Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
I Die Erteilung des Patents 100 08 672 mit der Bezeichnung
"Füllvorrichtung zum Befüllen von Därmen"
ist am 21. November 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 21. Februar 2003 per Telefax eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptungen gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es unter Hinweis auf mehrere Druckschriften an der erfinderischen Tätigkeit und das Patent offenbare die angebliche Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 zurückgezogen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Sie beantragt sinngemäß, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG idF des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist daher zulässig.
3. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem von der Einsprechenden aufgezeigten Stand der Technik, der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde, patentwürdig. Das Patent offenbart die Erfindung auch so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur, kann nämlich die Stärke der unterschiedlichen Ausdehnung des Formkanals durch zumutbare Versuche auffinden, um eine wirksame Verdrehsicherung zu erreichen. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
4. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 betreffen besondere Ausführungsformen der Füllvorrichtung gemäß Hauptanspruch und sind somit mit diesem rechtsbeständig.
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