Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 10. September 2008
Aktenzeichen: I-6 W 30/08

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.09.2008, Az.: I-6 W 30/08)

Tenor

Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2008 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antrag-stellerin tragen die beschwerdeführenden Antragsgegner jeweils zu 1/11. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Gründe

A.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Feststellung, ob die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin über ein Squeezeout der Eintragung in das Handelsregister entgegenstehen.

Die Antragsgegner sind Aktionäre der börsennotierten Antragstellerin. Mehrheitsaktionärin mit 95,54 % des Grundkapitals war am 17. August 2007 die D-GmbH. Die Antragstellerin und ihre Hauptaktionärin schlossen am 15. September 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin, mit dem die Hauptversammlung dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt hatte, erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage hat das Landgericht Düsseldorf durch bisher nicht rechtskräftiges Urteil vom 11. Mai 2007 - 39 O 28/06 - abgewiesen.

Mit Schreiben vom 14. März 2007 (Anlage B 6) richtete die Hauptaktionärin an die Antragstellerin das förmliche Verlangen, die Hauptversammlung der Antragstellerin möge die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 (Anlage B 8) legte die Hauptaktionärin die zu gewährende Barabfindung auf einen Betrag von 66,36 € je Stückaktie fest. Zugleich legte sie der Antragstellerin zur Unterrichtung der Aktionäre ihren nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG zu erstellenden Bericht (im Folgenden Übertragungsbericht) vor (Anlage B 4), in dem sie die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung der Aktien darlegte und die Angemessenheit der Barabfindung erläuterte und begründete. Grundlage ihres Berichtes war unter anderem eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E-AG zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG, die dem von der Hauptaktionärin vorgelegten Übertragungsbericht in der Anlage beigefügt war. Dem Bericht war weiterhin ein schriftliches Gutachten der F-Gesellschaft vom 22. Juni 2007 beigefügt, das das Landgericht Düsseldorf auf den nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG gestellten Antrag der Hauptaktionärin mit Beschluss vom 23. März 2007 zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung in Auftrag gegeben hatte. Zusammen mit ihrem Übertragungsbericht legte die Hauptaktionärin der Antragstellerin darüber hinaus eine Gewährleistungserklärung der G-Bank vom 21. Juni 2007 vor (Anlage B 4).

Mit im elektronischen Bundesanzeiger am 10 Juli 2007 veröffentlichter Einladung (Anlage 2 zur Anlage B 10), lud die Antragstellerin zur Hauptversammlung am 17. August 2007 ein, in der unter anderem der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gefasst werden sollte. Am 17. August 2007 fasste die Hauptversammlung sodann mit den Stimmen der Hauptaktionärin und gegen die Stimmen der Antragsgegner unter TOP 6 den Beschluss, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 66,36 € je Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen werden.

Mit ihren bis zum 17. September 2007 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen und zwischen dem 8. Oktober und 30. November 2007 zugestellten und unter dem Aktenzeichen 39 O 144/07 geführten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen unter anderem gegen den zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 17. August 2007 gefassten Übertragungsbeschluss haben die Antragsgegner insbesondere gerügt, dass die Hauptaktionärin wegen unterlassener Meldungen nach den §§ 28, 21, 22 WpHG ihre Stimmrechte verloren habe und in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt gewesen sei. Sie habe darüber hinaus ihrer Berichtspflicht nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG nicht hinreichend genügt und die festgelegte Barabfindung fehlerhaft ermittelt. Die insoweit geltend gemachten Einwendungen seien im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zu prüfen. Ein Verweis auf das Spruchverfahren des § 327f AktG sei unzulässig, da Fehler bei der Ermittlung der Grundlagen zur Festsetzung der Barabfindung keine Bewertungsrügen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG seien. Die Antragsgegner seien darüber hinaus im Rahmen der Hauptversammlung in ihren Auskunfts- und Informationsrechten verletzt worden.

Mit Urteil vom 25. April 2008 hat das Landgericht die Klagen der Antragsgegner abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen, die vor dem Senat unter dem Aktenzeichen I-6 U 69/08 geführt werden, ist bisher nicht entschieden worden.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wird auf den Inhalt der im Ausgangsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin verlangt nunmehr im Freigabeverfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 1 AktG die Feststellung, dass die Erhebung der Klagen gegen den zu TOP 6 gefassten Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 17. August 2007 einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klagen offensichtlich unbegründet seien, da sie verfristet und die Antragsgegner nicht anfechtungsbefugt seien. Die erhobenen Rügen gegen die Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Übertragungsbeschlusses überzeugten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Das Übertragungsverfahren sei formell ebenso wie die Hauptversammlung am 17. August 2007 korrekt durchgeführt worden. Insbesondere seien alle von Aktionären gestellten Fragen umfassend beantwortet worden. Die erforderlichen Unterlagen hätten ausgelegen und seien vor der Versammlung auf Anforderung übersandt worden. Über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus - dies ist unstreitig - seien in der Hauptversammlung weitere Unterlagen, wie der Bericht der L-GmbH vom 21. März 2006 (im Folgenden J-Studie) sowie die Mitteilung der K-B.V., einer Muttergesellschaft der Antragstellerin, nach dem WpHG vom 1. Juni 2007 und weitere Veröffentlichungen von Mitteilungen nach dem WpHG (Anlage 3 zu Anlage B 10) ausgelegt worden. Der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erstellt und geprüft worden. Eine Verletzung von Berichts-, Informations-, und Aufklärungspflichten liege nicht vor. Die festgesetzte Barabfindung sei angemessen, was im Rahmen der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen allerdings nicht zu überprüfen sei, da das Gesetz hierfür nach §§ 327f, 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ein Spruchverfahren vorsehe. Auch sei die Hauptaktionärin stimmberechtigt gewesen. Erforderliche Mitteilungen nach §§ 21, 22 WpHG seien sowohl an die Antragstellerin als auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgt und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend veröffentlicht worden.

