschäft. Die Einbringung des Speicherchipgeschäfts erfolgte mit einem zwischen der Streithelferin und A am 25.04.2006 abgeschlossenen notariellen Eingliederungs- und Einbringungsvertrag (nachfolgend: Einbringungsvertrag) zum Stichtag 01.06.2006. Dieser Vertrag enthielt in § 4 Nr. 8 eine Regelung, nach der A der Streithelferin unter bestimmten Bedingungen ein Benutzungsrecht auch an nach dem Stichtag angemeldeten Patenten von A gewährt. § 4 Nr. 13 des Einbringungsvertrages erlaubte es der Streithelferin unter bestimmten Umständen, auf A übertragene Patente und Patentanmeldungen sowie nach dem Stichtag angemeldete Patente an Dritte im Rahmen von neuen Patentlizenzaustauschverträgen zu lizenzieren. Ebenso durfte die Streithelferin nach dem Stichtag angemeldete Patentanmeldungen im Rahmen von am Stichtag bestehenden Patentlizenzaustauschverträgen oder anderen bestehenden Lizenzverträgen an Dritte lizenzieren. § 6 des Einbringungsvertrages enthielt eine Regelung zur Einbringung von Verträgen und Angeboten über Lieferungen und Leistungen. In § 6 Nr. 6 wurde geregelt, dass die Übertragung der Schutzrechte und des Know-How auf A mit allen Rechten, Pflichten und Belastungen an und aus den Schutzrechten, dem Know How und der Software erfolgt. Wegen der Einzelheiten der genannten Regelungen wird auf Blatt 253, 282 f. und 285 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte gehört zur D Unternehmensgruppe, deren Hauptsitz sich in den X befindet. Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft, die eine breite Produktpalette, zu der stationäre Desktops, Notebooks, Handhelds, Drucker, Netzwerk-Ausrüstung und -Zubehör gehören, unter anderem über ihre Internetseiten "X" anbietet und vertreibt. Zu diesen Produkten gehören unter anderem auch auf DDR3-Speichertechnologie basierenden Computer bzw. Grafikkarten, die mit einem Prozessor von P aus der Prozessorfamilie 10 h ausgestattet sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) und mit der hiesigen Klage angegriffen werden. Zur Spezifikation eines Vertreters der angegriffenen Ausführungsform, dem Server E, den die Beklagte auf ihrer deutschen Internetseite anbietet, hat der Kläger beispielhaft vorgetragen. Der Server verfügt über einen DDR3-Arbeitsspeicher. Dort werden DDR3-Bausteine des Typs "F" von G als "X" eingesetzt. Der dort verwendete Prozessor P Opteron 6172 Prozessor ist Teil der P-Opteron 6100-Prozessorserie, die wiederum Teil der P 10h Prozessorfamilie ist. Ein Teil der Inbetriebnahme von Systemen mit diesen Prozessoren ist die Initialisierung des Speichersystems bestehend aus dem Controller und dem DDR3-Speicher. Die DDR3-Speicherbausteine unterliegen dem Industriestandard JEDEC, der durch die JEDEC Solid State Technology Association festgelegt wird. Die angegriffene Ausführungsform folgt insoweit den Vorgaben des Standards JEDEC JESD79-3E (Anlage K-D-4; nachfolgend: Standard).

Bereits im März 1995 schloss C mit G einen Kreuzlizenzvertrag im Bereich der Halbleitertechnologie. Der Lizenzvertrag bezieht sich auf Halbleitervorrichtungen ("Semiconductor Devices"), die in dem Vertrag wie folgt definiert werden (Übersetzung des englischsprachigen Textes seitens des Klägers):

"Halbleitervorrichtung" bezeichnet eine Vorrichtung, die in erster Linie aus einem Körper oder Überzug mit einer Vielzahl von damit verbundenen Elektroden besteht, bei der der besagte Körper aus einem einzigen halbleitenden Material oder aus mehreren solchen Materialien besteht oder nicht, und bei der der besagte Körper eine oder mehrere Schichten anderer Bereiche (die im Wesentlichen weniger als das Ganze des besagten Körpers bilden) aus einem Material oder aus Materialien aufweist oder nicht, die aus einem anderen [als] halbleitenden Material bestehen; und soweit sie als Teil derselben ausgeführt ist, die besagte Vorrichtung sämtliche Zubehörteile (gemäß folgender Definition) umfasst. Ohne die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Beschreibung einzuschränken, umfasst eine Halbleitervorrichtung sämtliche Arten von Dioden, Gleichrichtern/Thyristoren, integrierten Schaltungen sowie alle anderen Halbleitervorrichtungen, wie zum Beispiel Solarzellen, jedoch keine Vorrichtungen, bei denen es sich per se um passive Komponenten, wie zum Beispiel Thermistoren, Varistoren, PTC-Resistoren, Feststoffkondensatoren handelt."

Unter "halbleitendem Material" versteht der Vertrag "jedes Material eines elektrischen Widerstands zwischen ca. 10-4 und 10+9 Ohmcm, das zweckgebunden wegen seiner halbleitenden Eigenschaften eingesetzt wird." Mit "Zubehörteile" bezeichnet der Vertrag Haltemittel, Anschlusselemente, Leitungen, Umhüllungselemente zur Umhüllung und zum Schutz von Halbleitervorrichtungen sowie sämtliche Mittel, die darin aufgenommen oder fest mit den Umhüllungselementen zusammengefügt sind.

Die Lizenz umfasste ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Herstellung und Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zum (direkten oder indirekten) Verkauf, zur Vermietung, sowie zur anderweitigen Verfügung über Halbleitervorrichtungen nach Patenten von C sowie zur Herstellung, zur Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zur Veräußerung und/oder Vermietung von Materialien, Teilen oder Komponenten für die Zwecke der Herstellung von Halbleitervorrichtungen.

Von dem Lizenzvertrag sollten alle Patente und Gebrauchsmuster sowie Anmeldungen, die vor der Beendigung des Vertrages bei einem Patentamt eingereicht worden sein sollten, in sämtlichen Ländern der Welt einschließlich solcher Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die C aus anderen Gründen unterlizenzieren durfte, umfasst werden.

Der Lizenzvertrag sollte nicht nur Patente und Anmeldungen von C, sondern auch alle Patente und Anmeldungen von Gesellschaften erfassen, die unter der Kontrolle der C Semiconductor Gruppe standen oder welche die C Semiconductor Gruppe aus anderen Gründen unterlizenzieren durfte. Mit der C Semiconductor Gruppe wurden in dem Vertrag mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen alle C-Einheiten und Tochterunternehmen bezeichnet, die Halbleiterkomponenten herstellen oder entwickeln. Dabei sind als Tochterunternehmen solche Unternehmen definiert worden, die direkt oder indirekt durch die C kontrolliert werden. Dazu gehören auch die Streithelferin und A.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages mit G wird auf die Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Im Jahr 1999 bezogen die Vertragsparteien C und G die Streithelferin als Partei des Kreuzlizenzvertrags ausdrücklich ein. Mit Schreiben vom 04.10.2006 setzten die Streithelferin und A G davon in Kenntnis, dass im Zuge der Ausgründung das Speicherchipgeschäft der Streithelferin einschließlich der Patente, die diesem Geschäftsbereich zugeordnet werden können, auf A übertragen worden sei. Zudem erklärten sie unter Berufung auf Ziffer 7.5 des Kreuzlizenzvertrages, dass die Streithelferin alle nach diesem Vertrag gewährten Lizenzen in Bezug auf das Speicherchipgeschäft auf A übertrage und die Lizenzen in Bezug auf alle anderen Geschäftsbereiche der Streithelferin bei dieser verbleiben sollten.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verletze den Verfahrensanspruch durch die angegriffenen Ausführungsformen mittelbar. Eine Testung sei immer dann relevant, wenn der DRAM-Speicherbaustein zum Einsatz kommen soll. Deswegen stelle das Klagepatent gerade auf einen applikationsnahen Testmechanismus ab. Ein bestimmter Testzweck sei nicht Gegenstand des Anspruchswortlauts. Bei dem in der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Prozessor handele es sich um einen Testempfänger (BOST). Das Klagepatent verlange jedenfalls in seinem Anspruch 1 nicht, dass der Testempfänger ein BOST-Baustein sein solle. Funktional gehe es darum, dass der Testempfänger den Vergleich zwischen dem DQ-Signal mit dem Testsignal (DQSDEL) durchführen können müsse. Diese Funktion könne auch ein Controller, der DRAM-Bausteine ansteuert, übernehmen. Ein Testempfänger sei jede Schaltung, welche die Überprüfung leisten könne, ob das Datenauge richtig getroffen werde. Ohne Belang sei, ob dies im Produktionsprozess oder zu Beginn der Inbetriebnahme erfolge.

Ferner lege der Klagepatentanspruch die Größe der DQ-Datenantwort nicht fest. Es gehe ihm nur darum, dass eine Datenantwort DQ mit einem Strobesignal (DQSDEL) verglichen werde. Die Häufigkeit der Anwendung des Verfahrens spiele keine Rolle. Der Anspruchswortlaut stelle zur Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort auf das Verhältnis zu dem Strobesignal (DQSDEL) ab. Es führe insbesondere nicht aus dem Schutzbereich des Merkmals 1 heraus, ob nur ein DRAM-Speicher oder mehrere, die ein Modul bilden, getestet würden.

Der bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Controller bzw. Prozessor sei ein erfindungsgemäßer Testempfänger. Beim DQS Position Training, das Bestandteil des DCT(DRAM controller)/DRAM-Initialisierungsverfahrens gemäß Abschnitt 2.8.9 sei, bei dem der DRAM Controller und der DRAM bei der Systeminitialisierung eingestellt würden, sei die Zielsetzung, das Strobesignal in das Zentrum des DQ-Datenauges zu setzen. Das Datenstrobe-Antwortsignal DQS und die Datenantwort DQ würden identisch bezeichnet. Es werde das DQS Delay Setting, die optimale Verzögerungszeit des Strobesignals, ermittelt. Das Strobesignal wird - insoweit unstreitig - erzeugt. Bevor der Controller Zugriff auf die Daten des DRAM-Speichers nehme, werde standardgemäß ein Testverfahren im Sinne des DQS Position Trainings durchgeführt, damit der Controller die DQ-Signale sauber auslesen könne. Dies sei dann gewährleistet, wenn das Datenstrobe-Antwortsignal DQS in dem Zentrum des DQ-Datenauges liege. Es fände ein Vergleich der zeitlichen Lage der DQ-Datenantwort mit dem Strobesignal DQSDEL statt, weil das Strobesignal den Zeitpunkt bestimme, bei welchem die Signale, die sich auf den Datenleitungen befänden, im Speichercontroller registriert würden. Insbesondere sei irrelevant, ob der Speicherbaustein nach Durchführung des Tests von dem Testgerät wieder getrennt werden müsse.

