Landgericht Dortmund:
Urteil vom 30. März 2010
Aktenzeichen: 19 O 23/10

(LG Dortmund: Urteil v. 30.03.2010, Az.: 19 O 23/10)

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht

für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

,,110

Jahre

A

Familientradition",

wenn dies wie aus dem in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt

ersichtlich geschieht oder aber wie der in Kopie beigefügten Anzeige,

auch wenn die Anzeige den kleingedruckten Hinweis beinhaltet:

"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:

www. A.de/chronik.“

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt zu 1/3 der

Verfügungskläger, zu 2/3 die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden

Betrages.

Streitwert: 100.000,00 €.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein mit dem Ziel der Bekämpfung

von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Verfügungsbeklagte betreibt ein großes Möbelhaus in V.

Der Verfügungskläger rügt einen Verstoß der Verfügungsbeklagten im

Rahmen ihrer Werbung im Funk, in Prospekten und im Internet mit dem

Slogan:

,,110 Jahre A Möbeltradition

Wir feiern - sie sparen.",

wobei sich im Rahmen der Prospektwerbung über der Zahl 110 der erheblich

kleiner geschriebene Zusatz "die 110jährige Möbeltradition finden sie

unter: www.A.de/chronik" findet.

Nach der so aufgebauten Werbung aus Februar 2010 warb die Verfügungsbeklagte

im März 2010 u. a. in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage

"110 Jahre A Familientradition". Im räumlichen Zusammenhang

mit dieser Aussage fand sich die erheblich kleiner gedruckte

Erklärung: "Die 110jährige Familientradition finden sie unter:

www.A.de/chronik".

Mit der gleichen Werbung trat die Verfügungsbeklagte zur selben Zeit im

Rahmen ihrer Internetseite mit der Aussage "110 Jahre A Familientradition" und den gesprochenen Worten "110 Jahre Möbeltradition bei A" an den Verbraucher heran.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er sei klageberechtigt im Sinne von

§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG unter Hinweis auf die ihm angehörenden Mitglie-

der, u. a. einer Vielzahl von Einzelhandelsverbänden. Dazu behauptet er,

ihm gehöre nicht nur das Einrichtungshaus P X an, sondern auch das Einrichtungshaus "Q" sowie diverse Warenhauskonzerne, u. a. L, L2, die N

und die S-Märkte.

Diese Angaben macht der Verfügungskläger durch anwaltliche Versicherung

seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft. Wegen der überreichten

Mitgliederliste wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2010, Anlage

AST 11, verwiesen.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verstoße

mit ihren hier gerügten Werbeaussagen gegen das Irreführungsverbot des

§ 5 UWG. Er ist der Ansicht, der Hinweis im Zusammenhang mit der gerügten

Werbung auf die auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten

dargestellten Unternehmensgeschichte ändere nichts an der Unzulässigkeit

der Werbung, insbesondere auch deshalb, da es dem Verbraucher

nicht zugemutet werden könne, zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachzulesen, um deren blickfangmäßige Werbung mit

einer 110jährigen Tradition richtig einordnen zu können.

Hinsichtlich des Antrages zu 1. meint der Verfügungskläger, dieser unterscheide

sich von der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung inhaltlich

deshalb, weil der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Beschlussverfügung

der Kammer vom 01.03.2010, 19 0 18/10, untersagt worden war,

"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ohne jegliche Erläuterung

anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition". Da die Verfügungsbeklagte

im vorliegenden Fall nun insofern eine Erläuterung vorgenommen

habe, als sie auf ihre Internetseite verweise, unterscheide sich

der Streitgegenstand vorliegend von dem der bereits erlassenen Beschlussverfügung.

Im Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass auch die Werbung

mit einer 110jährigen Familientradition zum einen gegen das Irreführungsverbot

des § 5 UWG verstoße, da der Verbraucher auch mit dieser Aussage

über die Dauer des Bestehens der Verfügungsbeklagten getäuscht

werde. Das Wort "Familientradition" führe hier nicht zu einem maßgeblichen

Unterschied. Zum anderen ist der Verfügungskläger der Ansicht,

dass bezüglich des Ersetzens des bisher in der Werbung der Verfügungsbeklagten

benutzten Wortes "Möbeltradition" durch das Wort "Familientradition"

ein verschiedener Streitgegenstand im Vergleich zur bereits ergangenen

Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 gegeben sei.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu

250.000,00 € zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition", wenn

dies wie aus der nachstehend in Kopie wiedergegebenen Anzeige

ersichtlich erfolgt

und/oder

2. wie aus dem nachstehend in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt ersichtlich anzukündigen:

" 110 Jahre A Familientradition",

Insbesondere, wenn im Zusammenhang damit die gesprochene Aussage " 110 Jahre Möbeltradition bei A" erfolgt.

oder

3. wie aus der nachstehend in verkleinerter Kopie wiedergebenen Anzeige ersichtlich, anzukündigen:

" 110 Jahre A Familientradition"

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei nicht

aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und deshalb nicht befugt,

gegen die Verfügungsbeklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf

Unterlassung geltend zu machen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste

des Verfügungsklägers und meint, jedenfalls reichten diese Mitgliedschaften

nicht zu einer Klageberechtigung des Verfügungsklägers in der

vorliegenden Sache aus.

Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass es betreffend des

Antrages zu 1. an einem Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers

fehle, da das Unterlassungsbegehren insoweit schon Gegenstand der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 sei.

Darüber hinaus meint die Verfügungsbeklagte, die Werbung mit einer

,,110jährigen A Familientradition" sei wettbewerbskonform. Diese

Werbung sei richtig, da der Vorfahre des jetzigen Geschäftsführers der

Verfügungsbeklagten, Herr A2, im Jahr 1900 in P eine

Schreinerei gegründet habe. Der Umstand, dass diese Einzelfirma

A2 in eine von der Verfügungsbeklagten völlig unterschiedliche

Firma "U" übergangen sei, spiele keine Rolle, da sich der durchschnittliche

Verbraucher nicht vorstelle, dass die im Jahre 1900 gegründete

Firma gesellschaftsrechtlich identisch mit der erst 1989 gegründeten

Verfügungsbeklagten sei.

Gründe

Der Verfügungsantrag zu 1. war zurückzuweisen, da es insoweit an einem

erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass einer einstweiligen Ver-

fügung fehlt.

Dem Verfügungskläger steht hier der weitaus einfachere Weg der Erlangung

eines Ordnungsmittelbeschlusses gemäß § 890 ZPO zur Verfügung.

Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte einstweilige Verfügung ist nämlich identisch

mit der durch Beschluss vom 01.03.2010 erlassenen und mit Urteil

der Kammer vom 30.03.2010 bestätigten einstweiligen Verfügung, Landgericht

Dortmund 19 018/10.

Der jetzt gestellte Antrag des Verfügungsklägers betrifft denselben Streitgegenstand

wie derjenige der Beschlussverfügung der Kammer. Soweit in

der Beschlussverfügung der Zusatz entsprechend dem damaligen Antrag

des Verfügungsklägers aufgenommen ist: "Ohne jegliche Erläuterung" so

kommt diesem Zusatz keine streitgegenstandsbestimmende Bedeutung

zu. Dabei handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Ergänzung.

Soweit nunmehr mit dem Antrag zu 1. auf den im Zusammenhang mit der

gerügten Werbung erteilten Hinweis auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten

abgestellt wird, stellt dieser offensichtlich nicht eine Erläuterung

dar, die an dem mit der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010

ausgesprochenen Verbot sachlich etwas ändern könnte.

Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung des Verfügungsklägers zulässig

und begründet. Ein Verfügungsgrund besteht gemäß § 12 UWG.

Der Verfügungskläger ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Anspruchsberechtigter

hinsichtlich der Geltendmachung entsprechender Unterlassungsansprüche

gegenüber der Verfügungsbeklagten. Bei der Frage der

Anspruchsberechtigung kommt es entscheidend darauf an, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes bzw. Vereins ausgeschlossen

werden kann und in dem Zusammenhang nicht etwa darauf, ob den Vereinsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu

allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung

zukommt, sondern ist darauf abzustellen, ob es dem Verein bei der betreffenden

Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte

kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH,

Urteil vom 23.10.2008, GRUR 2009, 692 f.).

Nach der seitens des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers

anwaltlich versicherten Struktur der Mitglieder des Verfügungsklägers

kann vorliegend nicht von einer missbräuchlichen Geltendmachung von

Rechten gesprochen werden. Dem Verfügungskläger gehören mit der

Firma P zum einen ein großer Mitkonkurrent der Verfügungsbeklagten

an, zum anderen mit den Firmen L, L2, S etc. Unternehmen,

die zumindest einen Teil der seitens der Verfügungsbeklagten

beworbenen Ware vertreiben. So veräußert und bewirbt die Verfügungsbeklagte

u.a. in ihrer Prospektwerbung neben Möbeln auch Wohn-Accessoires

wie Lampen, Geschirr, Gartenmöbel, Teppiche, Bad-Einrichtungen

und Einbau-Küchen nebst den entsprechenden dazu gehörigen

Elektrogroßgeräten. Diese Waren werden zumindest u. a. auch von

den Firmen L, L2 und, insbesondere Elektroartikel und Wohn-Accessoires, auch von den Firmen S und N vertrieben.

Hinsichtlich der Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste hat der Verfügungskläger

dies hinreichend durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten

glaubhaft gemacht.

