Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Februar 2010
Aktenzeichen: 19 W (pat) 360/05

(BPatG: Beschluss v. 24.02.2010, Az.: 19 W (pat) 360/05)

Tenor

Das Patent 103 24 833 wird widerrufen.

Gründe

I. Für die am 2. Juni 2003 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Anmeldung, für welche die inländische Priorität einer Anmeldung vom 13. Mai 2003 (Az: DE 103 21 462.3) in Anspruch genommen ist, wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. Juni 2005 veröffentlicht.

Gegenstand des Patents ist eine Koordinatenmeßmaschine und Meßverfahren.

Gegen das Patent haben die H... GmbH in W... (Einsprechende I), und die W... GmbH in G... (Einsprechende II), mit Schriftsatz vom 1. September 2005 (eingegangen am 6. September) bzw. vom 14. September 2005 (per FAX eingegangen am selben Tag) Einspruch erhoben.

Die Einsprechende I/H... stützt ihren Einspruch im wesentlichen auf Unterlagen über unterschiedliche Versionen ihrer Meßsoftware PC-DMIS¨, die im Rahmen verschiedener Veröffentlichungen und Lieferungen an Anwender vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit bekannt geworden sei.

Die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften werden ebenfalls in das Einspruchsverfahren eingeführt.

Die Einsprechende II/W... verweist zur Begründung ihres Einspruchs auf mehrere eigene offenkundige Vorbenutzungen von Meßmaschinen und Meßverfahren, die sämtliche Merkmale der erteilten Ansprüche 1 bzw. 8 aufgewiesen hätten. Auch seien die erteilten Ansprüche 1 bzw. 8 durch eine den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbare Angabe jeweils unzulässig erweitert.

Die gemäß Hauptantrag geltenden nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 8 lauten mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:

"1a) Koordinatenmeßmaschine mit einem Messtisch (M), 1b) einem austauschbaren Taststift (3) zum Abfühlen eines aufdem Messtisch (M) angeordneten Werkstückes (W), 1c) einer Anzeigevorrichtung (1c) zum Anzeigen von Daten und 1d) einer Steuereinrichtung (7), dadurch gekennzeichnet, daß

1e) die Steuereinrichtung (7) als Vorgabe vor der Messung auf der Anzeigeeinrichtung (10) eine Darstellung des zu messenden Werkstücks (W) anzeigt, 1f) die die Anordnung des Werkstückes (W) auf dem Meßtisch (M) in einer für die Messung erforderlichen Soll-Lage des Werkstücks (W) wiedergibt."

"8a) Verfahren zum Messen eines Werkstückes (W) mittels einer Koordinatenmeßmaschine (1) 8b) wobei ein Taststift (3) ausgewählt wird 8c) und das Werkstück(W) in einer vorbestimmten Lage auf dem Messtisch (M) der Koordinatenmeßmaschine (1) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, 8d) daß als Vorgabe vor einer Messung auf einer Anzeigevorrichtung (10) das zu messende Werkstück (W) dargestellt wird, 8e) wobei die Anordnung des Werkstückes (W) auf dem Messtisch (M) in einer für die Messung erforderlichen Soll-Lage wiedergegeben wird."

Der gemäß Hilfsantrag 1 geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag dadurch, daß das Merkmal

"1f) wobei mit der Darstellung auch eine Information über den zu verwendenden Taststift (3) angezeigt wird."

angefügt ist, der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 vom Anspruch 8 nach Hauptantrag durch Anfügung des Merkmals 8f) wobei ein zum Abfühlen des Werkstücks (W) geeigneter Taststift (3) dargestellt wird."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Anfügung der Merkmale

"1f') wobei eine Datenbank, in der Informationen über mögliche Taststifte (3), damit abfühlbare Werkstücke (W) sowie jeweils zugehörige Darstellungen abgelegt sind, vorgesehen ist, auf welche die Steuereinrichtung (7) zugreift, 1g) und nach einer Auswahl des zu messenden Werkstücks (W) mit der Darstellung auch eine Information über den zu verwendenden Taststift (3) anzeigt.", der Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 4 aus dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag durch Anfügung der Merkmale 8f') wobei nach Auswahl des zu messenden Werkstücks (W) aufeine Datenbank, in der Informationen über mögliche Taststifte (3), damit abfühlbare Werkstücke (W) sowie jeweils zugehörige Darstellungen abgelegt sind, zugegriffen und 8g) ein zum Abfühlen des Werkstückes (W) geeigneter Taststift (3) dargestellt wird."