Schließlich erfolge die Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ durch ihren Vergleich mit dem Strobesignal DQSDEL. Das Strobesignal liefere die Zeitreferenz für das korrekte Einlesen der Datenantwort. Wenn im Testempfänger die ausgelesene Datenantwort korrekt eingelesen werde, stimme auch die zeitliche Lage der Datenantwort. Der Vergleich der beiden Signale hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage finde in der angegriffenen Ausführungsform durch das "DRAM Read DQS Timing Control Loop"-Verfahren statt. Dort werde das DQS solange zeitlich versetzt, bis es das "Datenauge" der DQ Antwort richtig treffe.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass in dem Einbringungsvertrag zwischen A und Infineon in § 6 eine Übertragung sämtlicher das Speicherchipgeschäft betreffenden Verträge mit allen Rechten und Pflichten von Infineon auf A im Außenverhältnis erfolgt sei. Das Ziel des § 6 Nr. 1, 2 (wobei hier zwischen Verträgen, aus denen Infineon vollständig ausgeschieden sei, (Speicherchipgeschäft) und solchen Verträgen, bei denen Infineon Vertragspartner geblieben (Logikchipgeschäft) und A in die Verträge z.B. durch Vertragsbeitritt einbezogen worden sei, unterschieden worden sei) habe in dem Eintritt von A in die Vertragsbeziehung bestanden. Dies sei in den meisten Fällen auch geschehen. Der vereinbarte Sukzessionsschutz in § 4 Nr. 6 habe nur der Absicherung der Lizenznehmer von Infineon in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum Eintritt von A in den Vertrag gedient. Viele Lizenznehmer, deren Lizenzverträge eine solche Zustimmung nicht von vorneherein beinhaltet hätten, hätten ihre Zustimmung zur Vertragsübertragung (§ 6 Nr. 4) erteilt. Es komme nicht darauf an, ob Infineon Vertragspartner geblieben sei oder nicht, in beiden Fällen leiteten sich die Lizenzrechte von A ab.

Die von G hergestellten DRAM-Bausteine und der P-Prozessor ermöglichten zusammen die Verwirklichung der klagepatentgeschützten Lehre gemäß dem Verfahrensanspruch 1 in der angegriffenen Ausführungsform. Es sei unbekannt, wer diese Konfektionierung vorgenommen habe und wo bzw. in welchem geografischen Gebiet sie stattgefunden habe. In den Vertrag sei A wirksam eingetreten und habe G - wie in Ziffer 7.5 des Lizenzvertrages zwischen G, C und Infineon vorgesehen - darüber mit Schreiben vom 04.10.2006 (Anlage K-D-7) informiert.

Zudem sei nur für das DRAM-Speichermodul eine Lizenz behauptet worden. Eine Lizenz von C an G in dem hier streitgegenständlichen Bereich der Halbleiterkomponenten sei nur hinsichtlich der im Vertrag definierten Semiconductor Devices, nicht aber der Speichermodule erteilt worden. Die Beklagte habe weder eine Lizenz an dem Verfahrensanspruch noch für die zusammengesetzte Vorrichtung. Die vermeintliche Kreuzlizenz beziehe sich nur auf Arbeitsspeicherbausteine. Im Übrigen stamme die Vorrichtung aber auch in ihrer Gesamtheit nicht von einem vermeintlichen DRAM-Baustein-Lizenznehmer. Weder G, noch H, I, J, K oder die Unternehmen L, M oder N hätten die Server zusammengebaut noch mit Zustimmung des Klägers im EU-Raum erstmalig in Verkehr gebracht.

Im Übrigen würde auch bei einer Einzellizensierung der Bestandteile des Servers keine Erschöpfung an der Gesamtvorrichtung eintreten. Ein erweiterter Erschöpfungsbegriff sei dem deutschen Patentrecht fremd, vielmehr sei die Wirkung der Erschöpfung streng objektbezogen. Die mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachte Sache, die der Ausübung eines patentgeschützten Verfahrens diene, führe im Übrigen nicht zur Erschöpfung des Verfahrensanspruchs.

Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf Erschöpfung berufen, da der Kläger aufgrund der mangelnden Insolvenzfestigkeit der Lizenzen bei allen Lizenzverträgen die Nichterfüllung gewählt habe.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2013 hat die Streitverkündete G der O den Streit verkündet. Die O hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.10.2013 ihren Beitritt zum hiesigen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt.

Ursprünglich hat der Kläger mit seiner Klage jeden auf DDR3 Speichertechnologie basierenden Computer oder jede entsprechende Grafikkarte angegriffen, welche die Beklagte vertreibt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie sich auf Computer bzw. Grafikkarten bezieht, die keinen Prozessor von P aus der Prozessor-Familie 10h enthalten. Ferner hat er die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vomGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-€ -ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

auf DDR3 Speichertechnologie basierende Systeme, die für ein Verfahren zum Einlesen und zur Uberprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb, ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempfänger (BOST) geeignet sind,

anzubieten und/oder zu liefern,

wobei das Einlesen der Datenantwort (DQ) zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, das aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempfänger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DOS) im Testempfänger (BOST) erzeugt wird, wobei die Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) durch deren Vergleich mit dem im Testempfänger (BOST) erzeugten Strobesignal (DOSdel) erfolgt;

(EP 1176 606 B 1, Anspruch 1, § 10 PatG)

2.

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. April 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

II.

festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen,der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. April 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit des Klagepatents auszusetzen,

das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim BGH unter dem Aktenzeichen X ZR 94/13 anhängigen Verfahrens auszusetzen.

Die Streithelferin beantragt,

die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren zwischen Infineon und dem hiesigen Kläger mit dem Aktenzeichen X ZR 94/13.

Die Beklagte behauptet, dass die Speicherchiphersteller garantierten, dass die Speicherkomponenten frei von Rechten Dritter seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem klagepatentgeschützten Verfahren handele es sich ausweislich der Aufgabenstellung und dem allgemeinen Teil der Beschreibung um ein Testverfahren, das der Überprüfung von Speicherchips diene und Teil des Herstellungsprozesses in einem Produktionstestsystem sei. Es komme im Produktionsprozess zum Einsatz nicht aber im laufenden Betrieb der Speicherbausteine. Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass mehrere DQS-Signale einer Anzahl von Gruppen von DQ-Signalen zugeordnet seien. Vielmehr spreche das Klagepatent durchgehend von einem DQS-Signal. Im echten Betrieb fände aber das Auslesen der Datenantwort in Abhängigkeit von einer Vielzahl von Datenstrobe-Antwortsignalen statt, das klagepatentgemäße Verfahren lasse sich dafür bereits nicht nutzen. Der Fachmann wisse, dass es sich bei dem Testempfänger (BOST) gerade nicht um einen Empfänger im normalen Betriebsmodus handele. Der Begriff des Testempfängers stünde im Zusammenhang mit dem des Device Under Test, den der Fachmann nicht als Speicherbaustein, der in einem laufenden System genutzt werde, verstehe. Der Fachmann sehe das Kürzel BOST (Builtoutside Self Test) in Gegenüberstellung zu dem Terminus BIST (Builtin Self Test). Letzterer werde zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit einer Schaltung eingesetzt, wobei die Testschaltung in den zu testenden Baustein integriert sei. Im Übrigen zeige das Klagepatent selbst die Unterscheidung zwischen dem Testbetrieb und dem echten Betrieb mit einem Controller auf, wobei der Testempfänger an die Stelle eines Controller trete und nicht umgekehrt.

Der Fachmann verstehe unter dem Begriff eines Testverfahrens im Sinne des Klagepatents keine Einstellung oder Optimierung eines Bausteins. Es solle eine Aussage über den zu testenden Baustein ermöglicht werden, die bei einer Vielzahl von variablen Randbedingungen, im laufenden Betrieb weder möglich noch wünschenswert sei.

Es sei nicht ersichtlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Überprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test ausgelesenen Datenantwort stattfinde. Bei der Platzierung des DQS-Signals finde eine Abstimmung der Systemkomponenten aufeinander statt. Hinzu trete, dass der P Opteron 6172 keinen Testempfänger darstelle. In der angegriffenen Ausführungsform finde keine Trennung des Speichers vom Testempfänger statt. Vielmehr werde nicht die Qualität eines Speicherbausteins geprüft, sondern eine Abstimmung eines Speichercontrollers auf eine Mehrzahl von Speicherbausteinen auf der Basis einer Mehrzahl von Strobesignalen hergestellt. Es werde keine Datenantwort ausgelesen, sondern für jede sogenannte Byte Lane und für jede Speicherbank eine Steuerschleife durchlaufen, wobei die Einstellung des DQS Read Timing Control Register jeweils nur für eine einzelne Byte Lane gelte, für die ECC-Lanes würden gesonderte Einstellungen vorgenommen. Im Übrigen fehle es an einem Vergleich der zeitlichen Lage der Datenantwort mit dem Strobesignal, wobei hiermit nicht die Datenantwort mit einer Sollantwort verglichen werden solle, sondern deren zeitliche Lage mit einer zeitlichen Komponente des verzögerten DQS-Signals.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, sie sei zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform berechtigt.

Der Kläger habe die unsubstantiiert behauptete Verletzungshandlung nicht zeitlich eingegrenzt. Der Kläger stütze sich ausschließlich auf ein Anbieten von durch die Komponentenhersteller lizensierten Produkten. Darin liege aber keine Verletzung. Dem könne der Kläger auch nicht mit dem Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten bezüglich des Einwands der Erschöpfung/Lizenzierung begegnen. Abgesehen davon stehe dem Nutzer einer patentrechtlich geschützten Lehre bereits im Vorfeld des Inverkehrbringens unter Erschöpfungsgesichtspunkten ein Recht zur Ankündigung und Bewerbung des Erzeugnisses zu, ohne dass es darauf ankäme, dass die zu veräußernde Ware überhaupt schon in Verkehr gebracht worden sei. Das Angebot der Beklagten beziehe sich ausschließlich auf nicht patentverletzende Ware. Eine Bezugnahme auf nicht erschöpfte Ware sei nicht ersichtlich.

Das Klagepatent sei Gegenstand eines Systems von Kreuzlizenzen, welche die Schuldnerin A und ihre Rechtsvorgänger C und O mit anderen Chip-Herstellern getroffen haben. Die Beklagte sei nicht selbst Lizenznehmerin, sondern durch die von den Zulieferern genommenen Lizenzen geschützt. Infineon hätte das Recht gehabt, auch nach der Einbringung in A nach § 4 Nr. 13 bereits lizensierte Altschutzrechte weiterhin zu lizensieren.

Die Patentfreiheit der DRAM-Module stehe außer Frage, da diese durch die Ansprüche des Klagepatents nicht geschützt seien. Der Speicherbaustein im Sinne des Anspruchs 1 sei ein Speicherchip, kein Modul. Dieser Speicherchip sei von der Lizenz für G umfasst. Darüber hinaus sei das Klagepatent von dem Lizenzvertrag mit G erfasst.

