Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juni 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 77/02

(BPatG: Beschluss v. 10.06.2002, Az.: 30 W (pat) 77/02)

Tenor

Es wird die öffentliche Zustellung der Beschwerdeeinlegung vom 23. August 2001 und der Beschwerdebegründung vom 18. September 2001 der Widersprechenden angeordnet.

Gründe

Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchstabe a VwZG. Die gewöhnliche Zustellung an den Markeninhaber kann nicht durchgeführt werden, da dessen derzeitige Adresse nicht zu ermitteln ist. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein Zustellungsversuch an den Beteiligten unter dessen letzter, bekannter Anschrift erfolglos bleiben wird (vgl Engelhardt, VwZG, 4. Aufl, § 15 Anm 2a).

Der Inhaber der angegriffenen Marke hatte zuletzt die Anschrift B... in H... . Eine anwaltliche Vertretung bestand zu keinem Zeitpunkt.

Bereits die Zustellung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juli 2001 konnte weder unter der in der Anmeldung angegebenen Firmenbezeichnung noch unter dem Namen des Markeninhabers direkt ausgeführt werden. Nach Auskunft des Postzustellers war der Empfänger beziehungsweise die Firma unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln.

Auf Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2001 und des Gerichts vom 10. Mai 2002 wurde von der Freien und Hansestadt Hamburg geantwortet, die Person des Markeninhabers sei im Melderegister ohne Angabe des Geburtsdatums nicht zu ermitteln; ebenso blieb eine Ermittlung über die Auskunft der Telekom AG erfolglos.

Dr. Buchetmann Winter Voit Fa






BPatG:
Beschluss v. 10.06.2002
Az: 30 W (pat) 77/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d7b4a952d127/BPatG_Beschluss_vom_10-Juni-2002_Az_30-W-pat-77-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share