Landgericht Münster:
Urteil vom 21. April 2010
Aktenzeichen: 021 O 36/10

(LG Münster: Urteil v. 21.04.2010, Az.: 021 O 36/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Verfügungsklägerin betreibt im Wege des Franchisings eine Restaurantkette mit auffällig gestalteten Restaurants. Sie nimmt den Verfügungsbeklagten auf einstweilige Unterlassung eines Restaurants mit ähnlichen Gestaltungselementen in Anspruch. Die Gestaltungselemente, die der Verfügungsbeklagte verwendet, sind denen der Verfügungsklägerin sehr ähnlich. Die Verfügungsklägerin sieht darin eine unlautere Nachahmung, die eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft zur Folge hat und den guten Ruf der Verfügungsklägerin ausnutzt. Das Gericht gibt dem Antrag auf einstweilige Unterlassung statt, da die Verfügungsklägerin ein Anrecht auf wettbewerbsrechtlichen Schutz ihrer besonderen Gestaltung hat und der Verfügungsbeklagte durch die Übernahme der Gestaltung tatsäuschend wirkt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Münster: Urteil v. 21.04.2010, Az: 021 O 36/10


Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft von bis zum sechs Monaten - oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein Restaurant zu betreiben mit folgenden Gestaltungselementen:

- helle Holzfußböden

- große Glas-/Fensterflächen in der straßenseitigen Fensterfront

- offener Koch-/Küchenbereich (Show-Küche/Front-Cooking)

- quaderförmige Regale vor dem offenen Kochbereich für Tabletts, Besteck und Servietten

- Schiefertafeln über dem Kochbereich mit kreideartiger Beschriftung

- helle, rechteckige, puristische Holztische mit pilzförmigen Lampen

- rote Möbel und Wände im Loungebereich

- Schieferwand

- Wanddurchbruch mit Getränkeflaschen

- rotes Logo mit weißer Schrift

wenn dies geschieht, wie aus den als Anlage beigefügten Lichtbildern ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten auf einstweilige Unterlassung eines Restaurantbetriebes mit bestimmten Gestaltungselementen in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin betreibt im Wege des Franchisings die Systemgastronomie "X." die insbesondere wegen ihrer auffällig gestalteten Restaurants bekannt ist. Wegen der besonderen Ausgestaltung der Restaurants wird zum einen auf die zur Gerichtsakte gereichten Informationen für Partner - Interessenten (29 - 31 d. A.) sowie auf die Lichtbilder der X. - Restaurants (Bl. 32 - 43 d. A.) Bezug genommen.

Die X. - Restaurants sind - abgesehen von einzelnen baulich bedingten Unterschieden - jeweils gleich eingerichtet und ausgestattet. Das Mobiliar und die Einrichtungs- und Dekorationsgegenstände werden zu einem Großteil speziell und exklusiv für X. gefertigt. Sie finden sich in jedem X. - Restaurant. Daneben ist auch der Küchen - und Tresenbereich in jedem X. - Restaurant gleich gestaltet. Das Design der X. - Restaurants ist von dem Mailander Star - Designer N. kreiert. Erkennungsmerkmal von X. ist die Farbe rot, die sich in ihrem Logo - vgl. hierzu die Ablichtung Bl. 16 d. A. - , aber auch in der Gestaltung der Restaurants als Wiedererkennungsmerkmal findet.

Die Restaurants der Verfügungsklägerin werden zum Teil von ihr selbst, zum Teil von selbstständigen Franchisenehmern betrieben. In Z1 findet sich in der L-Straße - ... ein X. - Restaurant, das von einem Franchisenehmer, der S GmbH, betrieben wird. Die Gestaltung des X. - Restaurants in Z1 ist aus dem als Anlage AST 4 (Bl. 40 - 43 d. A.) beigefügten Lichtbildern zu ersehen.

Der Verfügungsbeklagte betreibt am T-Platz in Z1 - ca. 300 - 400 m vom X. - Restaurant in L2 entfernt - das Restaurant "D.".