Auch bezüglich des räumlich relevanten Marktes im Sinne von § 8 Abs. 3

UWG ist davon auszugehen, dass hier der klagende Verein die kollektiven

Interessen seiner Mitglieder vertritt, zumal ein großer Mitbewerber der Verfügungsbeklagten, die Firma P, ihren Sitz in X hat und auch

bezüglich der Firmen L, L2, N und S eine hinreichende

räumliche Nähe zum Sitz der Verfügungsbeklagten, die als großes Möbelhaus

einen entsprechend großen Einzugsbereich hat, besteht.

Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassen der gerügten Werbung entsprechend

den Anträgen zu 2. und 3. des Verfügungsklägers bezogen auf die

Anzeigen und Internetwerbung der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus

den §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte verstößt

mit der gerügten blickfangmäßigen Werbung in Anzeigen und auf ihrer

Internetseite gegen das Verbot der Irreführung der Verbraucher über Eigenschaften

des Unternehmens. Konkret wird mit einer Traditions- bzw.

Alterswerbung der Verfügungsbeklagten über die Dauer des tatsächlichen

Bestehens des Unternehmens getäuscht.

Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte jetzt anstatt wie früher geschehen

mit einer "110jährigen Möbeltradition" mit einer "110jährigen Familientradition"

wirbt, führt nicht dazu, dass sich der aufgeklärte Verbraucher

nun ein richtiges Bild über die Dauer ihres Bestehens macht. Auch

mit dem Wort "Familientradition" wird suggeriert, dass das Unternehmen

der Verfügungsbeklagten wesensgleich, wenn auch möglicherweise in

anderen gesellschaftsrechtlichen Formen, bereits seit 110 Jahren besteht.

Diese Vorstellung ist aber falsch. Tatsächlich hat das Unternehmen der

Verfügungsbeklagten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, mit dem

im Jahre 1900 gegründeten Einzelunternehmen "A2" nichts zu

tun. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gründer der Einzelfirma

A2, einer Schreinerei, ein Vorfahre des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten ist, nichts. Das in der Rechtsprechung geforderte

Merkmal der Wesensgleichheit der Unternehmen bei einer Werbung mit

einer eine bestimmte Zeit dauernden Tradition bzw. eines bestimmten Alters

ist vorliegend nicht erfüllt. Außerdem beschäftigt sich die Verfügungsbeklagte

nicht mehr, wie der Gründer der Einzelfirma A2, mit der

Herstellung von Möbeln, sondern sie vertreibt sie lediglich, so dass es

auch an der geforderten Identität des Fabrikationsprogrammes fehlt (vgl.

zum Ganzen Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren

Wettbewerb, 27. Auflage 2009, § 5 Rn. 5.55 ff.).

Dieser Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 5 UWG entfällt vorliegend

auch nicht etwa deshalb, weil sich im Zusammenhang mit der blickfangmäßigen

Werbung der kleingedruckte bzw. kleingeschriebene Hinweis

findet, "die 110jährige Familientradition finden sie unter:

www.A.de/chronik. Ein solch kleingedruckter bzw. kleingeschriebener

Hinweis ist nicht geeignet, die durch die blickfangmäßige

Werbung hervorgerufene Irreführung zu beseitigen bzw. zu verhindern,

auch wenn sich auf der entsprechenden Internetseite, auf die verwiesen

wird, im Rahmen der Darstellung der Geschichte der Familie A

der Hinweis auf die Gründung einer Schreinerei durch einen Vorfahren

des jetzigen Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten findet. Insbeson-

dere bei einer Werbung in einer Zeitungsanzeige oder einem Prospekt

kann auch vom aufgeklärten Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser

zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachschaut,

um sich bezüglich des Inhalts und der Bedeutung der Werbung zu vergewissern.

Vielmehr setzt sich vorliegend beim Verbraucher durch die blickfangmäßige

Werbung, insbesondere die in Schriftbild und -größe besonders

hervorgehobene Aussage "110 Jahre", so wie auch offensichtlich von

der Verfügungsbeklagten beabsichtigt, der Eindruck eines 110jährigen

Bestehens der Verfügungsbeklagten bzw. eines wesensgleichen Unternehmens

beim Verbraucher fest, ohne dass sich der durchschnittliche

Verbraucher veranlasst sieht, soweit ihm dies technisch überhaupt möglich

ist, dazu nähere Informationen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten

einzuholen.

Üblicherweise verbindet der Verbraucher mit einer so langen Tradition eine

besonders große Geschäftserfahrung des Werbenden und wegen des

langen Bestehens am Markt eine hohe Qualität der beworbenen Produkte,

sodass die Irreführung auch relevant im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 30.03.2010
Az: 19 O 23/10


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