Die Antragstellerin ist des weiteren der Auffassung, dass ihr Vollzugsinteresse an einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses gegenüber dem Anfechtungsinteresse der Antragsgegner vorrangig zu bewerten sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 19. Dezember 2007, die Klageerwiderung in dem Verfahren 39 O 144/07 vom gleichen Tage sowie die diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Die Antragsgegner wenden sich gegen die begehrte Feststellung. Die vom Gesetz vorgesehene Registersperre trage im Streitfall der Rechtslage Rechnung. Denn die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen seien begründet. Ein vorrangig zu berücksichtigendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin liege nicht vor. Zur Begründung ihres Vorbringens stützen sich die Antragsgegner im Wesentlichen auf ihre Klagebegründungen in dem Ausgangsverfahren, auf deren näheren Inhalt Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 25. April 2008 hat das Landgericht dem Feststellungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner zu 1), 2), 3), 4), 10), 11), 12), 13), 14), 16) und 17) mit ihren sofortigen Beschwerden. Unter Wiederholung und - teilweiser - Vertiefung ihres Klagevorbringens im Ausgangsverfahren sowie ihres Vorbringens in ihren Antragserwiderungen stützen sie ihr Beschwerdevorbringen insbesondere auf die erhobenen Rügen der Verletzung von Berichts-, Auskunfts- und Informationspflichten. Auch sind sie nach wie vor der Auffassung, dass die Hauptaktionärin am 17. August 2007 wegen der Verletzung von Meldepflichten einem Stimmrechtsverbot unterlegen habe. Dem Übertragungsbericht der Hauptaktionärin und der darin festgesetzten Barabfindung liege außerdem eine unzulässige Parallelprüfung der privat von der Hauptaktionärin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E-AG und der vom Landgericht bestellten F-Gesellschaft zugrunde. Die Antragsgegner zu 3) und zu 4) rügen darüber hinaus die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das Landgericht, das in dem angefochtenen Beschluss wesentlichen Sachvortrag und ein Fristverlängerungsgesuch übergangen habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Akten des Ausgangsverfahrens - I-6 U 69/08 Oberlandesgericht Düsseldorf (39 O 144/07 Landgericht Düsseldorf) - verwiesen.

B.

Die nach den §§ 327e, 319 Abs. 6 Satz 6 AktG, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

I.

Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung sind auch die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 2) und zu 11) zulässig. Auch wenn diese beiden Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren keine Berufung eingelegt haben, sind sie durch den angefochtenen Freigabebeschluss beschwert. Ein den Anfechtungsklagen der übrigen Antragsgegner stattgebendes Anfechtungsurteil entfaltet gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG auch ihnen gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung (BGH WM 2007, 1565 - juris Tz. 10). Durch eine fehlerhafte Registereintragung würden auch sie nachteilig in ihren Rechten berührt.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind indes unbegründet. Die die Durchführung des Freigabeverfahrens betreffenden Rügen der Antragsgegner zu 3) und 4) sind ebenso unbegründet wie die von den Antragsgegnern zu 1) bis 17) erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, die der Eintragung des zu Tagesordnungspunkt 6 (TOP 6) - Ausschluss von Minderheitsaktionären - gefassten Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

1.

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Freigabeverfahren ist gewahrt.

a)

Der Antragsgegner zu 3) ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu 3) hat den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. März 2008 nach ihrem Beschwerdevorbringen am gleichen Tag ohne Anlagen erhalten. Diese wurden ihr erst am 10. März 2008 zugestellt (GA 325). Mit Schriftsatz vom 10. März 2008, bei Gericht noch am gleichen Tag eingegangen, hat sie daraufhin in Ansehung eines bevorstehenden Urlaubs in der Zeit vom 15. bis zum 25. März um die Gewährung einer Schriftsatzfrist bis zum 11. April 2008 gebeten (GA 246). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2008, in dem der Antragsgegner zu 3) durch einen Unterbevollmächtigten seiner Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden war, hat das Landgericht diesem eine Schriftsatzfrist bis zum 21. März 2008 gewährt (GA 253).

Auch wenn sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu 3) ausweislich ihres Fristverlängerungsgesuches vom 10. März 2008 und damit für das Landgericht erkennbar bis zum 25. März 2008 in Urlaub befand und schon deshalb die gewährte Schriftsatzfrist nicht einhalten konnte, kann darin keine rechtserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden. Denn ihren wegen Fristversäumnis möglicherweise unterlassenen weiteren Tatsachenvortrag hätte sie spätestens mit ihrer Beschwerdebegründung vorbringen können und müssen. Rechtserheblichen weiteren Tatsachenvortrag enthält ihre Beschwerdebegründung jedoch nicht.

b)

Auch die von der Antragsgegnerin zu 4) erhobene Gehörsrüge bleibt erfolglos. In ihrer Beschwerdeschrift vertritt sie die Auffassung, dass sich das Landgericht in seiner Entscheidung in unzulässiger Weise mit erheblichem Sach- und Rechtsvortrag, der in den vorbereitenden Schriftsätzen auch rechtsvergleichende Ausführungen enthalte, nicht auseinandergesetzt habe. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze kann darin jedoch nicht erblickt werden. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht darauf gerichtet, dass sich das Gericht mit allen von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Tatsachen und Argumenten in seiner schriftlichen Entscheidungsbegründung auseinandersetzen muss. Es kann sich vielmehr auf eine Auseinandersetzung mit von ihm als rechtserheblich angesehenem Vortrag beschränken (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 128 Rnr. 6b m.w.N.). Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann deshalb grundsätzlich nur gefolgert werden, dass das Landgericht den nicht berücksichtigten Vortrag der Antragsgegnerin zu 4) für rechtsunerheblich gehalten hat.

2.

