Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 7. Oktober 2003
Aktenzeichen: 11 U 22/00

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 07.10.2003, Az.: 11 U 22/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2003 (Aktenzeichen 11 U 22/00) wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.3.2000 zurückgewiesen. Der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung abwenden. Der Kläger kann die Vervielfältigung und Verbreitung bestimmter Druckschriften sowie fremdsprachiger Ausgaben unterlassen. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Herausgabe der Druckschriften zur Vernichtung. Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation. Das Gericht entscheidet, dass der Beklagte die Verlage und Druckereien, bei denen die Druckschriften hergestellt wurden, beauftragt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Eine Revision wird nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 07.10.2003, Az: 11 U 22/00


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.3.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor zu Ziffer I. 4. a.E. heißen muss:

"..., sofern darin der auf den Seiten 10 bis 179 abgedruckte Text enthalten ist".

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 28.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.903.- €, hinsichtlich der Anträge zu I 2., I. 3., I. 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.564.- €, sowie hinsichtlich der Anträge zu I. 5. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.225.- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger, die Dachorganisation für die weltweiten Aktivitäten der "A...", vertreibt in den USA die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils unter Ziff. I. im Einzelnen aufgeführten Druckschriften, u.a. das erstmals 1939 in den USA erschienene Buch "X... Y...", das in deutscher Sprache von dem Kläger im Parallelverfahren 11 U 53/99 unter dem Titel "A... A..." vertrieben wird.

Kernstück ist ein in 11 Kapitel eingeteilter Text, der nach der Behauptung des Klägers von B. W. verfasst wurde und in dessen erstem Kapitel die Lebensgeschichte von B. W. erzählt wird.

Der Kläger berühmt sich der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihm vertriebenen Werken, soweit darin der in 11 Kapitel eingeteilte Text, wie er in dem Buch "The ..." wiedergegeben ist, enthalten ist. In der vom Kläger vertriebenen englischen Originalausgabe des Werkes "X... Y...", das 1976 in der 3. Auflage erschienen ist, ist auf der Titelrückseite der Copyrightvermerk:

"Copyright C 1939, 1955, 1976 by X... Y... WORLD SERVICES, INC. All rights reserved"

aufgedruckt. In diesem Buch ist auf den Seiten 1 bis 164 die Geschichte von B. W. enthalten. Dieser hat im Jahr 1939 die Erstausgabe unter seinem eigenen Namen beim Copyright-Office in Washington angemeldet, wo das Buch unter der Nummer 128036 registriert wurde (K 27, GA 337), und die ihm zustehenden Rechte an dem Bericht "X... Y..." sowie an seiner Copyright-Registrierung am 20.06.1940 an ... P... I... abgetreten (K 28, GA 339).1963 hat W. einen Verlagsvertrag mit S., dem Kläger, als Rechtsnachfolger von ... P... geschlossen (K 29, GA 340). B. W. verstarb 1971.

Der Beklagte ist langjähriger A.A. und Mitglied der Selbsthilfegruppe "B... b... ... g... (..G)". Er betreibt u.a. einen Verlag (1. ...), der die E. Druck GmbH beauftragt hat, das fragliche Buch in hebräischer, finnischer und schwedischer Sprache sowie das Buch "The ..." zu drucken. Mit einem E - Mail vom 27.10.1997 bot der Beklagte der russischen Organisation der A... die kostenlose Herstellung einer russischen Ausgabe des Buches an. Darin weist er auf bereits von der ..G veröffentlichte Ausgaben in deutscher, hebräischer, finnischer und schwedischer Sprache hin.

Der Kläger hat vorgetragen, B. W. habe die ersten 11 Kapitel von "X... Y..." allein verfasst. Sämtliche Dokumente, die das Buch beträfen, wiesen ihn als alleinigen Urheber aus. Dies gelte sowohl für die Urfassung gemäß Anlage K 10 als auch für das 1999 erstmals in Buchform veröffentlichte überarbeitete Werk gemäß Anlage K 4. W. habe bis zu seinem Tod immer wieder schriftlich und mündlich die Entstehung des Buches geschildert. Beim Lesen des Werkes lasse sich im Übrigen ohne weiteres feststellen, dass es aus einer Feder stamme und nicht ein Sammelwerk verschiedener Autoren darstelle. Sämtliche rechtlichen Dokumente, die das Buch beträfen, wiesen B. W. als alleinigen Urheber aus. Dieser habe die Erstausgabe des Buches 1939 unter seinem eigenen Namen beim Copyright - Office in Washington angemeldet. Außerdem habe B. W. mit ihm, dem Kläger, bzw. mit seinem Rechtsvorgänger (... P... I...) mehrfach Verträge geschlossen, mit denen er seine Rechte an dem Werk gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr ausschließlich übertragen habe. Letztmals sei dies am 19.04.1963 geschehen. Im Übrigen streite für W. die gesetzliche Urhebervermutung, weil er im Vorwort der deutschen Ausgabe, die allerdings nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, als Urheber genannt sei.