Die Einsprechende I trägt vor, der Gegenstand der beiden einander nebengeordneten Ansprüche jedes Antrags seien mit der Angabe "in einer für die Messung erforderlichen Soll-Lage des Werkstückes" jeweils unzulässig erweitert. Denn unter diese den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbare Formulierung würden unterschiedlichste Gesichtspunkte bei Positionierung des Werkstücks (z. B. Kollisionsgefahr mit dem Portal, unsymmetrische Belastung des Messtischs usw.) unter Schutz gestellt, die allesamt nicht ursprünglich erfindungswesentlich offenbart seien. Dies gelte ebenso wie die gegenüber den erteilten Ansprüchen 1 bzw. 8 in jeden der jeweils geltenden Nebenansprüche eingefügten Worte "als Vorgabe vor einer Messung". Denn offenbart sei eine Anzeige eines Werkstücks immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tasterkonfiguration.

Im übrigen seien die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch die als Anlage E6) eingereichte, zweifellos vorveröffentlichte Firmendruckschrift pcdmis¨ for WINDOWS¨ vorweggenommen oder nahegelegt durch eine Kombination der aus dem deutschen Gebrauchsmuster 94 03 142 bekannten Meßmaschine im Hinblick auf die aus Anlage E6) bekannte Austauschbarkeit des Taststifts und der ebenfalls dort gezeigten Anordnung des zu messenden Werkstücks in seiner Soll-Lage.

Auch die zusätzlichen Merkmale gemäß den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen seien aus diesen beiden Veröffentlichungen bekannt oder durch diese nahegelegt.

Zum Vortrag der ankündigungsgemäß (Schreiben vom 19. Februar 2010) zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Einsprechenden II wird auf deren Einspruchsschriftsatz verwiesen.

Die Einsprechende I beantragt -übereinstimmend mit dem schriftsätzlichen Antrag der Einsprechenden II vom 19. Februar 2010 das Patent 103 24 833 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragtdas angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, jeweils eingegangen am 12. Februar 2010, übrige Unterlagen, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, daß der Fachmann die als unzulässige Änderungen beanstandeten Angaben jeweils dem Gesamtinhalt der ursprünglichen bzw. der erteilten Unterlagen entnehme, und verweist dazu auf verschiedene Textstellen.

Die patentgemäße Anzeige der Anordnung eines Werkstücks in der Soll-Lage als Vorgabe vor der Messung unterscheide sich prinzipiell vom Stand der Technik vor dem Prioritätstag des Streitpatents, weil entweder starre Halterungen auf dem Meßtisch verwendet worden seien, mit denen die Soll-Lage vorgegeben war, oder der Bediener habe selbst herausfinden müssen, wie er das Werkstück ausrichten müsse.

Die Anlage E6) offenbare auf Seite 3, Bild 6 eine als Spannvorrichtung bezeichnete starre Halterung; während die auf den Seiten 3 bis 5 zahlreich offenbarten Werkstück-Lagen die Offline-Erstellung eines Meßprogramms beträfen.

Auch das deutsche Gebrauchsmuster 9403 142 enthalte keine Angaben zur Anordnung des Werkstücks vor einer Messung, sondern zeige nur symbolisch die anzutastenden Meßpunkte.

Die Anlage E6) offenbare zwar grundsätzlich die Verwendung unterschiedlicher Taster und auch Datenbanken für Taster und Werkstücke, nicht aber im Zusammenhang mit der patentgemäßen Benutzerinformation.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Einsprüche sind jeweils statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere haben die Einsprechenden die geltend gemachten Widerrufsgründe und die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert schriftlich vorgetragen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PatG).

Als Fachmann sieht der Senat -in Übereinstimmung mit den Beteiligten -einen Maschinenbau-Ingenieur (FH) an, mit Berufserfahrungen in der Entwicklung und beim Betrieb von Koordinatenmeßmaschinen.

1.

Der Senat sieht die geltenden Ansprüche an den von der Einsprechenden I in der mündlichen Verhandlung beanstandeten Stellen nicht als unzulässig erweitert an. Denn mit den vorausgehenden Worten "für die Messung erforderlichen" wird der dann folgende Begriff der Soll-Lage mangels jeglicher näherer Angaben in den ursprünglichen Unterlagen hierzu weder erweitert oder beschränkt.

