Landgericht Köln:
Urteil vom 14. Juli 2010
Aktenzeichen: 90 O 78/08

(LG Köln: Urteil v. 14.07.2010, Az.: 90 O 78/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen und streiten über Zahlungsansprüche für Verbindungsleistungen.

Durch rechtskräftiges Urkunden-Vorbehalts-Urteil der Kammer vom 11.03.2009 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 258.348,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen. Ferner wurde ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands bis zum Erlass dieses Urteils sowie seiner Begründung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.

Im Nachverfahren verfolgt die Beklagte ihre Aufrechnung mit Rückerstattungsansprüchen weiter, welche sie unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts zum Umfang der von der Bundesnetzagentur gegen die Klägerin erlassenen Verfügungen daraus herleitet, dass die Klägerin ihr entgegen dem Rechnungsstellungs- und Inkassoverbot noch Netzentgelte belastet habe.

Die Klägerin macht demgegenüber weiterhin - und ihre Argumentation vertiefend - geltend, dass die Verfügungen der Bundesnetzagentur mit Rücksicht auf den hiermit ausschließlich erstrebten Verbraucherschutz eng auszulegen seien, dies auch deswegen, weil etwaige Unklarheiten eines solchen belastenden Verwaltungsakts zulasten der Behörde gingen. Insbesondere seien die Verfügungen entgegen dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht aus sich heraus verständlich, wenn es zu ihrer Auslegung einer Auskunft der erlassenden Behörde bedürfe. Im übrigen ergebe sich aus dem Verhalten der Bundesnetzagentur, dass sie ihre Verfügungen bislang selbst nur im Sinne eines Rechnungsstellungs- und Inkassoverbots gegenüber Endkunden verstanden habe, da sie in den streitgegenständlichen Fällen keine entsprechende Verfügung gegen die Beklagte erlassen habe, mit der Folge, dass diese im Inter-Carrier-Verhältnis ungehindert Netznutzungsentgelte auch insoweit berechnen könne, als solche durch die Inanspruchnahme von verbotenen 0900er-Nummern entstanden seien. Insofern werde durch eine weite Auslegung der Verfügungen die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, während es andererseits keineswegs zutreffe, dass die Klägerin einen ungerechtfertigten Vorteil erlange, wenn die Verfügungen eng ausgelegt würden; vielmehr sei die Klägerin möglicherweise fortbestehenden Ansprüchen der Diensteanbieter ausgesetzt. Dass die Bundesnetzagentur ebenfalls von der klägerseits favorisierten Auslegung ausgegangen sei, ergebe sich ferner aus dem Fehlen von Zwangsmaßnahmen gegenüber der Klägerin, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Bundesnetzagentur von der Inrechnungstellung und Vereinnahmung von Netzentgelten aus der Inanspruchnahme der inkriminierten 0900er-Nummern nicht zuletzt durch das vorliegende Verfahren Kenntnis erlangt habe. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass die gegen die Klägerin erlassenen Verfügungen bei deren Beschränkung auf das Verhältnis zum Endkunden entsprechend der von der Klägerin vertretenen engen Auslegung praktisch leer liefen, da in den Verfügungen nicht zwischen Festnetz und Mobilfunk unterschieden werde und es durchaus möglich sei, dass die Klägerin gegenüber Festnetzkunden unmittelbar abrechne.

Die Klägerin bestreitet ferner die Höhe der beklagtenseits geltend gemachten Rückerstattungsforderungen, und zwar insbesondere mit Rücksicht darauf, dass sie dem Rechnungsstellung- und Inkassoverbot jeweils erst mit Wirkung von zwei Tagen nach dem Zeitpunkt der Zustellung unterworfen gewesen sei. Allerdings stellt die unstreitig, dass, die Rechtsauffassung der Beklagten unterstellt, Rückforderungsansprüche jedenfalls in Höhe der Klageforderung bestehen würden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urkunden-Vorbehalts-Urteil vom 11.03.2009 aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Urkunden-Vorbehalts-Urteil vom 11.03.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.12.2009 Bezug genommen.

