Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 4. April 2007
Aktenzeichen: L 5 KR 518/07 ER-B

(LSG Baden-Württemberg: Beschluss v. 04.04.2007, Az.: L 5 KR 518/07 ER-B)

1. § 133 SGB 5 lässt eine direkte Abrechnung zwischen Krankenkassen und Personenbeförderungs-unternehmen nur dann zu, wenn zuvor entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden sind.

2. Eine Krankenkasse darf im Wege einer Internet-Ausschreibung den preisgünstigsten Anbieter für Kranken- Sammelfahrten ermitteln. Die Vergabevorschriften der §§ 97 ff GWB finden dabei keine Anwendung; aus der seit 1.4.2007 geltenden Neufassung von § 69 SGB 5 folgt, dass neben §§ 19 bis 21 GWB keinen anderen Vorschriften des GWB im SGB 5 Geltung zukommen soll.

3. Ein nach dem SGB 5 vom Gesetzgeber den Krankenkassen vorgeschriebenes Verhalten ist grundsätzlich nicht missbräuchlich i. S. von § 19 Abs. 1 GWB.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Modalitäten und Preise von Krankenfahrten (Patientenfahrten) für gesetzlich Krankenversicherte.

Die Antragstellerin betreibt ein Taxiunternehmen, das sich vor allem im Landkreis R.-M., aber auch in angrenzenden Landkreisen einschließlich der Stadt S. betätigt; durchgeführt werden u.a. Fahrten gesetzlich Krankenversicherter zu Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Behandlungseinrichtungen (Krankenfahrten).

Über die Leistungserbringung gem. §§ 60, 133 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes haben der Verband der Taxi-Mietwagenunternehmen, Region S., der Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes, der Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden und der Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden mit den Landesverbänden der Krankenkassen (u. a. der Antragsgegnerin) am 24.4.2002 einen Rahmenvertrag geschlossen (SG-Akte S. 10). Dieser gilt (nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen) für die Mitgliedskassen der Krankenkassenverbände und die Mitglieder der Verkehrsverbände, die Krankenfahrten im konzessionierten Taxen- und Mietwagenverkehr durchführen (§ 1). Vertragsgegenstand sind Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten der Versicherten, wenn diese von der Zahlung der Fahrtkosten befreit sind bzw. (unter zusätzlichen Voraussetzungen) wenn eine stationäre oder vor-/nachstationäre Krankenhausbehandlung, eine ambulante Operation, Chemo- oder Strahlentherapie oder eine ambulante Rehabilitation durchgeführt werden (§ 2). Die Zulassung der an der Vereinbarung mitwirkenden Unternehmen und das Zulassungsverfahren regeln Bestimmungen in § 4 und 5 des Rahmenvertrags. § 7 Rahmenvertrag legt die Verpflichtung der Unternehmer fest, die Krankenfahrten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zeit-, sach- und verkehrsgerecht durchzuführen; das gilt auch für Gemeinschaftsfahrten. Der Versicherte hat außerdem grundsätzlich die Wahl unter den zugelassenen Unternehmen. Dialysefahrten und Serienfahrten sollen vorher genehmigt werden. Gem. § 12 tritt der Rahmenvertrag am 1.4.2002 in Kraft und wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.2004, gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, für den Fall, dass eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenkasse erfolgt (§ 12 Nr. 2).

Bestandteil des Rahmenvertrags (als dessen Anlage 2) ist eine Preisvereinbarung. Danach bestimmen sich die Beförderungsentgelte für Fahrten innerhalb des Tarifgeltungsbereichs nach dem jeweiligen durch Rechtsverordnung erlassenen Taxitarif (I Nr. 1 Preisvereinbarung). Für Personenbeförderungen, die außerhalb des Tarifgeltungsbereiches beginnen oder enden, berechnet sich die Vergütung nach Abschnitt II der Preisvereinbarung: Der Grundpreis beträgt dann 2,00 EUR, der Streckentarif je Kilometer 0,70 EUR. Bei Serien- und Dialysefahrten beträgt der Grundpreis (ebenfalls 2,00 EUR), der Streckentarif beträgt 0,60 EUR.

Im Zuge der Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag wurde in einer Protokollnotiz vom 15.7.2005 (zunächst) festgehalten, dass der Rahmenvertrag nebst Anlagen auf Grundlage der zum 1.1.2004 eingetretenen gesetzlichen Änderungen im SGB V unverändert weiter gelten soll bis die Verhandlungen abgeschlossen sind oder eine Partei das Scheitern der Verhandlungen erklärt (SG-Akte S. 56). In einer weiteren Protokollnotiz vom 29.12.2005 (Senatsakte S. 83), die (u. a.) der Verband der Taxi- und Mietwagenunternehmen Region Stuttgart unterzeichnet hat, ist ausgeführt, das zum Ende der dreimonatigen Pilotphase (1.7. bis 31.10.2005) vereinbarte Analysegespräch zwischen dem Taxi- und Mietwagenverband Stuttgart und den Krankenkassen habe ergeben, dass eine kassenübergreifende Organisation von Gemeinschaftsfahrten nur in beschränktem Umfang (Organisation von 40 Gemeinschaftsfahrten im Bereich S. und E.) möglich gewesen sei. Die Ursache habe darin gelegen, dass lediglich Fahrten von neuen Dialysepatienten bei der Koordinierungsstelle angefragt worden seien. Der Zeitraum des Pilotversuchs sei daher zu knapp gewählt und es seien Nachbesserungen hinsichtlich der Vermittlung aller Dialyse- und Serienfahrtenpatienten notwendig. Daher werde folgende Regelung vereinbart:

1. Für die Unternehmer der Regionen S. und E. gilt im Zeitraum 1.1.2006 bis 30.4.2006 die am 1.7.2005 geschlossene Preisvereinbarung (Pilotphase) weiter.

2. Für die Unternehmer in den Regionen R.-M.-Kreis, L., B. und N.-K. gilt ab 1.1.2006 der Rahmenvertrag und die Preisvereinbarung vom 1.4.2002. Damit wird die Konsequenz daraus gezogen, dass bisher keine Gemeinschaftsfahrten organisiert wurden.

3. Die AOK Baden-Württemberg wird sich darum bemühen, vom Versicherten eine Datenschutzerklärung einzuholen, die eine Speicherung der Patientenfahrten zur Koordinierung der Gemeinschaftsfahrten ermöglicht. Daneben werden die Fahrtengenehmigungen so gestaltet, dass eine Umsetzung der Gemeinschaftsfahrt während einer Fahrtenfolge möglich wird.

Am 1.6.2006 schlossen der Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes, der Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden und der Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen neuen Rahmenvertrag ab, der inhaltlich im Wesentlichen der vorherigen Rahmenvereinbarung entspricht. (Senatsakte S. 9). § 13 Nr. 3 des Vertrages sieht vor, dass der Rahmenvertrag einschließlich seiner Anlagen in den jeweiligen Taxitarifgeltungsbereichen nur Gültigkeit erlangt, wenn er den jeweils zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angezeigt bzw. von diesen genehmigt worden sei. Werde eine Zustimmung nicht erteilt, habe ausschließlich der Rahmenvertrag einschließlich seiner Anlagen vom 1.4.2002 i. V. m. der Protokollnotiz vom 15.7.2005 weiterhin Gültigkeit.