Die Geschäftsausstattung des Restaurants weist dabei charakteristische Wiedererkennungsmerkmale eines X. - Restaurant auf. Es findet sich dort ein ähnlicher Koch - Küchenbereich (Show-Küche) mit quaderförmigen Regalen für Tabletts, Geschirr und Besteck (vgl. Lichtbilder Bl. 35 - 37, 40 unten d. A. einerseits und Bl. 71 d. A. andererseits). Insbesondere werden die für X. typischen Wohntische mit abgetrennten Fächern für Essig/Öl/Pfeffer/Salz und pilzförmigen Lampen verwandt (vgl. Lichtbilder X. Z1 Bl. 40, 42 und 43 d. A. einerseits und Lichtbilder vom Restaurant des Beklagten Bl. 70 und 74 d. A. andererseits). Auch werden mit lederbezogene identisch geformte Hocker benutzt (vgl. Lichtbilder X. Z1 Bl. 40 unten, 41 unten, 42 oben und 43 oben d. A. einerseits und Bl. 70, 74, 78 d. A. andererseits für das Restaurant des Verfügungsbeklagten).

Der Boden besteht aus hellen Holzdielen (vgl. Lichtbilder X. Z1 Bl. 40 unten, 41, 42 d. A. einerseits und Lichtbilder vom Restaurant des Beklagten Bl. 69, 70, 73 d. A. andererseits). Es werden großflächige Glasfronten und Schieferwände verwendet (vgl. Lichtbilder X. Z1 Bl. 40 und 41 unten d. A. einerseits und Bl. 71 und 77 d. A. andererseits). Der Lounge-Bereich ist mit roter Wandfarbe versehen und roten Lounge-Möbeln eingerichtet (vgl. Lichtbilder X. Z1 Bl. 39 und 42 unten d. A. einerseits und Lichtbilder vom Restaurant des Beklagten Bl. 73, 75 und 76 d. A. andererseits). Die Wiedererkennungsmerkmale eines X. - Restaurants setzen sich bei der Verwendung der Signalfarbe fort, insbesondere in Bezug auf die Speisekarten (vgl. Bl. 80 d. A. einerseits und Bl. 79 d. A. betreffend das Restaurant des Beklagten andererseits) sowie die Einrichtungen des Lounge-Bereiches (vgl. Lichtbild X. Z1 Bl. 41 oben, 42 unten 43 unten d. A. einerseits und Lichtbilder vom Restaurant des Beklagten Bl. 73, 75 und 76 d. A. andererseits). Bei den Speisekarten wird der X. - Logoblock (vgl. Bl. 19, 82 d. A.) imitiert (vgl. Bl. 79 d. A.

Ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Z1 vom 24.03.2010 nahm der Verfügungsbeklagte seinen Betrieb am 04.11.2009 auf. Am 03.03.2010 erlangte der Verfügungsklägerin in Gestalt ihres Chefjustitiars von ihrem Franchisenehmer Kenntnis über die Innenraumgestaltung in dem Restaurant "D." des Verfügungsbeklagten.

Der Geschäftsführer der Franchisenehmerin der Verfügungsklägerin wurde von Kunden wiederholt auf die Ähnlichkeiten aufmerksam gemacht und gefragt, ob X. jetzt auch ein chinesisches Konzept verfolge bzw. ob es Verbindungen zu dem Restaurant "D." gebe.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, ihr stünde gegen den Verfügungsbeklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Der Umstand, dass das von dem Verfügungsbeklagten betriebene Restaurant die asiatische Küche zum Gegenstand habe, wohingegen sich das X. Franchisesystem an der italienische Küche orientiere, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Der Verfügungsbeklagte habe die charakteristischen Wiedererkennungsmerkmale der Verfügungsklägerin "abgekupfert". Das X. Gastronomie-System und insbesondere die Bedeutung der Gestaltung eines X. - Restaurants sei ausweislich aktueller Pressemitteilungen aus dem In- und Ausland bekannt. Auch unter Berücksichtigung dieser Resonanz sei unproblematisch von einer wettbewerblicher Eigenart der X. - Restaurant-Gestaltung auszugehen. Das Ambiente der X. - Restaurant mit den besonderen Gestaltungselementen sei neu und auffällig. Es werde in den Pressebereichten regelmäßig hervorgehoben und gelobt.