Auch fielen die angegriffenen Ausführungsformen unter einen Lizenzvertrag des Unternehmens P. (nachfolgend: P) mit A. Diesen Vertrag könne die Beklagte nicht vorlegen, da P sich an der Vorlage des Vertrages an die Beklagte aufgrund einer Geheimhaltungsklausel gehindert sehe. P habe gegenüber dem Kläger sein Einverständnis mit der Vorlage des Vertrages im April 2013 signalisiert. Dies habe den Kläger hingegen nicht veranlasst, den Vertrag in das Verfahren einzubringen. Der Vorwurf der Patentverletzung sei nicht gerechtfertigt, weil sowohl die DRAM-Datenspeicher der angegriffenen Ausführungsform als auch der Prozessor lizensiert seien.

Dem deutschen Patentrecht sei eine erweiterte Erschöpfung von Verfahrensansprüchen nicht fremd. Die Lizenzsierung der einzelnen Komponenten berechtigten auch zu deren bestimmungsgemäßen Benutzung. Hier sei der einzige sinnvoll denkbare Zweck der Lizensierung die Verwendung der Komponenten in einem Prozessorsystem. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen. Es sei ebenfalls klar, dass dritte Parteien, die wie beispielsweise die Beklagte Prozessoren und Speicher in einem Datenverarbeitungsgerät gemeinsam einsetzten, keiner eigenen Lizenz bedürften, wobei die weltweite Lizenz selbstverständlich ein Einverständnis zum weltweiten Inverkehrbringen umfasse. Daher sei auch bis heute keiner der Abnehmer von Speichermodulen von A wegen angeblicher Verletzung von G- oder P-Patenten in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig habe A Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Es sei Auffassung aller Beteiligten gewesen, durch die Eingehung von Kreuzlizenzvereinbarungen auch zu Gunsten von Abnehmern generelle Patentfreiheit im Speichersektor zu schaffen. Zudem sei eine generelle Zustimmung von G zu einem Vertragsübergang von Infineon an A nicht erfolgt. Insbesondere sei die Regelung Nr. 7.5 des Lizenzvertrages G/C/Infineon nicht einschlägig, da sie lediglich die Übertragung in Anspruch genommener Lizenzen vorsehe, nicht aber einen Vertragsübergang.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, sie könne gegenüber dem Kläger einwenden, er missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit ihr einen Patentlizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen. Der Einwand, die Beklagte beziehungsweise ihre Zulieferer hätten sich geweigert, ein entsprechendes Angebot abzugeben, greife nicht durch. Denn die vor der Insolvenz von A frei ausgehandelten Kreuzlizenzverträge entsprächen FRAND-Bedingungen. Daran müsse sich auch der Kläger festhalten lassen. Es widerspreche kartellrechtlichen Wertungen, wenn der Kläger seine marktbeherrschende Stellung dafür ausnutze, zur Vergrößerung der Insolvenzmasse bestehende Verträge, auf die die Vertragspartner und ihre Abnehmer vertraut hätten, durch neue, für ihn günstigere Lizenzverträge zu ersetzen. Der Kläger könne nur die weitere Erfüllung bestehender Verträge verlangen.

Auch die Interessenlage und die Risikozuweisung bei Abschluss der Kreuzlizenzverträge sprächen dafür, dass die bestehenden Kreuzlizenzverträge weiterhin Bestand haben müssten und die Rechte des Klägers erschöpft seien.

Jedenfalls aber sei das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren auszusetzen, um die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei die Klärung der Frage zu erwarten, ob Lizenzen, die auch im vorliegenden Verfahren die Erschöpfung des Klagepatents begründeten, insolvenzfest seien oder nicht.

Weiterhin meint die Beklagte, dass der Kläger mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich handele. Auch der Kläger müsse den kartellrechtlichen Anforderungen gerecht werden und das Klagepatent zu FRAND-Bedingungen lizenzieren. Dies verweigere der Kläger jedoch. Tatsächlich sei er jedoch verpflichtet, die Lizenzverträge mit den Herstellern fortzusetzen oder ohne Änderung der Vertragsbedingungen erneut abzuschließen. Auf eine auf seiner Seite durch Eintritt der Insolvenz veränderte Interessenlage könne sich der Kläger nicht berufen.

Schließlich werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen. Es fehle bereits an der Ausführbarkeit. Im Übrigen sei die klagepatentgemäße Erfindung im Hinblick auf die Entgegenhaltungen EP Q (D1) und DE Q (D2) nicht neu.

Die Streithelferin meint, die vorliegende Klage beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass die Nutzungsrechte der Lizenznehmer am Klagepatent infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von A gegebenenfalls in Verbindung mit den Erklärungen des Klägers zur Kündigung beziehungsweise "Wahl der Nichterfüllung" von Lizenz- und sonstigen Verträgen erloschen oder undurchsetzbar seien. Tatsächlich sei dies jedoch - wie bereits das LG München I und das OLG München entschieden hätten - nicht der Fall. Da die Frage des Fortbestands der von C oder der Streithelferin erteilten Nutzungsrechte an Schutzrechten von A nunmehr abschließend vom Bundesgerichtshof geklärt werde, sei die Verhandlung auszusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2013 Bezug genommen. Die Verfahren Az. 4b O 39/12, 4b O 85/12, 4b O 86/12 und 4b O 88/12 hat die Kammer zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10, 139, 140b, 140c PatG zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist aus keinem Gesichtspunkt veranlasst.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einlesen einer beim Test aus einem zu testenden Speicherbaustein, insbesondere aus einem DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort in einem Testempfänger.

Das Klagepatent führt einleitend allgemein aus, dass dynamische Halbleiterspeicher mit wahlfreien Zugriff (DRAM-Speicher) nach ihrer Herstellung mittels kostspieliger Produktionstestsysteme getestet werden. Diese erlauben es, Signale mit genau definierten Spannungspegeln zu exakt definierten Zeitpunkten an den zu testenden DRAM-Speicher anzulegen. Zur Überprüfung der Lesefunktion des zu testenden DRAM-Speichers werden von diesem ausgelesene Signale zu genau definierten Zeitpunkten in das Testsystem eingelesen und mit erwarteten Signalwerten verglichen. Aufgrund der hohen Arbeitsfrequenz heutiger Speicherbausteine erfordert die Spezifikation der Lese- und Schreibsignale solcher Speicherbausteine eine sehr hohe Genauigkeit. Deswegen müssen die dafür geeigneten Produktionstestsysteme höchsten technischen Anforderungen genügen. Dies - so das Klagepatent - führt zu entsprechend hohen Kosten. So betragen die Testkosten von höchstfrequenten Speicherbausteinen bereits bis zu 30% ihrer Gesamtherstellungskosten.

Weiter erläutert das Klagepatent, dass die Messung des sog. Datenstrobe-Antwortsignals DQS beim Lesevorgang von einem im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speicher besonders kritisch ist. Das DQS-Signal wird gesendet und aufgrund dessen erfolgt das Einlesen der DQ-Information durch einen Controller, der in diesem Fall das Testsystem ist, bei höchsten Frequenzen. Das DQS-Signal ist ein alternierendes Signal, das der Empfänger, in diesem Fall der Testempfänger, dazu benutzt, um mit jeder steigenden und fallenden Flanke die Datenantwort, das DQ-Signal, einzulesen.

Bei dem Test sollte das Datenstrobe-Antwortsignal DQS wie beim echten Betrieb mit einem Controller durch das Testsystem dazu verwendet werden, die Datenantwortsignale direkt in Abhängigkeit von dem Datenstrobe-Antwortsignal einzulesen. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die vorbekannten Produktionstestsysteme diese Funktion nicht aufweisen. Das Datenstrobe-Antwortsignal wird bei den in der Produktion eingesetzten Speichertestsystemen wie jedes Datenantwortsignal (DQ-Signal) betrachtet und im Testsystem relativ zu einer internen Zeitreferenz verglichen. Dadurch ist ein direkter Vergleich des Datenstrobe-Antwortsignals (DQS) mit den Datenantwortsignalen (DQ) nicht möglich. Stattdessen wird zuerst das DQS-Signal gegenüber einer internen Zeitreferenz verglichen und danach die DQ-Signale. Aus der gemessenen Differenz kann auf die Abweichung des DQS-Signals gegenüber den DQ-Signalen geschlossen werden. Den Hauptnachteil an diesem Verfahren sieht das Klagepatent in der erhöhten Testzeit, die aufgrund des sequentiellen Vorgehens benötigt wird, und in einer größeren Ungenauigkeit des Messergebnisses.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einlesen und zur Überprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden Speicherbaustein, insbesondere aus einem im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speicher ausgelesenen Datenantwort in einen Testempfänger so zu ermöglichen, dass die Testzeit verkürzt und die Messgenauigkeit erhöht werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren nach Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:

(1)

Verfahren zum Einlesen und zur Überprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempfänger (BOST);

(2)

Das Einlesen der Datenantwort (DQ) wird zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert.

(3)

Das Strobesignal (DQSDEL) wird aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempfänger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempfänger (BOST) erzeugt.

(4)

Die Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) erfolgt durch deren Vergleich mit dem im Testempfänger (BOST) erzeugten Strobesignal (DQSDEL).

II.

Das klagepatentgemäße Verfahren betrifft das Einlesen und Überprüfen der zeitlichen Lage einer aus einem schnellen Datenspeicher (insbesondere einen DRAM-Speicher im DDR-Betrieb) ausgelesenen Datenantwort in einem Testempfänger. Diese Überprüfung des Speicherbausteins dient der Sicherstellung seiner Lese- und Schreibgenauigkeit.

1)

Der Fachmann versteht unter der Erfindung nicht lediglich ein Verfahren, das ausschließlich einen Teil des Herstellungs- bzw. Produktionsprozesses darstellt. Vielmehr handelt es sich um ein Testverfahren, das zu beliebigen Zeitpunkten stattfinden kann, auch zu Beginn der laufenden Inbetriebnahme des Speicherbausteins. Dabei kann als anspruchsgemäßer Testempfänger ein Controller fungieren, der ein von dem zu testenden Speicherbaustein separiertes Bauteil darstellt. Das Klagepatent setzt ferner keine trennbare Verbindung zwischen dem Testempfänger und dem zu testenden Speicherbaustein voraus.

a)

Merkmal 1 formuliert im Wesentlichen eine generelle Zweckangabe des geschützten Verfahrens. Nach dem Anspruchswortlaut handelt es sich um ein Verfahren zum Einlesen und zur Überprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempfänger (BOST).

