Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 428/03

(BPatG: Beschluss v. 20.10.2004, Az.: 5 W (pat) 428/03)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 23. Oktober 2002 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 295 22 033 wird gelöscht.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Gründe

I Der Antragsgegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters 295 22 033 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Impuls-Medien-Austrag". Es ist am 4. Februar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt aus der europäischen Anmeldung 95 304 475.7 mit dem Anmeldetag 26. Juni 1995 und der ungarischen Priorität vom 27. Juni 1994 (HU 9401927) abgezweigt worden. Am 2. Dezember 1999 ist es mit 13 ursprünglichen und den am 29. Mai 1999 nachgereichten Schutzansprüchen 14 und 15 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist bis 2005 verlängert worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 15 haben folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen, enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für ein Feuerbekämpfungsmedium (11), einen Behälter (2) für ein gasförmiges Treibmittel und ein schnellreagierendes Schließelement (3, 31, 32) zwischen dem Behälter (2) und dem Abstrahlrohr (1), wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist, und ein Zuführende für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß sich das Abstrahlrohr (1) in den Treibmittelbehälter (2) erstreckt und das Schließelement (3, 31, 32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist, daß es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von dem Treibgasbehälter (2) isoliert, wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das Schließelement (3, 31, 32) in einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch das Feuerbekämpfungsmedium ausgestoßen wird.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Treibmittelbehälter (2) durch das Schließelement (3, 31, 32) in eine Treibmittelkammer (21) und eine Ausgleichskammer (22) aufteilbar ist, wobei das Schließelement (3, 31, 32) durch den Druck (P2) in der Ausgleichskammer (22) in die Schließstellung drängbar ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß Füllrohrleitungen (42, 42') sowohl mit der Treibmittelkammer (21) als auch mit der Ausgleichskammer (22) verbunden sind.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende Schließelement eine Membran (31) enthält.

5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Membran (31) durch eine Basisplatte (26) gehalten ist, die Bohrungen (261, 262) aufweist.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende Schließelement einen Kolben (32) aufweist.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß eine Einlassrohrleitung (6) durch die Wand (28) der Treibmittelkammer (21) und den Zylinder (32) hindurchgeht.

8. Vorrichtung, enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für flüssige oder pulverförmige Medien (11), einen Behälter (2) für ein gasförmiges Treibmittel und ein schnellreagierendes Schließelement (3, 31, 32) zwischen dem Behälter (2) und dem Abstrahlrohr (1), wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist, und ein Zuführende für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß sich das Abstrahlrohr (1) in den Treibmittelbehälter (2) erstreckt und das Schließelement (3, 31, 32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist, daß es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von dem Treibgasbehälter (2) isoliert, wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das Schließelement (3, 31, 32) in einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch das Medium (11) ausgestoßen wird.

9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Treibmittelbehälter (2) durch das Schließelement (3, 31, 32) in eine Treibmittelkammer (21) und eine Ausgleichskammer (22) aufteilbar ist, wobei das Schließelement (3, 31, 32) durch den Druck (P2) in der Ausgleichskammer (22) in die Schließstellung drängbar ist.

10. Vorrichtung nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende Schließelement eine Membran (31) enthält.

11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß die Membran (31) durch eine Basisplatte (26) gehalten ist, die Bohrungen (261, 262) aufweist.

12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende Schließelement einen Kolben (32) aufweist.

13. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß als Medium (11) ein Feuerbekämpfungspulver, eine Feuerbekämpfungsflüssigkeit, Wasser oder ein schaumbildendes Material verwendet wird.

14. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Abstrahlrohr innerhalb des Treibmittelbehälters angeordnet ist und/oder daß das Abstrahlrohr und der Treibmittelbehälter auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind.

15. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Abstrahlrohr länger ist als der Treibmittelbehälter und/oder daß der größte Teil des Abstrahlrohrs im Treibmittelbehälter angeordnet ist.

Der Lehre der angefochtenen Schutzansprüche liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der eine große Menge eines Feuerbekämpfungsmaterials durch die Verwendung eines Treibmittels schlagartig in der Luft verteilt werden kann (vgl Beschreibung S 2, le Abs).

Die Antragstellerin hat am 27. März 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und sich auf die Löschungsgründe des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GebrMG gestützt.