Das Verhalten des Verfügungsbeklagten sei unlauter, da dieser den Verkehr über die betriebliche Herkunft täusche und die der Verfügungsklägerin und ihrem Gestaltungskonzept entgegengebrachte Wertschätzung unangemessen ausnutze. Betrachte man die Gestaltung des Restaurants "D.", so sei offensichtlich, dass der Publikumsverkehr in die Irre geführt werden solle. Dem Publikum werde eine Restaurant - Atmosphäre vorgespielt, wie sie aus einem X. - Restaurant bekannt und beliebt sei. Dabei sei unerheblich, dass der Verfügungsbeklagte eine andere Restaurantbezeichnung gewählt habe. Bei einem Blick in das Restaurant werde der verständige Besucher meinen, sich in einem X. - Restaurant zu befinden. Auch die auf den Speisekarten aufgebrachte Restaurantbezeichnung werde ihm keine Unterscheidungshilfe bieten, da man dort den typischen X.-Logoblock verwende und bzw. sich in verwechslungsgfähigerweise an diesen anlehne.

Der Verfügungsbeklagte hänge sich außerdem an den guten Ruf von X. an. Er profitiere von den Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit X. - Restaurants verbinde, die man an der typischen Aufmachung erkenne.

Mit dem am 01.04.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragt die Verfügungsklägerin,

wie erkannt.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er bestreitet, eine Kopie eines X. - Restaurants zu betreiben und die Wertschätzung der Verfügungsklägerin in ungerechtfertigter oder gar unlauterer Weise auszunutzen..

Während die Verfügungsklägerin nach eigenem Vorbringen frische italienische Küche bei einem sehr guten Preis-Leistungsverhältnis und insbesondere durch ein architektonisch gelungenes Lifestyle - Ambiente in den Restaurants betreibe, betreibe er -- der Verfügungsbeklagte - ein Schnellrestaurant, in dem ausschließlich chinesische Fast-Food-Küche angeboten werde. Von daher unterscheide sich das Konzept schon in einem wesentlichen, unverwechselbaren Merkmal.

Der Verfügungsbeklagte meint, soweit die Verfügungsklägerin als Erkennungsmerkmal die Farbe "rot", die sich in den Logos und in der Gestaltung der Restaurants als Wiedererkennungsmerkmal finde, und darüber hinaus ausweislich ihres Antrages 8 typische Design-Elemente des Restaurants hervorhebe, sei die Beschreibung der einzelnen Merkmale sehr vage und abstrakt, ohne das etwa Form, Gestaltung, genaue Ausstattung und Farben und/oder sonstige hinzutretende Produktmerkmale, die hinreichend genau bestimmt seien, um sie von Alltagswaren zu unterscheiden, beschrieben seien (z. B. Signalfarbe "rot"; große Glas - Fensterflächen"; "Quaderförmige Regale"; " helle, mit Leder bezogene Hocker"). Damit sei schon fraglich, ob die so abstrakt beschriebenen Merkmale bereits prägende Elemente im Sinne wettbewerbsrechtlicher Eigenart seien könnten. Die Elemente seien auch in der entsprechenden Kombination nicht schon soweit individualisiert, dass ihnen allein schon dadurch wettbewerbliche Eigenart zukommen könnte. Es fehle hierzu an einer kreativen Schöpfung, der wirklich neuen Gestaltung und Herkunftseignung.

Es werde bestritten, dass die von der Verfügungsklägerin aufgeführten Design-Elemente einen hohen Wiedererkennungswert hätten.