Grundsätzlich schränken Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben - ebenso wie bei Vorrichtungsansprüchen - Verfahrensansprüche nicht ein. Eine Sache wird unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlichkörperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert (vgl. BGH, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze). Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben benennen in solchen Fällen keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstandes. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Verfahrensansprüche (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 - Bildunterstützung bei Katheternavigation). Sofern die Auslegung nichts Gegenteiliges ergibt, kommt insbesondere dem Verwendungszweck regelmäßig keine beschränkende Wirkung zu. Ebenso ist der Schutzumfang grundsätzlich auch unabhängig von den zur Durchführung des Verfahrens eingesetzten Mitteln. Es ist allerdings möglich, dass die Durchführung des Verfahrens selbst auf den Einsatz bestimmter bekannter Vorrichtungselemente angewiesen ist oder der Patentanspruch diese ausdrücklich verlangt (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 48 m.w.N.; BPatG, Mitt. 1997, 368).

Legt man diese Grundsätze zugrunde, kann der Anspruch in nicht weiter einschränkende Angaben einerseits und in die für die Erfindung maßgeblichen Verfahrensschritte andererseits aufgetrennt werden. Das Einlesen einer Datenantwort (DQ) und das Steuern des Einlesens zeitlich durch das Strobesignal (DQSDEL) (Merkmal 2), das Erzeugen des Strobesignals (DQSDEL) und das Erzeugen und Empfangen des Datenstrobe-Antwortsignals DQS (Merkmal 3) sowie die Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ mit dem Strobesignal (DQSDEL) (Merkmal 4) stellen die maßgeblichen, die Erfindung charakterisierenden Verfahrensschritte dar. Bei denjenigen Angaben im Anspruch, die sich auf die Verwendung des Verfahrens bei einem Test beziehen ("beim Test"; "zu testender Speicherbaustein"), handelt es sich hingegen um nicht einschränkende Zweckangaben.

So kann man mit der Beklagten annehmen, dass ein möglicher Zweck des erfindungsgemäßen Verfahrens ist, mit seiner Hilfe die Funktionsfähigkeit und Qualität des Speicherbausteins zu beurteilen und diesen gegebenenfalls am Ende eines Produktionsprozesses aufgrund der gelieferten Ergebnisse auszusortieren. Die klagepatentgemäße Erfindung wird aber gleichermaßen verwirklicht, wenn das Verfahren am Anfang der Inbetriebnahme des Speicherbausteins durchgeführt wird, um dessen (fortbestehende) Funktionstüchtigkeit festzustellen. Der Einsatz des Verfahrens zur Optimierung des Speicherbausteins im laufenden Betrieb verbietet weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung. Dass eine Testumgebung an das geschützte Verfahren besondere Anforderungen stellt, die eine Einschränkung des Erfindungsgegenstandes rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. Es geht immer um den Vergleich der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ mit dem Strobesignal DQSDEL. Ob dieses Verfahren zu Testzwecken im Produktionsverfahren, zur Abstimmung der Komponenten in der Initialisierungsphase eines Computers oder aus anderen Gründen durchgeführt wird, ist unbeachtlich.

Ein anderes Verständnis des Fachmanns folgt auch nicht daraus, dass der Testempfänger zwingendes Anspruchsmerkmal ist.

Das Klagepatent führt keine Legaldefinition des Testempfängers an. Für einen erfindungsgemäßen Testempfänger ist lediglich erforderlich, dass dieser DQS-Signale, die von dem zu testenden Speicherbaustein (DUT= device under test) ausgegeben werden, empfängt, daraufhin die DQ-Informationen einliest und das Strobesignal (DQSDEL) erzeugt. Funktional muss der Testempfänger den Vergleich der DQ-Signale mit dem DQSDEL-Signal durchführen können. Das erkennt der Fachmann aus den Merkmalen 1, 3 und 4. Diese Funktion kann auch durch den Speichercontroller wahrgenommen werden. So nennt das Klagepatent explizit die Möglichkeit, dass das Einlesen der DQ-Informationen durch einen Controller, der in diesem Fall das Testsystem ist, bei höchsten Frequenzen erfolgt. Dem Klagepatent zur Folge handelt es sich bei dem DQS-Signal um ein alternierendes Signal, das der Empfänger, in diesem Fall der Testempfänger dazu benutzt, um mit jeder steigenden und fallenden Flanke des DQS-Signals die Datenantwort (das DQ-Signal) einzulesen (vgl. Absatz [0004] des Klagepatents). Im Anschluss daran heißt es in der Beschreibung, dass beim Test das DQS-Signal wie beim echten Betrieb mit einem Controller durch das Testsystem dazu verwendet werden sollte, die DQ-Signale direkt in Abhängigkeit von dem DQS-Signal einzulesen (vgl. Absatz [0005] des Klagepatents). Daraus erkennt der Fachmann, dass die Funktion des Testempfängers durch einen Controller wahrgenommen werden kann. Dieser muss dann nur zusätzlich - anders als beim echten Betrieb des Speichers - das DQSDEL-Signal erzeugen können, um die erfindungsgemäße Abhängigkeit durch den Vergleich des DQSDEL-Signals mit dem DQ-Signal mittels Überprüfung der zeitlichen Lage zu erreichen. Die Unterscheidung zwischen dem "echten" Betrieb und dem "Testbetrieb" liegt daher in der Erzeugung des DQSDEL-Signals. Dies bedeutet hingegen nicht, dass das beanspruchte Verfahren nicht zu Anfang des "echten" Betriebes eingesetzt werden kann, um die Funktionstüchtigkeit des Speicherbausteins zu überprüfen und dessen Einstellung zu optimieren. Die Formulierung in Absatz [0004] "Empfänger, in diesem Fall der Testempfänger" mag zwar ebenso dafür sprechen, dass anstelle eines Controllers ein Testempfänger zum Einsatz kommt. Sie schließt aber das obige Verständnis nicht aus und führt daher im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Testempfänger mit der Abkürzung BOST im Klagepatentanspruch 1 bezeichnet wird. Bei Verfahrensansprüchen beschränken Vorrichtungsmerkmale den Schutz des Verfahrens regelmäßig nicht. Der Verfahrensanspruch ist von den Mitteln zu seiner Durchführung grundsätzlich unabhängig (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 PatG Rn. 48). Abgesehen davon stellt das Klagepatent an den Testempfänger keine Anforderung, die der Controller nicht erfüllen würde. Zwar ist die Abkürzung in der Beschreibung des Klagepatents definiert (= Build Outside Self Test, vgl. Absatz [0013] des Klagepatents). Diese Legaldefinition bezieht sich aber explizit auf einen "BOST-Baustein", der sich vom üblichen Halbleiterspeichertestsystem abgesetzt befindet und durch den Unteranspruch 15 separat als Vorrichtung beansprucht wird. Sofern die Beklagten meinen, Unteranspruch 15 könne ohne weiteres so verstanden werden, dass eine bevorzugte Ausführungsform des BOST, die in der Nähe des Speichers angeordnet wird, beansprucht wird, ist dem insoweit zuzustimmen, als dass auch nur diese konkret beanspruchte Ausführungsform als "BOST"-Baustein definiert wird. Anhaltspunkte über eine einschränkende Ausgestaltung des in Klagepatentanspruch 1 genannten Testempfängers können daraus nicht hergeleitet werden. Denn die weiteren in Absatz [0013] aufgestellten Anforderungen an den isolierten Begriff "BOST" haben im Klagepatentanspruch 1 gerade keinen Niederschlag gefunden. Insofern kommt der Bezeichnung im Anspruch allenfalls eine mit einem Bezugszeichen vergleichbare Rolle zu. Sie führt aber nicht dazu, dass der Fachmann den Testempfänger zwingend als ein Gerät versteht, dass in einem Produktionsprozess als Testgerät zur Prüfung von Bausteinen eingesetzt wird. Der Fachmann erkennt zudem anhand der Verwendung der Abkürzung BOST, die das Klagepatent auch in den Unteransprüchen 3, 5, 6, sowie in dem Anspruch 10 und den Unteransprüchen 10 bis 15 verwendet, dass sie eine allgemeine Charakterisierung des Testempfängers ist, wonach der Testempfänger nur ein vom zu testenden Speicherbaustein separates Bauteil darstellt. Dies ist aber auch bei einem Controller der Fall, der ein anderes Bauteil als den zu testenden Speicherbaustein darstellt. Diese Auslegung geht darüber hinaus konform mit dem allgemeinen fachmännischen Verständnis, nach dem der Fachmann die Abkürzung BOST in Abgrenzung zu dem Terminus BIST (Built-In Self Test) versteht. Bei letzterem Test ist die Testschaltung in den zu testenden Baustein integriert. Eine solche Integration ist bei der erfindungsgemäßen Lösung gerade nicht vorgesehen. Sofern die Beklagte darauf verweist, dass sich aus Unteranspruch 15 nicht ergebe, dass es sich bei einem Testempfänger um jede Art von Controller handeln könne, spricht Unteranspruch 15 indes auch nicht dagegen.

Schließlich weicht der Fachmann von dem Verständnis, dass der Testempfänger als Speichercontroller ein vom zu testenden Speicherbaustein separates Bauteil sein kann, auch nicht angesichts der Bezeichnung des Speicherbausteins als DUT (= Device under Test) ab. Unter dieser Bezeichnung versteht der Fachmann allgemein ein zu prüfendes Objekt. Ausweislich Merkmal 2 und Absatz [0002] der Beschreibung ist ein DUT im Sinne des Klagepatents der zu testende DRAM-Speicherbaustein. Ein abweichendes Verständnis eröffnet die Klagepatentschrift nicht.

Ein solches folgt auch nicht aus dem nicht übersetzten Spezifikationsblatt des Advantest Memory Test Systems T 5588 (Anlage MWE 5) und der Offenlegungsschrift DE S (Anlage MWE 6), welche die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Bei den beiden Schriften handelt es sich nicht um auslegungsrelevantes Material. Auch wenn zum Prioritätszeitpunkt dem Fachmann komplexe Testsysteme und spezielle Testvorrichtungen bekannt waren, kann dieses gebräuchliche Fachverständnis nicht unbesehen der Klagepatentschrift zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist diese aus sich heraus auszulegen, da die Möglichkeit besteht, dass das Klagepatent ein abweichendes Verständnis des Testempfängers zugrunde legt. Wie gesehen ist dies hier der Fall. Die gleichen Erwägungen gelten für die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2013 angeführten Schriften, die als Anlagenkonvolut B 8 nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht wurden.

b)

Nach dem Anspruchswortlaut der Merkmale 2 und 3 erfolgt das Einlesen und Überprüfen der zeitlichen Lage der Datenantwort beim Test in einem Testempfänger. Der Fachmann erfährt, dass das Einlesen zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, welches wiederum aus dem im Testempfänger empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempfänger (BOST) erzeugt wird. Der Fachmann weiß aus dem Stand der Technik, dass im DDR-Betrieb arbeitende Speicher, wie der DRAM-Speicher, ein Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) senden, aufgrund dessen das Einlesen der DQ-Informationen durch einen Controller bei höchsten Frequenzen erfolgt (Absatz [0004] des Klagepatents). Das Einlesen der Datenantwort (DQ) mittels des Datenstrobe-Antwortsignals (DSQ) findet beim Lesevorgang eines im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speichers statt (Absatz [0004] des Klagepatents).

