Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. September 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 425/02

Tenor

1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke erhält auf Antrag der Markeninhaberin im Wege der Teillöschung folgende Fassung:

Schläuche und Schlauchleitungen; Armaturen für Rohre, Schläuche sowie Rohr- und Schlauchleitungen, wie Flanschen, Verschraubungen, Kupplungen, Ventile, Schlauchschellen sowie Schlauch- und Rohranschlüsse; Saugkörbe; vorgenannte Waren soweit in Klasse 6 enthalten.

Auslaufhähne, Abgabe- und Zapfventile sowie Zapfpistolen für Behälter und Leitungen, insbesondere für Tankanlagen; Saugkörbe; vorgenannte Waren soweit in Klasse 7 enthalten.

Schläuche und Schlauchleitungen; Armaturen für Rohre, Schläuche sowie Rohr- und Schlauchleitungen wie Flanschen, Verschraubungen, Kupplungen, Ventile, Schlauchschellen sowie Schlauch- und Rohranschlüsse; Saugkörbe (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Metall); Gummiwaren für technische Zwecke, insbesondere Gummiplatten und Formstücke; Kunststoffwaren für technische Zwecke wie Stangen, Rohre und Folien, Wärmeschutz- und Isoliermittel, Packungen, Dichtungen; sämtliche vorgenannten Waren mit Ausnahme von Schutzschläuchen, nämlich Schläuche aus Metall und/oder Kunststoff zum Schutz für elektrische Leitungen an oder in Maschinen oder Geräten und Anlagen.

2. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 06 513 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 04 543 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 06 513 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 04 543 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Dr. Hock Kätker Hu






BPatG:
Beschluss v. 09.09.2004
Az: 33 W (pat) 425/02


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