Der Kläger hat beantragt,

wie unter Ziffern I. bis IV. im Tenor des erstinstanzlichen Urteils ausgeurteilt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, B. W. sei nicht Verfasser der ersten 11 Kapitel von "X... Y...". Das Werk sei von J. Wh. und/oder von einem Autorenteam erstellt worden. Einziger Beitrag von W. sei in Wahrheit eine schwer lesbare, langatmige und zum Abdruck nicht geeignete Geschichte seines eigenen Lebens gewesen, die von Frau R. H. mit Maschine geschrieben, für die Veröffentlichung aber als untauglich befunden und abgelehnt worden sei. J. Wh. habe die Geschichte vollständig neu geschrieben. Nur das erste Kapitel des Buches habe etwas mit B. W. zu tun. Die übrigen Kapitel stammten aber nicht von ihm. Vielmehr seien diese den auf S. 8 und 9 der Klageschrift bereits benannten Personen zuzuordnen.

Weiter hat der Beklagte die Auffassung vertreten, nicht passivlegitimiert zu sein, und letztlich vorgetragen, "X... Y..." sei in den USA niemals urheberrechtlich geschützt gewesen, da die ersten 400 Vervielfältigungsstücke ohne Copyright-Vermerk verbreitet worden seien.

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der fraglichen Druckschriften und fremdsprachigen Ausgaben sowie auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung des Beklagten, auf Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Herausgabe der fraglichen Druckschriften an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung mit Urteil vom 2.3.2000 (Bl. 405 ff. d.A.) in vollem Umfang stattgegeben. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird wegen der Einzelheiten ihrer Begründung verwiesen.

Gegen das ihm am 6.3.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6.4.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 8.6.2000 verlängerten Frist an diesem Tag begründet.

Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen - wobei er allerdings die Rechts- und Parteifähigkeit des Klägers nicht mehr in Zweifel zieht - und führt nochmals aus, das Landgericht sei unzutreffend von der alleinigen Autorenschaft B. W.'s ausgegangen. Er, der Beklagte, habe die klägerische Behauptung der alleinigen Urheberschaft B. W.'s substantiiert erschüttert und dazu vor allem die Zeugin U. Sw... ausfindig gemacht. Das Landgericht habe zu Unrecht schlicht aus seinem Urteil in der genannten Parallelsache zitiert, obwohl es hier nicht um die deutschsprachige Ausgabe des Buches gehe und auch verschiedene aussagekräftige Urkunden in beiden Verfahren vorgelegt worden seien.

Im Streitfall sei in erster Linie die Frage zu klären, ob das Werk "X... Y..." in Deutschland überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen könne. Dem stehe die Vorabveröffentlichung von 400 Exemplaren ohne Copyrightvermerk in den USA entgegen. Nach dem Copyright - Act von 1909 sei das Werk ohne einen solchen Vermerk aber gemeinfrei. Dies ergebe sich aus dem in der Parallelsache bereits vorgelegten und diskutierten Gutachten Wx.. Damit sei der Veröffentlichungsbegriff im US - amerikanischen Urheberrecht dem des § 6 Abs. 1 UrhG vergleichbar bzw. mit ihm sogar identisch. Soweit die Gutachterin Wx. meine, es liege keine Veröffentlichung vor, könne dem allerdings nicht gefolgt werden. Dem stehe bereits entgegen, dass das Titelblatt auf "published by" hinweise, der Herausgeber des Werkes ein Unternehmen sei, das Vorwort ausdrücklich eine Bitte an die Presse enthalte und der Versand zu 3,50 $ erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Druckschriften an die Presse gegangen und in dieser intensiv besprochen worden. Insgesamt könne deshalb nicht von einer Nutzungsrechtsübertragung für die Bundesrepublik ausgegangen werden. Auch im Hinblick auf verschiedene im Urheberrecht maßgebliche und von beiden Parteien diskutierte internationale Vereinbarungen könne der Kläger nicht Inhaber von Nutzungsrechten sein und kein Inlandsschutz angenommen werden. Im Übrigen habe er - der Beklagte - auch im Berufungsverfahren nochmals, ebenso wie im Parallelverfahren im Einzelnen dargestellt, dass B. W. nicht als alleiniger Urheber in Betracht komme.

