Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2004
Aktenzeichen: 20 W (pat) 701/04

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2004, Az.: 20 W (pat) 701/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2004, Aktenzeichen 20 W (pat) 701/04 das Patent widerrufen.

Die Einsprechenden hatten die Patentfähigkeit des Patents bestritten und sich auf eine bestimmte Druckschrift berufen. Sie stellten den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragte hingegen, das Patent aufrechtzuerhalten und bestimmte Änderungen an den Patentansprüchen vorzunehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wurde vom Gericht als nicht patentfähig angesehen. Dem Fachmann, der ein Elektroingenieur oder Informatiker mit Fachhochschulabschluss ist und Steuerungen für Geldautomaten entwickelt, war der Gegenstand des Patentanspruchs durch eine bestimmte Druckschrift nahegelegt.

Das bekannte System aus der Druckschrift beschreibt einen Geldautomaten mit verschiedenen Merkmalen, die dem Anspruch 1 entsprechen. Diese Merkmale waren für den Fachmann naheliegend und haben dazu geführt, dass das Patent nicht rechtsbeständig ist.

Einige weitere Merkmale des Anspruchs 1 waren ebenfalls naheliegend. So war es üblich, dass der mitarbeiterbesetzte Arbeitsplatz und der Kundenplatz bei einem Geldautomaten nah beieinander liegen und dass die Bargeld-Ausgabevorrichtung von beiden Plätzen aus zugänglich ist. In bestimmten Betriebsweisen des Geldautomaten war es auch möglich, dass der Kunde den mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatz aufsuchte und dann zu einem entfernt angeordneten Geldautomaten ging, um sich auszuweisen und eine Bargeldauszahlung vorzunehmen.

Aufgrund dieser Gründe hat das Bundespatentgericht das Patent widerrufen.

Anmerkung: Der Text wurde stark gekürzt und zusammengefasst, um eine einfachere und verständlichere Darstellung der Gerichtsentscheidung zu ermöglichen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.10.2004, Az: 20 W (pat) 701/04


Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Die Einsprechenden bestreiten die Patentfähigkeit und berufen sich dabei ua auf

(13) EP 0 005 941 A1.

Sie stellen den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten sowie in Spalte 5, Zeile 43 der Patentschrift die Streichung des Worts "entweder" vorzunehmen sowie in Spalte 5, Zeile 43 ab "oder" bis einschließlich Zeile 44 "Geldinstitutes" zu streichen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. System zur Abwicklung des Bargeldverkehrs mit Kunden innerhalb von Geldinstituten, ihren Geschäftsstellen und dergleichen, umfassend einen an sich bekannten Geldautomaten, bestehend ausa) einer ersten Kundenidentifizierungseinrichtung (2), welche zur Aufnahme kundenspezifischer Informationen ausgebildet ist, b) einer Eingabestelle (3) zur Kennzeichnung des Kunden und zur Beschreibung eines Bargeld-Zahlungsvorgangs, sowiec) einer Bargeld-Ausgabevorrichtung (4); undd) mindestens einer Datenverarbeitungseinrichtung (5, 7, 32) zur Steuerung der Bargeld-Ausgabevorrichtung (4) in Abhängigkeit von durch die erste Kundenidentifizierungseinrichtung (2), durch die Eingabestelle (3, 10) und durch von einer Datenquelle (7, 31) erzeugten bzw. bereitgestellten Eingangssignalen, dadurch gekennzeichnet, e) dass am Orte eines mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes (8) eine weitere Eingabestelle (10) zur Kennzeichnung eines Kunden und zur Beschreibung eines Bargeld-Zahlungvorgangs und außerdem eine zweite Kundenidentifizierungseinrichtung (9), welche ebenfalls zur Aufnahme kundenspezifischer Informationen ausgebildet ist, angeordnet ist, f) und die erste Kundenidentifizierungseinrichtung zusätzlich durch Ausbleiben einer bestimmten Information oder durch Hinzukommen einer gesonderten Information in der Weise umschaltbar ist, dass der Geldautomat von dem normalen Geldautomatenbetrieb in einen individuellen, einem bestimmten Kunden gewidmetem Betrieb übergeht, wobeig) die Ergebnisse der Aufnahme einer kundenspezifischen Information von der ersten Kundenidentifizierungseinrichtung (2) und von der zweiten Kundenidentifizierungseinrichtung (9) einer Vergleichseinrichtung (30, 30a, 30b) zuführbar sind; undh) dass mindestens eine Datenverarbeitungseinrichtung (5, 7, 32) am Ort des mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes (8) und/oder am Ort des Bargeld-Zahlungsvorgangs-Durchführungsplatzes (1) und/oder an einem entfernten Ort (7; 31) vorgesehen ist und von einem positiven Vergleichsergebnis der Vergleichseinrichtung (30, 30a, 30b) im Sinne einer Freigabe der Bargeld Ausgabevorrichtung (4) ihrerseits gesteuert ist."

