Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: IX ZB 222/05

(BGH: Beschluss v. 24.01.2008, Az.: IX ZB 222/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2008, Aktenzeichen IX ZB 222/05, den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Außerdem wurde der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € festgesetzt.

In dem Fall ging es um die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 2 aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hatte die Entlassung auf Antrag einiger Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde auch vom Landgericht bestätigt. Der Beteiligte hat daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht gegeben ist. Eine Entlassung aus wichtigem Grund setzt eine Situation voraus, in der die weitere Mitarbeit des Ausschussmitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele gefährdet. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel in einer schuldhaften Pflichtverletzung bestehen, wie der Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der anderen Gläubiger. Allerdings konnte der Bundesgerichtshof in diesem Fall keine solche Pflichtverletzung feststellen.

Der Beteiligte ist Mitglied einer Anwaltssozietät, die sowohl von H. U. als auch von der C + M GmbH beauftragt ist. Daher kann er in einen Interessenkonflikt geraten, wenn er als Mitglied des Gläubigerausschusses über bestimmte Vorgänge diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass der Beteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit im Gläubigerausschuss Informationen an H. U. und die C + M GmbH weitergeben durfte, da es in diesem Fall um die Klärung gegenüber einem Gläubiger erhobener Vorwürfe ging.

Außerdem konnte der Vorwurf, dass der Beteiligte das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 an die C + M GmbH weitergeleitet hat, nach den bisherigen Feststellungen nicht als wichtiger Grund für die Entlassung angesehen werden. Allerdings muss das Landgericht noch feststellen, ob der Beteiligte das Schreiben tatsächlich weitergegeben hat und ob hierdurch ein Missbrauch zum eigenen Vorteil der C + M GmbH vorliegt.

Insgesamt hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun weitere Feststellungen treffen und erneut über die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses entscheiden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 24.01.2008, Az: IX ZB 222/05


Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. S. GmbH auch die C. + M. U. GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - setzte durch Beschluss vom 4. November 2004 einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Die Gläubigerversammlung beschloss am 7. Dezember 2004, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beizubehalten und durch zusätzliche Mitglieder, u.a. den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M GmbH gewählten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter), zu ergänzen.

Durch Schreiben vom 30. Dezember 2004 nahm der Insolvenzverwalter das Angebot der O. -Gruppe an, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu übernehmen. Dieses den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnis gegebene Schreiben lag am 31. Dezember 2004 der C + M GmbH vor. Noch am selben Tag teilte die C + M GmbH dem Insolvenzverwalter mit, mangels Preis- und sonstigen Liefervereinbarungen mit der O. -Gruppe ab dem 3. Januar 2005 sämtliche Lieferungen bis zu einer vollständigen und einvernehmlichen Klärung einzustellen. Tatsächlich ist es zu einem Lieferstopp nicht gekommen.

Unter dem Datum des 13. Januar 2005 richtete der mit dem Beteiligten in einer die Interessen der C + M GmbH und ihres Geschäftsführers H. U. vertretenden Anwaltssozietät verbundene Rechtsanwalt Dr. E. zwei Schreiben an den Insolvenzverwalter. In dem einen Schreiben weist Rechtsanwalt Dr. E. eine den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erteilte Information als unrichtig zurück, der Insolvenzverwalter habe eine einstweilige Verfügung über den Wiederzutritt zu bestimmten, von H. U. der Schuldnerin vermieteten Räumen erwirkt. In dem anderen Schreiben führt er aus, der Insolvenzverwalter habe die Mitglieder des Gläubigerausschusses über einen vermeintlichen "Lieferabriss bzw. Lieferstopp" seitens der C + M GmbH unterrichtet und auf diese Weise den unrichtigen Eindruck erweckt, dass die C + M GmbH nicht mehr lieferfähig sei.

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, 4, 5, und 6 als Mitgliedern des Gläubigerausschusses hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Entlassung des Beteiligten aus seinem Amt ausgesprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte sein Begehren weiter.