Sie verweist u.a. auf folgende Druckschriften:

D1: EP 0 402 425 B1 bzw. deren Übersetzung gemäß DE 689 17 293 T2 D2: WO 89/09082 und macht offenkundige Vorbenutzung einer Vorrichtung nach dem Streitgebrauchsmuster auf der Messe "Interschutz/Roter Hahn", die vom 3. bis 8. Juni 1994 in Hannover stattfand, geltend.

Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Gebrauchsmuster gegenüber dem Inhalt der europäischen Patentanmeldung 95304475.7, aus der es abgetrennt wurde, hinsichtlich der Schutzansprüche 8 bis 13 unzulässig erweitert sei.

Diese Ansprüche seien allgemein auf eine Vorrichtung, enthaltend ein Abstrahlrohr für flüssige oder pulverförmige Medien, gerichtet, während die der Abzweigung zugrundeliegende europäische Anmeldung ausschließlich eine Vorrichtung zur Impulsfeuerlöschung betreffe. Außerdem sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht schutzfähig, weil, ausgehend von der Vorrichtung nach dem Gegenstand von D1, dem Fachmann durch die von der Druckschrift D2 vermittelte Lehre der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nahegelegt werde und damit der beanspruchte Gegenstand keinen erfinderischen Schritt aufweise.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen. Er hält den Löschungsantrag für rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig. Zwischen der Antragstellerin und der Firma I... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Gebrauchsmusterinhaber sei, sei ein Vertrag geschlossen worden, wonach der Antragstellerin das ausschließliche Recht zur Herstellung auch der Gegenstände nach dem Streitgebrauchsmuster eingeräumt worden sei.

Im Übrigen hat er das Gebrauchsmuster mit den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 7 und den in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts am 23. Oktober 2002 eingereichten Schutzansprüchen 8 bis 15, die gegenüber der eingetragenen Fassung geänderte Ansprüche 8 und 14 enthalten, verteidigt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich insoweit, als das Schutzrecht über den eingetragenen Schutzanspruch 7, den eingetragenen Schutzanspruch 13 in der Rückbeziehung auf Schutzanspruch 7 und die Schutzansprüche 14 und 15 vom 23. Oktober 2002 hinausgeht.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners.

Der Antragsgegner hat sodann das Gebrauchsmuster zunächst in erster Linie mit den zuletzt genannten Schutzansprüchen 1 bis 15 verteidigt, die bis auf die Ansprüche 8 und 14 der eingetragenen Fassung entsprechen. Die Ansprüche 8 und 14 lauten:

8. Vorrichtung zum impulsförmigen Austrag eines flüssigen oder pulverförmigen Mediums, welches zum Feuerlöschen geeignet ist, enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für das flüssige oder pulverförmige Medium (11), einen Behälter (2) für ein gasförmiges Treibmittel und ein schnellreagierendes Schließelement (3,31,32) zwischen dem Behälter (2) und dem Abstrahlrohr (1), wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist, und ein Zuführende für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Abstrahlrohr (1) in den Treibmittelbehälter (2) erstreckt und das Schließelement (3,31,32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist, dass es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von dem Treibgasbehälter (2) isoliert, wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das Schließelement (3,31,32) in einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch das Medium (11) ausgestoßen wird.

14. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Abstrahlrohr und der Treibmittelbehälter auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind.

Weiter hat er das Gebrauchsmuster im Rahmen eines Hilfsantrags verteidigt, bei dem der Anspruch 14 die Fassung 14. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Abstrahlrohr und die Treibmittelkammer vollständig auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sinderhält. Die übrigen Ansprüche entsprechen denen der Fassung nach dem Hauptantrag.