Der Senat hat das umfangreiche Vorbringen aller Verfahrensbeteiligten, besonders dasjenige der beschwerdeführenden Antragsgegner, im einzelnen geprüft und bei seiner getroffenen Entscheidung berücksichtigt. Auch im Beschwerdeverfahren ist es allerdings nicht geboten, in der Entscheidungsbegründung auf sämtliche von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachte Argumente und Erwägungen im einzelnen einzugehen. Der Senat nimmt deshalb mit den folgenden Ergänzungen und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug auf die im Ergebnis zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung:

a)

Sowohl der Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß den §§ 327a ff AktG (Squeezeout) als auch das Freigabeverfahren nach den §§ 327e, 319 Abs. 5 und 6 AktG sind verfassungsgemäß. Ein Squeezeout verletzt die betroffenen Aktionäre nicht in ihren nach Art 14 Abs. 1 GG garantierten Eigentumsrechten. Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren wird den Anforderungen des Grundgesetzes an die Verfahrensgestaltung gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf das Freigabeverfahren nach §§ 327e, 319 Abs. 5 und 6 AktG. Zweck des Freigabeverfahrens ist es, die "Registersperre" zu überwinden, die bei Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt. Ohne derartige verfahrensrechtliche Regelungen bestünde die Gefahr, dass das Squeezeout selbst weitgehend wirkungslos wird. Minderheitsaktionäre wären nach wie vor in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch die Erhebung von Anfechtungsklagen für geraume Zeit zu verhindern (BVerfG WM 2007, 1329 ff.; BVerfG WM 1999, 1666 ff.).

b)

Gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG wird der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam, sobald er in das Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn der Vorstand der betreffenden Gesellschaft erklärt, dass eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss nicht oder nicht mehr anhängig ist (§ 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 5 AktG). Ist eine solche Erklärung nicht möglich, weil noch Anfechtungsverfahren schweben, so kann die Gesellschaft bei dem für diese Verfahren zuständigen Landgericht die Feststellung beantragen, dass die Verfahren einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegenstehen. Diese Feststellung wird getroffen, wenn die Anfechtungsklagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder eine Abwägung einen Vorrang des Interesses der Gesellschaft an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ergibt (§ 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG). Die Verfahrensvorschriften hierfür sind in § 319 Abs. 6 Satz 2 bis 5 AktG enthalten. Erweist sich nach einer vorzeitigen Eintragung die Anfechtungsklage doch als begründet, ist die Gesellschaft den zu Unrecht ausgeschlossenen Minderheitsaktionären nach § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Senat geht mit der herrschenden Meinung davon aus, dass eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG vorliegt, wenn die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis (Senatsbeschluss vom 27. August 2001 - I-6 W 28/01 - veröffentlicht in ZIP 2001, 1717 - juris Tz. 9; OLG Düsseldorf WM 2004, 728 - juris Tz. 13 m.w.N.; OLG Köln BB 2003, 2307; OLG Hamburg AG 2003, 696; OLG Hamburg ZIP 2003, 1344, 1350; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 319 Rnr. 18 sowie § 264a Rnr. 7 m.w.N.). Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluß gerichtete Klage, wenn die Prüfung ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann.

c)

Die von den Anfechtungsgegnern geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe sind sämtlich offensichtlich nicht gegeben. Die Frage eines vorrangigen Eintragungsinteresses der Antragstellerin nach § 327e Abs. 2 a.E. AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG stellt sich im Streitfall daher nicht.

aa)

Der zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 17. August 2007 ergangene Beschluss ist nicht nach § 241 Nr. 1 bis 6 AktG nichtig. Ein Verstoß gegen die in den Nr. 1 bis 4 und 6 aufgeführten Tatbestände wird weder vorgetragen, noch ist er sonst wie ersichtlich. Die Voraussetzungen der Nr. 5 liegen ebenfalls zweifelsfrei nicht vor.

bb)

Anfechtungsgründe liegen offensichtlich nicht vor.

(1)

Die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung vom 17. August 2007 war ordnungsgemäß und weist keinerlei Verfahrenfehler auf. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können weder Fehler bei der Einberufung der Hauptversammlung noch Fehler der Versammlungsleitung festgestellt werden.

(2)

Offensichtlich unbegründet sind insbesondere die Einwendungen der Antragsgegner, der in der Hauptversammlung vom 17. August 2007 zu TOP 6 gefasste Übertragungsbeschluss nach § 327a AktG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Insbesondere greift der Einwand nicht durch, der Übertragungsbeschluss sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 21, 22 WpHG gemäß § 28 WpHG ein Stimmrechtsverbot bestanden habe. Nach § 28 WpHG bestehen die Rechte aus Aktien, die einem gemäß § 21 WpHG Meldepflichtigen gehören oder ihm gemäß § 22 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, in der die Mitteilungspflichten nach § 21 WpHG nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Hauptaktionärin war stimmberechtigt, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie oder eine ihrer Obergesellschaften ihre Mitteilungspflichten aus den §§ 21, 22 WpHG verletzt hat.

(a)

Weder die Hauptaktionärin noch die D. International-S.A. noch die Fa. H. waren verpflichtet, ihre bereits im Dezember 2003 und April 2002 erfolgten Meldungen nach §§ 21, 22 WpHG in Ansehung ihrer später erfolgten Umfirmierung zu erneuern. Denn eine Meldepflicht bei Umfirmierung einer beteiligten Gesellschaft sieht das Gesetz, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Anlass, den Tatbestand des § 21 Abs.1 WpHG im Wege normativer Auslegung zu ergänzen, sieht der Senat nicht. Denn Ziel der Mitteilungspflichten der §§ 21, 22 WpHG ist es, die betroffene Gesellschaft und die BaFin über die Veränderung von maßgeblichen Beteiligungsverhältnissen in Kenntnis zu setzen und die betroffene Gesellschaft sodann in die Lage zu versetzen, ihrer Meldepflicht nach § 25 WpHG nachzukommen (Assmann/Schneider-Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 21 Rnr. 3). Die so umschriebene und für wirtschaftliche Entscheidungen sachdienliche Transparenz bestehender Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften erfordert nicht notwendigerweise die Kenntnis etwaiger Umfirmierungen. Folgerichtig knüpfen die Meldepflichten der §§ 21, 22 und 25 WpHG ihrem im Einklang mit dem Gesetzeszweck stehenden Wortlaut nach an das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte in den Beteiligungsverhältnissen und nicht an die Firmierung der beteiligten Gesellschaften und deren Änderung an. Für eine normative, ergänzende Auslegung der §§ 21, 22 WpHG, wie die Antragsgegnerin zu 4) sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2007 - 82 O 114/06 - (GA 297) vornimmt, bleibt von daher kein Raum.