Tatsächlich ergebe sich ein durchaus möglicher Wiedererkennungswert erst zusammen mit weiteren, von der Verfügungsklägerin aber nicht explizit angeführten Design-Elementen, die in der nötigen Gesamtshow erst die besondere, eigenständige Ästhetik und dadurch die mögliche wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweisen könnten. Es sei fernliegend anzunehmen, es handele sich bei dem Restaurant "D." um eine Kopie oder auch nur gesellschaftsrechtlich oder organisatorisch verbundenes Unternehmen der X. Restaurants. Der angesprochene Verkehr der werde allein aufgrund der von der Verfügungsklägerin monierten Elemente zu einem solchen Schluss nicht geführt. Eine Herkunftstäuschung scheide daher aus.

Von einem "Abkupfern" der wirklich charakteristischen Wiedererkennungsmerkmale der Verfügungsklägerin könne keine Rede sein. Eine unmittelbare Leistungsübernahme liege nicht vor, da es hinreichende Abweichungen von den Darstellungen der Verfügungsklägerin gebe. Es gebe bei den einzelnen acht monierten Elementen wesentliche Unterschiede, die der Verfügungsbeklagte im Einzelnen darlegt (vgl. S. 2 -5 der Antragserwiderungsschrift = Bl. 94 - 97 d. A.).

Aber auch eine fast identische Leistungsübernahme scheide aus, da es in der konkreten Ausgestaltung des Auftritts und in den Merkmalen der Einrichtung zwar gewisse Übernahmeerscheinungen im Ergebnis geben möge, diese aber mehr als nur geringfügig vom Original abwichen. Allenfalls könne daher eine teilweise nachschaffende Übernahme vorliegen. Soweit sei indes lediglich zuzugestehen, dass es an einigen wenigen Punkten tatsächlich gewisse, rein zufällige Übereinstimmungen in designerische Hinsicht gebe. In der Summe reichten aber die monierten Merkmale isoliert betrachtet noch nicht aus, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, da sie das Konzept und den Auftritt der Verfügungsklägerin nicht vollständig beschrieben und abbildeten.

Von einer Imitierung des Design-Konzeptes könne nur schwerlich die Rede sein. Einige der erwähnten Elemente kämen zwar nahe, ahmten aber nicht sklavisch nach, andere Elemente, die zwingend zum Leistungsergebnis der Verfügungsklägerin gehörten, seien bei dem Verfügungsbeklagten gar nicht vorhanden.

Was den Gesichtspunkt der Rufausnutzung angehe, so werde nicht erkennbar, woraus sich der gute Ruf beziehen solle, auf das Ambiente oder die Speisen der Verfügungsklägerin. Auch das gesamte Ambiente der Verfügungsklägerin einschließlich der Präsentation und dem Markenauftritt im Ladenlokal selbst werde nicht ansatzweise unangemessen vom Verfügungsbeklagten ausgenutzt, jedenfalls nicht bei der gebotenen Gesamtshow. Denn keine der sonstigen aufzunehmenden Informationen innerhalb und außerhalb des Ladens seien geeignet, im Sinne von § 3 UWG den Kunden in irgendeiner Weise zu täuschen oder nur spürbar dahingehend zu beeinträchtigen, dass er damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werde, die er sonst nicht getroffen hätte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf einstweilige Unterlassung des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Restaurants mit bestimmten Gestaltungselementen ist zulässig und begründet. Der Anspruch ist glaubhaft dargelegt und die Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung besteht.

Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung des von diesem geführten Restaurantbetriebes aus §§ 3, 4 Nr. 9 a) und b), 8 UWG zu. Danach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet , die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er zum einen eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder zum anderen die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder der Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Diese Vorrausetzungen sind vorliegend zu bejahen.

Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bezieht sich nach dem Wortlaut der Regelung zwar nur auf Waren und Dienstleistungen, ist indes weit zu fassen, wobei § 4 Nr. 9 a) und b) UWG auch analog anzuwenden ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamp, UWG, 28. Aufl. (2010), § 4 RN. 9.21). In Betracht kommen daher Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art. Darauf, ob sie ihrer Art nach sonderrechtsfähig sind, oder ob ein an sich möglicher Sonderrechtsschutz noch nicht oder nicht mehr besteht, kommt es grundsätzlich nicht an. Auch bloße Werbemittel können Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein (vgl. Köhler a.a.O., § 4 RN. 9.22). Dies gilt nicht nur für verkörperte Werbemittel, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Muster, Prospekte, sondern auch für Werbesprüche (Werbeslogans) und sonstige Werbeauftritte, z. B. Marketingkonzepte (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 298). Zwar ist die Nachahmung einer fremden Leistung, wie sie das vom Kläger entwickelte und vertriebene Werbekonzept mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen für den Restaurantbetrieb darstellt, wettbewerbsrechtlich grundsätzlich erlaubt, insbesondere dann, wenn die nachgeahmte Werbung keinen neuen eigenartigen und selbständigen Gedanken enthält. Die Nachahmung indes eines neuen, sich von gängigen Werbemaßnahmen durch Eigenart und selbständige Gedankenführung unterscheidenden Werbekonzeptes, die zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt, ist jedoch wettbewerbswidrig.

Vorliegend kann der Verfügungsklägerin Eigenart und Selbstständigkeit der gedanklichen Gestaltung nicht abgesprochen werden. Sie ist geprägt durch besondere Ausstattungsmerkmale wie aus der Entscheidungsform ersichtlich, die gerade in ihrer Kombination unter Verwendung der Signalfarbe rot, die sich im Firmenlogo, in den Ledersesseln und den Tischen im Lounge-Bereich sowie in den Wandfarben ebenso wiederfindet, wie auch bei der Außenbeschriftung des Restaurants und in der Kopfzeile der Speisekarten, die dem Konzept einer einmalige und prägende Wirkung verleihen. Diese Merkmale sind in ihrer Gesamtheit geeignet, sich dem Verkehr als Hinweis darauf einzuprägen, dass ein bestimmtes Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmern in dieser Weise wirbt.

Der Verfügungsbeklagte hat in dem von ihm betriebenen Restaurant "D." die Werbegestaltung der Verfügungsklägerin prägende und beherrschende Kombination der einzelnen Elemente, wenngleich auch mit einzelnen Abweichungen in Detailaspekten, die jedoch in der Gesamtshow nicht maßgeblich ins Gewicht fallen, übernommen. So sind die Bestuhlungen im Innenbereich mit hohen mit lederbezogenen Hockern und rechteckigen, puristischen Holztischen mit pilzförmigen Lampen und auf den Tischen abgetrennten Fächern für Essig/Öl/Pfeffer/Salz wie auch die Sitzgelegenheiten im Außenbereich mit rechteckigen Tischen aus Holz und daneben stehenden Holzbänken nahezu identisch übernommen. Ebenso ist der Fußboden, der aus hellen Holzdienen besteht, übernommen. Mit rotem Leder bezogene Sessel und Bänke finden sich im Lounge-Bereich, der ebenfalls an den Wänden mit der Signalfarbe "rot" versehen ist. Der offene Koch- / Küchenbereich (Show Küche;Front/Cooking) mit davor angebrachten quaderförmigen Regalen für Tabletts, Besteck und Servietten ist in ähnlicher Weise gestaltet. In dem Aufgangsbereich zur ersten Etage finden sich ähnlich verwandte Schieferwand -Elemente. Die im Restaurant verwandten Speisekarten sind in ihrer Aufmachung, insbesondere in der Kopfzeile unter Verwendung der Signalfarbe "rot" und dem daneben auf einem braunen Feld angebrachten Hinweis "Speisekarte" sowie in der Aufteilung der Speisegruppen identisch aufgemacht, auch wenn sich in der Kopfzeile statt des Namens "X." der Hinweis "D." findet und die angebotenen Speisen selbst unterschiedlich beschrieben sind. Insgesamt hat sich der Verfügungsbeklagte an das aus einer Vielzahl von Gestaltungselementen zusammengesetzte Werbekonzept der Verfügungsklägerin angehängt und damit eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware herbeigeführt wie auch die Wertschätzung des nachgeahmten Werbekonzeptes unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt.