Der Antragsgegner führt hierzu aus, der Gegenstand des Gebrauchsmusters sei durch die neue Fassung des Anspruchs 8 nicht unzulässig erweitert, da nunmehr wieder ein Bezug zum Impulsfeuerlöschen hergestellt sei. Im Übrigen habe der genannte Stand der Technik nicht ohne erfinderischen Schritt zum Schutzgegenstand führen können, da er dem Fachmann zu dem Merkmal des Anspruchs 1, dass sich das Abstrahlrohr in den Treibmittelbehälter erstreckt, keine Anregungen habe geben können. Der Fachmann ziehe die Druckschrift D2 gar nicht in Betracht, da deren Gegenstand nicht zum Impulsfeuerlöschen geeignet sei, denn es erfolge keine explosionsartige Entladung des Feuerbekämpfungsmediums. Außerdem sei das Abstrahlrohr nicht zur Atmosphäre hin offen, und das Feuerbekämpfungsmedium stehe unter nahezu dem selben Druck wie das Treibmittel. Das Feuerbekämpfungsmedium sei beim Gegenstand des Gebrauchsmusters dagegen druckfrei. Die D2 zeige lediglich ineinander geschachtelte Druckkessel, die allenfalls bei einer rückschauenden Betrachtung Anregungen in Richtung des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 hätten geben können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsgegner geltend gemacht, der Löschungsantrag sei genau betrachtet nur auf die Ansprüche 1 bis 13 gerichtet, nicht jedoch auf die Ansprüche 14 und 15, da diese im Löschungsantragsschriftsatz nicht erwähnt seien und auch keine "vollständige" Löschung des Gebrauchsmusters beantragt worden sei.

Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, und zwar hinsichtlich der Schutzansprüche 8 und hilfsweise (für den Fall, dass Schutzanspruch 14 vom Löschungsantrag überhaupt erfasst ist) 14 zurückzuweisen im Umfang der Anspruchsfassungen vom 23. Oktober 2002, weiter hilfsweise in einer Fassung des Anspruchs 14, in der die Wörter "die Treibmittelkammer vollständig" anstelle der Wörter "der Treibmittelbehälter" eingefügt werden.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, das Gebrauchsmuster zu löschen und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verweist auf ihr Vorbringen vor der Gebrauchsmusterabteilung und führt es näher aus. Zusätzlich beruft sie sich darauf, dass ihr Löschungsantrag auf das Gebrauchsmuster insgesamt gerichtet sei, also auch auf die Ansprüche 14 und 15, da sie wörtlich "die Löschung des Gebrauchsmusters" beantragt habe und nicht eine Teillöschung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

II Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nicht begründet. Begründet ist nur die Beschwerde der Antragstellerin. Denn der Löschungsantrag ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist gegen das Gebrauchsmuster in vollem Umfang seiner Schutzansprüche 1 bis 15 gegeben.

1. Der Löschungsantrag ist zulässig. Im angefochtenen Beschluss ist bereits zutreffend ausgeführt, dass nicht erkennbar ist, weshalb er rechtsmissbräuchlich sein sollte, da nur eine Vereinbarung mit einer Firma W... und kein Lizenzver-

trag mit der Antragstellerin vorgelegt worden ist und dieser Einwand vor der Gebrauchsmusterabteilung auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt worden ist. Der Antragsgegner hat dies nicht zum Anlass genommen, den Einwand im Beschwerdeverfahren zu erläutern, so dass es mit der Feststellung im angefochtenen Beschluss sein Bewenden hat.

2. Der Löschungsantrag richtet sich gegen das Gebrauchsmuster im Umfang seiner sämtlichen Schutzansprüche 1 bis 15. Denn mit der einleitenden Formulierung des auf die Durchführung des Löschungsverfahrens gerichteten, am 27. März 2001 eingegangenen Schriftsatzes, dass "hiermit Antrag auf Löschung des vorgenannten Gebrauchsmusters gestellt" wird, ist die Löschung schlechthin und nicht nur in beschränktem Umfang begehrt.

Allerdings befasst sich die Begründung des Löschungsantrags in demselben Schriftsatz nur mit der geltend gemachten Löschungsreife des Gebrauchsmusters nach seinen Schutzansprüchen 1 bis 13 und endet mit der Zusammenfassung, "aus den obigen Gründen rechtfertigt sich der Antrag, das Gebrauchsmuster zu löschen". Rechtlich und logisch reichen aber Gründe für die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang seiner Schutzansprüche 1 bis 13 nicht schon für sich genommen aus, auch die Löschung im Umfang der weiteren eingetragenen Schutzansprüche zu rechtfertigen. Denn die Löschungsreife des Schutzrechts, soweit es - wie im vorliegenden Zusammenhang - echte Unteransprüche betrifft, folgt im Gebrauchsmusterrecht nicht "automatisch" der Löschungsreife des Hauptanspruchs (oder der nebengeordneten, in Bezug genommenen Ansprüche); es trifft also nicht zu, dass sie gemäß der Formel aus der Praxis des Patenterteilungsverfahrens stets "mit dem Hauptanspruch fallen". Vielmehr hängt ihre Löschung davon ab, ob die geltend gemachten Löschungsgründe auch gegenüber dem unter Schutz gestellten Gegenstand in diesem Umfang durchgreifen, insbesondere also, ob bei geltend gemachter mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) im Gegenstand mit den zusätzlichen Merkmalen des Unteranspruchs ein eigenständiger neuer und erfinderischer Gehalt (§§ 1, 3 GebrMG) zu erkennen ist.

