Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. Januar 2013
Aktenzeichen: 2-3 O 29/12

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.01.2013, Az.: 2-3 O 29/12)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger folgende Ansprüche nicht zustehen:

Der Kläger ist verpflichtet,

1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs von der Firma X GmbHfestzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, in Deutschland und Österreich mit Bekleidungsstücken ohne Zustimmung der X GmbH Grafiken u benutzen, die auf Bekleidungsstücken des Modelabels €A Sport€ verwendet werden, insbesondere Kleidungsstücke mit diesen Grafiken anzubieten oder zu diesem Zweck zu besitzen und Kleidungsstücke mit diesen Grafiken einzuführen.Dies gilt insbesondere für die unter der Artikelnummer ...verwendeten Abbildung.

2. bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Firma X GmbH festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe mit Belegen bis zum 21.1.2012 vollständig Auskunft zu erteilen über

a) die Herkunft und den Vertriebsweg der Gegenstände gemäßZiffer 1., und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und der Auftraggeber, sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege, Rechnungen und Lieferscheine,

b) die Menge der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Gegenstände gemäß Ziffer 1., die Einkaufszeiten und Verkaufszeiten,Einkaufspreise und Verkaufspreise, sonstige über die Einkaufspreise hinausgehenden Gestehungskosten, die mit dem Verkauf erzielten Nettoumsätze und den mit dem Verkauf erzielten Gewinn.

3. ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1.genannten verbotenen Handlungen entstanden und/oder zukünftig noch entstehen wird.

4. alle noch im eigenen Besitz und Eigentum befindlichen widerrechtlich mit gekennzeichneten Bekleidungsstücke gemäßvorstehendem Text zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen.

5. ihr die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte R nach einem Streitwert von 50.000,- € nebst Testkaufkosten (sofern angefallen) zu ersetzen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.379,80 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.1.2012 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger vertreibt über die Internetplattform ebay u. a.Textilien, auch solche der Marke €A€ unter dem Mitgliedsnamen €M€. So bot er unter der Auktionsnummer ... ein Kleidungsstück der Reihe €A Sport€, wie aus Anlage K 6 a (= Bl. 43 d. A.) ersichtlich, zum Verkauf an.

Die Beklagte mahnte den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2011 (Bl. 7 ff. d. A.) wegen des oben genannten Angebots ab und forderte ihn zur Abgabe der aus Bl. 11 d. A. ersichtlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Der Kläger wies die Abmahnung durch anwaltliches Schreiben vom 27.12.2011 (Bl. 12 ff.d. A.) als unberechtigt zurück. Gleichzeitig machte er einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 13.1.2012 setzte der Kläger der Beklagten eine Nachfrist bis zum 18.1.2012.

Der Kläger behauptet, er habe die beanstandete Ware von einem von der Rechteinhaberin in den USA unmittelbar autorisierten Händler, der diese Ware mit Zustimmung der Rechteinhaberin auch nach Europa exportieren dürfe, im Jahre 2009 erworben. Es handele sich nicht um Plagiate, sondern um Originale. Er habe das T-Shirt über die Vorlieferantin, die Firma C € Corp., New York,bezogen, die es wiederum von dem unmittelbar authorisierten Händler, die Firma D € Co., LLC erhalten habe.

Er bestreite die Aktivlegitimation der Beklagten, insbesondere dass die Beklagte durch Lizenzvertrag die exklusiven Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an den im Stil der Tätowierung gehaltenen Logos im deutschsprachigen Raum zu haben. Ebenso, dass die Beklagte aufgrund dieses Lizenzvertrages zur Geltendmachung der in der Abmahnung bezeichneten Ansprüche befugt sei. Es werde bestritten, dass die Firma D € Co.,LLC, berechtigt sei, Unterlizenzen zu erteilen.

Der Kläger trägt vor, die negative Feststellungsklage sei begründet, da die Abmahnung der Beklagten unberechtigt gewesen sei.Daher schulde die Beklagte die Erstattung der Kosten für das anwaltliche Schreiben vom 27.12.2011 gemäß § 823 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Kosten hierfür seien im Januar 2012 von ihm beglichen worden.

