Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 38/02

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2005, Az.: 10 W (pat) 38/02)

Tenor

1. Auf die Erinnerung wird der Beschluss des Rechtpflegers des Bundespatentgerichts vom 26. Oktober 2004 aufgehoben.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 64 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte am 20. April 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Fliegende Untertasse" ein. Ihm wurde Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren bewilligt.

Im September 2000 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder gemäß § 17 Abs 3 PatG, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn er die 3. Jahresgebühr mit Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, entrichte. Auf den daraufhin vom Anmelder gestellten Antrag stundete das Patentamt die 3. Jahresgebühr gemäß § 18 Abs 1 PatG bis 30. April 2001.

Im Mai 2001 beantragte der Anmelder, ihm die 4. Jahresgebühr und die fortlaufenden Gebühren zu stunden, zugleich bat er wegen einer Erkrankung um Entschuldigung für die bisherige Säumnis. Er stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung, den das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 6. August 2002 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 25. März 2004 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Rechtspfleger setzte dem Anmelder daraufhin eine Nachfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr von 2 Monaten. Dieser Bescheid wurde am 16. Juli 2004 zugestellt. Am 22. September teilte der Rechtspfleger dem Anmelder mit, dass keine Gebühr eingegangen sei und kündigte an, dass gem. § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Gegen einen entsprechende Beschluss vom 26. Oktober 2004 hat der Anmelder Erinnerung eingelegt. Er weist auf seine fortdauernde schlechte Vermögenslage hin und beantragt für das Erinnerungsverfahren Verfahrenskostenhilfe.

II.

1. Auf die zulässige Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts ist dieser aufzuheben. Die Feststellung, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, durfte nicht mehr getroffen werden, da es sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7. Oktober 2004, 10 W (pat) 13/02 - Frontkraftheber, in Juris veröffentlicht ) um eine nicht gebührenpflichtige Beschwerde handelt.

Der Rechtspfleger hat so entschieden, weil nach dem Beschluss des Senats vom 25. März 2004 der Prozesskostenhilfeantrag des Anmelders für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und der Senat in jener Entscheidung unausgesprochen von einer gebührenpflichtigen Beschwerde ausgegangen war.

Mit der bereits zitierten Senatsentscheidung geht der Senat nunmehr von einer gebührenfreien aus. Zwar sind durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Patentkostengesetz grundsätzlich alle Beschwerden gebührenpflichtig geworden (Nr. 411 100 und 411 200 des Gebührenverzeichnisses in der bis zum 31. Mai 2004 gültigen Fassung, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Da die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall mit Eingang der Beschwerde am 12. September 2002, also nach dem 1. Januar 2002, fällig geworden (§ 3 Abs. 1 Pat-KostG) und somit nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG das neue Recht anwendbar ist, wäre nach dem Gesetzeswortlaut eine Beschwerdegebühr zu zahlen gewesen.

Seit der Neufassung des Gebührenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Juni 2004 (Art. 2 (12) Nr. 7, Art. 6 Abs. 1 GeschmMRefG) sind Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei (s. BlPMZ 2004, 207, 220, 222). Der Gesetzgeber wollte damit den Rechtszustand wieder herstellen, der vor der Reform des Gebührenrechts durch das Patentkostengesetz gegolten hat (s. Begründung des Regierungsentwurfs, BlPMZ 2004, 222, 256).

Bereits für die Zeit vor dem 1. Juni 2004 wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe (entgegen dem Wortlaut des Gebührenverzeichnisses) nicht gebührenpflichtig seien. Begründet wird dies u.a. mit Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe als Mittel zur Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit bei der Durchsetzung individueller Rechtspositionen. (vgl. BPatG GRUR 2003, 87, 88 - gebührenfreie Verfahrenskostenhilfebeschwerde). Dieser Auffassung ist beizupflichten, nachdem auch der Gesetzgeber durch die nunmehr erfolgte Gesetzesänderung zu erkennen gegeben hat, dass die mit Erlass des Patentkostengesetzes erfolgte Einbeziehung der Verfahrenskostenhilfebeschwerden in die Gebührenpflicht nicht seiner wirklichen Intention entsprochen hat. Gleichzeitig hat er deutlich gemacht, dass der Gebührenverzicht das Mittel seiner Wahl ist, um in patentrechtlichen Beschwerdesachen dem verfassungsrechtlichen Gebot der weitgehenden Angleichung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

Entsprechendes muss auch für Beschwerden in Jahresgebühren-Stundungssachen gelten, wozu auch die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Stundungsantrags gehört. Solche Beschwerden dürfen nicht anders beurteilt werden als Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen. Auch die erstgenannten Beschwerden waren bis zum 31. Dezember 2001 gemäß § 73 Abs. 3 PatG a.F. nicht gebührenpflichtig. Auch bei ihnen geht es um effektiven Rechtsschutz für finanziell schlechter gestellte Patentanmelder oder -inhaber. Die gleiche Zielrichtung beider Instrumente kommt auch darin zum Ausdruck, dass seit dem 1. Januar 2002 an die Stelle der früheren Vorschriften über die Stundung von Jahresgebühren (§ 18 Abs. 1 PatG) das Instrument der Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren (§ 130 Abs. 1 Satz 2 PatG) getreten ist.

2. Die Beschwerde ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Die maßgeblichen Gründe finden sich bereits im Beschluss vom 25. März 2004, in dem der Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat. Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug und macht sich die Gründe auch für die Entscheidung über die Beschwerde zu eigen. Sie belegen, dass das Patentamt mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung verweigert hat.

Schülke Püschel Rauch Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2005
Az: 10 W (pat) 38/02


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