(b)

Unschädlich ist auch, dass die vormals unter H.International S.A. firmierende D. International S.A. und die vormals unter H. firmierende Fa. H. der Antragstellerin in ihren Meldungen vom April 2002, deren Inhalt sich aus den Veröffentlichungen der Antragstellerin vom 22. April 2002 (Anlage B 27 = B 32) ergeben, lediglich die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile an der Antragstellerin und nicht auch das Überschreiten einer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG in seiner Fassung vom 21. Dezember 2001 (diese Fassung war vom 1. Januar bis zum 30. April 2002 gültig) meldepflichtigen Schwelle mitgeteilt haben. Denn hierzu waren sie gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 WpHG in seiner Fassung vom 21. Dezember 2001 (diese Fassung war ebenfalls vom 1. Januar bis zum 30. April 2002 gültig) nicht verpflichtet. Danach reichte die bloße Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile unter Angabe der Anschrift des oder der Mitteilungspflichtigen aus. Zuzurechnende Stimmrechte waren für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. Diesen Anforderungen genügten nach dem Inhalt der auf ihrer Grundlage erfolgten Veröffentlichungen der Antragstellerin beide Mitteilungen.

Ebenso schadet nicht, dass weder die vormals unter H. International S.A. firmierende D. International S.A. noch die vormals unter H. firmierende Fa. H. der Antragstellerin in ihren Meldungen vom April 2002 mitgeteilt haben, über welche Gesellschaften ihnen Stimmrechte nach § 22 WpHG zuzurechnen waren. Denn nach § 22 Abs. 4 WpHG in seiner Fassung vom 21. Dezember 2001 (ebenfalls gültig vom 1. Januar bis zum 30. April 2002) waren die zuzurechnenden Stimmen lediglich getrennt nach den in § 21 Abs. 1 und 1a WpHG aufgeführten Nummern anzugeben. Einer namentlichen Bezeichnung der Gesellschaft, über die die Stimmrechtszurechnung erfolgte, bedurfte es nicht.

(c)

Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaften hätten die vorgeschriebenen Meldungen entgegen § 21 Abs. 1 WpHG nicht der BaFin übermittelt. Auch dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Einer Vernehmung der von der Antragstellerin in ihrer Klageerwiderung des Ausgangsverfahrens vom 19. Dezember 2007 benannten Zeugen bedarf es nicht, da die Antragsgegner weder mit ihrem Klagevorbringen noch mit ihrem Beschwerdevorbringen ihrer Darlegungslast genügt haben. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Antragsgegner, die ausnahmslos ohne Begründung und ohne Beweisantritt behaupten, eine solche Übermittlung habe nicht stattgefunden, als Behauptungen ins Blaue hinein und damit grundsätzlich unbeachtlich bewertet.

Für das Vorliegen von Pflichtverstößen der Hauptaktionärin gegen ihr nach den §§ 21, 22 WpHG obliegende Meldepflichten und einen dadurch nach § 28 WpHG eingetretenen Rechtsverlust im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens sind die Antragsgegner nach den allgemeinen Regeln im Zivilprozess darlegungs- und beweisbelastet (OLG Düsseldorf AG 2006, 202 - juris Tz. 45; Zöller-Greger, aaO, vor § 284 Rnr. 18). Eine Pflicht des kapitalistisch organisierten Aktionärs, vor oder während einer Hauptversammlung sein Stimmrecht durch die Vorlage von Belegen über die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach dem WpHG nachzuweisen, kennt das Gesetz nicht. Eine solcher Rechtssatz hat sich auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung gebildet. Nach § 123 Abs. 3 Satz 4 AktG hat ein Aktionär vielmehr lediglich unter den dort genannten Voraussetzungen seine Stimmberechtigung durch den Nachweis seiner Anteilsberechtigung darzutun. Im Streitfall ergibt sich eine weitergehende Nachweispflicht der Hauptaktionärin auch nicht aus der Satzung der Antragstellerin vom 23. Juli 2007 (Anlage B 2), die in § 25 Abs. 1 ebenfalls lediglich den Nachweis des Anteilsbesitzes verlangt.

Den Antragsgegnern ist zuzugeben, dass sich die Übermittlung von Mitteilungen nach dem WpHG an die BaFin typischerweise der Wahrnehmung der Minderheitsaktionäre entzieht und diesen konkreter Sachvortrag hierzu erschwert ist. Allein dies rechtfertigt indes nicht die von den Antragsgegnern angestrebte Beweislastumkehr, die weder im AktG noch im WpHG eine Grundlage findet. Nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung kommt eine Umkehr der Beweislast nur in Ausnahmefällen in Betracht. Allein das Vorliegen einer Beweisnot rechtfertigt eine solche Ausnahme nicht (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rnr. 22 m.w.N.). Es mag für die Antragsgegner, die für ihre pauschale Behauptung bisher keinerlei Beweis angetreten haben, wünschenswert sein, dass der Gesetzgeber zu Gunsten einer anlegerfreundlichen Markttransparenz die von ihnen befürwortete Pflicht zum Nachweis der Erfüllung von Meldepflichten nach dem WpHG in das Gesetz aufnimmt. Der im Streitfall anzuwendenden derzeitigen Gesetzeslage entspricht dies jedoch nicht. § 28 WpHG stellt vielmehr eine Verbotsnorm dar, deren Voraussetzungen im Anfechtungsprozess vom Anfechtungskläger darzulegen und zu beweisen sind. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Antragsgegner nicht.

