Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 56/99

(BPatG: Beschluss v. 03.05.2000, Az.: 32 W (pat) 56/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2000 (Aktenzeichen 32 W (pat) 56/99) die Beschwerde zurückgewiesen. In dem Verfahren ging es um den Widerspruch gegen die Marke "LOOP". Diese Marke war für verschiedene Waren, wie Zeitschriften, Magazine, Zeitungen, Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen beim Deutschen Patentamt eingetragen worden. Der Widerspruch wurde von der Inhaberin der älteren Marke "JOOP!" erhoben, die eine ähnliche Warenliste besitzt, darunter auch Kopfbedeckungen. Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hatte daraufhin die Löschung der Marke "LOOP" angeordnet, da Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe. Die Markeninhaberin legte dagegen Beschwerde ein, hat diese aber bisher nicht begründet. Die Widersprechende hat bisher keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, da die Waren identisch oder sehr ähnlich seien. Das Bundespatentgericht legte einen strengen Maßstab an, da die Waren identisch oder sehr ähnlich sind. Es bestehe die Gefahr, dass die öffentlichkeit die Marke "LOOP" mit der älteren und bekannten Marke "JOOP!" in Verbindung bringe. Das Bundespatentgericht bestätigte damit die angeordnete Löschung der Marke "LOOP" und wies die Beschwerde zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgrund des Markengesetzes festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.05.2000, Az: 32 W (pat) 56/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Marke

"LOOP"

unter der Nummer 395 11 940.5 unter anderem für

"Zeitschriften, Magazine, Zeitungen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

in das Register eingetragen worden.

Widerspruch erhoben worden ist aus der prioritätsälteren Marke Nr. 1 106 926

"JOOP!", die für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes, Puder, Rouge, Augenbrauenstifte, Lidschatten, Lippenstifte, Lotions, Gesichts- und Haarwasser, Haarwaschmittel, Rasiercremes und Rasierschaum, Rasierwasser, Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch; Messerschmiedewaren, nämlich Scheren, Nagelfeilen, Rasierapparate, Handwerkzeuge; Brillen; Beleuchtungskörper, Sanitärkeramik, nämlich Waschbecken, Bidets, Badewannen, Toiletten, Armaturen für Bad und Küche; Schmuckwaren, Uhren; Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere Rezepte; Reise- und Handkoffer, Taschen, Regen- und Sonnenschirme; Möbel; Bürsten, Quasten und Pinsel für die Körper- und Schönheitspflege, Waren aus Glas, Porzellan, Keramik und Steingut für Haushalt und Küche, Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Bett- und Tischdecken, Textilwaren, nämlich Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Tapeten aus textilem Material; Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Teppiche, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Confuserieartikel, nämlich Bonbons, Pralinen, Schokolade- und Marzipanwaren, Backwaren; Entwurf von Bekleidung, Lederwaren, Schmuck und Uhren sowie Industrieprodukten, Entwicklung von Parfümerien sowie Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege"

geschützt ist.

Mit Beschluß vom 1. September 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamtes durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet, die Marke "LOOP" wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 106 926 für die Waren "Zeitschriften, Magazine, Zeitungen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Marken umfaßten die Waren "Kopfbedeckungen", zu denen die Produkte "Schuhwaren und Bekleidungsstücke" der angegriffenen Kennzeichnung nach ständiger Entscheidungspraxis des Deutschen Patentamts und der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich lägen (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 10. Aufl, S 27, 3 Sp "Bekleidungsstücke" ähnlich zu "Kopfbedeckungen" oder S 234, 1. Sp, "Schuhwaren" gleich "Bekleidungsstücke"). Bei den "Zeitschriften, Magazinen, Zeitungen" der jüngeren Marke handele es sich sämtlich um Druckereierzeugnisse, wie sie von dem Widerspruchszeichen ebenfalls beansprucht würden. Die Vergleichswaren wiesen als Produkte des Mode- und Bekleidungssektors insgesamt ausgeprägte Berührungspunkte auf, so daß die angesprochenen Verbraucher bei gleicher Kennzeichnung annehmen würden, daß die Waren aus demselben Geschäftsbetrieb stammten, was Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken befürchten lasse. Die Vergleichsmarken seien hinsichtlich ihrer Wortendungen, ihrer Vokalfolge und ihrer Silbenzahl identisch. Die bestehenden Unterschiede am Wortanfang seien gegenüber den massiven Übereinstimmungen ohne klangliche Auswirkungen und könnten leicht überhört werden. Wegen der bestehenden Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken sei die angegriffene Marke zu löschen gewesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Widersprechende hat bisher weder einen Antrag gestellt noch sich in der Sache geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Amtsakte 395 11 940.5 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle für Klasse 41 die Löschung der Marke 395 11 940.5 "LOOP" für "Zeitschriften, Magazine, Zeitungen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" angeordnet.

Hinsichtlich dieser Waren besteht eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob Verwechslunggefahr besteht, hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Neben der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sind insbesondere auch der Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen.

Stellt man die Waren der Widerspruchsmarke den oben genannten Waren der angemeldeten jüngeren Marke gegenüber, so ergeben sich, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sowohl teilweise Warenidentität als auch eine hohe Warenähnlichkeit. "Zeitschriften, Magazine, Zeitungen" sind identisch mit "Druckereierzeugnissen" der prioritätsälteren Marke (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 119). "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der jüngeren Marke sind ebenfalls identisch mit "Bekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen, Schuhwaren" der Marke "JOOP!".

Angesichts der Warenidentität bzw großen Warennähe ist bei der Prüfung der Kollisionsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl BGH GRUR 1995, 216, 219 "Oxygenol II"). Diesen erhöhten Anforderungen genügt die angegriffene Marke nicht.

Zwar werden kurze Wörter durch Abweichungen stärker beeinflußt (BPatG Mitt 1975, 213 "Chico"/"wico"). Auch handelt es sich bei "L" um einen stimmhaften Fließlaut und bei "J" um einen stimmhaften Blas- oder Reibelaut. Jedoch weisen beide Worte keinerlei Begriffsgehalt auf, so daß hier maßgebliche Verkehrskreise die jüngere Marke "LOOP" mit der prioritätsälteren und bekannten Marke "JOOP!" in Verbindung bringen werden.

Auch schriftbildlich besteht Gefahr, "L" und "J" zu verwechseln, da beide Konsonanten in etwa spiegelverkehrt sind, so daß es bei einem Kauf auf Sicht durchaus zu Verwechslungen kommen kann.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante Mü/prö






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2000
Az: 32 W (pat) 56/99


Link zum Urteil:
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