Die Kammer hat den Parteien durch Beschluss vom 08.02.2010 sowie durch Verfügung vom 31.05.2010, auf deren Inhalt verwiesen wird, ergänzende Hinweise erteilt. Ferner hat die Kammer eine amtliche Auskunft der Bundesnetzagentur eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Auskunft wird auf die Schreiben der Bundesnetzagentur vom 16.07.2009, 17.09.2009 und 07.05.2010.(Bl. 100, 111, 171 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat sich im Nachverfahren als unbegründet erwiesen, da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Rückerstattungsansprüchen zumindest in Höhe der Klageforderung durchgreift.

I.

Die Kammer hält an der mit Urkunden-Vorbehalts-Urteil vom 11.03.2009 zum Ausdruck gebrachten Auslegung der streitgegenständlichen, von der Bundesnetzagentur gegen die Klägerin erlassenen Verfügungen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin fest.

1.

Dies gilt vor allem mit Rücksicht darauf, dass der Tenor dieser Verfügungen für sich genommen - und insoweit unzweideutig - ein umfassendes Rechnungsstellungs- und Inkassoverbot ausspricht. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin dem mit "soweit" eingeleiteten Teil dieses Tenors nicht entnehmen, dass die Verfügungen lediglich potentielle Rechnungsstellungen gegenüber Endkunden erfassen könnten. Vielmehr diente dieser Einschub erkennbar nur dem Zweck, die verschiedenen, an diverse Adressaten gerichteten Verfügungen in der Form voneinander abzugrenzen, dass jeweils derjenige davon betroffen sein sollte, in dessen Namen die Rechnung entweder von ihm selbst oder durch einen Dritten erstellt wird. Hierdurch wurden Überschneidungen für solche Fälle vermieden, in denen die Rechnung durch einen Dritten in fremdem Namen erstellt wird und ohne diese Einschränkung nicht deutlich geworden wäre, wer von beiden Beteiligten der Verbotsverfügung unterliegen solle. Eine weitergehende Funktion dieses Soweit-Einschubs dahingehend, dass die gesamte Verfügung jeweils nur solche Fälle erfassen solle, in denen diese Einschränkung relevant werden könnte, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Es mag also sein, dass diese Einschränkung entsprechend den Ausführungen der Klägerin im Inter-Carrier-Verhältnis überflüssig ist; dies besagt jedoch nicht, dass Rechnungsstellungen im Inter-Carrier-Verhältnis von den Verfügungen nicht erfasst seien. Vielmehr kann der Einschub nur dahin verstanden werden, dass die darin getroffene Regelung gegebenenfalls, also soweit sie überhaupt von Bedeutung ist, eingreift, im übrigen jedoch einfach keine Bedeutung hat. Für eine Sinnhaftigkeit dieses Zusatzes reichte es aus, wenn die Verfügungen zumindest auch etwaige durch Dritte vorzunehmende Rechnungslegungen gegenüber Endkunden erfassen sollten. Es handelt sich um die besondere Regelung eines mit einem Spezifikum ausgestatteten Teils der Fälle, ohne die Verfügungen auf diese Fälle zu beschränken.

2.

Ausgehend von diesem nach Auffassung der Kammer auch das Inter-Carrier-Verhältnis erfassenden Wortlaut der Verfügungen ergab sich ein im vorliegenden Rechtsstreit aufklärungsbedürftiger Sachverhalt lediglich im Hinblick darauf, dass die Klägerin diesen Verfügungen unter Verweis auf deren Begründung eine einschränkende Auslegung unterlegt hat, für die sich jedoch aus den Verfügungen selbst keine hinreichend tragfähige Grundlage ergab, um dem Rechtsstandpunkt der Klägerin zu folgen. Dies allein war Anlass für die Kammer, eine amtliche Auskunft der Bundesnetzagentur einzuholen, um das bereits im Urteil vom 11.03.2009 zum Ausdruck gebrachte Verständnis der Kammer vom Inhalt der Verfügung unter notwendiger Ausschöpfung sämtlicher Auslegungsmittel abzusichern beziehungsweise sicherzustellen, dass nicht entgegen diesem Verständnis von der erlassenden Behörde eine Begrenzung der Verfügung entsprechend dem klägerseitigen Vorbringen beabsichtigt war.

a)