Anlass zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Antragsgegner bestand im Streitfall zudem auch deshalb nicht, weil die Antragsgegner keinerlei greifbaren Anhaltspunkte darlegen, die Zweifel an ordnungsgemäßen Mitteilungen der Hauptaktionärin und deren Obergesellschaften an die BaFin rechtfertigen könnten. Zu einem solchen Sachvortrag wären die Antragsgegner indes durchaus in der Lage gewesen, weil sie bestehende Zweifel durch Ausübung ihres Auskunftsrechts (§ 131 AktG) im Rahmen der Hauptversammlung hätten prüfen und gegebenenfalls klären können. Hierdurch hätten sie sich entsprechende Informationen über die einen solchen Zweifel begründenden Tatsachen verschaffen können. Denn die Stimmberechtigung der Hauptaktionärin war ohnedies nach § 26 Abs. 1 der Satzung (Anlage B 2) durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragstellerin als Leiter der Hauptversammlung zu prüfen (vgl. dazu auch Hüffer, aaO, § 129 Rnr. 18). Auf Nachfrage der Antragsgegner wären sowohl der Versammlungsleiter als auch die Hauptaktionärin im Zweifel zur Auskunft verpflichtet gewesen (vgl. Assmann/Schneider-Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 28 Rnr. 28). Den Antragsgegnern wurde im Streitfall die Möglichkeit, Auskünfte einzufordern, auch ordnungsgemäß eingeräumt. Ausweislich der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung der Antragstellerin zur Hauptversammlung am 17. August 2007 (Anlage 2 zur Notarurkunde B 10) stand den Aktionären zur Vorbereitung der Hauptversammlung die Möglichkeit offen, Anfragen und Anträge rechtzeitig in schriftlicher Form einzureichen. Des weiteren waren im Rahmen der Hauptversammlung Wortmeldungen und das Stellen von Fragen ausweislich des Versammlungsprotokolls zugelassen. Dass hiervon auch hinsichtlich erfolgter Mitteilungen nach §§ 21, 22 WpHG Gebrauch gemacht worden ist, zeigt der Umstand, dass auf die ausdrückliche Aufforderung des Aktionärs M. die WpHG-Mitteilung der K-B.V. vom 1. Juni 2007 auf dem Unterlagentisch in der Hauptversammlung ausgelegt und zur Einsichtnahme überlassen worden ist. Hierzu gestellte Fragen wurden unstreitig in der Hauptversammlung beantwortet. Zweifel daran, dass diese Mitteilung, die der vorlegenden Antragstellerin offensichtlich übermittelt worden war, der BaFin indes nicht übermittelt worden sein soll, gab es zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht. Anderenfalls hätte nicht nur Gelegenheit, sondern auch Anlass bestanden, diese Zweifel im Rahmen der Hauptversammlung durch Ausübung des Auskunftsrechts (§ 131 AktG) zu prüfen. Eine dahingehende Wahrnehmung bestehender Auskunfts- und Informationsrechte durch einen der in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre und nunmehrigen Antragsgegner belegt weder die notarielle Versammlungsniederschrift noch der Sachvortrag der Antragsgegner. Ist aber einem darlegungspflichtigen Verfahrensbeteiligten, wie die Antragsgegner es sind, die Verschaffung rechtsrelevanten Wissens möglich, so ist ihm, will er hierauf spätere Einwendungen stützen, konkreter Sachvortrag nebst Beweisantritten möglich und zumutbar.

(d)

Auch ist nicht ersichtlich, dass Gesellschafter der K-B.V. Mitteilungspflichten nach §§ 21, 22 WpHG verletzt haben. Meldepflichten nach § 21 WpHG werden durch das Überschreiten im Gesetz festgelegter Schwellenwerte des Stimmrechtsanteils an einer Gesellschaft ausgelöst. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG werden dabei Aktien einer Tochtergesellschaft dem Stimmrechtsanteil der Muttergesellschaft hinzugerechnet. Im Streitfall sind Gesellschafter der K-B.V. damit nur dann nach §§ 21, 22 Abs. 1 Nr.1 WpHG mitteilungspflichtig, wenn es sich bei der K-B.V. - wie die Antragsgegner dies behaupten - um ihre Tochtergesellschaft handelt. Dies kann indes nicht festgestellt werden.

Nach § 22 Abs. 3 WpHG sind Tochterunternehmen solche, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 HGB gelten oder solche, auf die beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Beherrschenden Einfluss übt eine Muttergesellschaft insbesondere dann aus, wenn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geschlossen worden sind oder der Muttergesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte am Tochterunternehmen zustehen oder der beherrschende Einfluss in der Satzung vereinbart ist (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Band 1, § 290 Rnr. 9 ff.; Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 32. Aufl., § 290 Rnr. 8).

Das Vorliegen solcher Voraussetzungen kann weder der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. April 2005 (Anlage B 39) noch dem Schreiben der O. AB vom 21. Februar 2007 (Anlage K 1 des Antragsgegners zu 13) im Ausgangsverfahren) entnommen werden. Denn zum einen wird die K-B.V. in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. April 2005 nicht einmal erwähnt. Dieser können auch keine sonstigen Tatsachen entnommen werden, die den hinreichenden Schluss zulassen, dass die behauptete Kontrolle der K-B.V. vorliegt. Dass die K-B.V. von ihren Gesellschaftern beherrscht wird, ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der O. AB vom 21. Februar 2007. Denn auch die darin vollzogene Bewertung, es liege ein beherrschender Einfluss ("owned" und "controlled") von Partnern der P. vor, bezeichnet zum einen nicht hinreichend, um welche Gesellschaft(en) der P.-Gruppe es sich konkret handeln soll. Zum anderen können auch diesem Schreiben keine Tatsachen - wie etwa den Abschluss eines Beherrschungsvertrages oder entsprechende Regelungen in der Satzung der K-B.V. - entnommen werden, die die darin vorgenommene Bewertung, es liege eine Beherrschung vor, stützen. Allein das in diesen beiden Schreiben liegende Indiz, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen davon ausgegangen worden ist, die K-B.V. werde von Unternehmen der P. "beherrscht" gibt dem Senat keinen Anlass, die K-B.V. ohne die Darlegung konkreter Tatsachen als Tochterunternehmen ihrer Gesellschafter im Sinne des § 22 Abs. 3 WpHG anzusehen.

Soweit der Antragsgegner zu 16) in seinem Schriftsatz vom 19. August 2008 ausführt, die eidesstattliche Versicherung des Directeurs der K-B.V. Q. (Anlage B 38) reiche nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die K-B.V. nicht von ihren Gesellschaftern kontrolliert werde, verkennt er die Darlegungs- und Beweislast, die ihn für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stimmrechtsverbotes der Hauptaktionärin nach den §§ 28, 21, 22 WpHG trifft. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass die Antragsgegner ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt haben, denn konkrete Anhaltspunkte, die den Rückschluss zulassen, die K-B.V. werde durch ihre Gesellschafter kontrolliert, tragen sie nicht vor.

