Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 27/16

(BGH: Beschluss v. 25.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 27/16)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 25. Juli 2016 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/16 das Zulassungsverfahren eingestellt. In dem Verfahren ging es um den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hatte die Klage gegen den Widerruf abgewiesen. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, ohne diesen Antrag zu begründen. Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens verzichtete der Kläger jedoch auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin erklärten die Parteien das Rechtsmittel – den Berufungszulassungsantrag – für erledigt. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist rechtskräftig geworden. Das Zulassungsverfahren wird daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingestellt.

Über die Kosten des Zulassungsverfahrens wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach billigem Ermessen entschieden. Da zum Zeitpunkt der Erledigung keine Zulassung der Berufung zu erwarten war, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Vorsitzende ist für die Kostenentscheidung zuständig. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Vorinstanz war das Anwaltsgericht Hamm, das am 19. Februar 2016 eine Entscheidung getroffen hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.07.2016, Az: AnwZ (Brfg) 27/16


Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 23. Oktober 2015 widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 4. April 2016 zugestellte Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger während des laufenden Rechtsmittelverfahrens auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Parteien haben daraufhin das Rechtsmittel - Berufungszulassungsantrag - übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien das Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig geworden (Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 161 Rn. 10a mwN; HK-VerwR/Just, 4. Aufl., § 161 VwGO Rn. 22). Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da zum Zeitpunkt der Erledigung eine Zulassung der Berufung bereits mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu erwarten war. Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zuständig.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.02.2016 - 1 AGH 50/15 -






BGH:
Beschluss v. 25.07.2016
Az: AnwZ (Brfg) 27/16


Link zum Urteil:
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