Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: I-20 W 145/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom „24.08.2004“ (rich-tig wohl: 24.08.2005) abgeändert.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Gerichtskos-ten bemisst sich nach einem Teilstreitwert von 50.000 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Antrag auf Streitwertbegünstigung ist zulässig. Er ist im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich bis zum Widerspruchstermin zu stellen. Wird - wie hier - kein Widerspruch eingelegt, ist der Antrag innerhalb angemessener Frist, die vorliegend gewahrt ist, zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 142 Rn. 16).

Das Landgericht hat eine Streitbegünstigung nach § 142 MarkenG zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es sei im Fall des Vertriebs von Markenfälschungen kein sachgerechtes Ergebnis, wenn der Geschädigte einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen müsse und der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die Verletzung der Marke der Antragstellerin nicht bekannt gewesen sei.

Auch wenn die Bedenken des Landgerichts, dass die Streitwertbegünstigung zu einer Finanzierung eines Teils der Prozesskosten durch den gerade obsiegenden Prozessgegner führt, durchaus Gewicht haben mögen, kann mit der Argumentation des Landgerichts eine Streitwertbegünstigung nicht generell abgelehnt werden, denn damit würde die gesetzgeberische Intention unterlaufen. Auch ist für die Inanspruchnahme einer Streitwertbegünstigung nicht Voraussetzung, dass der Betroffene schuldlos in das Verfahren verstrickt worden ist. Eine Versagung der Streitwertbegünstigung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn verlässliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. Ingerl/ Rohnke, Markengesetzt, 2. Aufl., § 142 Rdnr. 19). Von einer missbräuchlichen Verfahrensführung des Antraggegners kann hier jedoch keine Rede sein. Der Antragsgegner ist vorgerichtlich nicht abgemahnt worden und hat die Aussichtslosigkeit seiner Verteidigung sofort gesehen und dementsprechend eine Abschlusserklärung abgegeben.

Nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners würde die Belastung mit den Prozesskosten nach einem Streitwert von 100.000 € seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass ihm seit mehreren Jahren kein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen mehr verbleibt.

Bei einem Streitwert von 100.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 1.284 € und gegnerische Anwaltskosten von 2.087,70 € zu tragen. Bei einem Streitwert von 50.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 684 € und gegnerische Anwaltskosten von 1.686,50 € zu tragen, was einen Gesamtbetrag von 2.370,50 € ergibt. Dass Kosten in dieser Größenordnung vom Antragsgegner aufgebracht werden können, ergibt sich daraus, dass er nach seinem eigenen Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 03.08.2005 vor Abgabe der Abschlusserklärung von Gesamtkosten von 2.087,70 € ausgegangen ist und diese für hinnehmbar gehalten hat.

Der Senat hält deshalb eine Streitwertbegünstigung von 50.000 € für angemessen.

Sch. Dr. M. F.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: I-20 W 145/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/da87e0d67966/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_6-Maerz-2006_Az_I-20-W-145-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

11.06.2023 - 00:15 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - OLG Köln, Urteil vom 11. April 2003, Az.: 6 U 149/02 - BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2001, Az.: KZB 12/01 - OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2000, Az.: 6 U 191/99 - LG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 31 O 206/05 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2013, Az.: 20 W 213/12 - OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az.: 5 U 56/11 - LG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006, Az.: 4a O 313/05