Im vorliegenden Fall ist aber bei der Wertung dieser Antragsbegründung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Tragweite des Löschungsantrags zu berücksichtigen, dass ein Löschungsantrag im Gebrauchsmusterrecht nicht nur soweit greift, wie ihm Tatsachen zur Begründung beigegeben sind. Zwar muss der Löschungsantrag nach § 16 Satz 2 GebrMG die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Diese Begründungspflicht ist aber zeitlich nicht an die Antragstellung gebunden. Eine sich nur auf einen Teil des angegriffenen Gebrauchsmusters beziehende Begründung im ursprünglichen Löschungsantrag stellt daher nicht notwendig den restlichen Teil des Gebrauchsmusters vom Löschungsantrag frei.

Der Löschungsantrag bedarf als Verfahrenserklärung allerdings der Eindeutigkeit und kann im Zweifelsfall nur in einem eingeschränkten Umfang Geltung erlangen, weil er sich gegen die Rechtsposition Dritter wendet, die ihrerseits nicht ohne wichtigen Grund in Frage gestellt werden darf. Der "Antrag auf Löschung" ist als solcher jedoch ein unzweideutig gegen den Bestand des Gebrauchsmusters schlechthin gerichtetes Begehren. Dem Einwand des Antragsgegners, der Antrag hätte auf "vollständige Löschung" lauten müssen, um eindeutig zu sein, kann nicht gefolgt werden. Ein Antrag auf "Löschung" ist regelmäßig als ein auf vollständige Löschung gerichtetes Begehren zu verstehen. Er bedarf vielmehr umgekehrt der ausdrücklichen Spezifizierung, auf "Teillöschung", "teilweise Löschung", "Löschung im Umfang folgender Schutzansprüche ..." oder ähnliches gerichtet zu sein, um nicht als Antrag auf vollständige Löschung verstanden zu werden, so dass damit gegebenenfalls Nachteile bei der Kostenentscheidung vermieden werden.

Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Antragsteller in einem Fall wie dem vorliegenden sich weiteren Vortrag zur Begründung seines Antrags ausdrücklich vorbehält, um den zunächst nur teilweise mit Gründen versehenen Antrag als auf vollständige Löschung gerichtet anzuerkennen. Andernfalls wären die später eingehenden ergänzenden Begründungen, sofern sie nunmehr auch weitere Schutzansprüche erfassen, dem Antragsgegner jeweils nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG zuzustellen und würden insoweit seine befristete Widerspruchspflicht auslösen. Das würde den Verfahrensablauf komplizieren und diente nicht der Rechtssicherheit. Dem Antragsteller steht es vielmehr frei, seinen Vortrag im Verlauf des Verfahrens zu ergänzen, solange er nicht - was aber die Auslegung seines Sachantrags nicht berührt - seine Obliegenheit zur Verfahrensförderung vernachlässigt.

3. Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 ist wie folgt zu lesen:

a) Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen, b) enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für ein Feuerbekämpfungsmedium (11), c) einen Behälter (2) für ein gasförmiges Treibmittel undd) ein schnellreagierendes Schließelement (3,31,32) zwischen dem Behälter (2) und dem Abstrahlrohr (1), e) wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist, aufweistf) und ein Zuführende für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter aufweist, dadurch gekennzeichnet, g) dass sich das Abstrahlrohr (1) in den Treibmittelbehälter (2) erstreckt undh) das Schließelement (3,31,32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist, i) dass es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von dem Treibgasbehälter (2) isoliert, j) wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das Schließelement (3,31,32) in einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch das Feuerbekämpfungsmedium ausgestoßen wird.

Als zuständiger Fachmann für seine Bewertung ist der mit der Herstellung von Feuerlöschgeräten befasste Maschinenbauingenieur anzusehen.

4. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik unstrittig neu (§ 3 GebrMG). Keine der Entgegenhaltungen zeigt alle Merkmale des Anspruchsgegenstands, wie im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt folgt.