Auch der Umstand, dass kein Widerspruch gegen die Copyright-Registrierung eingelegt worden sei, belege in keiner Weise die Urheberschaft W.'s. Das Werk sei in den USA und der ganzen Welt seit Jahrzehnten gemeinfrei, so dass sich die Frage nach der Urheberschaft - zumindest außerhalb Deutschlands - nicht mehr stelle. Dass B. W. die Verwertungsrechte auf ... P... I... übertragen habe, sei urheberrechtlich ohne Belang, weil niemand mehr Rechte übertragen könne, als ihm selbst zustehen. Die vom Landgericht zugunsten des Klägers gewürdigten Indizien belegten deshalb in keiner Weise die Urheberschaft B. W.s. Nach Benennung der Zeugin U. Sw... könne auch nicht mehr auf die Vermutungsregelung des § 10 UrhG abgestellt werden.

Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden ebenfalls nicht, weil ihm, dem Beklagten, schuldhaftes Handeln nicht vorzuwerfen sei, zumal er den Vertrieb der Druckschriften nicht veranlasst habe. Lediglich die Anlage K 9 werde von ihm vertrieben, so dass auch eine Wiederholungsgefahr nicht zu besorgen sei.

Eine Anwendung des USA-Abkommens von 1892 auf Werke, die in den USA zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlichen Schutz genossen, verbiete sich letztlich. Das 1939 in den USA erstveröffentlichte Werk sei spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1989 auch in Deutschland gemeinfrei geworden. Im Übrigen seien auch die sonstigen rechtlichen Überlegungen des Klägers, die erstmals im Berufungsverfahren eingebracht worden seien, wie im Einzelnen dargestellt, nicht ausreichend tragfähig, so dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sei.

Der Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen des Beklagten im Einzelnen entgegen und macht nochmals deutlich, dass er jedenfalls in der englischen Originalausgabe als Rechteinhaber ausgewiesen sei. In der derzeit von ihm vertriebenen englischen Ausgabe befinde sich auf der Titelrückseite der mehrfach hervorgehobene Copyright-Vermerk und dem Beklagten sei abermals entgegen zu halten, dass sein Vortrag zur angeblichen Vorveröffentlichung der 400 Exemplare ohne einen Copyrightvermerk nicht ausreichend sei. Außerdem habe B. W. damit gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, dass sein Werk auch außerhalb der USA veröffentlicht werde und er habe dafür ausdrücklich auf ein Honorar verzichtet. Dies gelte auch für seine Witwe. Die Angaben der Zeugin Sw... seien durch zahlreiche andere Äußerungen und Beweismittel widerlegt. Die schriftliche Aussage der Zeugin stehe im Widerspruch zu den Schilderungen aller anderen Personen, die die Entstehung des Werkes miterlebt hätten und im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in einem früheren Buch. Zudem beruft sich der Kläger ergänzend auf weitere Dokumente als Beleg für die Urheberschaft B. W.s.

Aus den vorgelegten Schriftstücken ergebe sich, so meint der Kläger, die alleinige Urheberschaft B. W.'s. Auch die Sekretärin B. W.'s, R. H., habe sich in einem maschinenschriftlichen Brief an ihn im Jahre 1955 zu der Entstehung des Buches "X... Y..." geäußert und habe in einem Interview über die Entstehung des Buches detailliert berichtet. Die angeblichen Manuskriptentwürfe, die nach der Behauptung des Beklagten verworfen worden sein sollen, stammten gerade nicht von B. W.

Alle bekannten schriftlichen Zeugnisse schilderten die Entstehungsgeschichte des Buches in der gleichen Weise. B. W. habe danach den Text selbst verfasst, indem er ihn zuerst in handschriftlichen Aufzeichnungen und Notizen entworfen und dann beim Diktieren in eine Form gebracht habe, die später von ihm nochmals korrigiert und überarbeitet worden sei. Dass er dabei Anregungen Dritter mitverarbeitet habe, berühre seine alleinige Urheberschaft nicht. Ergänzend bezieht sich der Kläger zum Beweis für die Urheberschaft W.'s auf ein textvergleichendes Sachverständigengutachten.

Dem Urheberrechtsschutz des Werkes stehe auch nicht entgegen, dass vor Veröffentlichung des Buches einige Exemplare ohne Copyright-Vermerk verbreitet worden seien. Die Verbreitung sei unentgeltlich erfolgt, weshalb sie keinen Einfluss auf den urheberrechtlichen Schutz des Werks in den USA habe. Die Frage der Vorveröffentlichung in den Vereinigten Staaten ohne Copyright-Vermerk sei, so meint der Kläger, rechtlich aber auch unerheblich, weil sie keinen Einfluss auf die Schutzfähigkeit des Werkes nach deutschem Recht habe.

In jedem Falle genieße das streitgegenständliche Werk Schutz über § 137 f. Abs. 2 Satz 1 UrhG, weil es zum 1. Juli 1995 noch mindestens in drei Ländern der europäischen Union, nämlich Italien, Luxemburg und Portugal, Urheberrechtsschutz genossen habe.