Wie den Ausführungen der Bundesnetzagentur in ihren drei Stellungnahmen zu entnehmen ist, bestand eine solche Absicht indes nicht. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Bundesnetzagentur sich zur Begründung ihrer Ausführungen zunächst auf einen Passus bezogen hat, welcher in den streitgegenständlichen Verfügungen nicht enthalten ist. Diese Ausführungen zeigen jedenfalls, dass die Bundesnetzagentur den Begriff des Rechnungsstellers im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 6 TKG generell weit versteht, mit der Folge, dass auch eine Inrechnungstellung im Inter-Carrier-Verhältnis davon erfasst ist. Die Bundesnetzagentur hat hierzu in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 07.05.2010 zudem nachvollziehbar begründet, dass es ihr auch beim Erlass der Verfügungen gegen die Klägerin gerade darauf ankam, diese in ihrer Eigenschaft als Verbindungsnetzbetreibern mit Serviceplattform zu reglementieren und nicht nur als potentielle Rechnungsstellerin demgegenüber Festnetz-Endkunden.

Die Kammer hat keinen Anlass, an dieser amtlichen Auskunft der Bundesnetzagentur zu zweifeln, insbesondere nicht mit Rücksicht darauf, dass es, wie die Klägerin behauptet, an Vollstreckungsmaßnahmen der Bundesnetzagentur im Inter-Carrier-Verhältnis bislang fehlt. Da solche Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehen, kann aus ihrer Unterlassung nichts hergeleitet werden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Bundesnetzagentur - wie vorliegend - durch eine amtliche Auskunft im Rahmen eines Rechtsstreits von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, welcher möglicherweise Zwangsmaßnahmen rechtfertigen würde. In solchen Fällen kann es durchaus opportun erscheinen, zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten, eine Verfahrensweise, die nach den Erfahrungen der Kammer sowohl bei der Bundesnetzagentur als auch beim Bundeskartellamt gebräuchlich ist.

b)

Gegen ein umfassendes Verständnis der Verfügungen spricht auch nicht der Umstand, dass die Bundesnetzagentur es versäumt hätte, korrespondierende Verfügungen auch gegen die Beklagte zu erlassen, soweit diese im Inter-Carrier-Verhältnis Rechnungsstellerin ist. Die Beklagte hat hierzu ergänzend die an sie gerichteten Verfügungen bezüglich der streitgegenständlichen 0900er-Rufnummern vorgelegt.

Selbst wenn jedoch einzelne Glieder der Inter-Carrier-Kette nicht erfasst worden wären, würde dies nicht bedeuten, dass sämtliche Verfügungen gegen andere Beteiligte entsprechend eng aufzufassen seien. Aus dieser möglicherweise unbeabsichtigten Inkonsistenz der Verfügungs-Maßnahme lässt sich weder für die Intention der Bundesnetzagentur noch für die Reichweite der Verfügungen aus Sicht des Verfügungsempfängers etwas herleiten. Insbesondere vermag sich der Verfügungsadressat nicht im Wege der Expost-Betrachtung darauf zu berufen, dass es möglicherweise an einer flächendeckenden Verfügungs-Maßnahme der Bundesnetzagentur gefehlt hat, da es sich hierbei um einen Umstand handelt, welcher aus den Verfügungen selbst nicht hervorgeht und dem Verfügungs- Adressaten bei Zustellung der Verfügung auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

Unabhängig davon ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gerechtfertigt, die Verfügungen im Nachhinein einschränkend auszulegen, weil einzelne Carrier unter Umständen nicht mit korrespondierenden Verfügungen bedacht worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn hieraus eine ungerechtfertigte Bereicherung eines der nicht erfassten Carrier folgen würde, wobei dies allerdings auch noch von der konkreten Vertragsgestaltung zwischen den Carriern abhängt. Denn die einschränkende Auslegung würde lediglich dazu führen, dass sich diese mögliche ungerechtfertigte Bereicherung zu Gunsten der Klägerin verschieben würde, die, wie im Urteil der Kammer vom 11.03.2009 bereits ausgeführt, nicht verpflichtet wäre, die vereinnahmten Netznutzungsentgelte an die Diensteanbieter weiterzuleiten. Hierzu nimmt die Kammer ergänzend Bezug auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Bundesnetzagentur. Ein ausgeglichenes Ergebnis wäre mit dieser einschränkenden und dem Tenor widersprechenden Auslegung nicht zu erzielen; vielmehr würde im Gegenteil die Bereicherung gerade demjenigen Beteiligten zugute kommen, welcher - im Gegensatz zu anderen Carriern - durch die Auswahl seines Vertragspartners dazu beigetragen hat, dass die Maßnahmen der Bundesnetzagentur überhaupt erforderlich wurden. Nicht zuletzt und ganz entscheidend gegen eine solche Auslegung spricht jedoch ihre Konsequenz für das Verhältnis zwischen Mobilfunkanbietern und Endkunden. Denn nicht nur die Klägerin konnte sich gegenüber der Beklagten darauf berufen, dass Netznutzungsentgelte von den Verfügungen nicht erfasst seien, sondern entsprechend auch die Mobilfunkanbieter gegenüber ihren Endkunden, was jedoch der Intention dieser Verfügungen eindeutig widerspricht.