Die Einfügung "als Vorgabe vor der Messung" wird vom Fachmann schon in dem Begriff "Soll-Lage des Werkstücks" mitgelesen, und kann deshalb den Anspruchsgegenstand nicht ändern, aber auch nicht beschränken, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat.

2.

Die als Anlage E6) in Farbkopie eingereichte und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Firmendruckschrift ist ausweislich der auf Seite 13 (handschriftliche Nummerierung) in der letzten Zeile angegebenen Copyright-Angabe © und des dann folgenden Druckvermerks 80-80290-2 10/99 im Oktober 1999 gedruckt; denn eine solche Datumsangabe ist üblich und unverschlüsselt für jedermann lesbar. Nach Art und Aufmachung ist dieser aufwendig gestaltete Farbprospekt auch zur alsbaldigen Verteilung insbesondere an potentielle Kunden bestimmt gewesen.

Gründe, dass eine solche Verteilung nicht in dem großen Zeitraum bis zum Prioritätstag des Streitpatents stattgefunden hat, sind weder ersichtlich noch seitens der Patentinhaberin vorgetragen worden, so dass der Inhalt dieser Firmendruckschrift öffentlich zugänglich war.

3.

Die Einsprüche mussten auch Erfolg haben. Denn die Gegenstände der jeweils einander nebengeordneten Ansprüche jedes Antrags ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. §4PatG).

3.1 Aus der Anlage E6) mit handschriftlicher Seitennumerierung durch die Einsprechende ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt eine 1a) Koordinatenmeßmaschine KMG (S 2, 11. Zeile von unten bis 8. Zeile v. unten und S 2 Bild 6) mit einem Messtisch (S 3 Bild 6), 1b) einem austauschbaren Taststift (mitzulesen im Blick auf die Bild 2, Seite 4 offenbarte Auswahl der Taster) zum Abfühleneines auf dem Messtisch angeordneten Werkstückes (S 3 Bild 6), 1c) einer Anzeigevorrichtung zum Anzeigen von Daten (der Bildschirm des auf S 2/unten gezeigten ONLINE-PC-DMIS, der KMG-Befehle an die auf Seite 1 gezeigten Messmaschineabgibt und Meßpunkt-Informationen, DMIS-Teileprogrammeund CAD-Teilemodelle empfängt) und 1d) einer Steuereinrichtung (ONLINE-PC-DMIS).

-Oberbegriff-.

Mit dem Hinweis auf Seite 3, oberer Textabsatz, vorletzter Satz, dass die fehlerfreien Meßprogramme in der Werkstatt geladen werden, so dass das KMG für die Produktion zur Verfügung steht, ist dem Fachmann auch offenbart, dass er das zu messende Werkstück in einer die Durchführung der programmierten Messung ermöglichenden Soll-Lage auf dem Messtisch anordnen muss.

Denn die mit dem jeweiligen Meßprogramm anzutastenden Punkte müssen für den Taststift zugänglich sein, was eine entsprechende Orientierung (=Soll-Lage) des Werkstücks erfordert; so dürfen z. B. zu vermessende Sacklöcher nicht auf der dem Messtisch zugewandten Werkstückseite liegen. Diese Orientierung ist bereits bei der Erstellung des Meßprogramms festzulegen ist, wie die Bilder 1 und 3 bis 6 (S. 3 bis 5) erkennen lassen, geht somit auch in das Meßprogramm ein.

Für Meßmaschinen, die nicht die von der Einsprechenden I erläuterte automatische Lageerkennung vor einem Meßvorgang durchführen können, oder die nicht über eine Spannvorrichtung im Sinne einer Halterung verfügen, erscheint es deshalb dem Senat geradezu zwingend, dass mit dem Laden der Meßprogramme in das KMG dem Bedienenden auch Informationen gegeben werden, welche Soll-Lage das jeweilige Werkstück auf dem Messtisch einnehmen muss, damit die programmierten Meßpunkte erreichbar sind.

