Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 53/02

(BPatG: Beschluss v. 30.07.2003, Az.: 29 W (pat) 53/02)

Tenor

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 15. Januar 2002 wird aufgehoben, soweit der international registrierten Marke für die Dienstleistung "Montage d'emissions de radio et de television" der Schutz verweigert wurde.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Die international registrierte Wortmarke 731 762 RELAX begehrt Schutz in Deutschland für folgende Waren und Dienstleistungen 9 Supports de donnees.

16 Journaux, periodiques, produits de l'imprimerie, livres.

35 Organisation de foires à but economique.

38 Diffusion d'emissions de radio et de television.

41 Montage d'emissions de radio et de television.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-Marke mit Beschluss vom 15. Januar 2002 den Schutz teilweise verweigert und zwar für

"Journaux, periodiques, produits de l'imprimerie, livres; Diffusion d'emission de radio et de television; Montage d'emission de radio et de televison".

Der Begriff "RELAX" sei in seiner Bedeutung von "sich entspannen, ausspannen, sich erholen" ein fester Bestandteil des inländischen Sprachgebrauchs. Er sei auch bereits für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Haarwässer vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden könne. Der Sinngehalt werde ohne weiteres vom Publikum verstanden und ohne zusätzliche Überlegungen in bezug auf die so gekennzeichneten "Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Druckereierzeugnisse, sowie Radio und Fernsehsendungen" als inhaltsbeschreibender Hinweis aufgefasst.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die beanstandete Marke könne für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als eindeutige und konkret beschreibende Sachaussage dienen. Es entspreche nicht der normalen Ausdrucksweise und dem üblichen Sprachgebrauch, die angeführten Dienstleistungen mit "RELAX" zu beschreiben. In der Imperativform sei der Begriffsgehalt ohne weitere Zusätze zu vage. Außerdem sei das Wort "RELAX" in Alleinstellung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 39, 41 und 42 eingetragen.

Der Anmelder hat das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Klasse 41 wie folgt beschränkt:

Montage d'emissions de radio et de television à savoir decoupage et montage de sequences images et sons disponibles, comme activite artisanale.

Es werde damit klargestellt, dass mit "montage d'emission" nur die mechanischhandwerkliche Herstellung des Schneidens beansprucht werde.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 15.01.2002 aufzuheben, soweit der IR-Marke 731 762 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist;

II Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen teilweise und zwar im Umfang des Tenors begründet. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der teilweisen Schutzverweigerung steht der IR-Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 iVm §§ 112, 113 MarkenG entgegen.

1. Nach den genannten Vorschriften ist einer IR-Marke der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, wenn sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen kann. Dabei ist die Schutzgewährung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung der Bezeichnung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung auf Grund konkreter Feststellungen aber vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 (37) - Chiemsee; BGH WRP 2003, 517, 518 - Buchstabe Z; GRUR 2001 735, 737 - Test it).

Das ist hier der Fall. Das Wort "Relax" wird im inländischen Sprachgebrauch sowohl in Verbindung mit Waren wie mit Dienstleistungen verwendet, um damit in beschreibender Weise zum Ausdruck zu bringen, dass diese zum Entspannen und Ausruhen geeignet oder bestimmt sind. Die Verwendung des Ausdrucks bezog sich zunächst insbesondere auf Sitz- oder Liegemöbel und deren Eigenschaften sowie auf die Ausstattung von Wartezimmern und Gymnastikbereichen (vgl Carstensen/Busse/Schmude Anglizismen-Wörterbuch Der Einfluß des Englischen auf den deutschen Wortschatz nach 1945, 1996, S 1178 und die dort angegebenen Beispiele: "Dem leicht Erschöpften wurde noch der Gymnastiksaal und die Relax-Station gezeigt aus Mittelbayer. Zeitung v. 21.8.1968, 11; "Relax-Chair - behaglich diszipliniertes Entspannen nach hartem Tag" - Anzeige im Spiegel v. 24.11.1975; "Polsterbetten mit höhenverstellbarem Fußbereich in Relaxstellung"-Prospekt der Fa. Finke Wohnwelt, Mai 1978; "Relax-Auflage mit Kopfteil; Relax-Sessel 7-fach verstellbar"- Anzeige im Paderborner Spiegel v. 12.5.1980; "Im Wartezimmer, einer Art Relax-Raum, verweht der letzte Rest von Angst-Spiegel vom 14.5.1979, 71). Nach der Internetrecherche des Senats ist der Begriff heute als beschreibende Bezeichnung auf den verschiedensten Gebieten wie zB Erholung, Hotelunterbringung, Gesundheit, Körperpflege, Entspannungstraining und als Themenangabe von Büchern, Radiosendungen, Einkaufshilfen, Ratgebern uä anzutreffen (z.B. www.google.de/search: Hotel-Unterkunft in Hotel-Relax mit RELAX CENTRUM"; Relax with a book: collection of interviews and reviews; Relax-Online: inspirational ideas on how to relax; http://mserv.rrzn.unihannover.de/MetaGer: Schönheitsform Relax-Paradies; Relax-Sonnenstudio: Ihr Studio für Bräunen und Relaxen; www.relaxandmore.de: Entspannungstraining und Beratung; relaxkaufen Sie CDs, DVDs,Videos und Bücher bequem, schnell und sicher auf Rechnung; Relax-Training: Anleitungen zur aktiven Selbstentspannung; Relax-Guide: Alle Hotels für Wellness, Kur und Beauty-Urlaub in Österreich; Relax music for the world and other galaxies).