c)

Auf diesem Hintergrund ist nicht nur der Tenor der Verfügungen in seiner umfassenden Formulierung plausibel, sondern auch deren Begründung nur dahin zu verstehen, dass entsprechend diesem weitgefassten Tenor auch Rechnungsstellungen im Inter-Carrier-Verhältnis erfasst sind. Jedenfalls gibt diese Begründung auch aus Sicht der Klägerin als Adressatin der Verfügungen keinen Anlass, den Tenor entsprechend dem Vorbringen der Klägerin einschränkend auszulegen. Das gilt insbesondere für das von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Argument des Verbraucherschutzes, welches, wie die Kammer bereits im Urteil vom 11.03.2009 ausgeführt hat, ohnehin nicht zwingend für eine Einschränkung der Verfügungen auf das Verhältnis zwischen Carrier und Endverbraucher spricht. Mit der ergänzenden Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 07.05.2010 drängt sich sogar eine Auslegung dahingehend auf, dass der Verbraucherschutz es gerade gebietet, sämtliche Vorteile aus der Nutzung der inkriminierten 0900er-Nummern bei der Klägerin "abzuschöpfen" und vor allem präventiv dahingehend zu wirken, dass die Vergabe solcher Nummern an zweifelhafte Diensteanbieter durch die Klägerin für diese in Zukunft unattraktiv erscheint. Dieses Ziel vermag entgegen der Auffassung der Klägerin durch das bloße reaktive Verbot der Inrechnungstellung und des Inkassos von Entgelten aus der Nutzung solcher Nummern allein gegenüber Endkunden nicht erreicht zu werden. Denn diese Maßnahme ist zur Erzielung der präventiven Wirkung schon deswegen nicht hinreichend geeignet, da sie regelmäßig erst zeitverzögert nach Aufdeckung des Missbrauchs eingreift und die bereits kassierten Beträge unberührt lässt. Zudem würde sie, wie oben ausgeführt, gerade dort zu kurz greifen, wo sie am wirksamsten wäre, nämlich bei den von der Klägerin vereinnahmten, aber nicht an die Diensteanbieter abzuführenden Entgelten.

3.

Schließlich gebietet auch das verwaltungsrechtliche Bestimmtheitsgebot keine abweichende Beurteilung. Von einer zu Lasten der Behörde gehenden Unklarheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn diese nach Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Auslegungsmittel verbleibt. Ist jedoch, wie vorliegend, der Tenor für sich genommen eindeutig, mag allenfalls die Begründung der Verfügung dazu herangezogen werden, eine einschränkende Auslegung in Betracht zu ziehen. Kommt eine solche indes bei vernünftiger Überlegung nicht in Betracht und lässt die erlassende Behörde auch im Nachhinein keine solche Intention erkennen, so ist von ausreichender Bestimmtheit auszugehen.

III.

Die Beklagte hat ihre Gegenansprüche nunmehr der Höhe nach auch hinreichend dargetan, ohne dass die Klägerin, der eine Kontrollerechnung anhand ihrer eigenen Unterlagen möglich wäre, hiergegen noch substantiiert Einwendungen erhoben hätte. Insofern greift die Aufrechnung im Umfang der von der Beklagten laut Anlage B 20 in deren fünfter Spalte aufgelisteten Beträge entsprechend der dortigen Reihenfolge bis zur Höhe der Klageforderung durch.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 258.348,02 €






LG Köln:
Urteil v. 14.07.2010
Az: 90 O 78/08


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