5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Aus der Druckschrift D1 ist unstrittig eine Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen (Merkmal a); D1, Anspruch 1), enthaltend ein Abstrahlrohr (2 in den Figuren) für ein Feuerbekämpfungsmedium (Merkmal b); D1, 1 in den Figuren), einen Behälter (3 in den Figuren) für ein gasförmiges Treibmittel (Merkmal c); D1, 4 in den Figuren) und ein schnellreagierendes Schließelement (14, 16, 42, 47 in Figur 2) zwischen dem Behälter (3 in den Figuren) und dem Abstrahlrohr (2 in den Figuren, Merkmal d)) zu entnehmen, wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist (Merkmal e); D1, Figur 1 oben) und ein Zuführende (8 in Figur 2) für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter (3 in den Figuren) aufweist (Merkmal f)), wobei das Schließelement (14, 16, 42, 47 in Fig 2) in dem Behälter (3 in den Figuren) so angeordnet ist, dass es das Abstrahlrohr (2 in den Figuren) verschließt (der Ventilkörper 14 verschließt die Durchgangsöffnung 8, vergl. Figur 2) und dabei das Rohr (2 in den Figuren) von dem Treibgasbehälter (3 in den Figuren) isoliert (Merkmale h) und i)), wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (Kugelhahn 19 in Figur 1) enthält, um das Schließelement (14, 16, 42, 47 in Figur 2) in einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (2 in den Figuren) dem Druck des Treibmittels (4 in den Figuren) ausgesetzt ist (Beschr S 10, Z 18 bis 32), wodurch das Feuerbekämpfungsmedium (4 in den Figuren) ausgestoßen wird (Merkmal j).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die im Anspruch 1 gekennzeichnete Vorrichtung somit nur noch dadurch, dass - sich das Abstrahlrohr in den Treibmittelbehälter erstreckt (Merkmal g)).

Wenn dem Fachmann angesichts dieses Standes der Technik die Aufgabe gestellt wird, wie sie in der Gebrauchsmusterschrift Seite 2, letzter Absatz, dargelegt und von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend dahingehend erläutert wurde, dass bei der bekannten Vorrichtung der Austrag von größeren Mengen an Feuerbekämpfungsmedium möglich sein soll bei gleichzeitig kompaktem Aufbau, und er sich im Stand der Technik nach Lösungen umsieht, stößt er zum Beispiel auf die Druckschrift D2. Hieraus erfährt er (vgl zB die Figur mit Beschr S 3, ab 3. Abs), falls ihm das nicht schon auf Grund seiner Fachkenntnisse bekannt ist, dass es grundsätzlich möglich ist, einen mit einem Abstrahlrohr (20 in der Figur) versehenen Behälter (8 in der Figur), der ein Löschmittel enthält, in einen Behälter (12 in der Figur) einzufügen, der das Treibmittel aufweist (S 3, Z 12 bis 20). Es springt dem Fachmann hierbei sofort ins Auge, dass eine derartige "Ineinander"- Anordnung von Löschmittelbehälter und Treibmittelbehälter im Vergleich zu der "Hintereinander"- Anordnung beim Gegenstand von D1 zu einer wesentlich kompakteren Ausbildung führt. Also wird er die von D2 vermittelte Anregung übernehmen und den Behälter für das gasförmige Treibmittel (3 in den Figuren von D1) so nach oben zu dem das Löschmittel enthaltende Abstrahlrohr 2 hin verlagern, dass dieses wie der Löschmittelbehälter 8 bei D2 in den Behälter für das Treibmittel eintaucht. Er muss also den Behälter für das Treibmittel nach den Figuren von D1 quasi nur um das Abstrahlrohr herum anordnen, wie das in der Figur von D2 gezeigt ist, was zwangsweise dazu führt, dass sich das Abstrahlrohr in den Treibmittelbehälter erstreckt. Durch diese einfache Übertragung der aus D2 bekannten Maßnahme auf den Gegenstand der Druckschrift D1 ist er bereits bei einer Ausführungsform nach dem Merkmal g) angelangt, ohne dass ein erfinderisches Zutun notwendig war. Die konkrete technische Konstruktion bleibt dabei seinen Fachkenntnissen überlassen - das ist auch beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1 der Fall.

Wenn der Antragsgegner hier einwendet, der Fachmann hätte die Druckschrift D2 wegen der verschiedenen Unterschiede zum Gegenstand der Druckschrift D1 gar nicht in Betracht gezogen, weil der Gegenstand von D2 keinen als Abstrahlrohr ausgebildeten Treibmittelbehälter, der zur Atmosphäre hin mit dem einen Ende offen ist, enthält und zudem unter Druck steht, so kann dem ebenso wenig gefolgt werden, wie dem Einwand, der Gegenstand von D2 betreffe keine Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen.