Mit Verfügung vom 6.7.2006 (Senatsakte S. 85) beanstandete das Landratsamt R.-M.-Kreis den (neuen) Rahmenvertrag vom 1.6.2006. Zur Begründung führte die Behörde aus, nach Anhörung des Taxigewerbes im R.-M.-Kreis seien die im Rahmenvertrag vereinbarten Entgelte als nicht auskömmlich anzusehen. Die vorgelegten Berechnungen hätten Mindererlöse gegenüber der Abrechnung nach Tarif in einer Größenordnung bis 60 % ergeben. Abweichend von Nr. 1 bis 3 des § 2 der Verordnung des Landratsamtes R.-M.-Kreis über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 15.11.2004 seien Sondervereinbarungen gem. § 51 Abs. 2 PBefG im Pflichtfahrbereich nur möglich, wenn ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt und die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört würden, die Beförderungsentgelte und Bedingungen schriftlich vereinbart seien und die Sondervereinbarungen dem Landratsamt angezeigt würden. Aus den Rückäußerungen der Taxiunternehmen sei zu schließen, dass auf Grund der Marktmacht der Kostenträger für das Taxigewerbe in ländlichen Raum keine kostendeckenden Entgelte vereinbart worden seien. Mittelfristig könne es daher zu Betriebsaufgaben kommen, wodurch ein wichtiger Teil des öffentlichen Personennahverkehrs wegfalle. Daher sei mit dem Rahmenvertrag vom 1.6.2006 die Ordnung des Verkehrsmarktes gestört; er könne deshalb nicht wirksam werden.

Die Antragstellerin hatte am 29.6.2002 einen Verpflichtungsschein unterschrieben (Senatsakte S. 84). Darin heißt es, die Antragstellerin erkenne den Rahmenvertrag vom 1.4.2002 sowie alle zu dessen Durchführung getroffenen Vereinbarungen als von ihr in eigener Person abgeschlossen an und sie verpflichte sich, die zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge zu erfüllen.

Seit November 2006 hat die AOK für den R.-M.-Kreis ein AOK-Krankenfahrtenportal im Internet eingerichtet und über dessen Nutzung mit den (daran teilnehmenden) Leistungserbringern Vereinbarungen getroffen (Internet-Vereinbarung, Muster SG-Akte S. 34). Gegenstand der Internet-Vereinbarung ist das Verfahren zur Einholung von Angeboten durch die AOK für den R.-M.-Kreis und die Abgabe von Preisangeboten durch die Leistungserbringer. In Ergänzung bestehender Verträge gem. § 133 SGB V soll die Vereinbarung zudem die Abwicklung der Versorgung mit Krankenfahrten unter Nutzung des Internets beschreiben mit dem Ziel, wirtschaftliche und effektive Verfahrensabläufe zu erproben und ggf. zu installieren (§ 1 Nr. 1 und 2). Gem. § 2 richtet die AOK eine Datenbank ein, in der alle an der (Internet-)Vereinbarung teilnehmenden Leistungserbringer enthalten sind. § 4 sieht vor, dass die AOK für den R.-M.-Kreis Angebote über einzelne Krankenfahrten bei den Leistungserbringern über das Internet total einholen wird. Dafür stellt sie eine Anforderung der benötigten (genehmigten) Krankenfahrten für einen festgelegten Leistungsumfang oder Leistungszeitraum in das Portal ein und fordert alle teilnehmenden Leistungserbringer per E-Mail auf, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein verbindliches Angebot abzugeben. Das ist über eine gesicherte Internetverbindung mit Hilfe eines an den Leistungserbringer vergebenen Passwortes möglich. Nach Ablauf einer Angebotsfrist wählt die AOK unverzüglich das wirtschaftlichste Angebot aus und informiert den Leistungserbringer (ebenfalls per E-Mail) über die Annahme des Angebots. Da bei Gemeinschaftsfahrten Änderungen durch Ausfälle von Patienten möglich sind, gilt hinsichtlich der Zusage für Gemeinschaftsfahrten die Einschränkung, dass der zugesagte Preis den sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Preis für die Fahrt der verbleibenden Patienten nicht übersteigen darf (§ 4 Nr. 1,2, 6). Die nicht zum Zuge gekommenen Leistungserbringer werden schnellstmöglich informiert. Die konkrete Kostenzusage erfolgt nach Bestätigung über die Möglichkeit, die zugesagten Fahrten durchzuführen, schriftlich auf dem Postweg. (§ 4 Nr. 7). Höhere Beträge als die im Angebot angegebenen dürfen weder der AOK noch dem Versicherten in Rechnung gestellt werden (§ 5 Nr. 4). Werden keine, keine geeigneten oder unwirtschaftliche Angebote, insbesondere zu höheren Preisen als in der Rahmenvereinbarung (Preisvereinbarung) festgelegt, abgegeben, darf die AOK einen anderen (der Internet-Vereinbarung nicht beigetretenen) Leistungserbringer beauftragen. Weitere Regelungen zur Leistungserbringung und Vergütung bzw. Abrechnung sind in §§ 8 ff. festgelegt. § 8 Nr. 3 bestimmt, dass Versicherte vom Leistungserbringer nicht motiviert oder beeinflusst werden dürfen, bestimmte Verordnungen von Vertragsärzten oder Leistungen von der AOK zu fordern. Der Leistungserbringer darf auch den Vertragsarzt nicht von sich aus in seiner Verordnungsweise beeinflussen.

Die Übernahme der Kosten für Krankenfahrten (wie Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung) erklärt die AOK R.-M.-Kreis in an ihre Versicherten gerichteten Schreiben, die folgenden Hinweis enthalten (Muster SG-Akte S. 33):

Ein Tipp: nicht alle Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen sind Vertragspartner der AOK Baden-Württemberg. Fragen Sie Ihren gewählten Taxiunternehmer vor Fahrtantritt, ob er direkt mit der AOK abrechnet. Nur so können sie sicherstellen, dass keine Mehrkosten auf sie zukommen.

Wegen der von der AOK R.-M.-Kreis praktizierten Abwicklung von Krankenfahrten suchte die Antragstellerin am 30.11.2006 beim Sozialgericht Stuttgart um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie trug vor, ihr drohe nicht wieder gut zu machender Schaden. Ohne Gewinn aus den Krankenfahrten sei die Existenz ihres Unternehmens gefährdet; sie müsste kurzfristig Insolvenz anmelden.

Die Antragsgegnerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung und betreibe unlauteren Wettbewerb. Sie habe sie, die Antragstellerin, sowie andere Taxiunternehmen telefonisch aufgefordert, Krankenfahrten zu den Bedingungen des Rahmenvertrages abzurechnen. Nach gezielter Ausschreibung im Internet wolle sie die Preise und Konditionen weiter drücken; angeblich würden Dritte unter Einsatz von Zivildienstleistenden Krankenfahrten bereits zu einem Streckentarif von 0,40 EUR je Kilometer ausführen. Der in der Preisvereinbarung (Anlage zum Rahmenvertrag) festgelegte Streckentarif von 0,60 EUR bzw. 0,70 EUR je Kilometer sei kein Marktpreis mehr. Er liege durchschnittlich über 30 vH unter dem ansonsten abrechenbaren Beförderungsentgelt für den Taxenverkehr, der 0,90 EUR je Kilometer betrage. Unterhalb einer Marke von 0,85 EUR je Kilometer sei der Fahrbetrieb ein Verlustgeschäft.

Die Antragsgegnerin fordere Kunden für Krankenfahrten auf, sie sollten das ausgewählte Taxiunternehmen vor Fahrtantritt fragen, ob es direkt mit AOK abrechne, da andernfalls Mehrkosten entstehen könnten. Damit werde der Anschein erweckt, Fahrgäste sollten mit ihren (der Antragstellerin) Taxen nicht fahren. Zudem schreibe die Antragsgegnerin Krankenfahrten mit einem Wert von mehr als 200.000 EUR im Internet und in der Lokalpresse aus, ohne dabei die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere ohne eine Vergabebekanntmachung. Nach Maßgabe des § 8 Nr. 3 der Internet-Vereinbarung werde ihr auch zu Unrecht verboten, die Fahrgäste über ihre Leistungsansprüche gegen die AOK aufklären.