Eine etwaige zeitliche Vorgabe, wann das erfindungsgemäße Verfahren durchgeführt werden soll, findet sich im Klagepatentanspruch nicht. Eine solche lässt sich auch nicht aus der Beschreibung herleiten. Zwar erwähnt das Klagepatent einleitend im Zusammenhang mit den vorbekannten Produktionstestsystemen deren Kostspieligkeit und den 30%igen-Anteil an den Gesamtherstellungskosten (Absätze [0002], [0003] des Klagepatents). Das Klagepatent formuliert indes als Aufgabe lediglich die Verkürzung der Testzeit und die Erhöhung der Messgenauigkeit (Absatz [0007] des Klagepatents). Diese Vorteile erreicht die Erfindung losgelöst von dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, sei es nach dem Herstellungsprozess an dessen Ende oder als Teil der laufenden Inbetriebnahme des Speichers. Wie sich aus Merkmal 4 ergibt, kann die zeitliche Lage der DQ-Signale durch die Erzeugung des DQSDEL-Signals mit diesem verglichen werden. Dieser direkte Vergleich bewirkt die Zeitersparnis und liefert genauere Ergebnisse.

c)

Merkmal 4 erläutert überdies die Überprüfung der zeitlichen Lage der ausgelesenen Datenantwort aus einem zu testenden DRAM-Speicher im DDR Betrieb (Merkmal 1), in dem es verlangt, dass die Überprüfung durch einen Vergleich der Datenantwort (DQ) mit dem im Testempfänger erzeugten DQSDEL-Signal erfolgt.

Das Klagepatent lässt auch angesichts dieses Merkmals nicht erkennen, dass eine Ermittlung der Funktionsfähigkeit des Speicherbausteins nicht unmittelbar vor der Inbetriebnahme erfolgen könne. Einen separaten Verfahrensschritt, der darin liegt, eine Aussage über die Funktionstüchtigkeit des Speicherbausteins zu treffen, sieht das Klagepatent im Anspruch nicht vor. Im allgemeinen Teil der Beschreibung erläutert es in den Absätzen [0009] und [0010] das erzeugte DQSDEL-Signal und dessen bevorzugte Ausführungsform näher. Das Strobesignal (DQSDEL) wird durch eine Zeitverzögerung des empfangenen Datenstrobe-Antwortsignals (DQS) erzeugt. Die Zeitverzögerung entspricht Sollwerten der zeitlichen Lage der vom zu testenden Speicherbaustein ausgelesenen Datenantwort (DQ) bezogen auf das vom selben Speicherbaustein erzeugte Datenstrobe-Antwortsignal (DQS). Die konkrete Erzeugung des DQSDEL-Signals wird ebenfalls im Verfahrens(unter)anspruch 2 des Klagepatents geschützt. Das DQSDEL-Signal liefert die Zeitreferenz für das korrekte Einlesen der DQ-Antwort. Bevorzugt ist im Testempfänger eine programmierbar einstellbare Verzögerungszeit einer Verzögerungseinrichtung vorgesehen. Zu deren Ermittlung wird im Testempfänger jeweils ein Kalibriersignal für die Datenantwort (DQ) und das Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) erzeugt und mit diesen Kalibriersignalen die entsprechenden Testsignaleingänge des Testempfängers beaufschlagt. In Absatz [0015] hebt das Klagepatent hervor, dass durch den direkten Vergleich der Datenantwort (DQ) mit der vom Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) gebildeten Zeitreferenz im Testempfänger ein applikationsnaher Mechanismus zum Einlesen der DQ-Daten bereitgestellt wird. Den näheren Ablauf der Überprüfung der zeitlichen Lage der ausgelesenen Datenantwort DQ erläutert das Klagepatent beispielhaft anhand der Figur 1 in den Absätzen [0020] bis [0027]. Eine gezielt einprogrammierte optimale Verzögerungszeit schafft eine Sollbedingung zur Überprüfung der zeitlichen Lage zwischen der Datenantwort (DQ) und dem Datenstrobe-Antwortsignal (DQS). Ein Misserfolg beim Einlesen der Datenantwort (DQ) ist hierbei ein Kriterium dafür, dass die zeitliche Beziehung zwischen der vom Speicherbaustein (DUT) empfangenen Datenantwort (DQ) und dem Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) beim Test nicht korrekt ist (vgl. Absatz [0023] des Klagepatents). Wenn die Datenantwort (DQ) hingegen korrekt eingelesen wird, dann stimmt auch deren zeitliche Lage. In anderem Zusammenhang - der Ermittlung der Verzögerungszeit durch den Kalibriervorgang - formuliert das Klagepatent, dass bei einem korrekten Einlesen das Datenauge ausreichend gut getroffen wird (Absatz [0025] des Klagepatents).

Sofern das Klagepatent das geschützte Verfahren als applikationsnahen Mechanismus bezeichnet, unterstreicht es damit seine Genauigkeit. Wenn die Beklagte daraus herleiten will, dass es nicht um ein Einlesen der Daten im Betrieb gehe, ist ihr in dem Punkt zuzustimmen. Denn die "Testbedingungen" simulieren letztlich den normalen Betrieb des Lesevorgangs bei einem im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speicher. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang Absatz [0022] anführt, folgt aus dem dortigen Bezug auf das Testsystem ebenfalls nichts anderes. Insbesondere trifft das Klagepatent keine Aussage darüber, dass das Verfahren nicht auch durch einen Controller vor Inbetriebnahme des Speicherbausteins durchgeführt werden kann.

d)

Vor dem Hintergrund der obigen Auslegung ist nach der Lehre des Klagepatents ebenfalls keine trennbare Verbindung zwischen dem Testempfänger und dem zu testenden Speicherbaustein erforderlich. Es muss sich lediglich um separate Bauteile handeln, die indes über Datenleitungen verbunden sind. Anderenfalls könnte der Testempfänger das DQ-Signal nicht empfangen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass ein BOST-Baustein im Sinne einer separaten Halbleiterschaltung in Form einer ASIC-Schaltung, zum Einsatz käme, ist nicht ersichtlich, dass dieser von dem Speicherbaustein zwingend nach Durchführung des Verfahrens getrennt werden müsste.

2)

Der Fachmann erkennt ferner, dass die Lehre des Klagepatents nicht auf das Einlesen einer DQ-Antwort und deren Überprüfung der zeitlichen Lage anhand des Vergleichs mit einem DQSDEL-Signal beschränkt ist. Vielmehr kann das Verfahren auf eine Vielzahl von DQ-Signale eingesetzt werden, da insoweit auch dementsprechend viele DQSDEL-Signale erzeugt werden. Der Anspruch des Klagepatents legt die Größe der Datenantwort (DQ) nicht fest und spricht ansonsten von allen Signalen im Singular. Insofern verlangt Merkmal 3 auch ein vom Speicherbaustein ausgegebenes und vom Testempfänger empfangenes Datenstrobe-Antwortsignal (DQS). In Absatz [0019] der Beschreibung weist das Klagepatent darauf hin, dass zur Vereinfachung der Beschreibung in der Figur 1 nur ein einziges DQ-Signal am Anschluss A dargestellt wird. Der Anspruchswortlaut lässt es ebenso wie die Beschreibung zu, dass ein DQSDEL-Signal für mehrere DQ-Antworten erzeugt wird. Unstreitig kann ein DQS-Signal für acht DQ-Signale eingesetzt werden, also acht DQS-Signale bei einem 64 Bit breiten Datenbus. Weder der Anspruch noch die Beschreibung verbieten eine beliebige Wiederholung des Verfahrens oder geben etwas für die Häufigkeit der Benutzung vor. Folglich können auch eine Vielzahl von DQ-Signalen durch eine Vielzahl von DQSDEL-Signalen überprüft werden. Weder aus der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsform in Absatz [0013] noch aus Anspruch 8 ergibt sich Gegenteiliges.

3)

Schließlich verfängt der Einwand der Beklagten nicht, dass im Normalbetrieb einer Datenverarbeitungsanlage die Lage der Datenantwort nicht von der Qualität des zu testenden Speicherbausteins abhänge, sondern von einer Vielzahl von variablen Randbedingungen, wie z.B. der Signalwege zum Speichercontroller oder der Anzahl der einzelnen Module. Da das Treffen einer Aussage über die Funktionstüchtigkeit des Speicherbausteins nicht beansprucht wird, ist es zunächst unerheblich ob im Echtbetrieb weitere Randbedingungen existieren, die eine solche Aussage erschweren oder nicht erlauben. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass zusätzliche Randbedingungen ein zutreffendes Ergebnis des Verfahrens hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Speicherbausteins bei Inbetriebnahme tatsächlich hindern. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Normalbetrieb noch nicht angelaufen. Ferner erschließt sich nicht, welche konkreten Erschwernisse die Signalwege zum Controller oder eine Mehrzahl von Modulen für die Verfahren bedeuten. Wie bereits ausgeführt, kann das Verfahren beliebig wiederholt werden. Sofern mehrere Bausteine in mehreren Modulen untersucht werden, schadet dies nicht, da dann auch das geschützte Verfahren dementsprechend oft angewendet wird. Inwieweit sich generell die Signalwege zum Testempfänger bzw. Controller verfälschend auswirken könnten ist nicht hinreichend dargetan.

III.

Durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verstoßen die Beklagten gegen das Verbot der mittelbaren Benutzung nach Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG.

1)

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Mittel selbst ein wesentliches Element der Erfindung darstellt, was in der Regel anzunehmen ist, wenn das betreffende Mittel als solches im Patentanspruch genannt ist (BGH GRUR 2007, 773 - Rohrschweißverfahren). Darüber hinaus bezieht sich ein Mittel auch dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens mit einem solchen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem solchen funktionalen Zusammenwirken kann aber nur die Rede sein, wenn der geschützte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tatsächlich verwirklicht wird. Ausgeschlossen sind demgegenüber solche Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH GRUR 2012, 1230, 1235 - MPEG-2-Videosignalcodierung m.w.N.). Im Streitfall enthalten die angegriffenen Server/Grafikkarten den im Klagepatentanspruch 1 genannten DRAM-Datenspeicher sowie einen P Prozessor der 10 h Familie. Das erfindungsgemäße Verfahren wird erst durch die angegriffenen Server/Grafikkarten verwirklicht. Diese stellen die Mittel zur Anwendung des unter Schutz gestellten Verfahrens dar und beziehen sich damit auf ein wesentliches Element der Erfindung.

2)

Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet, für die Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet zu werden. Bei der Verwendung des angegriffenen Servers ergibt sich eine unmittelbare Benutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1.