Der Fachmann hat gemäß D1 eine funktionsfähige Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen. Diese Vorrichtung will er kompakter ausbilden bei gleichzeitig größerem Fassungsvermögen für das Feuerlöschmittel, ansonsten besteht kein Anlass, sie etwa hinsichtlich anderer Parameter zu verändern. Also sucht er nach konstruktiven Vorbildern, die das möglich machen. Ob dabei Ventile, Verschlussvorrichtungen, besondere Druckverhältnisse oder Ausstoßzeiten anders ausgestaltet sind, interessiert ihn nicht. Hierbei erscheinen die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und dem Gegenstand von D2 bezüglich des Ausstoßens von Löschmittel keinesfalls so groß, dass der Fachmann diese Druckschrift außer Betracht ließe. Denn auch beim Gegenstand von D2 wird das Feuerlöschmittel mit einem sehr hohen, kurz andauernden Stoß ausgebracht, damit das Feuerlöschmittel aufgrund seiner hohen kinetischen Energie und aufgrund des Luftwiderstandes in äußerst kleine Tröpfchen zerrissen wird. Es liegen nämlich die zum Austrag des Löschmittels vorgesehenen Zeiten beim Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und beim Gegenstand der D2 im Bereich von Millisekunden (vgl D2 S 5, Z 1 bis 3 und Streitgebrauchsmuster S 3, vorle Abs). Letztlich steht allerdings im Vordergrund der Gesichtspunkt der Kompaktheit der Vorrichtung. Sie resultiert aus der Ineinanderlegung von Löschmittelbehälter und Treibmittelbehälter. Diesen Gedanken übernimmt er und gelangt so zum Merkmal g).

Es handelt sich bei der vorstehenden Bewertung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltungen D1 und D2 auch nicht, entgegen der Meinung des Antragsgegners, um eine expost Betrachtung, da lediglich der Offenbarungsgehalt der genannten Druckschriften für sich alleine herangezogen wird, wie er sich aus den jeweiligen Unterlagen ergibt, ohne dass dabei Kenntnisse aus der Erfindung in diesen Stand der Technik hineininterpretiert werden.

6. Der nebengeordnete eingetragene Anspruch 8, der eine Vorrichtung, enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für flüssige oder pulverförmige Medien (11), betrifft, stellt eine erweiterte Fassung des in der zugrundeliegenden europäischen Anmeldung 95 304 475.7 offenbarten Gegenstands dar, da dieser ausschließlich Apparate zur Impulsfeuerlöschung betraf. Die Wirksamkeit der Abzweigung wird für die verteidigte Fassung aber nicht berührt, weil sie inzwischen um die Erweiterung bereinigt worden ist. Damit erledigt sich auch bereits der geltend gemachte Löschungsgrund unzulässiger Erweiterung (§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG).

Der verteidigte Anspruch 8 vom 23. Oktober 2002 entfernt sich in sachlicher Hinsicht nicht von dem Gegenstand der europäischen Anmeldung, weil er nunmehr auf eine Vorrichtung zum impulsförmigen Austragen eines flüssigen oder pulverförmigen Mediums, welches zum Feuerlöschen geeignet ist, enthaltend ein Abstrahlrohr, gerichtet ist, was einen eindeutigen Bezug zur ursprünglichen Offenbarung in der europäischen Anmeldung bedeutet, wo es z.B. in Anspruch 1 heißt: "Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen, enthaltend ein Abstrahlrohr für ein Feuerbekämpfungsmedium" ("Apparatus for impulse fire extinguishing, the apparatus comprising an injection tube for a firefighting medium"), und auch ansonsten keine Stelle in der Beschreibung eine andere Feuerlöschungsart als die der Impulslöschung offenbart.

