Verwaltungsgericht Münster:
Urteil vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: 1 K 1281/08

(VG Münster: Urteil v. 31.05.2010, Az.: 1 K 1281/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Dem Kläger wurden in den Jahren 1986 bis 1993 vier Waffenbesitzkarten erteilt, in die zuletzt 17 Schusswaffen eingetragen waren, und am 17. November 2004 drei weitere Waffenbesitzkarten, in die 17 weitere Schusswaffen eingetragen wurden, die der Kläger im Februar 1999 von seinem verstorbenen Vater erworben hatte. Ferner wurde dem Kläger im November 2003 ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

Das Amtsgericht B. setzte durch den am 7. Juli 2007 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 21. Juni 2007 - 2 Cs 44 Js 1090/06 - gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Markengesetz (MarkenG) in 92 Fällen (Vergehen nach § 143 Abs. 1 MarkenG) eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen fest. Ihm wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2007 über die Internetverkaufsplattform "ebay" in mindestens 92 Fällen Uhrenboxen der Firma Rolex für jeweils 49 Euro verkauft zu haben, um sich hierdurch eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei sei dem Kläger bewusst gewesen, dass es sich bei den Boxen nicht um Originalware der Marke Rolex gehandelt habe, sondern tatsächlich um nicht von der Firma Rolex zertifizierte Nachbauten. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Uhrenboxen von der Firma Rolex nur in Verbindung mit einer Uhr oder in seltenen Ausnahmefällen an Fachhändler ausgegeben würden. Zudem sei ihm durch den Ankauf der Boxen in einer großen Stückzahl (115 Stück) bewusst gewesen, dass es sich bei den Boxen um Nachbauten handeln musste. Der Kläger machte im Rahmen der Anhörung zu dem vom Beklagten beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten unter anderem geltend: Es liege kein Regelfall der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 des am 1. April 2003 in Kraft getretenen neuen Waffengesetzes (WaffG) vor. Im Übrigen sei, soweit die Waffenbesitzkarten noch unter der Geltung des alten Rechts ausgestellt worden seien, die Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz zu beurteilen, das vor dem 1. April 2003 gegolten habe (WaffG 1976). Dies folge aus § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG über die Fortgeltung der nach altem Recht erteilten Erlaubnisse. Nach altem Waffenrecht sei die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das MarkenG unschädlich. Ferner sei § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG über den Widerruf aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift zu beachten. Er habe von seinen Waffenbesitzkarten stets rechtstreu Gebrauch gemacht und keine waffenrechtlichen Verfehlungen begangen.

Der Beklagte widerrief durch Widerrufsbescheid vom 26. Oktober 2007, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 31. Oktober 2007 zugestellt wurde, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten mit den darin aufgeführten 34 Schusswaffen und den Europäischen Feuerwaffenpass. Er forderte den Kläger auf, die in den widerrufenen Waffenbesitzkarten aufgeführten und noch im Besitz des Klägers befindlichen Waffen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Widerrufsbescheides unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten herauszugeben und die Unbrauchbarmachung bzw. das Überlassen an einen Berechtigten ihm - dem Beklagten - schriftlich nachzuweisen und ihm die widerrufenen Erlaubnisse unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung zurückzugeben. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelungen an. Auf den weiteren Inhalt und die Begründung des Widerrufsbescheides wird verwiesen.

Der Kläger erhob im November 2007 beim Beklagten Widerspruch und suchte vor dem erkennenden Gericht erfolglos um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach (Beschluss vom 14. Januar 2008 - 1 L 664/07 -). Er führte unter anderem aus: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides "während der Abwicklungszeit" (für das Unbrauchbarmachen oder Überlassen der Waffen an Berechtigte) habe "wegen unauflöslicher Widersprüchlichkeit" bzw. "Anordnung möglicherweise strafbarer Handlungen" die Nichtigkeit des gesamten Verwaltungsakts zur Folge. Die Merkmale der persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bildeten den Oberbegriff, der die Zuverlässigkeit des § 5 WaffG umfasse. Der Beklagte habe aber seine - des Klägers - persönliche Eignung nicht in Abrede gestellt. Die gesetzliche Regelung des § 5 WaffG sei unausgegoren und willkürlich. Sie spreche ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt langjährig zuverlässigen Jägern allein aufgrund einer unhaltbaren Pauschalvermutung wegen auch nicht annähernd einschlägigen Verurteilungen von heute auf morgen die Zuverlässigkeit ab. Es ergäben sich verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil es im Hinblick auf die Dunkelziffer, Einstellungspraxis, finanziellen Möglichkeiten der Beschuldigten usw. zufällig sei, ob es zu einer einschlägigen Verurteilung komme oder nicht. Er habe den Strafbefehl in Unkenntnis der weiteren Folgen rechtskräftig werden lassen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2008 hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2008 - 20 B 145/08 - und vom 22. April 2008 - 20 B 386/08 -). Der Kläger legte während des Beschwerdeverfahrens ein fachpsychologischen Gutachten des medizinischpsychologischen Instituts des TÜV Süd vom 28. Januar 2008 über seine persönliche Eignung nach § 6 WaffG und § 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vor. Eine Fachpsychologin für Verkehrsmedizin hatte das Gutachten nach einer Untersuchung des Klägers in dessen Auftrag erstellt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die an den Umgang mit Waffen und Munition zu stellenden Eignungsvoraussetzungen vorlägen. Es sei zudem gewährleistet, dass der Betreffende mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werde und dass keine konkrete Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 68 bis 79 der Gerichtsakte 1 L 664/07 Bezug genommen. Der Kläger machte unter Berufung auf das Gutachten geltend, dass die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt sei. Er habe seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit unmittelbar nachgewiesen. Er berufe sich außerdem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juni 2007 - 11 A 3792/06 -.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008, auf dessen Begründung verwiesen wird, zurück.