Das Verhalten der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil es den Wettbewerb entsprechend §§ 19 Abs. 4 Nr. 2, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig einschränke. Sie, die Antragstellerin, werde ausgebeutet und unbillig behindert, weil die Antragsgegnerin keine kostendeckenden Beförderungstarife anbiete. Die Vorschriften des Kartell- und Wettbewerbsrechts seien mangels ausdrücklicher Regelung im SGB V unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 70 SGB V anwendbar. Die in Rede stehenden Maßnahmen der Antragsgegnerin seien nicht vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen umfasst. Die Antragsgegnerin beherrsche außerdem den Nachfragemarkt für Krankenfahrten.

Hinzukomme unlauteres Verhalten, da die Antragsgegnerin sie durch einen Boykottaufruf gezielte behindere (entsprechend § 4 Nr. 10 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG). Mit dem an Versicherte gerichteten Hinweis, nur bei Benutzung von Vertragspartnern der AOK sei die (volle) Übernahme der Fahrtkosten gesichert, wolle die Antragsgegnerin ihr Unternehmen aus dem Markt drängen.

Schließlich verstoße die AOK auch gegen die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge analog §§ 97 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung und der Verbindungsordnung für Leistungen (VOL). Danach müssten (auch) Krankenfahrten zu angemessenen Preisen vergeben werden. Das sei hier nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin festgelegten Preise seien weder im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr noch im Interesse einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erforderlich. Die von der Krankenkasse praktizierte Kostenerstattung für Krankenfahrten verletzte damit auch das Grundrecht der Taxiunternehmer auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Die Antragsgegnerin trug vor, die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern (bzw. deren Verbänden) gehörten dem öffentlichen Recht an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.9.2001, - B 3 KR 3/01 R -) sei das Wettbewerbsrecht (GWB und UWG) seit dem 1.1.2000 nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber habe das mit der Bestimmung in § 69 SGB V zum Ausdruck gebracht. Danach regelten das Vierte Kapitel des SGB V sowie die §§ 63 und 64 SGB V die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern (wie hier Taxiunternehmen) und ihren Verbänden abschließend. Das allein auf Vorschriften des - nicht anwendbaren - GWB und UWG gestützte Vorbringen der Antragstellerin gehe daher von vornherein ins Leere.

Davon abgesehen sei nicht erkennbar, weshalb die Aufforderung, Krankenfahrten zu den Bedingungen des Rahmenvertrages abzurechnen bzw. an einer Internetausschreibung teilzunehmen, rechtswidrig sein solle. Die (Fort-)Geltung des Rahmenvertrages (2002) sei in der Protokollnotiz vom 15.7.2005 festgelegt worden. Wegen des die Krankenkassen bindenden Wirtschaftlichkeitsgebots sei die Internetausschreibung von Krankenfahrten ebenfalls zulässig. Dadurch könne nämlich erreicht werden, dass bisher als Einzelfahrten durchgeführte Dialysefahrten zusammengelegt und als Sammelfahrten durchgeführt würden. Die Rechtmäßigkeit dessen habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 30.1.2001 (- B 3 KR 2/00 R -) bestätigt. Danach seien die Krankenkassen zur Erreichung einer wirtschaftlicheren Leistungserbringung sogar dazu verpflichtet, soweit wie möglich gemeinsame Taxi- und Mietwagenfahrten (Sammelfahrten) zu organisieren. Um hierbei eine diskriminierungs- und willkürfreie Auftragsvergabe zu garantieren, habe sie auf das Instrument der Internetausschreibung zurückgegriffen; außerdem werde die Ausschreibung vorab in der Presse veröffentlicht und den einzelnen Transportunternehmen zusätzlich durch Anschreiben bekannt gemacht. Die rege Beteiligung der Taxi- und Mietwagenunternehmen an den Internetausschreibungen und die dadurch erzielten Kosteneinsparungen belegten, dass die Preis- bzw. Tarifvorstellungen der Antragstellerin nicht zeitgemäß seien. Außerdem würden Internetausschreibungen zur Vergabe von Dialysefahrten landesweit und auch von AOKs anderer Bundesländer ohne rechtliche Beanstandungen erfolgreich durchgeführt. Hierfür gebe es eine breite Akzeptanz.

Vergaberechtliche Bedenken gegen die Internetausschreibung von Dialysefahrten seien nicht berechtigt. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB gälten hier nicht. So habe die Krankenkasse nicht den Status eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Das habe das BayObLG in einem Beschluss vom 24.5.2004 (Verg 6/04) entschieden. Zudem fehle es an einem öffentlichen Auftrag i. S. des § 99 Abs. 1 GWB, da kein klassischer Beschaffungsvorgang vorliege, vielmehr zeitlich befristet eine gewisse Anzahl von Dialysefahrten an ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen als Dienstleister übertragen werden solle. Ergänzend sei auf § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) hingewiesen, wonach Verträgen, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienten, keine öffentliche Ausschreibung vorausgehen müsse. Mit der Ausschreibung von Krankenfahrten im Internet wolle sie nur ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus § 60 SGB V nachkommen. Daher genüge es, wenn sie ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren - wie die Internetausschreibung - anbiete.

Die Regelung in § 5 Nr. 6 der Internetvereinbarung (über unwirtschaftliche Angebote) sei so zu verstehen, dass die im Rahmenvertrag (der Preisvereinbarung) festgelegten Preise die Obergrenze der noch wirtschaftlichen Leistungserbringung markierten; Angebote im Rahmen der Internetausschreibung dürften diese freilich unterschreiten. Die Regelung in § 8 Nr. 3 der Internetvereinbarung sei Ausfluss des den Leistungserbringern generell aufgelegten Neutralitätsgebots und daher ebenfalls unbedenklich.

Schließlich dürfe sie ihre Versicherten auch auffordern, das jeweilige Taxiunternehmen danach zu fragen, ob es AOK-Vertragspartner sei. Einzelne Taxiunternehmen seien nämlich vom bisherigen, vertraglich festgelegten Verfahren abgewichen und hätten in vertragswidriger Weise über die Zuzahlung hinaus direkt mit den Versicherten abgerechnet. Mit dem von der Antragstellerin als Boykottaufruf bezeichneten Hinweis komme sie nur ihrer Verpflichtung zur Aufklärung und Beratung (§§ 13 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) nach, um Misslichkeiten für die Versicherten bereits im Vorfeld zu begegnen.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, Krankenfahrten zu den von ihr verlangten Konditionen und Preisen abrechnen zu dürfen. Die Internetausschreibung habe vielmehr anschaulich gezeigt, dass bei Dialysefahrten, insbesondere wenn Einzelfahrten zu Sammelfahrten zusammengelegt würden, Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden seien und es zahlreiche Anbieter gebe, die solche Fahrten zu günstigen Konditionen abwickeln könnten. Dem Vorwurf eines Boykottaufrufes werde nachdrücklich entgegengetreten. Der Antragstellerin bleibe unbenommen, sich ebenfalls an den Internetausschreibungen zu beteiligen. Auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit sei nicht ersichtlich. Die behauptete existenzielle Betroffenheit habe die Antragstellerin schließlich nicht glaubhaft gemacht.

Mit Beschluss vom 20.12.2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, vorläufiger Rechtsschutz sei hier durch einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; der Antrag sei auch im Übrigen zulässig. Allerdings fehle es an einem Anordnungsanspruch, weshalb der Antrag unbegründet sei. Da § 69 SGB V die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dem öffentlichen Recht zuweise und das Wettbewerbsrecht des GWB und UWG daher nicht anwendbar sei, könnten Unterlassungsansprüche gegen beeinträchtigendes bzw. diskriminierendes Verhalten von Krankenkassen (nur) auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit und Wettbewerbsgleichheit) gestützt werden (BSG, Urteil vom 25.9.2001, - B 3 KR 3/01 R -), wobei nach Auffassung des BSG offen bleibe, ob die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Untersagung unlauteren Wettbewerbs in vollem Umfang übertragbar seien.

Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Antragsgegnerin verlange zu Recht, Krankenfahrten nach den Festlegungen des - gem. der Protokollnotiz vom 15.7.2005 fortgeltenden - Rahmenvertrags (2002) abzurechnen. Die Tarife der dem Rahmenvertrag beigefügten Preisvereinbarung seien auch für die Antragstellerin weiterhin verbindlich; hierauf dürfe die Antragsgegnerin hinweisen.

Die Internetausschreibung von Krankenfahrten sei unbedenklich, zumal sie durch Veröffentlichungen in der Lokalpresse und Anschreiben an die einzelnen Leistungserbringer ergänzt werde. Aus § 4 Nr. 1 der Internet-Vereinbarung gehe hervor, dass nur einzelne Krankenfahrten und damit ein eng umgrenzter, zeitlich eingeschränkter Leistungsbereich und keinesfalls alle Krankenfahrten ausgeschrieben würden; andernfalls wären freilich Rahmenvertrag und Preisvereinbarung verletzt. Mangels anderweitiger Festlegungen im Rahmenvertrag habe die Antragsgegnerin Handlungsspielräume nämlich nur bei der Durchführung von Dialysefahrten als Sammelfahrten; sie schreibe aber auch nur diese im Internet aus. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.1.2001, - B 3 KR 2/00 R -) könnten die Krankenkassen auch unter Berücksichtigung des Sachleistungsprinzips zur Kostenersparnis gemeinsame Fahrten mehrerer Versicherter mit einem bestimmten Unternehmen (Sammelfahrten) anordnen; das folge aus Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Daher müssten sie, soweit möglich, für ihre Mitglieder gemeinsame Taxi- und Mietwagenfahrten organisieren und Einzelfahrten verweigern. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung biete sich das Internet als Organisationsmedium an, da es allen Leistungserbringern ermögliche, Angebote abzugeben.

Das Ausschreibungsverfahren als solches sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB, was wegen § 69 SGB V zumindest zweifelhaft sei, im Grundsatz angewendet werden könnten, seien jedenfalls die hier allein maßgeblichen Vorschriften nicht einschlägig. Bei der Antragsgegnerin handele es sich nämlich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 2 GWB. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 24.5.2004 (a. a. O.) entschieden habe, sei die AOK (Bayern) als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Ihre Tätigkeit diene nicht primär der Gewinnerzielung, werde nicht nachfragebezogen ausgeübt und sei auch nicht dem Wettbewerb ausgesetzt. Angesichts des Solidarprinzips solle die gesetzliche Krankenkasse mit der Leistungserbringung nicht Gewinne erwirtschaften, sondern die von der Solidargemeinschaft aufgebrachten Gelder für die Bedürfnisse der Versicherten verwenden. Auf ihrem Tätigkeitsfeld (der Leistungserbringung) stünden die Kassen auch nicht untereinander im Wettbewerb, da Unterschiede im Rahmen des Risikostrukturausgleichs (§ 266 SGB V) ausgeglichen würden; dass hinsichtlich der Anwerbung von Mitgliedern ein gewisser Wettbewerb stattfinde, ändere daran nichts. Gesetzliche Krankenkassen würden auch nicht staatlich finanziert (§ 98 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB). Unbeschadet der für die Anwendung des § 98 GWB ohnehin nicht ausreichenden staatlichen Zuweisungen für versicherungsfremde Leistungen, stammten ihre Mittel vielmehr aus Beiträgen der Versicherten und aus sonstigen Einnahmen (§ 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Krankenkassen unterlägen nicht der Aufsicht der in § 98 Nr. 1 oder 3 GWB genannten Stellen; bloße Rechtsaufsicht sei von § 98 Nr. 2 GWB nicht erfasst. In die Sozialwahlen seien staatliche Stellen nicht eingeschaltet. Schließlich seien die Krankenkassen auch nicht wegen ihrer Benennung im Anhang I der Baukoordinierungsrichtlinie als öffentliche Auftraggeberin einzustufen. In seiner Entscheidung vom 21.10.2004 (Verg 17/04) habe das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen, anders als die Rentenversicherungsträger einen großen Spielraum zur Selbstverwaltung hätten, da sie ihre Beiträge selbst festsetzen und damit den grundsätzlichen finanziellen eigenverantwortlich Rahmen bestimmen könnten. Gesetzliche Krankenkassen, deren Bestand auch nicht garantiert sei, gehörten daher nicht zur staatlichen Verwaltung. Vielmehr träten sie dem Staat als Partner, auch als Verhandlungspartner, gegenüber.

Auch das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin müsse ihr Krankenfahrten zu einem Streckentarif von 0,85 EUR je Kilometer anbieten, sei mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die derzeit geltende Preisvereinbarung kostendeckende Tarife vorsehe oder nicht; Tarifanpassungen seien Aufgabe der Vertragspartner. Mit dem von der Antragsgegnerin als Boykottaufruf beanstandeten Hinweis komme diese schließlich nur - rechtlich einwandfrei - ihren Aufklärungs- und Hinweispflichten aus §§ 13 ff. SGB I nach.

Auf den ihr am 27.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am (Montag, dem) 29.1.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 30.1.2007).

Sie trägt vor, das Sozialgericht verkenne, dass der Rahmenvertrag jedenfalls zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht mehr gelte, da er gem. § 12 Nr. 2 ohne zusätzliche Kündigung erloschen sei, nachdem die Vorschriften über die Fahrtkostenerstattung (§ 60 SGB V) zum 1.1.2004 grundsätzlich geändert worden seien. Mit dem Erlöschen des Rahmenvertrags sei auch ihre Verpflichtungserklärung hinfällig geworden. Ihr Berufsverband, der Verband der Taxi- und Mietwagenunternehmen Region S. (Nachfolger jetzt TVD Baden-Württemberg), habe die Protokollnotiz vom 15.7.2005 über die einstweilige Fortgeltung des Rahmenvertrags nicht unterzeichnet. Davon abgesehen gebe es mittlerweile seit dem 1.6.2006 ohnehin einen neuen Rahmenvertrag. Diesem sei sie nicht beigetreten und er gelte auch nicht für den Rems-Murr-Kreis.

Sie bleibe dabei, dass ein Kartellverstoß vorliege. Ob und inwieweit § 69 SGB V die Anwendung des Wettbewerbs- und Kartellrechts ausschließe, sei umstritten (Wannagat-Lindemann, SGB V, § 69, Rdnr. 17 ff.). Allenfalls habe der Gesetzgeber das System des wettbewerbs- und kartellrechtlichen Rechtsschutzes sozialrechtlichen Besonderheiten anpassen wollen. Es widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das Rechtsschutzsystem des UWG und des GWB ohne Grund aufzugeben, zumal das zu Rechtsunsicherheit führen würde. Die Grundrechte seien mangels ausreichender Bestimmtheit kein tauglicher Ersatz. Letztendlich müsste man daher doch wieder auf das UWG oder das GWB zurückgreifen. Schließlich komme dem Sozialrecht auch kein Vorrang vor dem Wettbewerbsrecht zu. Sie berufe sich unbeschadet dessen auch auf das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Antragsgegnerin beherrsche den Nachfragemarkt für Krankenfahrten, weshalb sie das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe und ihr Krankenfahrten zu ihren, der Antragstellerin, Konditionen und Preisen anbieten müsse. Außerdem werde sie durch einen Boykottaufruf der Antragsgegnerin unlauter behindert und solle aus dem Markt gedrängt werden. Mittlerweile realisiere auch der Gesetzgeber, dass die Herausnahme der Krankenkassen aus dem Wettbewerbsrecht ein Fehler gewesen sei, weshalb § 69 SGB V im Rahmen der Gesundheitsreform zum 1.4.2007 wieder geändert werden solle, die §§ 19 bis 21 GWB wären dann entsprechend anwendbar.