Dabei ist vorliegend ohne Bedeutung, dass die Verfügungsklägerin in dem von ihr oder ihren Franchisenehmern geführten Restaurants Speisen italienischer Küche und der Verfügungsbeklagte solche chinesischer Küche vertreibt. Es geht nämlich nicht um die angebotenen Waren selbst, sondern um das für das Anbieten der Waren bemühte Werbe- und Gestaltungskonzept, das als Leistungsergebnis Wettbewerbsschutz genießt.

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Konzept wettbewerbliche Eigenart darstellt, sondern in aller Regel auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 359, 360; BGH GRUR 2005, 166 ff). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besondere Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 2004, 941, 942).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das beanstandete Verhalten des Verfügungsbeklagten als wettbewerbswidrig zu beurteilen.

Bei der Prüfung, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, muss sich die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Leistungsergebnisse auf ihre Gesamtwirkung beziehen (vgl. BGH GRUR 2005, 166 ff). Für die Annahme einer wettbewerbsrechtlichen relevanten Herkunftstäuschung kommt es darauf an, dass die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen besondere Kombination der Merkmale angesehen werden (vgl. BGH GRUR 2005, a.a.O). Dies ist vorliegend aufgrund der Kombination der oben im Einzelnen bezeichneten Ausstattungsmerkmale der Fall. Aufgrund des Gesamtkonzepts des Werbung und der Gestaltung des Werbeauftritts, manifestiert in den einzelnen Elementen, drängt sich für ein unbefangenen Betrachter der Eindruck auf, dass bei dem von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Restaurant "D." eine Verbindung zu der von der Klägerin bzw. ihren Franchisenehmern betriebenen Restaurantkette "X." besteht. Dies zeigt sich auch darin, dass ausweislich der von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Franchisenehmerin der Verfügungsklägerin in Z1 vom 29.03.2010 dieser von Kunden regelmäßig angesprochen wird, die ihn auf die Ähnlichkeiten aufmerksam machen und ihm wiederholt gefragt hätten, ob er bzw. die Verfügungsklägerin jetzt auch ein chinesisches Konzept verfolgten oder es Verbindungen zu dem China-Restaurant gebe. Dieser, durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachte Vortrag der Verfügungsklägerin, der im Übrigen von dem Verfügungsbeklagten nicht bestritten worden ist, zeigt, welche Außenwirkung die von dem Verfügungsbeklagten übernommene Ausgestaltung der Werbeelemente im Einzelnen in den verkehrsbeteiligten Kreisen hervorruft.

Schließlich ist auch die notwendige Bekanntheit der von der Verfügungsklägerin betriebenen Restaurantkette "X." gegeben, wie sich dies aus den von der Klägerin vorgelegten und damit glaubhaft gemachten Pressemitteilungen aus dem In- und Ausland ergibt.

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten fehlt es dem Verfügungsantrag schließlich auch nicht an der notwendigen Eindeutigkeit und hinreichenden Bestimmtheit. Zwar ist dem Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass allein in der Beschreibung der Gestaltungselemente in der Entscheidungsformel sich eine hinreichend eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung nicht ergibt. Dies wird jedoch vorliegend dadurch aufgewogen, dass die Verfügungsklägerin in dem Antrag konkret zur näheren Bezeichnung sich auf beigefügte Lichtbilder hinsichtlich des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Restaurants bezogen hat und diese dem Antrag auch beigefügt hat, wodurch sich für einen objektiven Betrachter die notwendige und eindeutige Konkretisierung ergibt.

Der Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Die einstweilige Unterlassung des Geschäftsbetriebes des Verfügungsbeklagten ist zur Verhinderung weiterer Nachteile für die Verfügungsklägerin notwendig. Die für die Dringlichkeit sprechende Vermutungswirkung des § 12 Abs. 2 UWG hat der Verfügungsbeklagte nicht widerlegt. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin nach Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Verhalten am 03.03.2010 zeitnah, nämlich mit dem am 01.04.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Nach allem war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 21.04.2010
Az: 021 O 36/10


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