II.

Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist dem Fachmann durch (13) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Können nahegelegt.

Als Fachmann gilt hier ein Elektroingenieur oder Informatiker mit Fachhochschulabschluß, der Steuerungen für Geldautomaten entwickelt und dabei sein Augenmerk namentlich darauf richtet, wie sich damit innerhalb von Geldinstituten Bargeldauszahlungen sicher und rationell bewerkstelligen lassen.

Die in der Beschreibung vorgenommene Streichung einer Ausführungsvariante ändert nichts am Verständnis des Patentgegenstands.

a) Ein System mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 entnimmt der Fachmann aus der Druckschrift (13). Sie beschreibt einen Geldautomaten (Fig 1, 4) mit einer ersten Kundenidentitfizierungseinrichtung 14 - einem Scheckkartenleser -, welche zur Aufnahme kundenspezifischer Informationen ausgebildet ist (S 12 Z 13 bis 15; S 11 Z 12 bis 18) - Merkmal a).

Eine Eingabestelle 13 des Geldautomaten dient zur Kennzeichnung des Kunden und zur Beschreibung eines Zahlungsvorgangs (S 11 Z 13 bis 31) - Merkmal b).

Am Ort eines mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes 2 und am Ort des Bargeld-Zahlungsvorgangs-Durchführungsplatzes 3 - dem Platz des Kunden - befindet sich eine von einer Datenquelle über eine Leitung 17 gesteuerte Datenverarbeitungseinrichtung 10 (S 8 Z 28 bis 35, S 9 Z 3 bis 6). Sie steuert eine Bargeldausgabevorrichtung 8 (S 10 Z 20 bis 27), und zwar abhängig von Signalen des Kartenlesers 14 und der Eingabestelle 13 (S 11 Z 21 bis 24), dergestalt, daß bei erfolgreicher Überprüfung die Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 freigegeben wird (S 11 Z 25 bis 35) - Merkmale c) und d); Teilmerkmal aus Merkmal h).

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann aus der Entgegenhaltung (13) nicht nur das Merkmal e), sondern auch noch das Merkmal f) des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1.

Am Ort des mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatzes 2 findet man eine weitere Eingabestelle 12 zur Kennzeichnung eines Kunden und zur Beschreibung eines Bargeld-Zahlungsvorgangs (S 9 Z 27 bis 33, S 10 Z 15 bis 20) und außerdem eine zweite Kundenidentifizierungseinrichtung 24 - wiederum ein Scheckkartenleser -, welche ebenfalls zur Aufnahme kundenspezifischer Informationen ausgebildet ist (S 12 Z 16 bis 20) - Merkmal e).

Der Geldautomat kann durch Hinzukommen einer gesonderten Information von dem normalen Geldautomatenbetrieb in einen individuellen, einem bestimmten Kunden gewidmeten Betrieb übergehen. Zwei Betriebsarten sind möglich: In der einen Betriebsweise, der unbemannten, normalen - in (13) als zweite Betriebsart bezeichnet - arbeitet der Automat in üblicher Weise vollautomatisch. In der anderen, der bemannten - in (13) als erste Betriebsart bezeichnet - findet die Bargeldauszahlung unter Leitung eines Bankangestellten statt, sie ist einem individuellen, bestimmten Kunden gewidmet (Anspruch 1, S 7 Abs 2, S 9 Z 3 bis 6). Das Umschalten in die erwünschte Betriebsart erfolgt mittels eines Umschalters 19 (Fig 4), der vom Bankangestellten bedient wird (S 9 Abs 2).

