Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 225/02

(BPatG: Beschluss v. 25.06.2003, Az.: 32 W (pat) 225/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 24. Juli 1999 angemeldete und am 5. November 1999 für Haushalts-, Tisch- und Bettwäsche, Flachwäsche, Wäsche für Hotels, Frottierwaren; Bekleidungsstücke, Berufsbekleidungsstücke; Vermieten von Wäsche und Bekleidungeingetragene Marke 399 43 861 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden aus der seit 31. Juli 1992 u. a. für Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kindereingetragenen Wortmarke 1 185 440 Ambiance.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da keine Ähnlichkeit der Marken bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, dass die Marken an ihrem jeweiligen Zeichenanfang übereinstimmen und deshalb auch eine Markenähnlichkeit anzunehmen sei.

Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der Marke 399 43 861 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke und ist im übrigen der Auffassung, dass die angegriffene Marke unter keinem Gesichtspunkt der Widerspruchsmarke ähnlich sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

a) Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. Bekleidungsstücke sind sowohl im Warenverzeichnis der angegriffenen als auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die Fragen der Ähnlichkeit und des Ähnlichkeitsgrades der übrigen Waren kann für diese Entscheidung dahinstehen.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Das französischsprachige Wort "Ambiance" bedeutet etwa "Atmosphäre", "Stimmung", "Ambiente". Da sich die gegenüberstehenden Waren an breiteste Verkehrskreise richten, ist es wenig wahrscheinlich, dass "Ambiance" ins Deutsche übersetzt wird. Selbst wenn dies der Fall ist, kann eine Schwächung dieser Marke nicht festgestellt werden, da ein "Ambiente" in Bezug auf Bekleidung keinerlei beschreibenden Begriffsinhalt hat.

c) Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht verwechselbar ähnlich. Sie weisen keine hinreichenden Übereinstimmungen auf. Der optische Eindruck der Marken ist deutlich unterscheidbar, denn die angegriffene Marke besteht aus drei untereinander angeordneten Wörtern, während die Widerspruchsmarke eine Einwortmarke ist.

Es bestehen auch keine Übereinstimmungen in klanglicher Hinsicht. Im Bekleidungsbereich ist es in der Regel nicht üblich, den Markenbestandteil "boco", der das Herstellungsunternehmen bezeichnet, bei der Benennung wegzulassen. Selbst wenn - zugunsten der Widersprechenden - davon ausgegangen wird, dass es noch rechtserhebliche Teile der Verbraucher gibt, die die angegriffene Marke nur mit ihrem ersten Markenbestandteil "ambienTex" benennen, so bietet sich wegen kaum verbreiteter Kenntnisse der französichen Sprache überwiegend eine Aussprache nach deutschen Regeln an, da kaum anzunehmen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die Widerspruchsmarke als französisches Wort erkennen. Dann stimmen zwar die ersten beiden Silben in "ambi-" überein, die letzten beiden Silben "-ente" und "ance" sind jedoch deutlich unterschiedlich. Dies bewirkt, dass die beiden Marken insgesamt zwei deutlich unterscheidbare Klangbilder ergeben, die sich auch bei französischer Aussprache "ambj‹z" nicht näher kommen.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt ist.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Rauch Sekretaruk Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)225-02.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 25.06.2003
Az: 32 W (pat) 225/02


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