Unter Vorlage der Dokumente "BIOS and Kernel Developer´s Guide (BKDG) for P Family 10 h Processors" (nachfolgend BKDG) und "Revision Guide for P Family 10h Processors" (nachfolgend: Guide) hat der Kläger dargetan, dass der im Server befindliche P Prozessor die aus dem DRAM-Speicher ausgelesenen Daten einliest und ihre zeitliche Lage überprüft, wobei dies durch einen Vergleich mit dem im Prozessor erzeugten Strobesignal geschieht (Merkmale 1, 3 und 4). Ausführungen der Kammer zu Merkmal 2 erübrigen sich, da dessen Verwirklichung zwischen den Parteien unstreitig ist.

Der P Opteron stellt als Prozessor den Testempfänger dar (Merkmal 1). Der Prozessor ist ein Controller im Sinne des Klagepatents, der nach zutreffender Auslegung die Funktion eines Testempfängers wahrnehmen kann. Dem Guide zufolge vollziehen sich im Rahmen der DCT/DRAM Inbetriebnahme verschiedenen Schritte. Darunter auch das DQS Position Training, das näher in Absatz 2.8.9.9.3 dargestellt wird. Die Zielsetzung des DQS Position Training ist es, das Datenstrobe-Antwortsignal DQS in das Zentrum des DQ-Datenauges zu positionieren ("DQS position training is used to place the DQS strobe in the center of the DQ data eye."). Dabei stellt das DQS position training den Test dar, bei dem die Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort durch den Vergleich mit dem im Prozessor erzeugten Strobesignal erfolgt (Merkmal 1 und 4). Denn um die korrekten Datenstrobe-Antwortsignale (DQS) zu erhalten, müssen Zeitverzögerungen sowohl für Lese- als auch für Schreibvorgänge durchgeführt werden ("determining DRAM DQS delay settings for both reads and writes must be performed [...]). Damit wird das DQS delay setting ermittelt. Bei dem DQS delay setting handelt es sich um das beanspruchte Strobesignal DQSDEL-Signal. Dieses wird im Rahmen des DRAM Read DQS Timing Control Loop ermittelt bzw. erzeugt (Merkmal 3). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das Durchlaufen einer neuen Steuerschleife für jede Byte Lane und für jede Speicherbank aus der Verletzung herausführen soll. Bei der Durchführung des DRAM Read DQS Timing Control Loop werden die DQ-Daten aus dem DRAM-Speicher eingelesen und auf ihre zeitliche Lage hin durch einen Vergleich mit dem erzeugten Strobesignal DQS delay setting überprüft (Merkmal 4). Dieses Strobesignal wird verzögert und die Verzögerung in einer Schleife variiert ("Control Loop"). Dabei wird das DQSDEL-Signal solange zeitlich versetzt, bis es das "Datenauge" der DQ-Antwort ("training pattern from the first test adress") richtig trifft. Nach dreimaligem Treffen ist das Verfahren erfolgreich abgeschlossen ("if the training pattern is read correctly, record the read position for the current byte lane as a pass"). Es wird die optimale Verzögerung aus dem Mittelwert der kleinsten und größten Verzögerung des Strobesignals in dem Read DQS Timing Control register eingestellt. Sofern kein Vergleich stattfände - wie die Beklagte meint - wäre nicht ersichtlich, wie das Strobesignal im Zentrum des Datenauges positioniert werden kann.

Der Einwand der Beklagten, das Verfahren diene der Einstellung oder Optimierung der Platzierung des DQS-Signals und damit der Abstimmung der Systemkomponenten aufeinander und nicht der Überprüfung eines Speicherbausteins, verfängt nicht. Bei der Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ durch ihren Vergleich mit dem Strobesignal wird der DRAM-Speicher getestet. Damit wird eine Aussage über die Genauigkeit der Lese- und Schreibsignale des Speicherbausteins getroffen. Sofern das Verfahren, das in der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt wird, zusätzlich noch dazu dient, eine optimierte Abstimmung der Systemkomponenten insbesondere des Controllers zu erreichen, schadet dies nicht. Auch wenn der Controller durch die Einstellung des DQS Read Timing Control Register ebenfalls an mehrere Module mit mehreren DRAM-Speichern angepasst wird, führt dies nicht aus der Verletzung der klagepatentgemäßen Lehre heraus. Der Klagepatentanspruch schließt nicht aus, dass die Datenantworten mehrerer Speicherbausteine mit mehreren Strobesignalen gleichzeitig oder nacheinander verglichen werden und das Verfahren für ein ganzes Modul gleichzeitig durchgeführt wird. Dass das von der angegriffenen Ausführungsform durchgeführte Verfahren mehr leistet, als es nach dem Klagepatent müsste, ist für die Frage der Verletzung unbeachtlich.

Schließlich schadet es ebenfalls nicht, dass der Controller mit dem DRAM-Speicherbaustein auch nach der Durchführung des klagepatentgemäßen Verfahren mit diesem noch in Verbindung steht. Nach zutreffender Auslegung ist die Trennung der Verbindung keine Voraussetzung des Klagepatentanspruchs 1. Sofern die Durchführung des Verfahrens anhand der angegriffenen Ausführungsform mehr leistet als die beanspruchte Lehre fordert, führt dies wie bereits ausgeführt nicht aus der Verletzung des Klagepatents heraus.

3)

Da durch die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform das erfindungsgemäße Verfahren zwangsläufig durchgeführt wird, liegen auch die weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 PatG vor. Die Mittel werden in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und geliefert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Zudem ist es aufgrund der zwangsläufigen Anwendung des geschützten Verfahrens bei der Inbetriebnahme des Servers/der Grafikkarten jedenfalls offensichtlich, dass die Mittel auch dazu geeignet sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

IV.

Angesichts der mittelbaren Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform II stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagten wie folgt zu.

1)

Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 139 Abs. 1 PatG, 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2)

Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger beziehungsweise A als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts. Bei der mittelbaren Patentverletzung ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in der Regel zu bejahen, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung stattgefunden hat. Insofern genügt auch das Anbieten des Mittels, weil dieses eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es auch zur Lieferung des Mittels gekommen ist (BGH GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren).

3)

Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten zu 1) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger). Der Kläger ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

V.

Dem Verbietungsrecht des Klägers aus dem Klagepatentanspruch steht im Streitfall nicht der Einwand der Erschöpfung entgegen. Es ist für die Kammer weder feststellbar noch ersichtlich, dass die Beklagte zum Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform berechtigt ist.

1)

Erschöpfung meint Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) patentgemäßen Erzeugnisses (BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Sachpatents verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem ermächtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 - Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage). Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent für die nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG geschützten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage). Das wird im Grundsatz im gesamten Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens so gesehen (vgl. EuGH GRUR Int. 1995, 239, 241 - TRIPS-Kompetenz) und gilt gleichermaßen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz (vgl. z.B. die Regelungen in § 24 MarkenG, § 17 Abs. 2 UrhG, § 10b SortSchG).

Ihre Rechtfertigung findet diese Lehre in der Erwägung, dass der Schutzrechtsinhaber, der die unter Verwendung der geschützten Lehre hergestellte Sache in den Verkehr gebracht hat, dabei die Gelegenheit gehabt hat, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gewährt (BGH GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren). Auch vor dem Hintergrund, dass das mit dem Patent verbundene Ausschließlichkeitsrecht eine Belohnung für die Bekanntgabe der Erfindung darstellt, muss dem Patentinhaber die Entscheidung darüber verbleiben, ob und in welchem Umfang von der patentgemäßen Lehre Gebrauch gemacht werden kann. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob die geschützte Vorrichtung oder das geschützte Verfahrenserzeugnis in den Verkehr gelangt. Ist dies jedoch geschehen, besteht nach Sinn und Zweck des Patentrechts kein Anlass mehr, dem Patentinhaber über diese erste Veräußerung hinaus eine Einflussnahme auf das weitere Schicksal der patentgeschützten Gegenstände vorzubehalten. Der Patentinhaber soll die Rechte aus seinem Schutzrecht nur einmal geltend machen können. Hat er oder mit seinem Willen ein Dritter den geschützten Gegenstand in den Verkehr gebracht, ist es ihm verwehrt, gegenüber den Abnehmern die Rechte aus dem Patent erneut aufzugreifen (BGH GRUR 1997, 116, 117 - Prospekthalter).

Der Kläger macht eine mittelbare Verletzung geltend. § 10 PatG gewährt dem Patentinhaber aber kein ausschließliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungsbenutzung (BGH GRUR 2007, 773, 776 - Rohrschweißverfahren). Für Verfahrenspatente hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erschöpfung eines Verfahrenspatents dann nicht eintritt, wenn lediglich die Vorrichtung veräußert worden ist, mit deren Hilfe das geschützte Verfahren ausgeübt werden kann, selbst wenn der Veräußerer zugleich Inhaber dieses Patents ist oder die Veräußerung mit seiner Zustimmung erfolgt (BGH GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren). In welchem Umfang der Erwerber der Vorrichtung - im Wege einer beim Verkauf der Vorrichtung stillschweigend erteilten Lizenz - dazu berechtigt ist, die Vorrichtung bestimmungsgemäß zu verwenden, mithin das Verfahren durchzuführen, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen und hängt von den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien ab (BGH GRUR 1998, 130, 132 - Handhabungsgerät). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen darf, wenn ausdrücklich entgegenstehende Abreden fehlen (BGH GRUR 2007, 773 - Rohrschweißverfahren).

2)

Zunächst hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform neben dem Anbieten auch vertreibt. Auch wenn der Kläger eine andere beispielhafte Ausführung der angegriffenen Ausführungsform, den "X" - in der Klageschrift handelt es sich um einen X- erworben hat, hat er jedenfalls schlüssig dargetan, dass die Beklagte die Produkte, die sie in ihrem "X" bewirbt auch vertreibt. Dem ist auch die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.

3)

Im Streitfall erwerben die Abnehmer die angegriffene Ausführungsform nicht vom Patentinhaber, sondern von der Beklagten. Demnach müssen die Lieferanten der Beklagten seitens A oder ihrer Rechtsvorgänger berechtigt gewesen sein, der Beklagten mit der Lieferung der einzelnen Komponenten - DRAM-Speicherbaustein beziehungsweise Prozessor - die Zustimmung zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens zu erteilen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Lizenzvertrag mit G der Wille der Parteien, dass eine Benutzung des patentgemäßen Verfahrens gerade nicht erlaubt sein sollte. Hinsichtlich des Prozessors von P lässt sich nicht einmal feststellen, dass dieser mit Zustimmung des Klägers beziehungsweise von A in den Verkehr gebracht wurde.

a)

G darf das Klagepatent nicht nutzen und auch seinen Abnehmer keine Lizenz daran einräumen. Ob A aufgrund des Einbringungsvertrages in den Kreuzlizenzvertrag mit G einbezogen wurde oder anstelle der Streithelferin eintrat, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Unabhängig davon, wer letztlich Vertragspartner oder Lizenzgeber ist, wurde G mit dem Kreuzlizenzvertrag keine Lizenz am Klagepatent erteilt. Dies ergibt sich aus dem als Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommenen Lizenzvertrag.