Die Anmeldung des Copyrights für das streitgegenständliche Buch in Mexiko habe keinen Einfluss auf den vorliegenden Prozess.

Der Senat hat am 15.5.2001 (Bl. 633, 634 d.A.) einen Beweisbeschluss erlassen, wonach die Zeuginnen U. Sw... sowie (gegenbeweislich) die Zeugin Ch. Bw. im Wege der Auslandsrechtshilfe vernommen werden sollten. Der Beweisbeschluss wurde nicht ausgeführt, weil die Zeugin Sw... zwischenzeitlich verstorben ist.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst allen zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I.

Der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, die Vervielfältigung und Verbreitung der im Tenor des erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer I. 1. bis 4. genannten Werke unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen sowie die Vervielfältigung und Verbreitung fremdsprachiger Ausgaben der genannten Druckschriften, insbesondere in hebräisch, russisch, schwedisch und finnisch, zu unterlassen (§ 97 Abs. 1 UrhG).

1.

Das streitgegenständliche Werk genießt in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz.

a)

Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70,268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut). Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird nach dem Abkommen vom 15.01.1892, das in seinem Fortbestand durch die beiden Weltkriege unberührt geblieben ist (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922, RGBl. II 129 und Proklamation des Präsidenten der USA vom 25.05.1992; Notenwechsel vom 06.02.1950 und 20.06.1950, Text: GRUR 1950, 414) Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt, und zwar für alle Werke, die für Inländer nach Inlandsrecht geschützt wären (Allfeld, Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Auflage Anm. 1 zu Art. 1 des Übereinkommens).

Vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952 war in Deutschland anerkannt, dass für die Werke der amerikanischen Staatsangehörigen Inlandsschutz unabhängig von einem Vergleich der Schutzfristen in den Vereinigten Staaten und in Deutschland zu gewähren war. Es war daher auch unerheblich, ob ein Werk in den USA Copyright - Schutz genoss.

Das Welturheberrechtsabkommen (WUA), das für die Vereinigten Staaten und für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1952 am 16. September 1955 in Kraft getreten ist, hat den Inlandsschutz unberührt gelassen.

Zwar haben, wenn die Bestimmungen eines zweiseitigen Abkommens von den Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens abweichen, letztere Bestimmungen nach Art. XIX Satz 2 WUA Vorrang. Eine solche Abweichung liegt aber vor. Nach dem Welturheberrechtsabkommen (Art. IV in Verbindung mit Art. II) bemisst sich die Schutzfrist nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IX 4 WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren, als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist. Demgegenüber ist nach dem Übereinkommen vom 15.01.1892 für den Inlandsschutz ausschließlich die Schutzfristberechnung nach Inlandsrecht maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob für das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch Urheberrechtsschutz besteht.

Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund bestehender Abkommen erworben worden sind, von dem nach Art. XIX Satz 2 WUA im Konfliktfall an sich bestehenden Vorrang des Welturheberrechtsabkommens indes unberührt. Aufgrund eines solchen Abkommens erworbene Rechte sind auch die aufgrund des Übereinkommens vom 15.01.1892 amerikanischen Urhebern an ihren Werken in Deutschland erwachsenen Urheberrechte. Die vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 (WUA) erworbene Rechtsposition ist von dem durch Artikel XIX Satz 2 WUA an sich angeordneten Vorrang des Welturheberrechtsabkommens gemäß dessen Artikel XIX Satz 3 nicht tangiert. Der in Artikel IV Nr. 4 WUA, § 140 UrhG angeordnete Schutzfristenvergleich findet deshalb auf solche Werke keine Anwendung, die beim Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund des Übereinkommens von 1892 im Inland urheberrechtlich geschützt waren. Die Schutzdauer im Inland richtet sich dabei nach inländischem Recht. Das bedeutet, dass das Recht in seinem bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens gesetzlich zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer erhalten blieb.

Unerheblich ist dafür, ob das streitgegenständliche Werk in den Vereinigten Staaten überhaupt jemals Urheberrechtsschutz genoss. Das in den USA erstmals 1939 - anonym - veröffentlichte Werk genoss bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens deshalb eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung (§ 31 LUG), die 1989 erloschen wäre.

b)

Bei der Schutzfristverlängerung durch § 64 Abs. 1 UrhG, die nach § 129 Abs. 1 UrhG auch bereits bestehenden, noch geschützten Werken zugute kommen soll, ist dagegen ein Schutzfristenvergleich vorzunehmen (§ 140 UrhG). Das hat zur Folge, dass die Schutzfristverlängerung nach dem für die Schutzgewährung anzuwendenden Inlandsrechts den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens bzw. aufgrund des bilateralen Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit Art. XIX WUA geschützten Werken nur dann zugute kommt, soweit diese bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war (BGH GRUR 1978 302, 304 - Wolfsblut).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Im Zeitpunkt der Schutzfristverlängerung gem. § 64 UrhG war das Werk - wie unter a) dargelegt - im Inland geschützt.