Der Kläger hat am 26. Mai 2008 Klage erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbingen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und bringt im Wesentlichen weiter vor: Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG sei willkürlich. Eine strafrechtliche Verurteilung sei gerade kein Naturgesetz, könne nicht als unumstößlicher Tatbestand für weitere Repressalien unbesehen herangezogen werden und sei als Indiz weitgehend ungeeignet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ziehe die Grenzen für Ausnahmen vom Regelfall der Unzuverlässigkeit zu eng. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG sei eine gesetzliche Tatsachenvermutung, gegen die der Beweis des Gegenteils geführt werden könne. Das Gericht habe im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen alles zu tun, um diesen Beweis des Gegenteils zu ermöglichen. Er habe bereits durch das vorgelegte fachpsychologische Gutachten bewiesen, dass die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nicht zutreffe und beziehe sich zusätzlich auf die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er könne ferner durch Parteivernehmung zur Frage der Zuverlässigkeit gehört werden. Außerdem sei das novellierte WaffG nichtig, weil es das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachte. Er müsse die tatsächliche Gewalt über die Waffen in seinem Eigentum aufgeben und diese Dritten überlassen. Das WaffG nenne aber nicht das Grundrecht auf Eigentum als Grundrecht, das beeinträchtigt werde dürfe.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Widerrufsbescheid und den Widerspruchsbescheid.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Rechtsstreits sowie des Verfahrens 1 L 664/07, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) und der Akte der Strafsache 44 Js 1090/06 der Staatsanwaltschaft N. ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers genügt den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG; der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 6 WaffG rechtmäßig. Die an die Widerrufsentscheidungen anknüpfenden weiteren Maßnahmen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG zu beurteilen und verletzen den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Das erkennende Gericht verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Januar 2008 - 1 L 664/07 -, durch den es den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Es hält an diesen Ausführungen nach erneuter und nicht nur summarischer Prüfung fest und fügt die folgenden Darlegungen hinzu.

Die Regelungen des WaffG sind in dem für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls erheblichen Umfang verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen im WaffG den Rahmen seiner Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und die verfassungsgemäße Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) eingehalten.

Die vom Kläger kritisierten Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG über den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen schränken die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit formell und materiell wirksam ein. Die in einem formellen Gesetz getroffenen Regelungen sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt, ohne ihren Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten. Die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG wahrt den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des WaffG ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 (1204).

Der jetzigen Regelvermutung liegt die (geänderte) gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass derjenige, der jenseits von Bagatellsachen, die mit der Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze definiert sind, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Der Gesetzgeber hält sich damit im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der ihm nach der Rechtsordnung bei der Frage zusteht, wie dem Anliegen entsprochen werden soll, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu halten. Denn es geht um Regelungen im Vorfeld des Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eines jeden Einzelnen, vor den Gefahren geschützt zu sein, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit Waffen resultieren. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Strafvorschriften bietet schon für sich hinreichend sachlichen Anhalt für die Befürchtung, dem Betreffenden fehle die allgemeine persönliche Charakterstärke, gegebenenfalls unter Hintanstellung eigener Interessen auch in kritischen Situationen auf die Rechte und Belange anderer Rücksicht zu nehmen. Eine Beschränkung der Regelvermutung auf Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder Delikten im Umgang mit oder unter Gebrauch von Waffen würde eine Erhöhung der Schwelle bedeuten, bei der mit dem vorbeugenden Schutz Dritter angesetzt wird; diese Schwelle zu bestimmen liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers, wobei eine Schlussfolgerung aus jeglichem vorsätzlichen Verstoß gegen strafbewehrte Verhaltenspflichten allemal tragfähig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 20 A 1881/07 -, NWVBl. 2008, 155 (156).