Zwar handelt es sich bei den DRAM-Speicherbausteinen nach Auffassung der Kammer jedenfalls um eine Vorrichtung, bei der der Körper aus Halbleitermaterialien und eine oder mehrere Schichten aus anderem als halbleitendem Material bestehen und Zubehörteile im Sinne des zwischen G und C geschlossenen Lizenzvertrags umfasst. Der Teil des Bausteins, der die Informationen beinhaltet (einzelner Chip, IC), besteht aus Halbleitermaterial bzw. wird aus einer Halbleiterkomponente (Wafer) hergestellt. Er wird dann z.B. mit Anschlüssen aus anderem Material und anderen Komponenten, wie z.B. seine Steuereinheit, versehen. Ausweislich Klausel 3.1 wird eine weltweite Lizenz zur Herstellung und Veranlassung der Herstellung und Verkauf gewährt und eine räumliche Beschränkung der Lizenz ist nicht ersichtlich. Dem ist der Kläger auch nicht mehr durch anders lautenden Vortrag entgegen getreten. G bringt die DRAM-Speicherbausteine auch unstreitig in Verkehr und liefert sie an die Beklagte. Gegen eine (konkludente) Zustimmung des Klägers zur Durchführung des klagepatentgemäßen Verfahrens spricht aber die ausdrückliche Abrede in Klausel 3.4.1, nach der nur Patente für Halbleitervorrichtungen lizensiert sind, nicht aber Patente für Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten. Nach dieser Klausel entspricht es dem Willen der Parteien, dass die Lizenz keine Patente erfassen soll, die ein Zusammenwirken von anderen Strukturen mit der Halbleitervorrichtung/dem DRAM-Speicherbaustein voraussetzt, §§ 133, 157 BGB. Die Klausel 3.4 unterscheidet insbesondere nicht zwischen Patenten, die auf den Schutz von Vorrichtungen und/oder Verfahren gerichtet sind. Erfasst sind demnach auch Verfahrenspatente, sofern diese lizensierte Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Komponenten zur Durchführung des patentgeschützten Verfahrens voraussetzen. Das klagepatentgemäße Verfahren lässt sich indes nur durch das Zusammenwirken des Speicherbausteins und des Testempfängers/Prozessors verwirklichen. Das Klagepatent wird demnach ausdrücklich nicht von der Lizenz umfasst. Führt die Benutzung der Vorrichtung zwangsläufig zur Anwendung eines patentgeschützten Verfahrens, ist damit auch die Benutzung des Verfahrenspatents untersagt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung "Rohrschweißverfahren" zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH GRUR 2007, 772). Dort konnte weder festgestellt werden, dass die Lizenznehmer ihren Abnehmern die Benutzung des Verfahrens untersagt hatten, noch dass die Lizenznehmer durch Abreden mit dem Patentinhaber gehindert waren, ihren Abnehmern die Befugnis zur Benutzung des patentgeschützten Verfahrens zu erteilen. Aus der ihnen erteilten Lizenz ergab sich zugleich die Befugnis, die Erlaubnis zur Ausübung des geschützten Verfahrens weiterzugeben, da die Lizenz anderweitig nicht sinnvoll hätte ausgeübt werden können (BGH GRUR 2007, 772, 776 - Rohrschweißverfahren). Die gegenständliche Beschränkung des Lizenzvertrages auf Halbleitervorrichtungen zeigt hingegen im Streitfall den Willen der Parteien, keine Lizenz für das Verfahren einzuräumen.

b)

Die Kammer kann ferner nicht feststellen, ob P über eine Lizenz zum Vertrieb des für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens erforderlichen Prozessors verfügt. Wenn aber nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass einzelne Vorrichtungen, die zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens erforderlich sind, mit der Zustimmung des Klägers beziehungsweise von A in den Verkehr gebracht wurden, ist auch die Annahme einer konkludenten Zustimmung zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens nicht gerechtfertigt. Noch weniger lässt sich feststellen, dass ein etwaiger Lizenzvertrag mit P auch das Klagepatent erfasst.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Vertrag mit P gezeigt und die Beklagte hatte Gelegenheit diesen einzusehen. Der Kläger war der Ansicht, dass dieser Vertrag das Klagepatent bereits zeitlich nicht erfasse. Die Beklagte hat daraufhin eine Schriftsatzfrist zur Beschaffung des P-Lizenzvertrages beantragt, der sich auf die angegriffene Ausführungsform beziehe und bislang aufgrund von Geheimhaltungsverpflichtungen nicht habe eingereicht werden können. Die Zweifel der Beklagten, dass der gezeigte Vertrag für das hiesige Verfahren keine Relevanz entfalte, rührten daher, dass er keine Geheimhaltungsklausel enthalte und nach den Informationen der Beklagten von P ein Vertrag existiere, welche die Benutzung des Verfahrens legitimiere. Der in der mündlichen Verhandlung gezeigte Vertrag wurde der Kammer nicht zu den Akten gereicht. Am Schluss der mündlichen Verhandlung stand daher - insbesondere vor dem Hintergrund der beantragten Schriftsatzfrist zur Vorlage eines anderen Vertrages - für die Kammer fest, dass zwischen den Parteien unstreitig war, dass der gezeigte Vertrag für das hiesige Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Sofern die Beklagte nunmehr in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 14.11.2013 und 27.11.2013 auf außergerichtliche Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten und zu dem im Termin zur Einsicht erhaltenen Vertrag zwischen P und C vorträgt, handelt es sich um ein Verteidigungsmittel, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde und nach § 296a ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann. Insbesondere hat die Beklagte gerade keine Schriftsatzfrist zu dem im Termin eingesehenen Vertrag beantragt, sondern zur Beschaffung eines (anderen) P-Lizenzvertrages, der sich auf die angegriffene Ausführungsform beziehe.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO ist ebenfalls nicht veranlasst. Selbst wenn neue aufklärungsbedürftige Verteidigungsmittel nachgereicht werden, gebietet das keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 156 Rn. 4). Auch der Vortrag, es existiere eine anderer Lizenzvertrag mit P, führt im Ergebnis nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn selbst wenn man darin eine Urkunde im Sinne der §§ 580 Nr. 7b, 156 Nr. 2 ZPO sehen wollte, obliegt es der Beklagten, substantiiert zu den diesbezüglichen Tatsachen vorzutragen und diese glaubhaft zu machen. Dies ist der Beklagten hingegen nicht gelungen. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, der Zulieferer P sei auch weltweit lizensiert, P sei Lizenznehmerin der insolventen A und unter die Lizenz falle die angegriffene Ausführungsform. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass P über eine entsprechende Lizenz verfüge. Selbst wenn die Kammer zugunsten der Beklagten aus ihrem Vortrag schließen wollte, dass es sich bei P um einen Zulieferer der Beklagten handele, fehlen konkrete Angaben, ob P die Beklagten direkt beliefert und/oder von wem die angegriffene Ausführungsformen hergestellt wird. Vor allem fehlen aber konkrete Angaben zu diesem Lizenzvertrag. Die Beklagte hat der Kammer weder ein Datum, noch den konkreten Vertragsgegenstand noch nähere Umstände zu dem Vertragsschluss mitgeteilt. Auch aus der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2013 als Anlage B 7 vorgelegten E-Mail vom 22.11.2013 ergeben sich keine Einzelheiten. Selbst aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.2013, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte nunmehr offenbar im Besitz des fraglichen Lizenzvertrages ist, ergeben sich keine substantiierten Informationen zu dem Gegenstand des Vertrages - Art der geschützten Technologie, Anwendungsgebiet, Reichweite, Art der Lizenz -, außer dass sich aus der Perspektive der Beklagten die Lizensierung des Zulieferers P für die Benutzung der vom Klagepatent geschützten Technologie ergebe. Die Beklagte sieht sich an der Vorlage und an konkreteren Angaben gehindert. Besagter Vertrag enthalte eine Geheimhaltungsverpflichtung, welche die Vertragspartner A und P vereinbart hätten. Aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen ergibt sich daher, dass die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung seit dem 22.11.2013 spätestens aber seit dem 28.11.2013 den ihrer Ansicht nach relevanten Vertrag in Besitz hat. Da sie grundsätzlich darlegungsund beweisbelastet ist, obliegt es ihr konkret zu den ihr günstigen Tatsachen vorzutragen. Dies ist ihr mittlerweile auch tatsächlich möglich, sie sieht sich allerdings aufgrund der Geheimhaltungsverpflichtung rechtlich gehindert. Nach dem Parteivortrag trifft die Geheimhaltungsverpflichtung die Parteien des Vertrages, also nunmehr den Kläger und P. Es ist bereits nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch die Beklagte als am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte trifft. Sofern die Beklagte im Zivilprozess darlegen will, dass sie von P mit Zustimmung des Klägers Komponenten zur Durchführung des Verfahrens bezieht, trifft sie diese Darlegungspflicht unabhängig davon, ob sie sich gegenüber ihrem Zulieferer aufgrund zwischen den dort verlaufenden Vertragsbeziehungen - wozu die Beklagte aber im Einzelnen ebenfalls nicht vorträgt - verpflichtet sieht, dessen Geheimhaltungsverpflichtungen zu respektieren. Sofern sich die Beklagte darüber hinaus auch durch eine vom United States District Court Nothern District of California erlassene "protective order" an der Mitteilung des Vertragstextes gehindert sieht, geht das Risiko, sich einer Verfolgung in den USA auszusetzen, prozessual ebenfalls zu Lasten der Beklagten. Denn dadurch wird die Verteilung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess nicht umgekehrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Verhalten des Klägers auch keine Beweisvereitelung zu sehen. Dabei übersieht sie, dass Voraussetzung dafür ist, dass eine Umkehrung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast stattfindet und dadurch eine Einlassungsobliegenheit als Prozessförderungspflicht für den Kläger entsteht. Diese entsteht hingegen nur, wenn der darlegungsund beweisbelasteten Partei die von ihr vorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie gänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten sind und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht beschaffen kann (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997, 98 m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagten waren die Umstände einer Lizenzerteilung von ihrem Abnehmer P bekannt und sie war, wie sie bereits mit Beantragung der Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, auch in der Lage, sich den Lizenzvertrag zu beschaffen. Eine Umkehrung der Darlegungslast allein aus etwaigen privatrechtlichen oder von ausländischen Behörden auferlegten Geheimhaltungsverpflichtungen kommt hingegen nicht in Betracht.

