Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 107/05

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2005, Az.: 27 W (pat) 107/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die für die Waren 23 Fils à usage textile, 25 Vêtements, chaussures, chapellerie, bas, ch‰les, bonnets, gants, 28 Articles de sport et de gymnastique non compris dans d'autres classesinternational registrierte Marke IR 755 797 CLIMA BALANCE begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke gemäß Art 6quinquies Abschnitt B Nr 2 PVÜ, Art 5 Abs 1 MMA, §§ 107, 113 Abs 1, § 37 Abs 1 MarkenG diesen Schutz verweigert, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die aus zwei gebräuchlichen Wortbestandteilen zusammengesetzte Marke ergebe für die angesprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres verständlichen Sachbegriff, mit dem auf Klima ausgleichende Eigenschaften hingewiesen werde. Unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts betreffend Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "CLIMA" hat sie dargelegt, dass derartige Eigenschaften eine bei Textilien in der Werbung regelmäßig besonders herausgestellte Eigenschaft seien. Da somit der angemeldete Begriff im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren beziehungsweise ihrer funktionellen Beschaffenheit dienen könne, vermöge das angemeldete Zeichen die erforderliche betriebliche Hinweiswirkung nicht zu entfalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne es dahingestellt bleiben, inwieweit der Schutzerstreckung der international registrierten Marke auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, wofür aber vieles spreche.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2005 sowie den Avis de refus de protection vom 11. März 2004 in vollem Umfang aufzuheben und der Wortmarke "CLIMA BALANCE" IR 755 797 vollumfänglich Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.

Sie ist der Ansicht, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine an die englische Sprache angelehnte, ungewöhnliche und fantasievolle Wortkombination. In unüblicher Rechtschreibung wecke die Bezeichnung Assoziationen an ein ausgeglichenes meteorologisches Klima. Dies sei nicht beschreibend für die beanspruchten Waren. Insbesondere sei nicht klar, welches gegebenenfalls die Klima ausgleichenden Eigenschaften der beanspruchten Produkte sein sollten. Der Marke komme daher die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe mangels beschreibender Eigenschaft nicht. Im Übrigen habe das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Wortmarke "clima Balance" für eintragungsfähig gehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die eingereichten Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland steht jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; 2003, 1050 - Cityservice). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um weiteste Verbraucherkreise handelt, werden die Kennzeichnung nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser Produkte ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Klima ausgleichenden Eigenschaften. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist dabei unerheblich, durch welche Maßnahmen bei den beanspruchten Produkten diese Eigenschaften im einzelnen erreicht werden. Es reicht, dass das Publikum die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht.

Die Tatsache, dass andere Marken gleichen Inhalts im Verfahren vor anderen Markenämtern eingetragen worden sein mögen, ist für die gegenwärtige Entscheidung ohne Bedeutung. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Albrecht Prietzel-Funkvan Raden Ju






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2005
Az: 27 W (pat) 107/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d7deb2b33c0f/BPatG_Beschluss_vom_24-Oktober-2005_Az_27-W-pat-107-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share