(e)

Die Hauptaktionärin war an der Ausübung ihrer Stimmrechte auch nicht nach §§ 35, 39 WPÜG gehindert. Nach § 35 Abs. 2 WPÜG hat derjenige, der die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt, ein Angebot zu übermitteln. Die betroffenen Konzerngesellschaften der Hauptaktionärin sind jedoch, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, gemäß den Bescheiden der BaFin vom 24. Mai 2005 (Anlage B 40) und 26. Juni 2007 (Anlage B 41) von der Abgabe eines Pflichtangebotes befreit worden.

(3)

Die Voraussetzungen unter denen ein Squeezeout von der Hauptversammlung beschlossen werden kann, lagen vor.

(a)

Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen ihres Hauptaktionärs, dem mindestens 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär beschließen. Die Minderheitsaktionäre sind in Geld abzufinden. Die Höhe der Abfindung legt der Hauptaktionär fest, nachdem ein gerichtlich ausgewählter und ernannter sachverständiger Prüfer zuvor ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Abfindung ist vor dem Übertragungsbeschluss durch eine Bankgarantie zu sichern (§ 327b Abs. 1 und 3, § 327c Abs. 2 AktG). Gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung steht den Minderheitsaktionären die Anfechtungsklage nach § 243 AktG zu, die allerdings nicht auf die Anfechtungsgründe des § 243 Abs. 2 AktG und auch nicht darauf gestützt werden kann, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen sei (§ 327f Satz 1 AktG). Die Angemessenheit der Barabfindung kann nachträglich in einem Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838) überprüft werden (§ 327f Satz 2 AktG).

(b)

Die Voraussetzungen eines Squeezeout lagen vor:

(aa)

Bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 17. August 2007 hielt die Hauptaktionärin am Grundkapital der Antragstellerin in Höhe von 12.500.000 €, eingeteilt in 4.800.000 Stückaktien, einen Anteil in Höhe von 95,54 %, dem 4.586.072 Stückaktien entsprechen (Anlage B 5). Eine dies bestätigende Bescheinigung über den Depotbestand der Hauptaktionärin an der Beklagten wurde in der Hauptversammlung ausweislich der Versammlungsniederschrift auf Verlangen der Aktionäre ausgelegt und konnte eingesehen werden (Anlage 3 der notariellen Niederschrift Anlage B 10). Diesen Aktienbestand hielt die Hauptaktionärin auch bereits zum Zeitpunkt ihres Übertragungsverlangens am 14. März 2007 (Anlage B 3).

(bb)

Die Hauptaktionärin hat die nach § 327b Abs. 3 AktG erforderliche Bankgarantie beigebracht (Anlage B 4), die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

(cc)

Insbesondere aber entsprach der von der Hauptaktionärin nach § 327c Abs. 1 Satz 1 AktG vorzulegende Übertragungsbericht den gesetzlichen Anforderungen. Er legt die Voraussetzungen für die Übertragung dar und erläutert die Angemessenheit der Barabfindung umfassend und nachvollziehbar. Eine Verletzung von Berichts- und Prüfungspflichten der Hauptaktionärin kann nicht festgestellt werden.

(aaa)

Ohne Erfolg rügen die Antragsgegner, der Übertragungsbericht enthalte nur unzureichende Angaben über Zwischengesellschaften und die Konzernstruktur der Antragstellerin; vor allem sei die Angabe der Gesellschafter der K-B.V. erforderlich gewesen.

Hierbei verkennen die Antragsgegner den Sinn und Zweck des Überprüfungsberichts. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung soll mit dem von der Hauptaktionärin vorgelegten Übertragungsbericht keine umfassende Unternehmensdarstellung erfolgen, die es dem Minderheitsaktionär ermöglicht, das Unternehmen selbständig und abschließend zu bewerten und die festgesetzte Barabfindung rechnerisch zu ermitteln. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG ergibt, ist Sinn und Zweck des nach dem Vorbild des Verschmelzungsberichts nach § 293a HGB erforderlichen Übertragungsberichtes vielmehr lediglich, die Voraussetzungen des beabsichtigten Squeezeout darzulegen und die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung nachvollziehbar - nicht aber abschließend - zu erläutern und zu begründen. Dabei soll der Übertragungsbericht den Minderheitsaktionären zusammen mit den anderen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lediglich ein erstes und bei Bedarf in der Hauptversammlung zu vertiefendes Urteil über die Plausibilität insbesondere der festgesetzten Barabfindung ermöglichen (OLG Düsseldorf AG 2007, 363 - juris Tz. 45; Hüffer, aaO, § 327c Rnr. 3, § 293a Rnr. 15 m.w.N.). Hierfür sind die von den Antragsgegnern geforderten weiteren Angaben über Zwischengesellschaften und die Konzernstruktur der Aktiengesellschaft, die die Hauptaktionärin in ihrem Übertragungsbericht auf Seite 9 ohnehin bereits bis zur 12. Ebene ausgeführt und graphisch dargestellt hat, nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keiner weitergehenden Angaben, um die festgesetzte Barabfindung einer konkreten Prüfung unterziehen und auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu können. Denn das Gesetz mutet dem Minderheitsaktionär eine solche Prüfung von vornherein nicht zu. Nach § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG ist dies vielmehr Aufgabe des durch das Gericht bestellten unparteiischen und sachverständigen Prüfers, der den Übertragungsbericht einer sachkundigen, unabhängigen Plausibilitätskontrolle unterzieht und den Anteilseigner präventiv vor Fehleinschätzungen schützt (BverfG ZIP 2007, 1261 - juris Tz. 25; BGH ZIP 1989, 980 - juris Tz. 13; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 429 - juris Tz. 21). Dieser Aufgabe ist die durch das Landgericht mit Beschluss vom 23. März 2007 bestellte F-Gesellschaft nachgekommen, die das Ergebnis ihrer Prüfung in ihrem Bericht vom 22. Juni 2007 (Anlage B 4) niedergelegt hat.

