Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 72 052 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 150 101 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 27. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 72 052 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 150 101 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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