Im Übrigen kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das konkrete Werk in den Vereinigten Staaten noch urheberrechtlich geschützt war. Ausschlaggebend ist lediglich, ob für Werke der entsprechenden Gattung in den Vereinigten Staaten die Schutzfrist noch nicht abgelaufen war. Art. IV Abs. 4 WUA stellt beim Schutzfristenvergleich nicht auf die Schutzfrist für das konkrete Werk, sondern auf jene "für Werke dieser Art" ab. Wird beispielsweise ein Werk eines US-Amerikaners in den USA nicht geschützt, weil die dort notwendigen Förmlichkeiten nicht eingehalten wurden, kann über den Umweg des Schutzfristenvergleichs nicht auch der Schutz in den übrigen Vertragsstaaten versagt werden, denn die Schutzversagung in den USA bezieht sich auf den Einzelfall und nicht auf die gesamte Werkkategorie (Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 41). Durch den Vergleich mit der im Ursprungsland geltenden Schutzdauer für Werke "dieser Art" wird einer Schutzversagung mit dem Argument vorgebeugt, das betreffende konkrete Werk sei im Ursprungsland zum Beispiel wegen Nichterfüllung der dort vorgesehenen Formalitäten nicht geschützt, so dass seine Schutzdauer null betrage (Schricker/Kb., Urhebergesetz, 2. Auflage vor § 120 ff. Rn. 65, 133). Die Schutzdauer eines Werkes ist im Schutzland nur dann auf null zu reduzieren und der Schutz gänzlich zu versagen, wenn ein Werk seiner Art nach im Heimatstaat des Urhebers keinen Schutz genießt (Schricker/Kb., a.a.O.; Drexl, a.a.O., Seite 41).

Danach haben das streitgegenständliche Ursprungswerk und die übrigen im Streit befindlichen Druckschriften an der Schutzfristenverlängerung gem. §§ 64 ff. UrhG einschließlich § 66 Abs. 2 UrhG teilgenommen. Nachdem B. W. "auf andere Weise als Schöpfer des Werkes bekannt geworden ist" (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 UrhG), berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach § 64 UrhG, so dass das Werk - wie bereits Prof. Dr. Kb. in seinem Gutachten vom 22.02.1999 überzeugend dargelegt hat - bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Schöpfers Urheberrechtsschutz genießt.

Der Einwand des Beklagten, das Werk "X... Y..." sei in den USA zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützt gewesen, weil die ersten 400 Vervielfältigungsstücke ohne Copyright - Vermerk erschienen seien, kann die zugunsten des Klägers bestehende Vermutung nicht widerlegen. Denn der Beklagte hat nicht, auch nicht im Berufungsverfahren, ausreichend dargetan, aus welchen Gründen die behauptete Vorveröffentlichung der 400 Exemplare einem Urheberrechtsschutz bzw. Copyright entgegenstehen kann. Im Hinblick gerade auf den unstreitig bestehenden Copyright - Vermerk wäre insoweit aber ein entsprechend eingehender Vortrag erforderlich gewesen.

2.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass B. W. Autor der Druckschrift "The ..." und der ersten 11 Kapitel des Buches "X... Y..." ist.

a)

Der Senat folgt dem Landgericht hinsichtlich der Würdigung der vom Kläger für die Urheberschaft B. W.'s angeführten Urkunden und Belege. Die vorgelegten Dokumente weisen B. W. als Urheber der streitgegenständlichen Texte aus. Er meldete den Titel des Buches beim Copyright-Register in Washington an, wo das Buch einige Zeit später registriert wurde. Der Kläger hat durch die Vorlage der Abtretungsurkunde vom 26.06.1940 und des Vertrages vom 01.10.1942 auch schlüssig dargelegt, dass der Autor B. W. die ihm zustehenden Rechte auf ... P... I... übertragen hat und der Kläger (S.) Rechtsnachfolger von ... P... I... geworden ist. Zudem übertrug W. durch Vertrag vom 29.04.1963 seine Rechte ausdrücklich nochmals auf S. (GA 340 ff.).

Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz führt zu keiner anderen Beurteilung.

aa)

Allerdings hat das Landgericht den in das Wissen der Zeugin Sw... gestellten Vortrag des Beklagten zu Unrecht ohne Beweisaufnahme für widersprüchlich und unsubstantiiert gehalten. Der Beklagte hat zumindest einen möglichen abweichenden Geschehensverlauf aufgezeigt und in das Wissen der Zeugin gestellt. Dem Beweisantritt wäre deshalb nachzugehen gewesen.