(bbb)

Eine Angabe der Gesellschafter der K-B.V. im Übertragungsbericht war auch nicht deshalb erforderlich, um den Minderheitsaktionären eine Überprüfung erforderlicher Mitteilungen nach §§ 21, 22 WpHG zu ermöglichen, da der Übertragungsbericht - ausgehend von seiner bereits dargestellten Zielrichtung - auch nicht dazu dient, dem Minderheitsaktionär eine Grundlage für derartige Prüfungen an die Hand zu geben.

(ccc)

Ebenso wenig war eine Darstellung der J-Studie der L-GmbH vom 21. März 2006 (als Auszug Anlage B 23) im Übertragungsbericht erforderlich. Diese Studie hat die im Auftrag der Hauptaktionärin tätig gewordene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E-AG ihrer gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG vom 21. Juni 2007 (Anlage B 4) zugrunde gelegt und unterlag insoweit der Prüfung der gerichtlich bestellten sachverständigen F-Gesellschaft, der diese Studie ausweislich Seite 2 ihres Prüfungsberichtes vorlag. Einer näheren Darstellung dieser Studie im Übertragungsbericht bedurfte es nicht, da die Interessen der Minderheitsaktionäre durch die gerichtlich veranlasste sachverständige Prüfung hinreichend gewahrt waren.

(dd)

Ohne Erfolg wenden die Antragsgegner ein, die Angemessenheit der im Übertragungsbericht festgesetzten Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß überprüft worden.

(aaa)

Der Prüfbericht ist gemäß § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG von der mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2007 ordnungsgemäß zur Ausschlussprüferin bestellten Wirtschaftprüfungsgesellschaft mbH F. erstellt worden. Dass der Bericht in Form und Inhalt nicht den Vorgaben des § 293e Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. § 327c Abs. 2 AktG entspricht, machen die Antragsgegner nicht geltend. Der Prüfbericht enthält das nach §§ 327c Abs. 2 Satz 4, 293e Abs. 1 Satz 2 AktG erforderliche Testat.

(bbb)

Die zwischen der Privatgutachterin der Hauptaktionärin (E-AG) und der Ausschlussprüferin (F-GmbH) erfolgte Parallelprüfung ist nicht zu beanstanden.

Die Zulässigkeit einer solchen Parallelprüfung ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt. Die Unabhängigkeit des Ausschlussprüfers ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass er im Rahmen seiner Prüfertätigkeit auf den Bewertungsgutachter - hier die E-AG - einwirkt. Es liegt keine entsprechend § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB unzulässige Mitwirkung am Bericht der Hauptaktionärin, sondern ein sinnvolles Vorgehen vor, das eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unabhängigkeit nicht in Frage stellt. Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Ausschlussprüfer wäre unter dem Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen erstreckt. Allein aus der Tatsache einer Parallelprüfung ergibt sich dies indes nicht (BGH ZIP 2006, 2080 - juris Tz. 14 m.w.N.; OLG Düsseldorf AG 2004, 207 - juris Tz. 57).

Soweit der Antragsgegner zu 2) in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2008 (GA 104 f) den Verdacht äußert, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften E-AG und F-GmbH hätten im Streitfall kollusiv zum Nachteil der Minderheitsaktionäre zusammengewirkt, ist sein Vorbringen substanzlos. Seiner Behauptung, "Unternehmensplanungen und Arbeitspapiere (seien) miteinander besprochen" worden, fehlt jede tatsächliche Grundlage. Sein Zeugenbeweisantritt ist als bloßer Ausforschungsbeweis unzulässig. Auf die weiter gehenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

(ccc)

Soweit die Antragsgegner die Höhe der von der Hauptaktionärin festgesetzten und durch die Ausschlussprüferin überprüften Abfindung beanstanden, müssen sie dies im Spruchverfahren gemäß § 327f Abs. 1 AktG i.V.m. § 2 Spruchverfahrensgesetz geltend machen. Die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG. Zur im Spruchverfahren zu prüfenden Angemessenheit der Barabfindung gehört auch die Prüfung der zur Abfindungsfestsetzung herangezogenen Unterlagen. Im Streitfall ist deshalb weder zu prüfen, ob der für die Bestimmung des der Barabfindung zu Grunde gelegten Börsenwertes gewählte Referenzzeitraum noch ob der Faktor oder die Einordnung in die X-Group und der zu Grunde gelegte Liquidationswert zutreffend war. Die Antragsgegner sind mit diesen Einwendungen gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG im Freigabeverfahren ausgeschlossen.

(4)

Die Anfechtungsklagen sind auch offensichtlich unbegründet, soweit die Antragsgegner die Verletzung von Auskunfts- und Informationsrechten geltend machen.

(a)

Die Antragstellerin war zur Vorlage der J-Studie weder nach § 131 AktG noch nach § 327c Abs. 3 AktG verpflichtet.

(aa)

Ein Anspruch auf Vorlage der Studie nach § 131 AktG scheitert bereits daran, dass der einzelne Aktionär danach lediglich die Erteilung von Auskünften und nicht die Vorlage von Unterlagen verlangen kann. Nur ausnahmsweise kann eine mündliche Auskunft durch die Einsichtnahme in Unterlagen ersetzt werden, nämlich dann, wenn sie in der Hauptversammlung erfolgt und das Informationsinteresse des Aktionärs dadurch schneller und besser befriedigt wird, als durch eine mündliche Auskunft (BGHZ 101, 1 ff. - juris Tz. 76; Hüffer, aaO, § 131 Rnr. 22). In bestimmten Fällen kann es jedoch im Interesse des Aktionärs liegen, ihm die Einsicht in vorbereitete Aufzeichnungen während der Hauptversammlung zu gewähren. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Auskunft im wesentlichen aus einer Fülle von Daten und Zahlen besteht. Soweit in einem solchen Falle dem Aktionär während der Hauptversammlung hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wird, sich anhand der Aufstellung zu unterrichten, bestehen keine Bedenken, diesen Weg der Informationserteilung ausnahmsweise als sachangemessen anzusehen (BGH aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch erkennbar nicht vor. Denn bei der strittigen J-Studie handelt es sich um eine vergleichende Marktanalyse, die dem Leser nicht ähnlich einer Liste oder Aufstellung von Zahlen eine schnelle Orientierung bietet. Zudem ist sie nicht anlässlich der Ermittlung der Barabfindung, sondern aus anderem unternehmensbezogenem Anlass in Auftrag gegeben worden, was jeweils eine Zuordnung der darin enthaltenen Informationen zu dem jeweiligen Prüfungszweck erforderlich machte.