Im Zusammenhang mit Büchern, Radio-, Musik- und Magazinsendungen ist Entspannung ein wichtiges Thema (z.B. www.allesklar.de: Magazinsendungen, alles über die Lifestyle- und Entspannungssendungen; Studio für Entspannung, Informationssite zu den Kursen in autogenem Training, Yoga, Qui-Gong etc.; Formen für Entspannung; Humor zur Entspannung; Musik zur Entspannung; jokers.de: Hier finden Sie Bücher zum Thema Entspannung etc.). Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, dass die angemeldete Marke in Verbindung mit den beanspruchten "Zeitungen, Zeitschriften, Druckereierzeugnissen, Büchern" sowie der "Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen" geeignet ist, im Verkehr als trendige Sachangabe zur Bezeichnung von "Entspannungslektüre" bzw. "Entspannungssendungen" zu dienen oder dass sie bereits als solche dient. Ein derartiger Hinweis auf Inhalt, Gegenstand oder Zweckbestimmung der betroffenen Waren und Dienstleistungen ist insoweit auch freizuhalten.

2. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der IR-Marke darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft für die in den Klassen 16 und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt.

3. Dagegen bestehen nach der Einschränkung des Verzeichnisses der Dienstleistungen in der Klasse 41 keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Die Beschränkung stellt klar, dass die IR-Marke insoweit Schutz nur noch für das Schneiden und Zusammenfügen des entsprechenden Ton- und Bildmaterials als handwerkliche Tätigkeit begehrt. Die beanspruchte Dienstleistung grenzt sich damit deutlich von der Fertigstellung von Radio- und Fernsehsendungen als solche ab, die ähnlich wie der Begriff der Filmproduktion auch Inhalt, Thema oder Gegenstand des Films bzw. der Sendung umfassen kann. Das Schneiden und das Zusammenfügen des Materials als handwerkliche Tätigkeit betreffen den Inhalt der Sendung allenfalls mittelbar. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Begriff "RELAX" für die Schneidetätigkeit beschreibend verwendet wird oder hierfür ernsthaft in Betracht kommt. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Marke nicht um einen unmittelbar beschreibenden eindeutigen Hinweis auf eine hinreichend eng mit dieser Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft, wie dies etwa bei inhaltsbeschreibendenden Wortfolgen für die Dienstleistung von Film- und Sendeproduktionen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen "Gute Zeiten - schlechte Zeiten" (GRUR 2001, 1043,1045 f) und "REICH UND SCHÖN" (GRUR 2001, 1042, 1043) bejaht worden ist.

Der IR-Marke "RELAX" fehlt daher in bezug auf die beanspruchte Schneidetätigkeit weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist das Wort geeignet, für diese Dienstleistung als beschreibende Angabe zu dienen (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE mwN; MarkenR 2001, 209, 211 - Test ist; BPatG 24 W (pat) 273/97 - RELAX).

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.07.2003
Az: 29 W (pat) 53/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dc3b02661faa/BPatG_Beschluss_vom_30-Juli-2003_Az_29-W-pat-53-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 30.07.2003, Az.: 29 W (pat) 53/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:52 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2005, Az.: 32 W (pat) 46/03OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2013, Az.: VI-3 Kart 65/08 (V)OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2011, Az.: 6 U 35/07LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013, Az.: 38 O 113/13 U.OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. August 2008, Az.: 6 W 55/08BGH, Urteil vom 7. Februar 2006, Az.: KZR 33/04BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2006, Az.: 25 W (pat) 160/04BPatG, Beschluss vom 13. Juli 2004, Az.: 33 W (pat) 103/03BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az.: I ZR 10/03AG Ravensburg, Urteil vom 28. Juni 2007, Az.: 5 C 428/07