Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 4/00

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 32 W (pat) 4/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 18. August 1999 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren "Präsentations-, Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente einschließlich technischer Hilfsgeräte insbesondere Overheadprojektoren, Diaprojektoren, Präsentationsterminals, Touch-Screens, Videobeamer, Displays jeder Größe" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Markesiehe Abb. 1 am Endemit den Farben Blau, Grau zur Eintragung in das Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen Bildträger, Tonträger, Bild-/Tonträger, Videobänder, Videoplatten, Compact-Discs, CD-ROM`s; Präsentations-, Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente einschließlich technischer Hilfsgeräte insbesondere Overheadprojektoren, Diaprojektoren, Präsentationsterminals, Touch-Screens, Videobeamer, Displays jeder Größe; Präsentations-, Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten und CD's, CD-ROM`s, Audio- und Videocassetten; Verlagsprodukte im Druckbereich (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekte, Fotografien und Plakate; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Werbung, Werbemittlung, Verteilung von Druckschriften aller Art zu Werbezwecken; Organisations-, Werbe- und betriebswirtschaftliche Beratung Dritter, insbesondere hinsichtlich deren Präsentation, Organisation und Auftreten auf Messen und Ausstellungen aller Art, insbesondere informieren, beraten, planen, projektieren, verkaufen, realisieren, betreuen und servicen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakate; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Messen, messeähnlichen Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art, insbesondere auswählen, integrieren, installieren und betreuen.

Mit Beschluß vom 18. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie vertritt die Auffassung, die Marke "eventManager" weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf und sei auch nicht freihaltebedürftig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Der begehrten Eintragung von "eventManager" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren Präsentations-, Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente einschließlich technischer Hilfsgeräte, insbesondere Overheadprojektoren, Diaprojektoren, Präsentationsterminals, Touch-Screens, Videobeamer, Displays jeder Größeweder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 "LOGO").

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der vorgenannten Waren hinweist, ist der Marke "eventManager" nicht zu entnehmen. Dieser Begriff ist zwar - wie zB "productmanager" oder "sales manager" - sprachüblich gebildet und im deutschen Sprachraum nachweisbar (vgl Internetrecherche vom 19. Januar 2001, MetaGer) als eine Berufsbezeichnung im Veranstaltungswesen im weitesten Sinne (vgl Internetrecherche: Weiterbildung zum Messe- und Eventmanager; Lehrgang "Eventmanager"). Er dürfte auch weitgehend von den betroffenen Kreisen verstanden werden. "eventManager" beschreibt also das Wirkungsfeld einer Person, aber nicht die vorgenannten Waren, mögen diese auch der Erfüllung der Aufgaben eines Eventmanagers dienlich sein. Da diese Waren selbst keine Eventmanager sind, führen erst mehrere Gedankenschritte zu der Vorstellung, daß diese Waren im übertragenen Sinn "eventManager" sein sollen, indem sie durch "Personifizierung" aufgewertet werden. Überdies konnte nicht ermittelt werden, daß "eventManager" zur Beschreibung bestimmter Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale dieser Waren benutzt wird.

Da "eventManager" diese Waren selbst unmittelbar nicht beschreibt, liegt mithin auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor.

"eventManager" ist auch keine Bestimmungsangabe für die vorgenannten Waren. Die Angabe einer bestimmten Benutzergruppe ist nur dann eine Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn dies für die beanspruchten Waren wesentlich ist. Der Umstand, daß die hier erörterten Waren auch von einem Eventmanager benutzt werden können, stellt keine bedeutsame Eigenart dieser Waren dar. Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen Eigenschaften der Waren gerade für einen Eventmanager dienlich sein sollen. Daher besteht kein Bedürfnis der Wettbewerber, hierauf markenmäßig hinzuweisen.

Für die übrigen Waren und Dienstleistungen stellt die Wortfolge "eventManager" jedoch eine Inhalts- bzw Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, die den Mitbewerbern nicht vorenthalten werden kann.

Wie oben dargelegt ist "eventManager" eine Berufsbezeichnung.

Die Dienstleistungen Werbung, Werbemittlung, Verteilung von Druckschriften aller Art zu Werbezwecken; Organisations-, Werbe- und betriebswirtschaftliche Beratung Dritter, insbesondere hinsichtlich deren Präsentation, Organisation und Auftreten auf Messen und Ausstellungen aller Art, insbesondere informieren, beraten, planen, projektieren, verkaufen, realisieren, betreuen und servicen; Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakate; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Messen, messeähnlichen Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art insbesondere auswählen, integrieren, installieren und betreuenbetreffen unmittelbar Thema, Inhalt und Wesen der Tätigkeit eines Eventmanagers und sind Ausdruck seines Berufsbildes. Sämtliche Tätigkeiten sind für das "managen von Veranstaltungen" jeglicher Art zwingend erforderlich. Auf solche charakteristischen Merkmale müssen Anbieter entsprechender Dienstleistungen markenmäßig hinweisen dürfen, ohne sich durch Rechte Dritter gehindert zu sehen.

Gleiches gilt für die Waren Bildträger, Tonträger, Bild-/Tonträger, Videobänder, Videoplatten, Compact-Discs, CD-ROM's; Präsentations-, Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten und CD's, CD-ROM's, Audio- und Videocassetten; Verlagsprodukte im Druckbereich (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekte, Fotografien und Plakate.

Sämtliche Waren können Produkte eines Eventmanagers im Rahmen seiner Berufsausübung sein.

Winkler Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winkler Klante Mü/Wf Abb. 1






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 32 W (pat) 4/00


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