Dem Antrag auf Erlass einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO war mangels Vorliegen dessen Voraussetzungen nicht nachzukommen. Der pauschale Vortrag zu einer bestehenden Lizenz von P war kein Vortrag, zu dem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht hatte äußern können, sondern dazu hatte die Beklagte ebenso wie zur Geheimhaltungsverpflichtung bereits in der Duplik vorgetragen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 142 ZPO ist auch dem Antrag der Beklagten auf Vorlage der jüngsten Version des Patent-Lizenzvertrages zwischen der A und der P Inc. mangels schlüssigem Vortrag zum konkreten Lizenzgegenstand nicht zu entsprechen. Wie bereits ausgeführt konkretisiert die Beklagte die behauptete Ausgestaltung der Lizenz nicht im Einzelnen. Dies ist aber insbesondere im Hinblick darauf, ob die technische Lehre des Klagepatents hinsichtlich der Durchführung des geschützten Verfahrens von der Lizenz erfasst wird, Voraussetzung für einen schlüssigen Vortrag. So gibt § 142 ZPO nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern. Die Vorlageanordnung soll für die vom Gericht begehrte Entscheidung relevante Umstände erhellen, dient aber nicht zur Ausforschung (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 142 Rn. 7).

4)

Kommt es nach alledem auf die rechtlichen Folgen der Insolvenz von A für den rechtlichen Bestand oder die Durchsetzbarkeit der Lizenzen von Intel und G nicht an, besteht auch für eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren keine Veranlassung.

VI.

Ferner steht der Durchsetzung der Ansprüche aus dem Klagepatent nicht der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand aus § 242 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV entgegen.

Denn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Patentinhaber, der aus seinem standardessentiellen Patent einen Unterlassungsanspruch geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Patent zusteht (BGH GRUR 2009, 694 - Orange-Book-Standard), sind nicht ansatzweise erfüllt. Es fehlt bereits an einem unbedingten Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Lizenzvertrages, an dass sie sich gebunden hält und das der Kläger nicht ablehnen darf, ohne die Beklagte unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Unstreitig hat die Beklagte bislang überhaupt kein Angebot abgegeben. Ebenso wenig hat die Beklagte, die den Gegenstand des Klagepatents bereits nutzt, die Verpflichtungen eingehalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstands knüpft.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Pressemitteilungen der Europäischen Kommission vom 21.12.2012 und 06.05.2013 (IP/12/1448; IP/13/406) sowie das Memorandum der Europäischen Kommission vom 06.05.2013 (Memo-13-043). Denn auch nach dem Inhalt dieser Dokumente ist unter anderem zu verlangen, dass die Beklagte zu Lizenzverhandlungen beziehungsweise zur Zahlung von Lizenzgebühren zu FRAND-Bedingungen bereit ist (vgl. LG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 196 - LTE-Standard). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das Verhalten des Klägers stellt sich auch aus anderem Grund nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar. Es kann dahinstehen, ob der Kläger gegenüber den Lieferanten der Beklagten G aus kartellrechtlichen Gründen zur Fortsetzung bestehender Lizenzverträge, jedenfalls aber zum erneuten Abschluss der Verträge unter unveränderten Vertragsbedingungen verpflichtet ist. Denn die Beklagte kann daraus nichts für ihre Rechtsverteidigung herleiten. Nach den vorstehenden Ausführungen führt jedenfalls der Lizenzvertrag mit G - ungeachtet der rechtlichen Folgen der Insolvenz von A für diese Verträge - nicht zur Erschöpfung des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform. Dann aber ist es dem Kläger unbenommen, die Beklagte aus dem Klagepatent in Anspruch zu nehmen. Als rechtsmissbräuchlich kann ein solches Vorgehen nicht angesehen werden.

VII.

Eine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die für eine Aussetzung erforderliche überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen.

Zunächst besteht kein Anlass, den Maßstab, den die Kammer für eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens anlegt, im vorliegenden Fall herabzusetzen. Schon aufgrund der zu erwartenden weiteren Laufzeit des hier in Streit stehenden Klagepatents von noch 8 Jahren verbietet es sich, das Klagepatent mit einem erloschenen Schutzrecht gleichzusetzen. Ferner führen auch die weiteren "besonderen" Einzelfallumstände nicht zu einer Absenkung des Maßstabs. Hinsichtlich des angeblich rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers wird auf die Ausführungen unter VI. Bezug genommen. Sofern die Erschöpfung nicht durchgreift, ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten in dem Vorgehen des Klägers als Schutzrechtsinhaber zu erkennen. Ferner greift auch nicht das Argument, dass die Beklagte keinen Anlass hatte, an der bestehenden Lizenz der Hersteller, u.a. G, zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die rechtliche Fehleinschätzung des Verletzers zu seinen Gunsten eine Änderung des Aussetzungsmaßstabs bewirken sollte. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass sich die Beklagte auf angebliche Lizenzen beruft, dass sie sich sehr wohl über die Rechte Dritter informiert hat. Damit steht es ihr auch anheim, insoweit den Weg der Nichtigkeitsklage - wie sie es letztlich getan hat - zu beschreiten.

1)

Die technische Lehre des Klagepatents ist hinreichend offenbart, so dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die insbesondere in Merkmal 4 beanspruchte Lehre zeigt, dass die Überprüfung der Datenantwort durch den Vergleich der zeitlichen Lage der DQ-Antwort mit dem erzeugten Strobesignal DQSDEL stattfindet. Der Fachmann weiß aber auch anhand des Ausführungsbeispiels in Absatz [0023], dass ein Vergleich der Datenantwort mit dem im Testempfänger erzeugten Strobesignal hinsichtlich der zeitlichen Lagen erfolgt. Denn das korrekte Einlesen der ausgelesenen DQ-Antwort erfolgt nur dann, wenn die zeitliche Lage der ausgelesenen DQ-Antwort gegenüber der zeitlichen Lage des Strobesignals korrekt ist. Das Strobesignal wird durch eine Zeitverzögerung des DQS-Signals erzeugt, die Sollwerten der zeitlichen Lage der vom zu testenden Speicherbaustein ausgelesenen Datenantwort (DQ) bezogen auf das vom selben Speicherbaustein erzeugten Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) entspricht (Absatz [0009]. Insofern muss die zeitliche Lage der ausgelesenen DQ-Antwort den Sollwerten der zeitlichen Lage des DQS-Signals entsprechen, um eingelesen (eingelatcht) zu werden. Damit offenbart das Ausführungsbeispiel wie der beanspruchte Vergleich im Einzelnen vorgenommen wird und welche Vergleichsparameter sich gegenüberstehen. Insoweit liegt aber eine ausreichende Offenbarung im beanspruchten Bereich vor (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 34 Rn. 365). Die von der Beklagten bemühten Auslegungsgrundsätze greifen für die Frage der Ausführbarkeit und damit einhergehenden hinreichenden Offenbarung nicht. Denn zu den Offenbarungsmitteln innerhalb der Anmeldung gehören neben dem Anspruch auch die Beschreibung und die Zeichnungen (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl. § 34 Rn. 309).

2)

Sofern die Beklagte ihren Neuheitsangriff auf die Schrift EP Q(Anlage, B6; nachfolgend: Thoulon) stützt, kann sie damit nicht durchdringen.

Thoulon bezieht sich auf eine Speichersteuerung mit einer programmierbaren Strobeverzögerung. Dabei liegt ein Speichertaktsignal MEMCLK auf der Leitung in der Speichersteuerung und in den unterschiedlichen Speichermodulen vor. In der Schrift wird das Datenstrobe-Antwortsignal DQS nicht von dem Speicherbaustein abgegeben, sondern von dem von außen zugeführten Speichertaktsignal MEMCLK abgeleitet. Die Schrift nennt als Speicherbaustein den zum Prioritätszeitpunkt üblichen SDRAM (Anlage B 6, Spalte 6 1 Absatz), der einen Systemtakt verwendet, der in dem Controller oder von einem separaten Taktbaustein erzeugt wird. Auch wenn die Schrift nicht zeigt, wo das MEMCLK-Signal erzeugt wird, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es nicht von dem Speicherbaustein generiert wird. Insofern offenbart die Thoulon-Schrift Merkmal 3 nicht, da das Datenstrobe-Antwortsignal nicht im Speicherbaustein erzeugt und abgegeben wird.

3)

Auch eine erfinderische Tätigkeit durch die mit der Thoulon-Schrift zu kombinierende US-Schrift Nr. T(Anlage B5a; nachfolgend: Li) kann nicht angenommen werden. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, aus der Li-Schrift ergäbe sich für den Fachmann, dass das DQS-Signal die Aufgabe des MEMCLK-Signals übernimmt, insofern handele es sich bei dem DQS-Signal um ein Austauschmittel. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies nicht konkret anhand der Schrift vorträgt, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, woraus der Fachmann einen Hinweis aus der Thoulon-Schrift auf die Lehre des Klagepatents erhält. Denn die Thoulon-Schrift zeigt ein spezielles System mit drei Speichermodulen, die alle gleichzeitig ausgelesen werden wofür das globale Signal MEMCLK als Referenz dient. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann den Austausch des MEMCLK-Signals durch das DQS-Signal vornehmen sollte. Denn bei der Datenstrobetechnik erhält jeder Speicherbaustein ein DQS-Signal. Das gleichzeitige Auslesen mehrerer Speichermodule wird dadurch erschwert, so dass die Thoulon-Schrift aufgrund ihrer Aufgabenstellung die klagepatentgemäße Lehre jedenfalls nicht nahe legt. Die Annahme, der Fachmann werde die Thoulon-Schrift mit der Li-Schrift kombinieren, scheint daher auf einer rückschauenden Betrachtung zu beruhen. Ferner ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann das relevante DQS-Signal durch den zu testenden Speicherbaustein identifizieren sollte.

4)

Konkreter Vortrag hinsichtlich der Kombination von Thoulon und der in der Nichtigkeitsklage genannten Schrift DE R ("X") liegt nicht vor.

VIII.

Auf den Antrag der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung war ihr kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Streithelferin hat ihren Antrag auf Schriftsatznachlass damit begründet, ihr sei keine Akteneinsicht gewährt worden beziehungsweise die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung sei zu kurz gewesen, als dass die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin mit ihr hätten Rücksprache halten können. Mit dieser Begründung war der Streithelferin kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Der Streithelferin ist laut Aktenvermerk am 16.10.2013, mithin fast zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin, Akteneinsicht gewährt worden ist. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass innerhalb dieses Zeitraums der wesentliche Akteninhalt zur Kenntnis genommen und auch mit der Mandantin besprochen werden kann. Warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat die Streithelferin nicht dargelegt. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Streithelferin dem Streit erst mit Schriftsatz vom 07.10.2013 beigetreten ist. Gemäß § 67 ZPO muss sie den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit ihres Beitritts befindet. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht anzunehmen, dass die Akteneinsicht, wäre sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Streitbeitritts erfolgt, die Streithelferin in die Lage versetzt hätte, den Sachverhalt anders aufzubereiten und vorzutragen.

XI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung berücksichtigt sowohl die Beschränkung der Klage auf die Computer und Grafikkarten, die einen Prozessor vom P aus der Prozessorfamilie 10h enthalten, als auch die Rücknahme des Vernichtungs- und des Rückrufanspruchs.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

X.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Dr. Voߠ Dr. Reimnitz Dr. Thom






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.12.2013
Az: 4b O 87/12 U.


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