Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 72/07

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2009, Az.: 26 W (pat) 72/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 den Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin zurückgewiesen. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hatte zuvor am 29. Mai 2007 die Teillöschung der für die Markeninhaberin registrierten Wort-/Bildmarke angeordnet, da diese mangelnde Unterscheidungskraft aufwies. Die Markeninhaberin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die jedoch vom Senat mit Beschluss vom 10. September 2009 zurückgewiesen wurde. Im Anschluss stellte die Markeninhaberin einen Tatbestandsberichtigungsantrag, welcher jedoch abgelehnt wurde. Die Gründe hierfür sind zum einen, dass die durch die Markeninhaberin vorgenommene Änderung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses bereits Berücksichtigung fand, jedoch aus rechtlichen Gründen nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Zum anderen wurde in einem Schreiben des Senatsvorsitzenden bestätigt, dass eine Einschränkung des Warenverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig sei. Da der Senatsbeschluss keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält und die rechtliche Würdigung der Beschränkung im Streitfall bezogen ist, erachte das Gericht eine Berichtigung des Beschlusses als nicht erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.10.2009, Az: 26 W (pat) 72/07


Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat die Markenabteilung des Deutschen Patentund Markenamts die Teillöschung der für die Markeninhaberin registrierten Wort-/Bildmarke 306 11 652 für

"Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons"

wegen der Eintragung entgegenstehender mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2009 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 hat die Markeninhaberin im Wege des Tatbestandsberichtigungsantrages beantragt, den vorgenannten Senatsbeschluss dahingehend abzuändern, dass es auf dessen Seite 13 an Stelle von

"Die Äußerung des Senats, eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgende Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der verfahrensgegenständlichen Anmeldung begegne grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken"

zu lauten habe:

"Die Äußerung des Senats, eine Beschränkung des Waren /Dienstleistungsverzeichnisses sei auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig ...".

Die Antragstellerin beantragt, den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II Dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin ist kein Erfolg verbeschieden.

Unbeschadet des Einwands der Antragstellerin, der Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin sei verfristet, da nicht innerhalb der Frist des § 80 Abs. 2 MarkenG bei Gericht eingegangen, fehlt es bereits an einem Rechtschutzbedürfnis der Markeninhaberin an der Verbescheidung ihres Berichtigungsantrags im Zeitpunkt der diesem Beschluss zugrunde liegenden Entscheidung. Zum einen ist nämlich aus dem Senatsbeschluss vom 10. September 2009 ersichtlich, dass die von der Markeninhaberin vorgenommene Veränderung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden ist, aber aus rechtlichen Gründen mangels Einschränkung der Warenbegriffe nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Zum anderen hat der Senatsvorsitzende mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin gerichtetem Schreiben vom 28. September 2009 bestätigt, dass "ich am Ende der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 gesagt habe, dass eine Einschränkung des Warenverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig sei".

Diese Äußerung hat indessen für die Markeninhaberin ohne weiteres erkennbar den Senat nicht von der Prüfung entbunden, ob die vorgenommene Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch in rechtlicher Hinsicht der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Da die angegriffene Passage im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne von § 80 Abs. 2 MarkenG enthält, sondern sich auf die rechtliche Würdigung der Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im konkreten Streitfall bezogen hat, ist im Übrigen auch der Sache nach eine Berichtigung des Senatsbeschlusses nicht angezeigt.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2009
Az: 26 W (pat) 72/07


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