Mit der Internetausschreibung von Krankenfahrten verstoße die Antragsgegnerin gegen das Vergaberecht. Dieses sei anwendbar, da die Antragsgegnerin als staatliche Stelle und öffentlicher Auftraggeber eingestuft werden müsse, nachdem sie über den Risikostrukturausgleich gem. § 266 SGB V mittelbar staatlich finanziert werde. Bei der gegenteiligen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes handele es sich um einen Ausreißer (vgl. demgegenüber OLG Düsseldorf, Beschl. vom 6.7.2005, - VII Verg 22/05 -). Die Vergabegrundsätze seien verletzt, weil die Antragsgegnerin Krankenfahrten entgegen § 2 Nr. 3 VOL 2006 zu unangemessenen Preisen vergebe. Sammelfahrten seien (personenbeförderungsrechtlich) ebenfalls verboten. Sie seien kein nach § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG zulässiger Mietwagenverkehr (OLG München, Beschl. vom 7.3.2006, - 6 U 5417/05 -). Außerdem entsprächen die für den Sammeltransport gezahlten Entgelte nicht dem gültigen Taxitarif des jeweiligen Landkreises. § 22 Abs. 2 SVHV verweise ausdrücklich auf die Richtlinien der Verdingungsordnungen, also vor allem auf die VOB und die VOL. Ungeachtet dessen widerspreche § 20 Abs. 1 SVHV den europäischen Dienstleistungs-, Bau- und Lieferkoordinationsrichtlinien sowie der Sektorenrichtlinie und sei somit unanwendbar.

Ergänzend trägt die Antragstellerin vor, nach Ansicht des BGH (Entscheidung vom 23.2.2006, - I ZR 164/03 -) könnten grundrechtliche Abwehransprüche sogar von strengeren Voraussetzungen abhängen als Unterlassungsansprüche des UWG, nachdem die gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit als mittelbare Staatsverwaltung (näher BVerfGE 39, 301) strengeren Bindungen unterworfen seien.

Das Sozialgericht habe die Vereinbarung über die Internet-Ausschreibung fehlerhaft gewürdigt. Diese erfasse keineswegs nur (als Sammelfahrten zu organisierende) Dialysefahrten, sondern Krankenfahrten aller Art, und begrenze die Angebote nach oben auf die im Rahmenvertrag festgelegten Preise. Damit wolle die Antragsgegnerin aber die Preisvereinbarung systematisch unterlaufen. Außerdem würden die gem. § 52 PBefG verordneten Fahrpreise unterschritten und so die dem Schutz der Taxiunternehmen dienenden Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (wie § 51 Abs. 2 PBefG) - über die sozialrechtlichen Möglichkeiten des § 133 SGB V hinaus - noch weiter ausgehebelt. Der mit der Internetausschreibung angestoßene Unterbietungswettbewerb ruiniere die Taxiunternehmen und greife damit in ihre Berufsfreiheit ein. Die Antragsgegnerin missachte letztendlich die Maßstäbe des BVerfG für die Wirksamkeit der für Taxiunternehmen (personenbeförderungsrechtlich) festgesetzten Entgelte (Beschluss vom 25.5.1976, - 2 BvL 1/75 -). Schon die in der Rahmenvereinbarung des Jahres 2002 festgelegten Preise seien nicht auskömmlich gewesen; erst recht gelte das für die im neuen Rahmenvertrag vereinbarten Tarife, wie ein vom Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten belege. Es verdeutliche die Massivität des Angriffs auf das Taxigewerbe durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.12.2006 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes Folgendes aufzugeben:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an einem Mitglied des Vorstands der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

1.1 sie anzuhalten, Krankenfahrten zu den Bedingungen des Rahmenvertrages über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes zwischen verschiedenen Verbänden des Verkehrsgewerbes und den Krankenkassenverbänden in Baden-Württemberg vom 24.4.2002 abzurechnen,

1.2 sie zum Gebot auf die Ausschreibung der Krankenfahrten höchstens zu den Bedingungen des Rahmenvertrages über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes zwischen verschiedenen Verbänden des Verkehrsgewerbes und den Krankenkassenverbänden in Baden-Württemberg vom 24.4.2002 aufzufordern,

1.3 Krankenfahrten im Internet und in der Lokalpresse entgegen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, vor allem ohne Vergabebekanntmachung, auszuschreiben,

1.4 ihre Kunden anzuschreiben, den von ihnen gewählten Taxiunternehmer vor Fahrtantritt zu fragen, ob er direkt mit der Antragsgegnerin abrechne, und zu suggerieren, nur so könne ihr Kunde sicherstellen, dass keine Mehrkosten auf ihn zukämen,

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihr auf der Grundlage der bestehenden Taxitarifordnung für den Landkreis R.-M. die Durchführung von Krankenfahrten zu 0,85 EUR Streckentarif je gefahrenen Kilometer anzubieten,

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, die Antragstellerin sei nach wie vor an den (auf der Grundlage des § 133 SGB V abgeschlossenen) Rahmenvertrag und die Preisvereinbarung vom 1.4.2002 gebunden. Das folge aus den hierzu verfassten Protokollnotizen der Verbände des Verkehrsgewerbes und der Krankenkassen vom 15.7.2005 und 29.12.2005 und zusätzlich aus der Verpflichtungserklärung, die die Antragstellerin am 29.6.2002 unterzeichnet habe. Damit habe sie alle zur Durchführung des Rahmenvertrages getroffenen Vereinbarungen als von ihr selbst abgeschlossen und für sich verbindlich anerkannt. Deshalb sei unerheblich, dass der Verband der Taxi- und Mietwagenunternehmen Region S. die Protokollnotiz vom 15.7.2005 - anders als diejenige vom 29.12.2005 - nicht unterzeichnet habe. Mit der Verpflichtungserklärung solle der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten minimiert werden; das würde vereitelt, verlangte man wegen der Protokollnotizen jeweils neue Verpflichtungserklärungen, obwohl am Inhalt des Rahmenvertrags nichts verändert worden sei. Der neue Rahmenvertrag vom 1.6.2006 sei wegen der Beanstandungsverfügung des Landratsamts R.-M.-Kreis nicht in Kraft getreten. Daher gelte der Rahmenvertrag vom 1.4.2002 einschließlich der Preisvereinbarung weiter, es sei denn, durch die Internetausschreibung komme es im Bereich der Gemeinschaftsfahrten durch die Vergabe als Sammelfahrten zu günstigeren Preisen. Davon abgesehen führte die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu einem vertragslosen Zustand, wodurch Ansprüche gegen die Krankenkassen ohnehin beseitigt würden. Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG trügen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht. Vielmehr dürfe sie, die Antragsgegnerin, verlangen, dass die Antragstellerin Krankenfahrten zu den Bedingungen des auch für sie verbindlichen Rahmenvertrages abrechne.

Von einem Boykottaufruf i. S. des § 4 Nr. 10 UWG könne - unbeschadet dessen, dass das UWG gem. § 69 SGB V vorliegend nicht gelte, keine Rede sein. Im Hinblick auf die ihr obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten nach §§ 13 ff. SGB I dürfe und müsse sie ihre Mitglieder vielmehr auf die Modalitäten der Fahrtkostenabrechnung hinweisen; mehr sei den von der Antragstellerin monierten Schreiben nicht zu entnehmen.

