Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. September 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 2/09

(BPatG: Beschluss v. 30.09.2009, Az.: 26 W (pat) 2/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 8. Mai 2006 die Anmeldung der für die Dienstleistungen

"Klasse 35: Erstellen von Statistiken, Herausgabe von Statistiken, Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken Klasse 38: Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, elektronische Nachrichtenübermittlung Klasse 42: Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Datenverwaltung auf Servern, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, Zertifizierungen"

bestimmten Wort-/Bildmarke 305 52 174 zurückgewiesen. Zur Begründung nahm die Markenstelle Bezug auf einen Beanstandungsbescheid vom 2. Februar 2006. Hiernach stünden einer Eintragung des verfahrensgegenständlichen Zeichens die absoluten Schutzhindernisse der § 8 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG entgegen. "LINKRANK" sei ein Fachbegriff aus dem Bereich des Internet, der das Ergebnis einer Wertermittlung aus Domain-, IP-und Linkpopularität darstelle und die Einordnung des Links in eine entsprechende Rangordnung ermögliche. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke keinen Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, sondern lediglich eine beschreibende Angabe. Hieran ändere auch die werbeübliche grafische Gestaltung des Zeichens nichts. An der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe zudem ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, der Begriff "LINKRANK" sei kein geläufiger Begriff aus dem Internet. Der Anmelder selbst habe diesen geprägt und im Jahre 2004 in Deutschland eingeführt. Sämtliche Recherchen zu Begriffen, die den Term "LINKRANK" beinhalten, führten ausschließlich auf das Dienstleistungsangebot des Anmelders oder auf Webseiten, deren Betreiber das verfahrensgegenständliche Zeichen in Lizenz nutzten. Bei "LINKRANK" handele es sich somit nicht um einen sachbeschreibenden Allgemeinbegriff, sondern um eine herkunftshinweisende Angabe auf das Produktangebot des Anmelders im geschäftlichen Verkehr.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts aufzuheben und die Eintragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung des verfahrensgegenständlichen Kennzeichens "LINKRANK" steht jedenfalls das absolute Schutzhindernisse mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenoder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 -Philips; GRUR 2003, 604, 607 -Libertel). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 -BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 -Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT). Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung fremdsprachige Begriffe den entsprechenden deutschen gleichzustellen, sofern sie geläufige warenbeschreibende Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1048 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER).

In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Zeichen "LINKRANK" keine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden. In seinen Wortbestandteilen setzt sich "LINKRANK" aus den Begriffen "Link" und "Rank" zusammen. Das Wort "Link" ist die Kurzform für "Hyperlink". Es stammt aus dem Englischen und ist mit "Verknüpfung", "Verbindung", "Verweis" zu übersetzen. Der "Hyperlink" oder "Link" hat in die deutsche Alltagssprache Eingang gefunden und bezeichnet einen Verweis auf ein anderes Dokument in einem (Hyper-) Text, der durch das Hypertextsystem automatisch verfolgt werden kann (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort "Hyperlink"). Der weitere englischsprachige Bestandteil "rank" steht für die Substantive "Rang" und "Stellung" bzw. für die Verben "(ein)ordnen", "einreihen", "einstufen", "ordnen" (vgl. MuretSanders, Langenscheidt Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2001, S. 914). Das Gerund "ranking" ist im Verkehr im Sinne von "Rangordnung" allgemein bekannt.

Das Wort "Linkrank" bedeutet in seiner Zusammensetzung "Hyperlinkrangordnung" oder "Einordnung von Hyperlinks". In Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 versteht der Verkehr "LINKRANK" nicht als Herkunftsangabe, sondern als sachbeschreibende Angabe im Sinne der Einordnung von Hyperlinks, dem Erstellen und der Herausgabe von Statistiken, der Pflege, der Systematisierung und der Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken. In Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 erwartet der Verbraucher im mit "LINKRANK" gekennzeichneten Produktangebot die Bereitstellung von Informationen im Internet in Form der rangmäßigen Einordnung von Hyperlinks. Die Hyperlinkrangordnung kann zur Popularitätsbewertung von Plattformen, Portalen, Chatlines, Chatrooms und Foren im Internet dienen. Eine elektronische Nachrichtenübermittlung kann als Informationsübermittlung über die Rangordnung einer eigenen Webseite verwendet werden. In Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 42 kann die Einordnung von Hyperlinks bei der Abfrage von Suchmaschinen verwendet werden. Die Daten auf Servern können mittels Einordnung von auf dem Server gespeicherten Hyperlinks verwaltet werden. Die Erstellung von Hyperlinkrangordnungen kann unter das Dienstleistungsangebot eines EDV-Programmierers fallen. Zertifizierungen können nach der Relevanz von Hyperlinkrangordnungen erstellt werden. Die bloße Aneinanderreihung der beschreibenden Begriffe "Link" und "Rank" führt somit nur zu einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 f. -BIOMILD). Die in der angemeldeten Marke enthaltenen Einzelbestandteile bilden auch in ihrer Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor, S. 678; EuGH a. a. O. -BIOMILD, S. 681; EuGH GRUR 2006, 229, 231 -BioID), sondern sind der Terminologie auf dem einschlägigen Dienstleistungssektor entsprechend sprachüblich zusammengesetzt. Beide Worte verbinden sich zu einem beschreibenden Gesamtbegriff, die der angesprochene Verkehr im Sinne von "Hyperlinkrangordnung" oder "Einordnung von Hyperlinks" verstehen wird, zumal er daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen sachbezogene oder ausschließlich werbemäßige Hinweise in einprägsamer Form aufzunehmen.

Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke angezeigt. Grundsätzlich kann zwar eine besondere bildliche Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile die hinreichende Unterscheidungskraft einer Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 2002, 889, 890 -Fantastic; BPatG GRUR 2000, 805, 806 -Immo-Börse; Ströbele/Hacker, 9. Aufl., 2009, § 8 Rn. 338 m. w. N.). Einfache und gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen eines Schriftbilds vermögen allerdings gegenüber dem beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel keinen schutzbegründenden "Überschuss" zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK). So liegt der Fall hier. An grafische Gestaltungen in der Art des in werbeüblicher Weise gehaltenen Schriftbildes ist der Verkehr gewöhnt. Das Bildelement des verfahrensgegenständlichen Kennzeichens vermag daher die Schutzfähigkeit von "LINKRANK" nicht zu begründen.

Ohne Erfolg verweist der Anmelder schließlich darauf, dass die angemeldete Marke von ihm "erfunden" worden sei. Die Tatsache, dass die Marke allein oder überwiegend von ihrem "Erfinder" benutzt wird, begründet für sich gesehen noch nicht ihre Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Dies würde andernfalls zu unzulässigen Monopolrechten an Bezeichnungen führen, die sich zur Beschreibung eignen (vgl. HK-MarkenR, 2. Aufl. § 8 Rdn. 36).

Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis offen bleiben, ob einer Eintragung des Zeichens "LINKRANK" auch ein berechtigtes Freihaltebedürfnis der Mitbewerber des Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünde.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.09.2009
Az: 26 W (pat) 2/09


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