Näherliegend als die von der Einsprechenden I vorgetragene Möglichkeit, dem zu messenden Werkstück einen CAD-Ausdruck beizugeben, nach dem der Bediener das Werkstück auf dem Messtisch in der erforderlichen Soll-Lage anordnen muss, erscheint dem Senat dabei die Möglichkeit, die schon in die Programmerstellung eingeflossene Soll-Lage aus dem Meßprogramm heraus zur Anzeige zu bringen, und hierzu die ohnehin vorhandene Anzeigevorrichtung des ONLINE-PC-DMIS (vgl. S. 2) zu nutzen.

Denn das Teilemodell ist bereits im CAD-System vorhanden (S. 3 Bild) und in einer für die Programmerstellung (S. 3 Bild 3, S. 4 Bilder 4 und 5) bzw. für die Anzeige und Auswertung der Messergebnisse (S. 4 Bild 7 und 8) jeweils günstigen Lage darstellbar. Damit drängt sich hier aber die Nutzung des vorhandenen Teilemodells für die Anzeige der Soll-Lage des Werkstücks als Vorgabe zur Messung dem Fachmann -und damit die Ausgestaltung der bekannten Meßmaschine gemäß den Merkmalen 1e) und 1f) des Anspruchs 1 -geradezu auf.

Es entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem am Prioritätstag des Streitpatents üblichen fachmännischen Handeln, dem Maschinenbediener keinerlei Information über die zu einem Meßprogramm gehörende Soll-Lage zu geben, und es stattdessen dem Bedienenden zu überlassen, die erforderliche Soll-Lage herauszufinden, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat.

Auch dass weder die Anlage E6) noch die übrigen Entgegenhaltungen die Frage ansprechen, wie der Benutzer das zu messende Werkstück vor der Messung in die erforderliche Soll-Lage bringt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

Denn für Meßmaschinen, die keine selbsttätige Lageerkennung des Werkstücks vornehmen können, bzw. die keine Halterung aufweisen, ist eine entsprechende Benutzerinformation nach Ansicht des Senats selbstverständlich.

3.2 Auch die Meßmaschine gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist durch den aus Anlage E6) bekannten Stand der Technik nahelegt.

Denn zumindest für den Fall, dass die mit der Software pcdmis¨ for WINDOWS¨ betriebene Koordinatenmeßmaschine ein Magazin für automatischen oder manuellen Tasterwechsel aufweist, bietet schon die erste Fehlmessung wegen falscher Tasterauswahl dem Fachmann Veranlassung, über ein Abhilfe nachzudenken, wobei sich -ergänzend zur bereits vorhandenen Anzeige der Werkstück-Soll-Lage -eine Benutzerinformation über den "Soll-Taster" unmittelbar anbietet, nachdem -ausweislich Bild 4 auf Seite 5 -auch schon das Meßprogramm eine Tasterauswahl mit zugehöriger Anzeige beinhaltet.

3.3 Um mit dem Programm pcdmis¨ for WINDOWS¨ ein Meßprogramm zu erstellen, weist dieses Informationen über mögliche Taststifte, damit abfühlbare Werkstücke und jeweils zugehörige Darstellungen auf (vgl. Bilder 1 bis 9 auf S 3 bis 5 der Anlage E6)), d. h. eine Datenbank, auf die auch der ONLINE-PC-DMIS

(a. a. O. S. 2) als Steuereinrichtung zugreifen muss, wie Merkmal 1f') des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 angibt.

Wenn die Meßaufgabe von einem bestimmten Werkstück ausgeht, das der Benutzer zu messen hat, und an der Maschine in irgendeiner geeigneten Weise "auswählen" muss, um auf das richtige Meßprogramm zuzugreifen, wird dem Benutzer danach logischerweise auch die Information über den zu verwendenden Taster angezeigt, so dass auch Merkmal 1g) nicht patentbegründend sein kann.

3.4 Aus den vorgenannten Gründen ist auch das in jedem der Anträge beanspruchte Verfahren zum Messen eines Werkstücks jeweils nicht patentfähig.

Denn die Verfahrensansprüche stellen auf zu den Vorrichtungsmerkmalen analoge Verfahrensmaßnahmen ab, wobei mit der anzustrebenden Soll-Lage des Werkstücks und der hierfür logischerweise vorher zu erfolgenden Anzeige in den Sachansprüchen auch schon die Reihenfolge der Verfahrensmerkmale vorgegeben ist.

Dass für die Verfahrensansprüche etwas anderes gelten könnte, hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen.

Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Groß prö






BPatG:
Beschluss v. 24.02.2010
Az: 19 W (pat) 360/05


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