Die Vorschriften des Kartellvergaberechts in §§ 97 ff. GWB seien auf die praktizierte Internetausschreibung nicht anzuwenden. Ausgeschrieben würden ausschließlich Serienfahrten und nicht Krankenfahrten aller Art. Sie sei weder öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB noch liege ein öffentliche Auftrag im Sinne des § 99 GWB vor. Das habe das BayObLG in dem bereits angeführten Beschluss vom 24.5.2004 (a. a. O.) entschieden und darin keineswegs nur eine unbeachtliche Mindermeinung vertreten. Der Beschluss sei vielmehr Grundlage zahlreicher Entscheidungen im Vergabebereich (etwa des Bundeskartellamts) geworden. In der Internetausschreibung werde auf das Erfordernis einer Mietwagenkostenzession zur Durchführung der (vom BSG ausdrücklich als zulässig anerkannten) Sammelfahrten hingewiesen. Außerdem komme die Taxibeförderung zu Preisen unterhalb des im jeweiligen Landkreis geltenden Tarifs für den Pflichtfahrbereich nur dann in Betracht, wenn so genannte Sondervereinbarungen getroffen worden seien; auch das habe man berücksichtigt und damit die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes gewahrt. Schließlich sehe § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) eine Ausnahme vom Erfordernis öffentlicher Ausschreibung vor, wenn der abzuschließende Vertrag der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen diene. Das sei hier der Fall. Mit der auf freiwilliger Basis beruhenden Internetausschreibung wolle man dem Vorwurf eines intransparenten oder diskriminierenden Vergabeverfahrens begegnen. Nach wie vor habe die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgewiesen.

Gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist neben einem Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht, ein Anordnungsgrund. Darunter ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt. Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte: Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsdache andererseits führen würde (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 97 ff.).

Davon ausgehend ist die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und am Anordnungsanspruch. Rahmenvertrag und Preisvereinbarung vom 24.4.2002 sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich unbedenklich und auch für die Antragstellerin nach wie vor verbindlich. Die Antragsgegnerin darf sie demzufolge zur Einhaltung der darin getroffenen Vereinbarungen anhalten, wenn sie Krankenfahrten auf Kosten der Krankenkasse erbringen will. Die unter Nr. 1.1 und 1.2 gestellten Anträge können daher keinen Erfolg haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, woraus die Antragstellerin einen Anspruch auf Erbringung von Krankenfahrten zu höheren Tarifen als in der Preisvereinbarung festgelegt bzw. auf Abschluss einer entsprechenden (Sonder-)Vereinbarung herleiten will. Auch der unter Nr. 2 gestellte Antrag bleibt daher erfolglos. Schließlich hat der Senat gegen die Internetausschreibung von Sammelfahrten keine Bedenken und vermag auch einen unzulässigen Boykottaufruf nicht zu erkennen, so dass die Anträge Nr. 1.3 und 1.4 ebenfalls abzuweisen sind. Die Beschwerde ist damit insgesamt zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat nach wie vor einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, dass ihrem Unternehmen wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile oder sogar die Insolvenz drohen. Ihr darauf gerichtetes Vorbringen hat sie weder begründet noch mit Zahlenmaterial untermauert. Mit der bloßen Behauptung einer Existenzgefährdung ist vorläufiger Rechtsschutz hier nicht zu erlangen, zumal Konkurrenzunternehmen mit der Antragsgegnerin offenbar (weiterhin) zusammenarbeiten können, ohne in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Dazu reicht es auch nicht, eine persönlich angefertigte Aufstellung vorzulegen, wonach 60 % ihres Umsatzes auf Krankenfahrten entfallen, davon 20 % auf die Antragsgegnerin, denn auch dann - die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt - bleiben die Auswirkungen auf die Gewinnsituation weiterhin unklar. Außerdem will die Antragstellerin höhere Tarife gerade für die besonders kostenträchtigen Fahrten außerhalb des Tarifbereichs bzw. für Serienfahrten erzwingen und damit die Preisvereinbarung vom 24.4.2002 aushebeln. Dies hätte für die Antragsgegnerin, die gem. § 133 Abs. 1 Satz 7 SGB V auf eine möglichst preisgünstige Versorgungsmöglichkeit und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§§ 133 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 bis 3 SGB V) zu achten hat, schwer wiegende Folgen, zumal die Hauptsacheentscheidung weitgehend vorweggenommen würde. Das mag aufgewogen werden können, wenn bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend gewichtige Nachteile, insbesondere für grundrechtlich geschützte Positionen drohen würden. Diese müssen dann aber durch nachvollziehbare Tatsachen belegt und nicht nur behauptet werden.

Nach Auffassung des Senats fehlt es außerdem an einem Anordnungsanspruch, auf den die Antragstellerin ihr Begehren in der Sache stützen könnte. Die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin (bzw. die AOK für den Rems-Murr-Kreis) die Erstattung der Kosten für Krankenfahrten (§§ 60, 133 SGB V) handhabt, begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechte der Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG oder auf Gleichbehandlung (im Wettbewerb) nach Art. 3 Abs. 1 GG sind aller Voraussicht nach nicht verletzt; diskriminierendes Verhalten liegt nicht vor. Bei dieser Wertung bleibt es auch dann, wenn man ergänzend auf die Regelungen in §§ 19 bis 21 GWB zurückgreift, die nach § 69 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Gesetzesfassung anzuwenden sind.

Die rechtlichen Grundlagen für die Erstattung von Fahrkosten (für Krankenfahrten) finden sich in §§ 60 und 133 SGB V. § 60 SGB V regelt den Anspruch des Versicherten auf Übernahme von Fahrkosten als Sachleistung (BSGE 85,110) der Krankenkassen. Fahrkosten werden - nach Maßgabe weiterer (einschränkender) Voraussetzungen - übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Kann der Versicherte ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen und fährt er deshalb mit einem Taxi oder Mietwagen, wird gem. § 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag anerkannt. Die letztgenannte Vorschrift hat die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Erbringern von Krankentransportleistungen und damit auch den Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes zum Gegenstand. Nach § 133 Abs. 1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung von Krankentransportleistungen, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen (vgl. das Rettungsdienstgesetz Baden Württemberg v. 16.7.1998, GBl. S. 437) festgelegt werden. Dabei haben sie zur Kostendämpfung den Grundsatz der Beitragssatzstabilität in § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V zu beachten und die Preisvereinbarung auf möglichst preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 7 SGB V). Die vereinbarten Preise sind außerdem Höchstpreise (§ 133 Abs. 1 Satz 6 SGB V). Diese Bestimmungen gelten gem. § 133 Abs. 3 SGB V auch für die hier streitigen Leistungen des so genannten einfachen Krankentransports durch Taxen und Mietwagen im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. zum nur noch eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Vorschrift Kranig, in: Hauck/Noftz SGB V § 133 Rdnr. 28 sowie BSG, Urt. v. 30.1.2001, - B 3 KR 2/00 R -).

Auf der Grundlage dieser Regelungen hat (u.a.) die Antragsgegnerin mit dem Verband der Taxi-Mietwagenunternehmen, Region Stuttgart, dem Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes, dem Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden und dem Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden den Rahmenvertrag vom 24.4.2002 über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Bestandteil dieses Rahmenvertrags ist die Preisvereinbarung (Anlage 2 des Rahmenvertrags), die die Antragsgegnerin derzeit noch anwendet. Sie betrifft die prinzipiell kostenträchtigen Fahrten außerhalb des (personenbeförderungsrechtlichen) Gebührentarifs und Serienfahrten. Bei diesen Fahrten - bei Serienfahrten im Pflichtfahrbereich nach § 47 Abs. 4 PBefG kann die Antragsgegnerin durch den Abschluss von Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungserbringung nehmen. Ihre Einflussmöglichkeiten muss sie nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) und das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) auch wahrnehmen. Sie hat dies vorliegend in rechtlich unbedenklicher Weise getan. Gründe, die zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarungen gem. § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. §§ 134, 138 BGB führen könnten, sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Namentlich ist aus personenbeförderungsrechtlicher Sicht gegen die Preisvereinbarung nichts einzuwenden.