Nachdem die Zeugin vor ihrer Einvernahme verstorben ist, kann ihre Aussage jedoch im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt werden. Als Privaturkunde begründet die schriftliche Erklärung der Zeugin Sw... den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von der Ausstellerin abgegeben sind (§ 416 ZPO). Der Inhalt der schriftlichen Erklärung unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).

Die Erklärungen der Zeugin sind nicht geeignet, die schlüssige Indizienkette, die für die Urheberschaft von B. W. spricht, zu erschüttern. Die Angaben der Zeugin, die nur vage und allgemein gehalten sind, erlauben keine zuverlässigen Schlüsse auf eine andere Autorenschaft. Auch nach der Behauptung des Klägers sind lediglich die Kapitel 1 - 11 des Buches "X... Y..." von B. W. verfasst, während die übrigen Kapitel von anderen Autoren aus dem Kreis der A... stammen. Die Behauptung der Zeugin, das Schreiben des Buches sei eine gemeinsame Anstrengung der frühen Mitglieder der Gruppe, schließt deshalb die alleinige Autorenschaft einzelner Personen an einzelnen Kapiteln nicht notwendig aus. Dass die Zeugin Sw... nach über 60 Jahren in der Lage war, einzelne Kapitel bestimmten Autoren oder Autorengruppen zuzuordnen oder Verfasser gänzlich auszuschließen, kann nicht angenommen werden.

Allerdings hat die Zeugin ohne Einschränkung erklärt, B. W. "sei in keiner Weise" Autor gewesen und habe auch nicht die ersten 11 Kapitel geschrieben. Erhebliche Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen aber deshalb, weil sich die Zeugin insoweit nicht auf die Wiedergabe von Tatsachen beschränkt, sondern ihre Aussage deutlich subjektiv gefärbt und tendenziell gegen die Person B. W.s gerichtet ist. Dabei entsteht der Eindruck, dass die Zeugin sich bemüht, die Bedeutung und den Einfluss seiner Person bei den A...n herunterzuspielen und seine Person in Misskredit zu bringen. So führt sie aus: "Ich mache diese Bemerkungen um zu betonen, dass B. W.'s Rolle in der Entwicklung der AA Bewegung häufig überbewertet wurde, ja sogar bis zum Punkt des Personenkults verherrlicht wird. Dieser Personenkult vernebelt die wahren historischen Fakten und konnte zur absichtlichen Irreführung von Leuten herhalten, die sie an eine übersteigerte Sichtweise der Rolle B.'s bei der Gründung von AA glauben ließ.... Ich weiß, dass B. W. in keiner Weise Autor von X... Y... war, nur ein Promoter (Organisator, Verkaufsagent). Er selbst hat eingestanden, dass er mehr eine Art Vermittler als jemals ein Autor des Buches war. ... Ich glaube, dass man das Copyright für die erste und zweite Ausgabe des Buches X... Y... hat erlöschen lassen, egal ob aus Absicht, oder aus Unachtsamkeit, so sollte mit den geschriebenen Beiträgen B.s für AA ebenso verfahren werden, damit sie Gemeingut sind... ". "Er ..(B. W.) hat daher gesetzwidrig das Buch unter seinem eigenen Namen...registrieren lassen. .B. W. hat auch nicht die ersten elf Kapitel geschrieben. Was er schrieb, war eine langatmige Geschichte seines eigenen Lebens.... Dieses Schriftstück war so jämmerlich, dass es zur Benutzung im Buch nur in Frage kam, nachdem es J. Wh. vollständig neu geschrieben hatte..."." Statt mit ihm zu streiten und B. W. möglicherweise bloßzustellen, entschied sich mein Vater B. dessen hinterlistige Machenschaften nicht an den Pranger zu stellen...".

Schon diese Wortwahl weckt Zweifel daran, ob die Zeugin B. W. unvoreingenommen gegenüber stand und inwieweit ihre Angaben die Ereignisse objektiv schildern oder auf einer subjektiv empfundenen Abneigung gegen B. W. beruhen, die sich möglicherweise aus einer Konkurrenzsituation ihres Vaters mit B. W. erklären könnte. Nicht auszuschließen erscheint dem Senat aber auch, dass ihr der Wortlaut der erkennbar auf den gesamten Prozessinhalt zugeschnittenen Aussage von dritter Seite nahe gelegt worden ist.

Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Aussage so erhebliche Bedenken, dass sie die Würdigung der sonstigen Beweismittel nicht in Frage zu stellen geeignet ist.

Bestärkt werden diese Zweifel noch, nachdem die Autorenschaft von B. W. in dem 1992 veröffentlichten Buch "C... ... t... H...", das auf Interviews mit der Zeugin beruhen soll, völlig anders als in der schriftlichen Aussage der Zeugin dargestellt wird. Dort heißt es: "... Es war zwar B. W., der die zwölf Schritte aufschrieb, aber sie sind letztlich die Formulierung des Programms, das er und Dr. J. zusammen mit A. I., Dr. J.'s Frau, ab 1935 entwickelt hatten ...".