Zunächst hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,an ihn 1.890,91 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.379,80 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2012 zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger folgende Ansprüche nicht zustehen:

Der Kläger ist verpflichtet,1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs von der Firma X GmbHfestzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, in Deutschland und Österreich mit Bekleidungsstücken ohne Zustimmung der X GmbH Grafiken u benutzen, die auf Bekleidungsstücken des Modelabels €A Sport€ verwendet werden, insbesondere Kleidungsstücke mit diesen Grafiken anzubieten oder zu diesem Zweck zu besitzen und Kleidungsstücke mit diesen Grafiken einzuführen.Dies gilt insbesondere für die unter der Artikelnummer ...verwendeten Abbildung.

2. bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Firma X GmbH festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe mit Belegen bis zum 21.1.2012 vollständig Auskunft zu erteilen über

a) die Herkunft und den Vertriebsweg der Gegenstände gemäßZiffer 1., und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und der Auftraggeber, sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege, Rechnungen und Lieferscheine,

b) die Menge der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Gegenstände gemäß Ziffer 1., die Einkaufszeiten und Verkaufszeiten,Einkaufspreise und Verkaufspreise, sonstige über die Einkaufspreise hinausgehenden Gestehungskosten, die mit dem Verkauf erzielten Nettoumsätze und den mit dem Verkauf erzielten Gewinn.

3. ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1.genannten verbotenen Handlungen entstanden und/oder zukünftig noch entstehen wird.

4. alle noch im eigenen Besitz und Eigentum befindlichen widerrechtlich mit gekennzeichneten Bekleidungsstücke gemäßvorstehendem Text zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen.

5. ihr die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte R nach einem Streitwert von 50.000,- € nebst Testkaufkosten (sofern angefallen) zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei für alle €A€-Produkte die allein Vertriebsberechtigte für Deutschland, Österreich und Polen. Sie halte über einen Lizenzvertrag u. a. die exklusiven Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an den im Stil einer Tätowierung gehaltenen Logos und sei zur Geltendmachung der in der Abmahnung bezeichneten Ansprüche befugt. Sie leite ihre Rechte aus einem exklusivern Lizenzvertrag mit der Firma D €LLC ab, die wiederum exklusive Lizenznehmerin der Firma B €Inc. sei, welche ihre Berechtigung von der Inhaberin, der A€ LLC. ableite. Zur Geltendmachung der Rechte sei sie durch die Rechteinhaberin berechtigt und zwar bis zum 31.12.2013.

Bei dem streitgegenständlichen Kleidungsstück der Reihe €ASport€ handele es sich um eine Fälschung.

Die Beklagte trägt vor, die Abmahnung vom 22.12.2011 sei berechtigt gewesen. Das für den Schadensersatz notwendige Verschulden fehle. Sie habe sich zuvor von der Anwaltskanzlei Rdahingehend unter Vorlage aller relevanter Sachverhaltsumstände rechtlich beraten lassen. Diese habe bejaht, dass ein Vorgehen gegen den Kläger in jeden Fall erfolgsversprechend sei, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bezüglich des Klageantrags zu 2) zu bejahen.Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Eine solche Berühmung ist in der Abmahnung der Beklagten vom 22.12.2011 zu sehen, in der Ansprüche aus Urheberrechten behauptet wurden.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Feststellungsantrag zu 2) ist begründet, da der Beklagten die mit der Abmahnung vom 22.12.2012 geltend gemachten Urheberrechtsansprüche nicht zustehen. Die Beklagte hat insoweit bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sie Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken und somit aktivlegitimiert gemäß § 97 UrhG ist.

Derjenige, der behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen. Stützt er sich dabei auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können (vgl.Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 24). Zwar dürfen an die Substantiierungslast keine zu weitgehenden Anforderungen gestellt werden. Die darlegungspflichtige Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten darzustellen,vielmehr genügt für die Schlüssigkeit der Klage bzw. des berühmten Anspruchs die Wiedergabe der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 7b).

Diesen Anforderungen ist die Klägerin allerdings nicht nachgekommen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie leite ihre exklusiven Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken aus einem exklusiven Lizenzvertrag mit der Firma D € Company LLC ab,die wiederum exklusive Lizenznehmerin der Firma B sei, welche ihre Berechtigung von der Firma A € LLC ableite.

