Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. September 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 48/06

(BGH: Beschluss v. 26.09.2007, Az.: AnwZ(B) 48/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Hauptsache dieses Gerichtsverfahrens ist erledigt, da die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin gegenstandslos geworden ist. Es werden keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen erhoben und es sind keine außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Antragsteller war zuerst zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht B., Landgericht F. und Oberlandesgericht K. zugelassen. Er beantragte dann den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und verzichtete auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Das Verfahren über den Antrag auf anderweitige Zulassung wurde ausgesetzt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, bis zum 5. April 2004 eine Kanzlei im Kammerbezirk einzurichten. Der Antragsteller legte Einspruch gegen die Aussetzung des Verfahrens ein. Daraufhin widerrufte die Antragsgegnerin am 1. Juli 2004 die Zulassungen des Antragstellers.

Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mitglied der Rechtsanwaltskammer B. Die Hauptsache wurde daraufhin von beiden Parteien als erledigt erklärt.

Da die Rechtslage sich während des Beschwerdeverfahrens geändert hat, wurde darauf verzichtet, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu erheben und außergerichtliche Auslagen anzuordnen. Der Widerruf der Antragsgegnerin ist aufgrund der Gesetzesänderung gegenstandslos geworden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 26.09.2007, Az: AnwZ(B) 48/06


Tenor

Die Hauptsache ist erledigt; die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2004 ist gegenstandslos.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2002 erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. , beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht K. zugelassen. Er beantragte am 22. November 2002 bei der Rechtsanwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer B. setzte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 das Verfahren über den Antrag auf anderweitige Zulassung gemäß § 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2004 auf, in ihrem Kammerbezirk bis zum 5. April 2004 wieder eine Kanzlei einzurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. April 2004 mit, dass er gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am 1. Juli 2004 verfügte die Antragsgegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mitglied der Rechtsanwaltskammer B. . Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach der übereinsimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO und § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Der Senat hat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) während des Beschwerdeverfahrens geändert hat. Durch die Aufhebung des der Widerrufsverfügung zugrunde liegenden § 35 BRAO ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2004 gegenstandslos geworden; dies war zur Klarstellung auszusprechen.

Otten Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2006 - AGH 30/04 (I) -






BGH:
Beschluss v. 26.09.2007
Az: AnwZ(B) 48/06


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