Sondervereinbarungen, wie die Preisvereinbarung, sind gem. § 51 Abs. 2 PBefG für den hier betroffenen Pflichtfahrbereich nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig; insbesondere darf die Ordnung des Verkehrsmarkts nicht gestört werden (§ 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Hintergrund dieser Regelung ist die weitgehende Einschränkung der Vertragsfreiheit im Pflichtfahrbereich durch Beförderungs- und Tarifpflicht, zu deren Ausgleich auskömmliche Tarife im Pflichtfahrbereich gesetzlich vorgeschrieben sind (§§ 39 Abs. 2, 51 Abs. 3 PBefG); dieses System sollen Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nicht aus dem Gleichgewicht bringen (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.10.2006, - 3 B 120/06 - auch zur Frage subjektiver Rechte aus § 51 Abs. 2 PBefG).

Im Hinblick darauf dürften sich die Bestimmungen unter II der Preisvereinbarung vom 24.4.2002 als rechtsgültig erweisen. Sie betreffen zunächst Personenbeförderungen, die außerhalb des (jeweiligen) Tarifgeltungsbereichs (der einschlägigen Rechtsverordnung) beginnen oder enden, sowie Serienfahrten (auch) im Pflichtfahrbereich. Anders als gegen die neue Preisvereinbarung vom 1.6.2006 hatte die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 54 PBefG Einwendungen insoweit offenbar nicht erhoben. Die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit (§ 12 Rahmenvertrag) dürfte unbeschadet des festgelegten Kündigungsrechts den Anforderungen des § 51 Abs.2 Nr. 1 PBefG hinsichtlich der Festlegung eines bestimmten Zeitraums genügen, auch wenn die Protokollnotizen vom 17.5. und 29.12.2005 insoweit Endtermine nicht benennen, da den Taxiunternehmen gleichwohl eine gewisse Planungssicherheit geboten wird (zu diesem Zweck der Vorschrift ebenfalls VG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Dass mit der Preisvereinbarung die Ordnung des Verkehrsmarktes (§ 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) gestört würde, ist weder substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Hierfür genügt das von der Antragstellerin vorgelegte und offenbar auf die Verhältnisse in Norddeutschland bezogene Gutachten, das der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen in Auftrag gegeben hat, nicht, da es die Gegebenheiten in Baden-Württemberg nicht angemessen berücksichtigen kann. Außerdem haben die am Abschluss der Preisvereinbarung beteiligten Verkehrsverbände einschließlich des Verbands Taxi-Mietwagenunternehmen Region Stuttgart, dem die Antragstellerin seinerzeit noch angehörte, die Preisvereinbarung mit ausgehandelt und aus ihrer fachlichen Sicht offenbar als auskömmlich gebilligt. Wenn aber weder Fachbehörden noch Fachverbände - gestützt auf ihre besondere Sachkenntnis und ihre Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse - Bedenken äußern, geht der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die umstrittene Preisvereinbarung auskömmliche Preise vorsieht, zumal andere Taxiunternehmen mit ihnen offenbar auch auskommen können. Das belegt die rege Teilnahme an der von der Antragstellerin ebenfalls bekämpften Internetausschreibung von Sammelfahrten. Deren Zulässigkeit - auch unter personenbeförderungsrechtlichem Aspekt - hat das BSG ausdrücklich bejaht (BSG, Urt. v. 30.1.2001, - B 3 KR 2/00 R -).

Die Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag vom 24.4.2002 ist durch die Vereinbarung vom 1.6.2006 nicht abgelöst und außer Kraft gesetzt worden, da diese Vereinbarung gem. ihrem § 13 Nr. 3 infolge der Beanstandung durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Verfügung vom 6.7.2006) nicht wirksam werden konnte.

Die Antragstellerin ist schließlich auch nach wie vor an die fortgeltende Preisvereinbarung vom 24.4.2002 gebunden. Dabei kommt es nicht ausschlaggebend darauf an, ob sie (unmittelbar) Partner des Rahmenvertrags oder Mitglied eines vertragsschließenden Verbands des Verkehrsgewerbes war oder ist. Denn sie hat mit der unter dem 29.6.2002 abgegebenen Verpflichtungserklärung den Rahmenvertrag einschließlich der Preisvereinbarung als in eigener Person abgeschlossen anerkannt. Damit ist (unter Wahrung der dafür geltenden Formerfordernisse, § 56 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X) ein entsprechendes Vertragsverhältnis zur Antragsgegnerin begründet worden. Im Übrigen bestünde andernfalls ein vertragsloser Zustand und die Antragstellerin könnte Krankenfahrten zwar auf Vorleistung und (teilweise) Kosten der Kranken, nicht aber mit der Möglichkeit direkter Abrechnung mit der Antragsgegnerin, für Versicherte also nach dem Sachleistungsprinzip, erbringen. Denn § 133 SGB V lässt eine direkte Abrechnung nur mit den Personenbeförderungsunternehmen zu, mit denen zuvor Preisvereinbarungen getroffen wurden.

Nach alledem ist daher aus Rechtgründen nichts dagegen einzuwenden, wenn die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu anhält, Krankenfahrten auf ihre Kosten nur nach Maßgabe der geltenden vertraglichen Grundlage zu erbringen und abzurechnen.

In ihren Rechten aus Art. 12 GG ist die Antragstellerin hier durch ebenfalls nicht betroffen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Festbeträgen (BVerfGE 106,275) ausdrücklich entschieden, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit der Leistungserbringer durch (die von den Krankenkassen einseitig festgelegten) Festbeträge für Arzneimittel nicht berührt wird, weil dadurch lediglich die Rahmenbedingungen ihrer wirtschaftlichen Betätigung betroffen werden, auf deren unveränderte Beibehaltung kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch besteht. Für vereinbarte Höchstpreise von Taxiunternehmen kann deshalb nichts anderes gelten. Ein Leistungserbringer wird grundsätzlich in eigenen Rechten nicht verletzt, wenn die Leistungen der Krankenkasse an ihre Versicherten gekürzt werden. Art. 12 Abs. 1 GG begründet lediglich ein Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, was zwar nicht vor Zulassung von Konkurrenten, wohl aber vor ungerechtfertigter Begünstigung von Konkurrenten (BVerfGE 82,209,223) schützt.

Der Senat hält die Einwendungen der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin praktizierte Internetausschreibung von Sammelfahrten ebenfalls für unberechtigt. Ihr Recht auf faire Teilnahme am Wettbewerb (dazu BSG Urt. v. 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R) ist vorliegend auch durch die Internetausschreibung von Sammelfahrten nicht verletzt. Vielmehr erhält sie mit der Internetausschreibung der Sammelfahrten die Gelegenheit, sich - in gleicher Weise wie andere Unternehmen - an der Erbringung dieser Leistungen bzw. am Wettbewerb um die Leistungserbringung zu beteiligen, sofern sie das will.