"Viele der persönlichen Geschichten wurden am Esszimmertisch in Dr. J.'s Haus aufgeschrieben. Sie wurden alle für das Buch gesammelt und B. verfasste die Kapitel, die das Programm erläuterten. Zu diesem Zeitpunkt also formulierte er die zwölf Schritte, die erste Beschreibung dessen, was er und J. bis dahin getan hatten."

Die sich aus diesen widersprüchlichen Darstellungen ergebenden Zweifel lassen sich nicht durch die in das Wissen der Zeugin Bw. gestellte Behauptung ausräumen, die Zeugin U. Sw... habe in dem 1992 erschienenen Buch keineswegs etwas anderes gesagt, als in ihrer späteren schriftlichen Aussage. Sie habe auf die Formulierung des Textes und den Inhalt des Buches keinen Einfluss gehabt und das Buch nicht autorisiert.

Zwar hat sich der Beklagte auf eine in diesem Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin Bw. bezogen, in der diese erklärt, zwischen dem von ihr herausgebrachten Buch und der schriftlichen Aussage der Zeugin U. Sw... bestünden keinerlei Widersprüche, die Zeugin habe auch ihr gegenüber schon erklärt, dass B. W. nicht der Verfasser des Buches sei.

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Zeugin bestünden aber auch dann, wenn sie an einem Buch mitwirkte, das angeblich eine von ihren Angaben völlig abweichende Darstellung enthält, ohne dass die Zeugin jemals dagegen vorgegangen ist.

Nach allem werden die für die Urheberschaft B. W.'s sprechenden Indizien durch die zweifelhaften Angaben und Meinungsäußerungen der Zeugin nicht erschüttert.

bb)

Die weiteren gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Rügen des Beklagten greifen ebenfalls nicht durch.

Zwar beweist die Anmeldung des Werks durch B. W. beim Copyright-Office dessen Autorenschaft nicht zwingend. Indessen gibt es keine ernstlichen und greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldung nicht den wirklichen Gegebenheiten entsprach. Die gegenteiligen Erwägungen des Beklagten sind bloße Spekulation.

Durchgreifende Zweifel ergeben sich auch nicht deshalb, weil im Copyright-Register von Mexiko ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender des Klägers als Autor des streitgegenständlichen Textes eingetragen worden sein soll. Es handelt sich um einen zeitlich wie inhaltlich völlig anderen Vorgang, der keine zu verallgemeinernden Rückschlüsse auf die erste Copyrightanmeldung im Jahr 1939 erlaubt.

Das Landgericht hat dagegen zu Recht den Umstand, dass gegen die Autorenschaft von B. W. weder anlässlich der Copyright-Anmeldung noch später Widerspruch erhoben wurde, zugunsten des Klägers gewürdigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechte an dem Werk heute in den meisten Ländern erloschen sein dürften. Anlässlich des Erscheinens und in der Folgezeit waren die Bewegung der A... und der Titel "X... Y..." stark beachtet und Gegenstand von vielen Berichten und Büchern, in denen auch die Autorenschaft von B. W. dargestellt wurde.

So hat der Kläger neben der Copyright - Anmeldung eine Reihe von Dokumenten vorgelegt, in denen die Entstehung des Werkes und die Urheberschaft W.'s aus der Sicht Dritter weitgehend übereinstimmend beschrieben und bestätigt wird. In dem Buch der amerikanischen Journalistin N. Ro. über die Gruppe der A... wird berichtet, dass B. W. alle elf Einleitungskapitel des streitgegenständlichen Werkes geschrieben habe. Die Ehefrau B. W.s hat in ihren Lebenserinnerungen ebenfalls geschildert, wie B. W. die einzelnen Kapitel des streitgegenständlichen Buches seiner Sekretärin R. H. diktierte. R. H. hat die Entstehung des Buches "X... Y..." in einem Brief vom 10.11.1955 an B. W. ebenfalls in diesem Sinn beschrieben. Eine übereinstimmende Darstellung enthält auch die Biografie über B. W. von Re. Ts. aus dem Jahr 1975.

Schließlich hat B. W. am 14. April 1939 anlässlich des Antrags auf Eintragung des Werks beim Copyright-Office eidesstattlich versichert, dass er das Urheberrecht für sich in Anspruch nehme (GA 1126). Wegen weiterer Schriftstücke, die W. als Autor des Werkes ausweisen, wird Bezug genommen auf das Schreiben eines Herrn Rn. an Dr. Cl. vom 14.06.1939 sowie von Dr. ... B. Tw. vom 4. Oktober 1945.