Ob einem Aktionär ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 4 AktG dann zusteht, wenn die Aktiengesellschaft einem anderen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung bestimmte Unterlagen zugänglich gemacht hat, kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin im Streitfall der Hauptaktionärin die strittige J-Studie jedenfalls nicht in ihrer Eigenschaft als schlichtem Mitglied der Aktionärsgemeinschaft, sondern als berichtspflichtiger Betreiberin eines Squeezeout zur Verfügung gestellt hat. Diese hat die aus der Studie verwendeten Informationen in ihrem Bericht offengelegt, der von dem sachverständigen Prüfer unter Heranziehung der Studie geprüft und den Antragsgegnern nebst Prüfbericht zugänglich gemacht worden war.

(bb)

Auch eine Verletzung von Informationsrechten nach § 327c Abs. 3 AktG liegt nicht vor. Die im Rahmen eines Squeezeout-Verfahrens auszulegenden Unterlagen sind in § 327c Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AktG abschließend aufgezählt (Hüffer, aaO, § 327c Rnr. 6). Gemäß § 327c Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AktG sind sowohl der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin als auch der Bericht des sachverständigen Prüfers von der Einberufung der Hauptversammlung an auszulegen. Von dieser Vorlagepflicht werden jedoch nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, diejenigen Unterlagen erfasst, aus denen sich die in den genannten Berichten verwerteten Informationen ergeben, sofern sie nicht - wie hier - dem Bericht in der Anlage beigefügt und damit Bestandteil des Berichtes sind.

Eine über § 327c Abs. 3 AktG hinausgehende Vorlagepflicht der Antragstellerin kraft Selbstbindung ist dem Gesetz fremd. Ist sie zur Vorlage von Unterlagen nicht verpflichtet, schadet es nicht, wenn sie diese erst zu einem späten Zeitpunkt in englischer Sprache in der Hauptversammlung auslegt. Denn selbst eine Nichtvorlage würde keinerlei rechtliche Folgen auslösen.

(b)

Ob die Antragstellerin über die in der Anlage B 24 aufgeführten Antworten zu in der Hauptversammlung von den Aktionären N. und M. gestellten Fragen hinaus zu weiteren Auskünften über den Inhalt der J-Studie verpflichtet war oder die erteilten Auskünfte unrichtig oder unvollständig waren, kann dahinstehen, da diese Studie von der Hauptaktionärin zur Ermittlung einer angemessenen Barabfindung herangezogen worden war und etwaige Informationspflichtverletzungen über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit der Barabfindung nach §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 327f AktG nicht im Anfechtungsverfahren sondern im Spruchverfahren geltend zu machen sind.

(c)

Soweit der Antragsgegner zu 3) schließlich rügt, er sei in Auskunftsrechten verletzt, weil die Antragstellerin auf die ausdrückliche Frage des Aktionärs M., wer die Gesellschafter der K-B.V. seien, entgegen dem Inhalt der von der Antragstellerin im Ausgangsverfahren vorgelegten Anlagen B 22 = B 37 nicht geantwortet habe, ist auch dieser Einwand offensichtlich unbegründet. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist nicht schlüssig vorgetragen. Einer Erhebung des vom Antragsgegner zu 3) in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2008 (GA 140) angebotenen Zeugenbeweises bedurfte es nicht.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand der Aktiengesellschaft Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind.

Soweit die Frage nach der Konzernstruktur der Antragstellerin oberhalb der K-B.V. für den Antragsgegner zu 3) für eine marktangemessene Unternehmensbewertung der Antragstellerin von Bedeutung gewesen sein sollte, betrifft dies die Grundlagen zur Ermittlung der Barabfindung, die nach dem Gesetz im Spruchverfahren und nicht im Anfechtungsverfahren zu prüfen sind.

Soweit sie - wie der Antragsgegner zu 3) in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2008 (GA 140) vorträgt - zur Ermittlung des zukünftigen "wirtschaftlichen Eigentümers" seiner bisherigen Kapitalanteile insbesondere vor dem Hintergrund der zur Zahlung der Barabfindung erforderlichen Liquidität von Bedeutung gewesen sein soll, verkennt er, dass die Barabfindung zum einen nicht von der Antragstellerin, sondern von der Hauptaktionärin zu zahlen ist (vgl. Hüffer, aaO, § 327b Rnr. 1), und die Barabfindung zum anderen nach § 327b Abs. 3 AktG durch Bankgarantie gesichert ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, inwiefern die begehrte Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung, also des beabsichtigten Squeezeout, erforderlich ist.

Soweit der Aktionär M. nach den Gesellschaftern der K-B.V. gefragt haben sollte, um die Einhaltung von Mitteilungspflichten nach den §§ 21, 22 WpHG durch die Hauptaktionärin und ein gegebenenfalls vorliegendes Stimmrechtsverbot prüfen zu können, war ein solches Auskunftsverlangen nach § 131 AktG zulässig. Dass die hierauf von der Antragstellerin erteilte Auskunft, ihr seien die Gesellschafter der K-B.V. nicht bekannt, auch sei ihr nicht bekannt, dass die K-B.V. durch ihre Gesellschafter kontrolliert werde (Anlage B 22 = B 37), falsch war und sie dadurch ihre Auskunftspflichtverletzt hat, haben die Antragsteller indes nicht schlüssig vorgetragen. Es wurde bereits ausgeführt, dass allein der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. April 2005 (Anlage B 39) sowie dem Schreiben der O. AB vom 21. Februar 2007 (Anlage K 1 des Antragsgegners zu 13) im Ausgangsverfahren) nicht entnommen werden kann, dass die darin zum Ausdruck gebrachte Bewertung, die K-B.V. werde von ihren Gesellschaftern kontrolliert, nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 WpHG hinreichend darzutun. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500.000,- € festgesetzt

(§ 247 AktG).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 10.09.2008
Az: I-6 W 30/08


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