Wenn der im Ausführungsbeispiel (Fig 4) dargestellte Umschalter 19 in seiner Stellung "rechts" steht, ist der mitarbeiterbesetzte Arbeitsplatz 2 außer Betrieb. Dann arbeitet der Geldautomat in der üblichen Weise, wie aus der Beschreibung im einzelnen hervorgeht (S 11 Z 6 bis 35): Die Datenverarbeitungseinrichtung 10 gibt die Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 abhängig von Signalen der zentralen Datenquelle, der ersten Kundenidentifizierungseinrichtung 14 und der Eingabestelle 13 frei. Wenn im Ausführungsbeispiel der Umschalter 19 die andere Stellung einnimmt, nach "links" zeigt, mithin die bestimmte Information "Stellung rechts" ausbleibt oder nunmehr die gesonderte Information "Stellung links" von der Datenverarbeitungseinrichtung 10 erkannt wird, so geht das System in den bemannten Betrieb über. Hierbei wird die erste Kundenidentifizierungseinrichtung 14 vom aktiven in den inaktiven Zustand umgeschaltet, worin sie während des bemannten Betriebs auch verbleibt - Merkmal f). Nur wenn man die kundenspezifischen Informationen auch im bemannten Betrieb über die erste Kundenidentifizierungseinrichtung 14 vom Platz 3 des Kunden eingeben möchte, wird der kundenseitig angebrachte Kartenleser 14 alternativ statt dessen von der Datenverarbeitungseinrichtung 10 mit Energie versorgt, ausgelöst durch eine eigene Codeeingabe seitens des Bankangestellten (S 12 Z 16 bis 20 und S 12 Z 7 bis 15).

b) Die restlichen Merkmale sind nahegelegt.

Beim bekannten System liegen der mitarbeiterbesetzte Arbeitsplatz 3 und der "Kundenplatz" 2 nahe beieinander - "Rücken an Rücken" -, dergestalt, daß die Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 das Bargeld dorthin ausgibt, wo von beiden Plätzen aus darauf zugegriffen werden kann. Wenn das System im bemannten Betrieb unter Leitung eines Bankangestellten arbeitet, so entscheidet dieser letztlich über die Bargeldausgabe (Anspruch 1, S 10 Z 27 bis S 11 Z 4, S 7 Z 36 bis S 8 Z 2). Da der Bargeldverkehr im Einflußbereich des Bankmitarbeiters liegt, genügt es hier, im bemannten Betrieb die kundenspezifische Information nur über einen der beiden Plätze aufzunehmen.

Bei der Abwicklung des Bargeldverkehrs erwächst jedoch in der Praxis der Wunsch, den "Kundenplatz" 3 räumlich entfernt vom mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatz 2 aufzustellen, wofür bereits der Umstand spricht, daß ein vollautomatischer Betrieb in der zweiten Betriebsart auch dann gewährleistet sein soll, wenn der Kunde keinen Zugang zum Schalter hat. Dabei wird man auch die Bargeld-Ausgabevorrichtung 8 am "Kundenplatz" 3 anordnen. Sie muß in der zweiten Betriebsweise auch bei nicht besetztem Arbeitsplatz 2 zugänglich sein.

In der ersten Betriebsweise, einer individuellen, einem bestimmten Kunden gewidmeten, hat der Fachmann folgendes im Auge:

Nachdem der Kunde den mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatz 2 aufgesucht und der Bankangestellte der erwünschten Auszahlung zugestimmt hat, wie dies in (13) im einzelnen dargetan ist (S 12 Z 16 bis 20 iVm S 10 Z 15 bis 20), begibt sich der Kunde zu dem nunmehr entfernt angeordneten Geldautomaten und gibt dort, um sich auszuweisen, die kundenspezifischen Informationen über die erste Kundenidentifizierungseinrichtung 14 ein, die der Bankangestellte hierzu durch Codeeingabe aktivieren kann. Nach positivem Vergleich mit dem bereits am mitarbeiterbesetzten Arbeitsplatz 2 zugeführten kundenspezifischen Informationen gibt dann die Datenverarbeitungsanlage 10 die Bargeld-Ausgabevorrichtung frei - Merkmale g) und h).

Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendnerbr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2004
Az: 20 W (pat) 701/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d73b2d610398/BPatG_Beschluss_vom_4-Oktober-2004_Az_20-W-pat-701-04




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