Der Gegenstand dieses Anspruchs 8 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Senat vermag keinen Unterschied zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem bis auf das vorstehend genannte Merkmal gegenüber Anspruch 1 unveränderten Anspruch 8 zu sehen, der einen erfinderischen Schritt begründen könnte. Die im Anspruch 8 vom 23. Oktober 2002 genannte "Vorrichtung zum impulsförmigen Austrag eines flüssigen oder pulverförmigen Mediums, welches zum Feuerlöschen geeignet ist, enthaltend ein Abstrahlrohr" (vgl Anspruch 8 Z 1 bis 2) unterscheidet sich von der "Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen, enthaltend ein Abstrahlrohr für ein Feuerbekämpfungsmedium" (vgl Anspruch 1, Z 1 bis 2) nach Anspruch 1 nur dadurch, dass das Feuerbekämpfungsmedium nach Anspruch 1 im Anspruch 8 näher spezifiziert wird, und zwar im Hinblick auf ein "flüssiges oder pulverförmiges" Medium. Dass derartige Medien zu Löschzwecken verwendet werden, ist für den Fachmann eine Trivialität, im Übrigen sind solche Medien bereits in D1, Seite 1, Zeilen 1 bis 4 (Übersetzung) erwähnt.

Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 verwiesen, die sinngemäß auch hier gelten.

7. Zu den Unteransprüchen Die Besonderheiten des Anspruchs 2 sind aus der Druckschrift D1 bekannt und werden vom Fachmann ohne weiteres aufgegriffen (vgl Figur 2 mit zugehöriger Beschr insbes S 9 ab Z 29 der Übersetzung). Dort ist in dem Treibmittelbehälter (3 in Figur 2) ein Schließelement vorhanden, das aus dem Kolben 16, der Ventilstange 42 und einem Ventilkörper 14 besteht, das sich in einem Zylinder 17 bewegt und über einen Ventilsitz 15 eine Abdichtung zum Löschmittelbehälter (Abstrahlrohr 2) herstellt. Der Zylinder 17 ist in dem dem Schließelement abgewandten Ende über ein Rückschlagventil 18 verschlossen, so dass sich ein Zylinderraum 37 bildet. Lediglich eine Füllleitung 60 für das Treibgas und eine Entleerungsleitung 61 führen in diesen Zylinderraum. Der Zylinderraum 37 wirkt auf Grund der Funktion dieser Anordnung als Ausgleichskammer, vergleichbar mit der beim Gegenstand des Gebrauchsmusters genannten Kammer 22. Wird nämlich über die Leitung 60 Treibgas in den Zylinderraum 37 (Ausgleichskammer) eingelassen, so wird durch den sich im Raum 37 aufbauenden Druck das Schließelement in die Schließstellung gedrängt. Da bei der bekannten Vorrichtung der Zylinderraum 37, der als Ausgleichskammer wirkt, zur Gänze im Raum des Treibmittelbehälters liegt, ist auch hier die Kammer für das Treibmittel in eine Treibmittelkammer und eine Ausgleichskammer aufgeteilt.

Für den Gegenstand des Anspruchs 3 ergeben sich durch den Gegenstand von D1 dem Fachmann deutliche Anregungen. Denn auch hier ist eine Füllrohrleitung, zum Beispiel die Leitung 60, mit der Ausgleichskammer, dem Zylinderraum 37 und über das Rückschlagventil 18, da sich dieses bei entsprechend hohem Druck in der Ausgleichskammer öffnet, mit der Treibmittelkammer 3 verbunden.

Membranen für Schließelemente einzusetzen (Schutzanspruch 4) ist aus D1 (vgl Figur 14 mit zugehöriger Beschr, insbes S 23, Z 8 bis 12 der Übersetzung) ebenso bekannt, wie diese Membran mit einer Basisplatte (142) mit Bohrungen (29) zu halten (Schutzanspruch 5).

In Verbindung mit schnellreagierenden Schließelementen Kolben einzusetzen (Anspruch 6), ist aus D1 ebenfalls bekannt (vgl Kolben 16 in Figur 2) und bietet sich dem Fachmann an.