II.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte habe gegen seine Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses in einer Weise verstoßen, die seine Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertige. Da der Gläubigerausschuss die Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen habe, könne die Verfolgung von Sonderinteressen oder die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit die Entlassung begründen. Die Weitergabe von Informationen durch einen dem Gläubigerausschuss angehörenden Rechtsanwalt an seinen Mandanten dürfe nicht zu einer Begünstigung dieses Gläubigers oder einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen. Durch die Weitergabe des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 habe der Beteiligte der C + M GmbH ermöglicht, im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung Partikularinteressen zu verfolgen. Ein weiterer und entscheidender Pflichtverstoß sei in der Weitergabe der Information über eine gegen H. U. erwirkte einstweilige Verfügung zu erkennen, weil der Hinweis geeignet gewesen sei, den Überraschungseffekt der Maßnahme durch die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen, zu unterlaufen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser von dem Insolvenzverwalter erteilten Information sei der Beteiligte in der Lage gewesen, die Interessen seines Mandanten, ohne ihn zu informieren, durch eine entsprechende Richtigstellung zu wahren. In gleicher Weise habe sich der Beteiligte ohne die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten auf eine Richtigstellung beschränken müssen, sofern der Insolvenzverwalter nicht nur von einer Androhung des Lieferstopps, sondern wahrheitswidrig von einer tatsächlich eingetretenen Lieferunterbrechung berichtet habe. Folglich habe der Beteiligte bei drei Vorgängen Informationen einseitig zum Vorteil eines Mandanten seiner Sozietät weitergegeben, die zumindest in den beiden zuerst genannten Fällen geeignet gewesen seien, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu beeinträchtigen.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 70 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch gerügten Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann gemäß § 70 Satz 1 und 2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f). Ein wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlender fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 70 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. § 70 Rn. 6; Römermann/Delhaes, InsO § 70 Rn. 7). Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259). Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).

2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende, die einstweilige Verfügung und den Lieferstopp betreffende Mitteilung von Informationen an H. U. und die C + M GmbH vermag die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu rechtfertigen.

a) Bei der Bewertung dieser Vorfälle ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beteiligte einer Anwaltssozietät angehört, die sowohl von H. U. als auch der C + M GmbH mit der rechtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt ist. Der Rechtsanwalt, der als Mitglied des Gläubigerausschusses die Belange der Gläubigergesamtheit zu fördern hat, kann, sofern einen Mandanten berührende Vorgänge erörtert werden, in einen - von den Gläubigern bei der Wahl eines Rechtsanwalts stets zu bedenkenden - Interessenkonflikt geraten. Er ist gegenüber einem Mandanten nicht schlechthin zu Stillschweigen über die in dem Gläubigerausschuss geführten Verhandlungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1981 - VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f betreffend § 89 KO). Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt freilich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informationen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten (Uhlenbruck aaO; Frind aaO; Runkel aaO).

Werden in dem Ausschuss über einen Mandanten nachteilige Tatsachen geäußert, ist der Rechtsanwalt, der hierzu aus eigener Kenntnis keine Stellungnahme abgeben kann, grundsätzlich berechtigt, mit dem Mandanten Rücksprache zu nehmen, um gegenüber dem Gläubigerausschuss auf eine Klärung und gegebenenfalls eine Korrektur hinwirken zu können. Eine derartige, weiteren Auseinandersetzungen vorbeugende Richtigstellung kann nicht zuletzt im Interesse eines ungestörten Fortgangs des Insolvenzverfahrens liegen. In einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt regelmäßig davon ausgehen, dass der Mandant ohnehin über den ihm angelasteten Vorwurf zumindest im Kern informiert ist und darum - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - eine Schweigepflicht nicht besteht. Dient die Unterrichtung des Mandanten ausschließlich dem Zweck, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen auszuräumen und nicht etwa, ihm zur Verfolgung von Eigeninteressen einen Informationsvorsprung zu verschaffen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die einer Offenbarung entgegenstehen könnten, ersichtlich nicht berührt.

b) Der Beteiligte durfte, weil auch der Streitfall die Klärung gegen einen Gläubiger erhobener tatsächlicher Vorwürfe betrifft, H. U. und die C + M GmbH sowohl über die angeblich erwirkte einstweilige Verfügung als auch über die beanstandete Liefersperre unterrichten.

aa) Da der Beteiligte über den tatsächlichen Hintergrund der Aussagen des Insolvenzverwalters nicht im Bilde war, bestand für ihn entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Möglichkeit, den Vorwürfen aus eigener Kenntnis und ohne Unterrichtung des Mandanten entgegenzutreten. Als Ergebnis der mit den Mandanten gehaltenen Rücksprache hat Rechtsanwalt Dr. E. durch die beiden Schreiben gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Tatsachen in dem Gläubigerausschuss behauptet hatte, auf die Klärung des Sachverhalts gerichtete Stellungnahmen abgegeben. Belange der Gläubigergesamtheit wurden durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt.

