Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 8. August 2011
Aktenzeichen: 10 O 111/11

(LG Dortmund: Beschluss v. 08.08.2011, Az.: 10 O 111/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Dortmund hat in seinem Beschluss vom 8. August 2011 (Aktenzeichen 10 O 111/11) eine einstweilige Verfügung erlassen, ohne eine vorherige mündliche Verhandlung. Die Vorsitzende allein hat dies gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet. Im Beschluss wird dem Antragsgegner untersagt, ohne Angabe der Daten seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf der Internetseite www. C.de zu werben. Dieses Verbot gilt insbesondere für die Angaben des Namens und der Anschrift der Versicherung, wie es am 15.07.2011 auf der genannten Webseite geschehen ist. Sollte der Antragsgegner gegen dieses Verbot verstoßen, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Zudem ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen. Es ist zu beachten, dass dieser Beschluss außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext enthält.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Beschluss v. 08.08.2011, Az: 10 O 111/11


Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

zu werben ohne auf der Internetseite www. C.de die Daten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, insbesondere Name, Anschrift bekanntzugeben wie auf der Internetseite www. C.de am 15.07.2011 geschehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

Gründe

"Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext"






LG Dortmund:
Beschluss v. 08.08.2011
Az: 10 O 111/11


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