Der Einwand des Klägers, das novellierte Waffengesetz sei nichtig, weil es hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachte, trifft nicht zu. Wenn und soweit durch Regelungen im WaffG - etwa durch die Ermächtigung zu Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG - die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums aus Art. 14 GG berührt sein sollte, handelt es sich um (verfassungsgemäße) Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist insoweit von vornherein nicht betroffen. Es gilt nämlich ausschließlich für solche Grundrechtsbeschränkungen (Einschränkungen), zu denen der Gesetzgeber im Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) und eben nicht für Regelungen in Ausführung der im Grundgesetz enthaltenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen durch den Gesetzgeber.

Vgl. dazu Antoni, in: Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage 2007, Art. 19 GG, Rn. 4 und 2.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls gewahrt. Das Gericht teilt nicht die Bedenken, die der Kläger unter diesem Gesichtspunkt gegen die gesetzliche Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG äußert. Dass die gesetzliche Regelvermutung an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpft, ist sachlich begründet. Es handelt sich um eine vertretbare typisierende Regelung. Das Erfordernis einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der betroffenen Person zu einer Strafe bestimmter Art bzw. Höhe bietet eine besondere Gewähr dafür, dass die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage beruht. In den Fällen, in denen es zu keiner solchen strafgerichtlichen Verurteilung kommt, sieht der Gesetzgeber den Schutzzweck des WaffG vertretbar dadurch als gewahrt an, dass die betreffende Person gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sowohl die Zuverlässigkeit nach den sonstigen Tatbeständen des § 5 WaffG als auch die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzen muss.

Der Kläger besitzt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG für die Erteilung der Waffenbesitzkarten erforderliche Zuverlässigkeit. Es greift die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG ein, weil das Amtsgericht B. gegen ihn durch den am 7. Juli 2007 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 21. Juni 2007 - 2 Cs 44 Js 1090/06 - wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen das MarkenG in 92 Fällen (Vergehen nach § 143 Abs. 1 MarkenG) eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt hat und seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung bis zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom Mai 2008 fünf Jahre bei weitem noch nicht verstrichen sind.

Umstände, welche eine Ausnahme von der gesetzlich "in der Regel" vermuteten Unzuverlässigkeit begründen, liegen im Fall des Klägers nicht vor. Eine Abweichung von der Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12/08 -, NVwZ 2009, 398.

Die tatbezogene Prüfung lässt hier keine Umstände der Tat oder des Täterverhaltens erkennen, die auf einen atypischen Fall führen. Das vom Kläger vorgelegte fachpsychologische Gutachten vom 28. Januar 2008 enthält keine Angaben, die eine andere Bewertung gebieten. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Februar 2008, der im Beschwerdeverfahren - 20 B 145/08 - der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen ist, das Nötige ausgeführt, nämlich Folgendes:

"Die Aussagen des Gutachtens betreffen eine andere Fragestellung als die vorliegend allein in Rede stehende, ob die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG trotz Verwirklichung des Vermutungstatbestandes ausnahmsweise nicht zu Lasten des Antragstellers greift. Demgegenüber ist Ausgangspunkt des Gutachtens im Kern die Abklärung von Eignungszweifeln der in § 6 Abs. 1 WaffG aufgeführten Art auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Prognose des Sicherheitsrisikos. Eine solche ist aber in Fällen, in denen - wie hier - einer der in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Vermutungstatbestände zweifelsohne verwirklicht ist, gerade nicht erforderlich. Vorgreiflich ist vielmehr die in der Regelvermutung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische generelle Risikoeinschätzung. Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die von ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Ist - wie hier - aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen der Vermutungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG erfüllt, verdient nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Bewertungen des Gesetzgebers der Betreffende - vorbehaltlich atypischer Umstände - für die Dauer von 5 Jahren von Gesetzes wegen nicht mehr das Vertrauen, dass er mit Waffen zuverlässig umgeht. Die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigt sich nur in Fällen, die - etwa wegen besonderer Tatumstände oder besonderer Umstände die Persönlichkeit des Täters betreffend, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen ist - von dem vom Gesetzgeber vorgestellten typischen Fall eines (erst- bzw. einmaligen) vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften von einigem Gewicht abweichen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit als Regelfall setzt danach insbesondere nicht voraus, dass neben der Verurteilung selbst zusätzlich besondere charakterliche Mängel, sonstige Eignungsmängel oder sogar sonst ein Gefährdungspotential für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgetreten sind. Entsprechend unergiebig sind fachpsychologische Stellungnahmen, wie die vorgelegte, die daran anknüpfen, dass Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Waffen nicht vorgekommen und keine deutlichen Nachlässigkeiten hinsichtlich eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Waffen festzustellen sind sowie Hinweise auf psychische Erkrankungen und/oder Störungen, auf Rauschmittelmissbrauch oder auf besondere persönliche Motive, Waffen zweckentfremdet einzusetzen, fehlen.