Der Gegenstand des Anspruchs 7 betrifft eine Einlassrohrleitung, die durch die Wand der Treibmittelkammer und den "Zylinder" (es muss hier richtig: "Kolben" heißen) geht. Diese Leitung dient gemäß der Beschreibung (S 7, 3. Abs) dazu, eine schnelle Beladung des Abstrahlrohrs zu erreichen. Es stellt eine Grundvoraussetzung dar, dass der Fachmann Füllmöglichkeiten für den Löschmittelbehälter vorsehen muss, was nichts anderes bedeutet, als dass er einen Zugang zu diesem Behälter schaffen muss. Hierzu bieten sich ihm mehrere Möglichkeiten an: Er kann das Mittel durch die ohnedies freie Ausstoßöffnung einfüllen oder eine Leitung durch eine der Wände des Abstrahlrohrs verlegen, also die Ladung seitlich in die Kammer führen oder von unten in die Kammer einleiten. Wenn sich dort ein Zylinder befindet, muss er eben durch diesen Zylinder hindurch die Leitung verlegen. Darin, sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden, und in der bloßen Angabe, dass eine Einlassrohrleitung durch die Wand und den Zylinder hindurchgeht, kann somit keine überroutinemäßige Leistung gesehen werden. Nähere Einzelheiten, insbesondere eine spezielle konstruktive Ausgestaltung, sind nicht beansprucht, der Fachmann muss diese auf Grund seiner Fachkenntnisse angeben, wozu er auch ohne Weiteres in der Lage ist.

Für die Unteransprüche 9 bis 12, die den Ansprüchen 2 und 4 bis 6 entsprechen, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die sinngemäß auch hier gelten.

Der Gegenstand des Anspruchs 13 ist aus D1 bekannt. Bei den im Anspruch 13 angegebenen Feuerbekämpfungsmitteln Pulver, Flüssigkeit wie Wasser oder Schaum handelt es sich um allgemein bekannte und gängige Mittel, die zum Beispiel größtenteils auch in D1, Seite 1, Zeilen 1 bis 4 genannt sind.

Das Merkmal des am 23. Oktober 2002 eingereichten Anspruchs 14, wonach das Abstrahlrohr und der Treibmittelbehälter auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind, beinhaltet eine zwangsweise Folge der Übertragung der, wie zum Anspruch 1 ausgeführt, aus D2 bekannten Maßnahme der Ineinanderlegung des Löschmittelbehälters und des Treibgasbehälters, gemäß der dann der Treibgasbehälter auf der gleichen Seite wie das Schließelement zu liegen kommt.

Die hilfsweise verteidigte Fassung des Anspruchs 14, wonach das Abstrahlrohr und die Treibmittelkammer vollständig auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind, kann ebenfalls nicht als auf einem erfinderischen Schritt basierend angesehen werden. Der Fachmann, der, wie eingangs ausgeführt, die Bauform des Feuerlöschers nach D1 kompakter ausbilden will, kann ohne Weiteres erkennen, dass die Bauform um so kompakter wird, je weiter der Treibgasbehälter in das Abstrahlrohr hinein verlegt wird. Die Grenze ist dabei erreicht, wenn die Treibmittelkammer das Abstrahlrohr vollständig aufnimmt und damit vollständig auf der gleichen Seite des Schließelements liegt. Die konstruktiven Detailfragen, die dabei eventuell zu lösen sind, kann er auf Grund seines fachmännischen Könnens ohne Weiteres angeben, er muss dies auch beim Gegenstand des Anspruchs 14 tun.

Damit kann in der bloßen Angabe, dass das Abstrahlrohr und die Treibmittelkammer vollständig auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind, kein erfinderischer Gehalt gesehen werden.

Der Gegenstand des Anspruchs 15 ergibt sich ebenfalls aus fachmännischem Handeln. Der Fachmann muss sich bei der Realisierung der sich aus dem Stand der Technik in nicht erfinderischer Weise ergebenden Anordnung zwangsweise Gedanken über die Länge des Abstrahlrohrs machen. Er kann dabei das Rohr länger ausbilden als den Treibmittelbehälter oder als Alternative Abstrahlrohr und Treibmittelbehälter gleich lang. Sich für die eine oder andere Variante zu entscheiden, geht nicht über fachliche Routine hinaus. Die eine Alternative ist bereits nicht schutzfähig. Doch auch die Maßnahme, den größten Teil des Abstrahlrohrs im Treibmittelbehälter anzuordnen, ist eine rein handwerkliche Maßnahme. Sie ergibt sich schon auf Grund der Vorgabe, eine möglichst kompakte Bauform zu erzielen. Würde man nur einen geringen Teil des Rohrs im Treibmittelbehälter anordnen, würde das angestrebte Ziel nur unvollkommen oder nicht erreicht.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2, PatG § 91 Abs. 1, § 97 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Goebel Klosterhuber Dr. Maksymiw Be






BPatG:
Beschluss v. 20.10.2004
Az: 5 W (pat) 428/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/db40b0c2b74c/BPatG_Beschluss_vom_20-Oktober-2004_Az_5-W-pat-428-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share