bb) Die Erwägung des Landgerichts, die Information über die bereits erwirkte einstweilige Verfügung habe H. U. in den Stand gesetzt, einer noch einzuholenden einstweiligen Verfügung durch Einreichung einer Schutzschrift zu begegnen, vermag eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Beteiligten nicht zu begründen, weil der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss dahin informiert hatte, die einstweilige Verfügung sei bereits erlassen worden. Sollte eine einstweilige Verfügung erst noch beantragt werden, hätte der Insolvenzverwalter die Mitglieder des Gläubigerausschusses darüber korrekt unterrichten müssen. Über eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die ohnehin keinen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfGE 90, 1, 15; 61, 1, 8), muss aber nicht mit Rücksicht auf bislang nicht offenbarte etwaige künftige Absichten Stillschweigen gewahrt werden. Auch die Mitteilung an H. U. über eine angebliche Liefersperre war, ohne dass dadurch Interessen der Gläubigergesamtheit beeinträchtigt wurden, zulässig, weil eine Erwiderung auf den tatsächlich ebenfalls unrichtigen Vorwurf zuvor eine klärende Rücksprache mit dem Mandanten erforderte.

3. Auf die Übermittlung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 an die C + M GmbH kann die Entlassung des Beteiligten nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden.

a) Der Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges und eigenständiges Organ der Insolvenzverwaltung. Seine allgemeine Aufgabenstellung wird durch § 69 Satz 1 InsO in der Weise bestimmt, dass die Mitglieder den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen haben. Der Gläubigerausschuss hat als Sachwalter der Gläubigerinteressen das Gesamtinteresse der Gläubigergemeinschaft wahrzunehmen. Die Mitglieder, die keinen Weisungen der Gläubigerversammlung und lediglich einer Rechtskontrolle durch das Insolvenzgericht unterliegen, sind zu einer unabhängigen, allein an den Zielen des Verfahrens orientierten Amtsführung verpflichtet. Darum ist es Ausschussmitgliedern versagt, etwa Partikularinteressen solcher Gläubiger zu verfolgen, auf deren Vorschlag sie in das Gremium gewählt wurden. Zwar sind die Mitglieder mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (anders etwa § 116 Satz 2 AktG) nicht einschränkungslos zur Verschwiegenheit über ihnen in dieser Funktion bekannt gewordene Umstände verpflichtet (BGH, Urt. v. 22. April 1981 aaO). Mit dem Gebot einer am Gesamtinteresse der Gläubiger orientierten Amtsführung ist es aber auch im Blick auf ein Ausschlußverlangen unvereinbar, wenn ein Mitglied einem einzelnen Gläubiger im Ausschuss erlangte Informationen zur Durchsetzung von Sonderinteressen offenbart.

b) Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte mit der Unterrichtung über den Unternehmensverkauf den Zweck verfolgt hat, Partikularinteressen der C + M GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger zu fördern. Die Annahme, dass die von der C + M GmbH als Reaktion auf das Schreiben vom 30. Dezember 2004 gegenüber dem Insolvenzverwalter am 31. Dezember 2004 erklärte Androhung eines Lieferstopps mit dem Beteiligten abgestimmt worden war, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gegen ein Zusammenwirken des Beteiligten mit der C + M GmbH spricht immerhin der Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. E. in seinem Schreiben vom 13. Januar 2005 dem Insolvenzverwalter vorwarf, die Lieferfähigkeit der C + M GmbH angezweifelt zu haben, obwohl jener vor dem Hintergrund der an ihn gerichteten Androhung tatsächlich von einer bewussten Liefereinstellung ausgegangen war.

c) Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dem Beteiligten die Weiterleitung des Schreibens an H. U. deswegen als erhebliche Pflichtwidrigkeit anzulasten ist, weil für ihn Grund zu der Befürchtung bestand, dass H. U. bzw. die C + M GmbH die Information zum eigenen Vorteil missbrauchen würde. Diese Frage - auch ob der Beteiligte, was er in der Rechtsbeschwerde bestritten hat, das Schreiben tatsächlich H. U. zur Kenntnis gegeben hat - wird das Landgericht nach der Zurückverweisung zu klären haben. Sodann wird es erneut zu würdigen haben, ob der nach den Ausführungen unter III. 2. allein verbliebene Vorwurf der Weitergabe des Schreibens überhaupt für sich genommen als wichtiger Grund im Sinne des § 70 InsO anzusehen ist. Dabei kann für die Gewichtung des Vorwurfs auch von Bedeutung sein, ob die Betriebsveräußerung der C + M GmbH bzw. H. U. wegen der bestehenden vertraglichen Verbindungen ohnehin alsbald hätte eröffnet werden müssen, wie dies offenbar am 3. Januar 2005 geschehen ist.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 T 172/05 -






BGH:
Beschluss v. 24.01.2008
Az: IX ZB 222/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/da6ccfc5bc07/BGH_Beschluss_vom_24-Januar-2008_Az_IX-ZB-222-05




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