Besondere Tatumstände, die im vorstehenden Sinne darauf hindeuten, dass das Verhalten des Antragstellers von dem vom Gesetzgeber vorgestellten typischen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Strafvorschrift von einigem Gewicht abweicht, fehlen. Die Tatumstände, wie sie im Strafbefehl festgestellt sind, rechtfertigen insbesondere nicht den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem trotz der Höhe der Verurteilung keine Aussagekraft für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen wäre. Soweit der Antragsteller gegenüber der Gutachterin die Unrichtigkeit seiner Verurteilung geltend gemacht hat, ist er darauf zu verweisen, dass Gerichte und Behörden grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung und der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen dürfen. Etwas anderes kann im Einzelfall allenfalls dann gelten, wenn die Unrichtigkeit der Verurteilung oder einzelner Feststellungen ohne weiteres erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1995 - 1 C 20.94 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 121.

Daran fehlt es hier. Für die vom Antragsteller behauptete - ein vorsätzliches Verhalten ausschließende - Unwissenheit, dass die von ihm angebotenen Uhrenboxen keine echten der Firma Rolex waren, fehlen angesichts der im Strafbefehl aufgeführten Tatumstände greifbare Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Dem Antragsteller als besonderem Uhrenliebhaber muss bekannt gewesen sein, dass die Uhrenboxen von der Firma Rolex nur in Verbindung mit einer Uhr oder in seltenen Ausnahmefällen an Fachhändlern ausgegeben werden. Außerdem wies das Angebot der Boxen in einer größeren Stückzahl auf Nachbauten ebenso hin wie der geringe Preis, zu dem dem Antragsteller die Boxen angeboten worden waren. In Bezug auf die Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie sich in dem Pflichtenverstoß gezeigt hat, ergeben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Der Antragsteller hat aus eigenem finanziellen Interesse gegen Strafvorschriften verstoßen. Dabei hat er zugleich die notwendige Einsicht in berechtigte Interessen Dritter vermissen lassen, sich insbesondere über deren finanziellen Interessen hinweggesetzt. Insoweit kann nicht übersehen werden, dass ein Verstoß gegen das Markengesetz das sog. "geistige Eigentum" Dritter einschließlich dessen finanzieller Verwertung betrifft und schon nach altem Recht Straftaten, die das Eigentum oder das Vermögen Dritter, einschließlich des Staates, betrafen, regelmäßig der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit entgegenstanden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) WaffG a.F.) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74.

Ein Wohlverhalten vor und im Anschluss an die Tat sowie jagdliche Verdienste stellen ebenfalls keine Besonderheiten für einen Ersttäter im Bereich der Markendelikte dar, welche die gesetzgeberische Gefahreneinschätzung bei der Verwirklichung schon einer vorsätzlichen Straftat, die mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe belegt worden ist, entkräften könnte. Die Aussagen des vorgelegten fachpsychologischen Gutachtens führen auf keine andere Bewertung. Insbesondere lassen sie nicht etwa darauf schließen, dass sich der Antragsteller aus einer Ausnahmesituation heraus persönlichkeitsfremd und ohne Aussagekraft für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu den abgeurteilten strafbaren Handlungen hat hinreißen lassen. Im Gegenteil deuten die Ergebnisse des Persönlichkeitsfaktorentests im Bereich Regelbewusstsein zusätzlich darauf, dass von einer - atypischen - gänzlich persönlichkeitsfremden Tat keine Rede sein kann.

Der im vorliegenden Rechtsstreit urteilende Richter macht sich diese Ausführungen nach eigenständiger, nicht nur summarischer Prüfung zu Eigen. Nach den wiedergegebenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist das vorgelegte fachpsychologische Gutachten nicht geeignet, im Rahmen der tatbezogenen Prüfung der Umstände der Tat und des Täterverhaltens die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juni 2007 - 11 A 3792/06 -, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung beruft, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht inzwischen durch Berufungsurteil vom 16. Dezember 2008 - 11 LB 31/08 - abgeändert. Schließlich erfordert die tatbezogene Prüfung im vorliegenden Streitfall auch nicht die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, deren Bewertung nach den gesetzlichen Zuverlässigkeitsmaßstäben eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende besondere Sachkunde voraussetzt. Die gewürdigten Lebens- und Erkenntnisbereiche sind der richterlichen Einschätzung allgemein zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.






VG Münster:
Urteil v. 31.05.2010
Az: 1 K 1281/08


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