Der Senat geht, mag auch der Begriff einzelne Krankenfahrten in § 4 Nr. 1 der Internetvereinbarung Missverständnisse zulassen, davon aus, dass die Antragsgegnerin ausschließlich Serienfahrten im Sinne der Bestimmungen unter II der Preisvereinbarungen als Sammelfahrten im Internet ausschreibt und keineswegs Krankenfahrten aller Art. Die Antragsgegnerin hat das im Beschwerdeverfahren noch einmal ausdrücklich versichert: Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Erklärung anzuzweifeln. Dass die Krankenkassen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, soweit wie möglich gemeinsame Taxi- und Mietwagenfahrten von Versicherten zu organisieren, hat das BSG entschieden (Urt. v. 30.1.2001, - B 3 KR 2/00 R -); der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Die Antragstellerin kann die praktizierte Ausschreibung der Sammelfahrten aller Voraussicht nach nicht unter Hinweis auf vergaberechtliche Regelungen verhindern. Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass das Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB einschließlich der zugehörigen untergesetzlichen Regelwerke, wie Vergabeverordnung und Verdingungsordnungen, hier ohnehin nicht maßgeblich ist. Ob die AOK für den Rems-Murr Kreis als ausschreibender Auftraggeber der zu beschaffenden Krankentransportleistungen öffentlicher Auftraggeber i. S. d. (nach Maßgabe der EU-Richtlinie 2004/18 EG v. 31.3.2004 - ABl. (EG) Nr. L 134/114 v. 30.4.2004 richtlinienkonform auszulegenden) § 98 Nr. 2 GWB ist, kann dahingestellt bleiben. Einer Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen des OLG Düsseldorf (Beschlüsse vom 6.7.2005 - VII Verg 22/05 und vom 21.7.2006 - VII Verg 13/06) und des BayObLG (Beschluss vom 24.5.2004 Verg 6/04) bedarf es nicht. Denn die Antragsgegnerin und das SG haben zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Vergaberecht nach den §§ 97 ff GWB nicht anwendbar ist. § 69 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden und den sonstigen Leistungserbringern im Vierten Kapitel des SGB V abschließend geregelt sind. Das BSG hat daraus den Schluss gezogen, dass auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern die Vorschriften des GWB nicht mehr anwendbar sind (Urt. v. 25.9.2001, - B 3 KR 3/01 R -). Mit der Anordnung der ausschließlichen Geltung des öffentlichen Rechts im Bereich der Leistungsbeschaffung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er auch diesen Teil des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung als mittelbare Staatsverwaltung ansieht, die einem ausschließlich öffentlich -rechtlichen Regime unterliegen soll. Daraus ergibt sich, dass das deutsche Wettbewerbs- und Kartellrecht keine Anwendung mehr finden kann, weil sowohl GWB als auch UWG bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten voraussetzen (so wörtlich BSG a.a.O.). Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen vom 23.02.2006 - I ZR 164/03 dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Hiervon geht auch der Senat aus.

Durch die zum 01.04.2007 in Kraft getretene Änderung des § 69 SGB V ändert sich am grundsätzlichen Ausschluss des Kartellrechts nichts. Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr in Art 1 Nr. 40a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG (BGBl. 2007, 378, 388) mit einem in § 69 SGB V mit Wirkung zum 1.4.2007 neu eingefügten Satz 3 angeordnet, dass die §§ 19 bis 21 des GWB entsprechend gelten, aus dieser Beschränkung ist aber vor dem Hintergrund der dem Gesetzgeber bekannten Rechtsauffassung von BSG und BGH die Schlussfolgerung zu ziehen, dass nur die §§ 19 bis 21 GWB entsprechend gelten sollen und die anderen Vorschriften des GWB, darunter die des Vergaberechts nach §§ 97 ff GWB, nicht.

§ 19 GWB setzt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung voraus, § 20 GWB enthält ein Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen und § 21 GWB verbietet wettbewerbsbeschränkendes Verhalten. Vorwürfe eines Verstoßes gegen diese Vorschriften können der Antragsgegnerin bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung nicht gemacht werden. Bei der Auslegung des Begriffs des Missbrauchs ist zunächst zu beachten, dass der Gesetzgeber den Krankenkassen selbst die beherrschende Marktstellung eingeräumt hat. Wie diese Marktstellung in Bezug auf Krankenfahrten ausgeübt werden soll, ist in den § 60 und 133 SGB V näher geregelt. In § 133 Abs. 1 SGB V hat der Gesetzgeber die Vorgabe gemacht, dass Preisvereinbarungen getroffen werden und die vereinbarten Preise Höchstpreise sind. Die Preisvereinbarungen haben sich dabei an möglichst günstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Durch die den Krankenkassen ausdrücklich aufgegebene Beachtung von § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V erlangt das Gebot der Beitragssatzstabilität Geltung, was die Antragsgegnerin dazu zwingt, die Wirtschaftlichkeitsreserven (ihrer Vertragspartner) auszuschöpfen. Daneben hat die Antragsgegnerin das Gebot der Beachtung der Vielfalt der Leistungsanbieter (§ 2 Abs. 3 SGB V) zu befolgen und muss berücksichtigen, dass der Kreis der Vertragspartner in § 133 SGB V auf die Unternehmen des Personennahverkehrs beschränkt ist, die mit ihr zuvor eine Vereinbarung geschlossen haben. Für das Verhältnis von § 19 - 21 GWB zu den speziellen gesetzlichen Anordnungen des SGB V gilt allgemein, dass ein nach dem SGB V vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Verhalten nicht missbräuchlich im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB sein kann.

Das Ausschreibungsverfahren selbst vermag den Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu tragen. Mit der praktizierten Internetausschreibung der Sammelfahrten, die zudem in der Lokalpresse publiziert wird, ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren gewährleistet (vgl. § 2 Nr. 2 VOL/A v. 6.4.2006, BAnz Nr. 100a v. 30.5.2006). Außerdem sind zur Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen neben Tageszeitungen auch Internetportale vorgesehen (§ 17 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Durch die Ausschreibung bekommen somit alle interessierten Taxiunternehmer die Möglichkeit, Aufträge für Krankenfahrten zu erhalten. Auch die Antragstellerin hat von der Ausschreibung Kenntnis erhalten und hatte die Möglichkeit, sich daran zu beteiligen. Fehler des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen werden von der Antragstellerin dabei nicht gerügt. Sie begehrt pauschal das Verbot dieser Art von Ausschreibung und nicht eine Änderung der Verfahrensweise in einzelnen Punkten, denn sonst wäre es geboten gewesen, hier im einstweiligen Anordnungsverfahren entsprechende Hilfsanträge zu stellen, was weder ausdrücklich noch sinngemäß erfolgt ist.

Auch sonst ist ein missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen ihre selbst eingegangenen Verpflichtungen. Die Antragstellerin wendet zu Unrecht ein, durch die Ausschreibung der Sammelfahrten würden die in der Preisvereinbarung festgelegten Tarife unterboten. In personenbeförderungsrechtlicher Hinsicht sind, soweit der Pflichtbereich betroffen ist, Bedenken gegen eine Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG - wie dargelegt - nicht berechtigt. Aus Sicht des Sozialrechts stellen die in der Preisvereinbarung festgelegten Tarife gem. § 133 Abs. 1 Satz 6 SGB V Höchstpreise dar, weshalb Spielraum für die Vereinbarung geringerer Vergütungen mit einzelnen Leistungserbringern besteht (vgl. Kranig, in Hauck/Noftz, SGB V, § 133 Rdnr. 2); das Gesetz will mit dieser Regelung die Kosten dämpfen und insgesamt zu wirtschaftlicher Leistungserbringung im Bereich der Krankenfahrten anhalten.

Missbrauchstatbestände im Zusammenhang mit der Internetausschreibung sind nicht näher vorgetragen worden. Für die Annahme, dass Unternehmen, die Zivildienstleistende eingesetzt haben, den Zuschlag bekommen haben und dass damit Wettbewerber zum Zug gekommen sind, die mit unlauteren oder gesetzeswidrigen Methoden arbeiten, bietet der Vortrag der Antragstellerin keine konkreten Hinweise.

Schließlich kann von einem Boykottaufruf der Antragsgegnerin ebenfalls keine Rede sein. Diese darf ihre Mitglieder im Rahmen ihrer Beratungspflichten (§§ 13 ff. SGB I) - selbstverständlich - darauf hinweisen, dass es für die Übernahme von Fahrkosten nach Maßgabe der §§ 60, 133 SGB V darauf ankommt, ob das in Anspruch genommene Unternehmen Vertragspartner der AOK ist oder nicht. Ein gegen die Antragstellerin gerichteter Boykottaufruf, der zu unterlassen wäre, liegt darin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).






LSG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 04.04.2007
Az: L 5 KR 518/07 ER-B


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d6dba4847bf0/LSG-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_4-April-2007_Az_L-5-KR-518-07-ER-B




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