Gegenstand der Abmahnung war € so die Klarstellung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung € das T-Shirt gemäß Anlage K 6 a (= Bl. 43 d. A.). Soweit danach davon auszugehen ist, dass der dort auf dem T-Shirt abgebildete ... € der aus der dortigen Abbildung schlecht wahrnehmbar ist € das Verletzungsobjekt darstellt und dieser Schutz nach § 2 UrhGgenießt, so hat die Beklagte schon nicht vorgetragen, wer denn Urheber des Werkes ist. Dies kann nicht die Firma A € LLCsein, da Urheber nur eine natürliche Person sein kann. Die Beklagte hat des Weiteren nicht dargelegt, aufgrund welcher vertraglichen Beziehungen der Urheber seine Urheberrechte wem in welchem Umfang wann eingeräumt hat. Auch zu den weiteren Rechteübertragungen hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

Hierauf war die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Mangels substantiierten Vortrags war von der Kammer auch kein Beweis durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen zu erheben. Auch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegen nicht die Vertragsvereinbarungen zwischen dem Urheber und ggf. der Firma A € LLC und letzterer und der Firma B € Inc.dar.

Mangels Aktivlegitimation der Beklagten stand ihr der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Urheberrechts nicht zu. Eine Berühmung weitergehender Ansprüche, so z. B. markenrechtlicher Art, lässt sich der Abmahnung nicht entnehmen.

Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Beklagten geht auch der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weit. Die Beklagte verlangt nämlich die Unterlassung von Grafiken, die auf Bekleidungsstücken des Modelabels €A Sport€ verwendet werden. Der Unterlassungsanspruch richtet sich daher auf sämtliche auf solchen Bekleidungsstücken befindlichen Aufdrucke, ohne dass eingegrenzt ist, um welche es sich handelt, ob diese überhaupt Urheberrechtsschutz genießen und die Beklagte für jede einzelne Grafik aktivlegitimiert ist. Insofern kann eine Begehungsgefahr hinsichtlich anderer Grafiken als die, die Gegenstand des streitgegenständlichen Angebots waren, nicht bejaht werden.

Da der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet war, gilt dies auch für die mit der Abmahnung geltend gemachten Annexansprüche auf Erteilung von Auskunft,Schadensersatz, Vernichtung und Ersatz der Abmahnkosten.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für das anwaltliche Schreiben vom 27.12.2011 gemäß § 823 BGB zu, da die Abmahnung eine insgesamt unberechtigte und auch schuldhaft begangene Schutzrechtsverwarnung enthielt. Der Kläger kann deswegen seinerseits unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb Ersatz der für die Abwehr dieser Verwarnung erforderlichen Kosten verlangen; dazu gehören auch die hierfür aufgewandten außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.6.2012, Az. 6 U 55/11).

Die Beklagte handelte auch schuldhaft. So reicht der Vortrag der Beklagten, man habe sich anwaltlich dahingehend beraten lassen,dass ein Vorgehen gegen den Kläger in jedem Fall erfolgsversprechend sei, nicht aus, um ein jedenfalls fahrlässiges Verhalten der Beklagten verneinen zu können. So ist nicht bekannt aufgrund welchen Tatsachenvortrags die rechtliche Beratung erfolgte. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass den Anwälten Rdie vollständigen Lizenzverträge, die im hiesigen Rechtsstreit schon nicht vorgelegt werden konnten, ebenfalls nicht vorlagen.

Ersatzfähig sind die nunmehr noch geltend gemachten Anwaltskosten einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 €, der dem Gegenstandswert entspricht, den die Beklagte selbst ihrer Abmahnung zugrunde gelegt hatte, zzgl. der Auslagenpauschale, mithin 1.379,80 €.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 I BGB erst ab dem 19.1.2012begründet. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 13.1.2012 mahnte der Kläger die Kostenerstattung unter Fristsetzung zum 18.1.2012 an, so dass sich die Beklagte ab dem 19.1.2012 in Verzug befand.

Dem Klägervertreter war kein weiterer Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Beklagten vom 5.12.2012 einzuräumen. Soweit dieser neuen Tatsachenvortrag enthielt, wurde dieser jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 269, 92 II Nr. 1ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






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Urteil v. 10.01.2013
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