Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 95/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 04 - vom 27. Februar 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge GRILL COUNTRY für die Waren

"Holzkohle als Brennstoff und als Heizstoff von Grillgeräten und -rosten; Grillkohle; Grillgeräte".

Die Markenstelle für Klasse 04 hat die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beanspruchte Wortfolge setze sich aus zwei warenbeschreibenden Elementen zusammen, die vom Verkehr allein als Hinweis auf eine Verkaufsstätte mit einem umfassenden Angebot rund ums Grillen und Grillzubehör hingewiesen werden solle.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass es zwischen dem Markenwort und den angemeldeten Waren an jeglichem sachlichen Bezug fehle.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn mangels entgegenstehender Feststellungen des Senats und der Markenstelle ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

Zutreffend hat die Markenstelle zwar darauf hingewiesen, dass der Markenbestandteil "Grill" - selbst wenn es als englisches Wort gemeint ist - im deutschen Sprachkreis ohne Weiteres verständlich ist und umfangreich verwendet wird. Das gilt gleichermaßen für das englische Wort "Country" im Sinne von "Land, Landschaft" , das regelmäßig als Hinweis entweder auf ein bestimmtes Gebiet oder etwas "ländliches"verstanden wird (z. B. Western Country, Country Style, Country Music). In Wortzusammensetzungen ist "country" darüber hinaus gebräuchlich zur Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment oder Dienstleistungsangebot vergleichbar Wörtern wie "Welt, Paradies, Point, Eck" usw..

"Grill Country" bedeutet demnach in der Gesamtheit "Grill Land". Damit bezeichnet dieser Begriff aber nicht eine der in § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG im Einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren. Zwar stellt wie ausgeführt der Bestandteil "Country" eine im Inland verbreitete Bezeichnung für einen Vertriebsort von Erzeugnissen bzw. eine Erbringungsstätte von Dienstleistungen dar und kann in der Kombination mit dem Bestandteil "Grill" einen kaufmännischen Betrieb bezeichnen, in dem Waren angeboten werden, die Grillzubehör jeglicher Art betreffen; diese Umstände begründen indes noch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die hier in Rede stehenden Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden nur Wörter erfasst, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen (vgl. BGH MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Eine Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stellt aber nicht notwendigerweise auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dar (vgl. BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES). Anhaltspunkte dafür, dass die beanspruchte Wortfolge sich nicht nur auf einen Geschäftsbetrieb bezieht, sondern z. B. auch auf ein Warensortiment und dass die Marke daher auch für die in diesem Betrieb veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann, sind für den Senat nicht erkenn- und feststellbar. Das gilt insbesondere für die von der Markenstelle angenommene Bestimmungsangabe. Zwar ist richtig, dass die meisten der beanspruchten Waren als Grillzubehör in einer solchen Verkaufsstätte vertrieben würden. Ein Bezug zu den Waren selbst lässt sich aus diesen Umständen allenfalls mittelbar und aufgrund einer analytischen Betrachtungsweise herstellen, die indes dem Markenregisterecht fremd ist. Im übrigen ist vorliegend zu beachten, dass nur die Gesamtbezeichnung zur Eintragung führt und Markenschutz nur hieraus hergeleitet werden kann, nicht aber aus einzelnen Elementen der Wortfolge, zumal es sich bei "Grill" um eine glatte Warenangabe handelt.

Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des EuGH zu zusammengesetzten Wortmarken (Biomild, Postkantoor), denn "Grill Country" ist in seiner Gesamtbedeutung "Grill Land" nicht lediglich eine Aneinanderreihung von Begriffen, sondern hat als Gesamtbegriff eine eigenständige inhaltliche Aussagekraft. Der Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Grill Country" steht damit ein Freihaltebedürfnis nicht entgegen.

2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Wie das Ergebnis einer Internetrecherche zeigt, wird die Bezeichnung "Grill Country" weder im deutschen noch im englischen Sprachraum mit einem beschreibenden Begriffsinhalt verwendet. Die - häufig zu findende -markenmäßige Verwendung der Wortfolge steht ihrer Eintragungsfähigkeit nicht entgegen.

Die Beschwerde hatte damit Erfolg.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold WA






BPatG:
Beschluss v. 16.11.2005
Az: 28 W (pat) 95/04


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