Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 225/01

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 24 W (pat) 225/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 1998 und vom 3. September 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"BioCrownConzept"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; chirurgische, ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zahntechnik, Zahnmedizin und dem Dentalhandel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 in vollem Umfang zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes den Beschluß teilweise für die Waren "orthopädische Artikel; Pflaster und Verbandmaterial" aufgehoben und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen.

Die Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, die angemeldete Kennzeichnung setze sich sprachüblich aus den englischsprachigen Wortelementen "Bio", "Crown" und "Conzept" zusammen, die auch von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "biologisches Kronen-Konzept" und damit als Hinweis darauf, daß die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einem solchen Konzept gehörten, aufgefaßt würden. Die angemeldete Bezeichnung weise darum insbesondere für die in erster Line angesprochenen Fachkreise auf ein Behandlungskonzept hin, welches biologisch hochverträgliches Material bei der Überkronung verwende. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen biete sich allein diese Interpretation an, weil es hierfür auf die biologische Verträglichkeit ankomme. Die Binnengroßschreibung der einzelnen Wortelemente sei ebenso werbeüblich wie die Schreibweise des Zeichenbestandteils "Conzept".

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die angemeldete Wortverbindung stelle keine Sachangabe für die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen dar, denn durch die Verbindung mit der vieldeutigen Anfangssilbe "Bio-" entstehe ein unklarer, unspezifischer Begriff. Die angemeldete Wortzusammensetzung sei im Sprachgebrauch nicht nachweisbar und ihr könne allenfalls nach umfassender Analyse, zu der der Verkehr nicht neige, ein sachbezogener Aussagegehalt entnommen werden. Außerdem weise das Zeichen eher auf das hinter der Marke stehende Unternehmen und dessen Geschäftspolitik, nicht aber hinreichend konkret auf die Art, Beschaffenheit, Menge oder Bestimmung des Wertes der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hin.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist - soweit die Anmeldung nach der teilweisen Aufhebung des Erstbeschlusses noch Gegenstand der Überprüfung ist - nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2001, 162 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei "BioCrownConzept" um eine für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung beschreibende Angabe handelt. Die angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet als reine Sachangabe nachweisbar. Nachweisbar ist lediglich eine ausschließlich von der Firma Degussa hergestellte und entwickelte Legierung für die Zahntechnik, die als "Biocrown" bezeichnet wird, wobei dieses Wort gelegentlich mit einem ¨ gekennzeichnet ist. Außerdem kommt das Wort "Biocrown" in der Firmenbezeichnung verschiedener Laboratorien vor.

Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Wortzusammensetzung als beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht kommt. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß - wie auch eine Recherche des Senats ergeben hat - das Wortelement "Bio-" (= Lebens-, Lebensvorgänge, Lebewesen, Lebensraum; Hinweis dafür, daß etwas oder jemand mit der Natur, dem Naturgemäßen in irgendeiner Beziehung steht; Hinweis auf eine Beziehung zu organischen Leben oder Lebewesen; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Pons Collins Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 2002, Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., jeweils Stichwort "Bio-") in der deutschen und der englischen Sprache in der gleichen Bedeutung verwendet wird, daß das englische Wort "crown" auch "Zahnkrone" (Pons Collins, aaO., Stichwort "crown") bedeutet, daß "Conzept" eng an das Wort " Konzept" bzw. "concept" angelehnt ist, und daß zumindest die hauptsächlich angesprochenen deutschen Fachverkehrskreise das Zeichen mit "Bio-(Zahn-) Kronen-Konzept" übersetzen werden. Es handelt sich durchwegs um in Deutschland relativ bekannte englische Wörter, die allgemein verstanden werden dürften. Allerdings stellt die angemeldete Wortkombination keinen hinreichend deutlichen sprachüblichen Sachhinweis auf hervorragende biologische Verträglichkeit von Zahnkronen bzw. auf ein entsprechendes Konzept dar. Entsprechend der Bedeutung und sprachüblichen Verwendung der Silbe "Bio-" kann die angemeldete Wortzusammensetzung in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen sehr unterschiedlich, nämlich im Sinne von "biologisches (Zahn-)Kronen-Konzept" oder aber auch "naturgemäßes (Zahn-)Kronen-Konzept, umweltverträgliches (Zahn-)Kronen-Konzept, die Natur betreffendes (Zahn-)Kronen-Konzept" usw. interpretiert werden. Im übrigen ist eine derartige schlagwortartige unklare Begriffsbildung auf dem einschlägigen Gebiet unüblich, denn auf medizinischem, zahnmedizinischem und wissenschaftlichem Gebiet ist man um exakte, aussagekräftige Begriffe bemüht. So folgt bei medizinischen Bezeichnungen in aller Regel auf "Bio-" ein weiterer Wortteil, der diese vieldeutige Silbe konkretisiert, wie etwa in den Begriffen "biochemical, biodynamic, biomedicine, biorythm, biochemestry, bioindicator" usw. (vgl. Unseld, Medizinisches Wörterbuch Englisch - Deutsch, 10. Aufl.). Soweit sich in Lexika Bezeichnungen wie "Biodent" oder "Biocron" (Lautenbach, Wörterbuch der Zahnmedizin, 1992, Stichwörter "Bio-, Biokeramik, Biodent, Biokron") finden, sind dies Bezeichnungen für Materialien oder Techniken, die von einem bestimmten Hersteller stammen und als Marken geschützt sind.

Angesichts der Vieldeutigkeit und des erheblichen gedanklichen und analytischen Aufwands, den es bedeuten würde, das Zeichenwort als eindeutig beschreibende Angabe zu interpretieren, ist eine konkrete Eignung als beschreibende Angabe daher nicht festzustellen (BGH GRUR 2002, 64, 65 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2001, 1043, 1045 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Da der Ausdruck "BioCrownConzept" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").

Ströbele Kirschneck Guth Cl/Bb






BPatG:
Beschluss v. 25.03.2003
Az: 24 W (pat) 225/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dc99a95a124d/BPatG_Beschluss_vom_25-Maerz-2003_Az_24-W-pat-225-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 24 W (pat) 225/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 15:01 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2000, Az.: 7 Ta 20/00BPatG, Beschluss vom 20. November 2008, Az.: 23 W (pat) 330/04BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az.: 9 W (pat) 103/04LG Hagen, Beschluss vom 17. März 2000, Az.: 41 Qs 18/00OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2008, Az.: VII-Verg 4/08BPatG, Beschluss vom 11. August 2005, Az.: 10 W (pat) 44/04BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2009, Az.: 7 W (pat) 354/05OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2008, Az.: 6 U 163/07BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003, Az.: AnwZ 1/02BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2005, Az.: 9 W (pat) 341/03