Es spricht deshalb viel dafür, dass sich vor diesem Hintergrund Zeitzeugen gemeldet hätten, um für eine Korrektur dieser weitverbreiteten Darstellung zu sorgen. Wenn es dagegen - soweit ersichtlich - solche "Gegendarstellungen" nicht gegeben hat, kommt dem ein nicht unerheblicher indizieller Beweiswert zu.

cc)

Den weiteren Beweisantritten des Beklagten war nicht mehr nachzugehen. Soweit der Beklagte durch die Anlagen B 4 und B5 zum Schriftsatz vom 18.1.1999 (im Parallelverfahren) unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass das dortige Manuskript mit dem später veröffentlichten Text von B. W. "nichts gemein" habe und die Texte von verschiedenen Autoren stammten, hat der Kläger die Herkunft der Anlagen bestritten. Die Behauptung ist zudem pauschal und unsubstantiiert, weil sie keine Anknüpfungstatsachen enthält und damit auf einen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Gleiches gilt für den Antrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 10.12.2002 hingewiesen hat. Eine Vernehmung der Zeugen ...z und ...n war nicht geboten, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, aus welchen Quellen die mittelbaren Zeugen ihr angebliches Wissen erlangt haben.

b)

Nach allem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass B. W. Urheber der streitgegenständlichen Texte war.

3.

Der Kläger kann sich auf eine lückenlose Rechtekette zu B. W. berufen. Dieser hat seine Rechte am 20.06.1940 an ... P... I... abgetreten, deren Rechtsnachfolger der Kläger unstreitig geworden ist.

Zu Unrecht meint der Beklagte, der Abtretungsvertrag beschränke sich auf die in den Vereinigten Staaten entstandenen und bestehenden Urheberrechte. Zwar ergibt sich aus § 32 UrhG nicht ohne weiteres eine Vermutung dafür, dass ein Nutzungsrecht im Zweifel ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen eingeräumt worden ist. Ist nicht ausdrücklich gesagt, ob ein Nutzungsrecht für die ganze Welt oder nur für ein bestimmtes Land eingeräumt wird, so kommt es auf den Zweck des Vertrages an. Bei pauschalen Vereinbarungen bestimmt der Zweck auch, ob die Rechteeinräumung inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt erfolgen sollte (BGH GRUR 1996, 121, 122 Pauschale Rechtseinräumung). Ob diese Grundsätze auch auf nach US - amerikanischem Recht zu beurteilende Rechteeinräumungen anzuwenden sind, kann hier letztlich dahin stehen, weil eine auf die USA beschränkte Rechteübertragung nicht beabsichtigt war und die Vereinbarung auch nicht gegen den deutschen ordre - public verstößt.

Zweck des Abtretungsvertrages von B. W. an ... P... und den Kläger war die Einräumung der weltweiten Urheberrechte des Autors an dem streitgegenständlichen Titel und die Verbreitung des Werkes in allen Ländern, in denen sich Selbsthilfegruppen der A... bildeten. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Organisation der A... weltweit durchsetzen würde, mögen im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung und der Rechteübertragung noch nicht bestanden haben. Ein räumlicher Rechtevorbehalt hätte im Hinblick auf das Ziel der Organisation aber keinen Sinn ergeben. Denn das Werk ist auch für außerhalb der USA lebende Alkoholiker gedacht. Besonders deutlich wird die beabsichtigte Übertragung der weltweiten Rechte aber aus der (deklaratorischen) Rechteübertragung im April 1963 (29.4.1963) an den Kläger. Insoweit erfolgte die Übertragung nicht nur ohne Einschränkung an die zwischenzeitlich weltweit operierende Organisation, sondern enthält die Abtretungsvereinbarung eine Option für S., Inc., wonach B. W. alle künftigen Werke zunächst S. zur Ausübung der ausschließlichen weltweiten Veröffentlichungsrechte anzubieten hatte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einräumung von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Werken in räumlicher Sicht dahinter zurückbleiben sollte. Nach allem besteht für den Senat kein Zweifel, dass es in der Absicht der Parteien lag, die weltweiten Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte an dem Werk von B. W. auf ... P... und nachfolgend den Kläger zu übertragen, soweit sie in den jeweiligen Staaten Urheberrechtsschutz ungeachtet eines bestehenden oder nicht bestehenden Rechtsschutzes in den USA genossen.

Damit hält der Kläger aber die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk von B. W.

4.

Gleiches gilt für die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils unter I. 1. bis 4. weiter genannten Druckschriften, solange dort jeweils der Text von B. W. - gleichviel in welcher Übersetzung - abgedruckt ist. Die Schaffung einer Übersetzung stellt stets den Fall einer unfreien Benutzung des vorbestehenden Werkes als solchem dar und bedarf deshalb grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers (Schricker/Loewenheim a.a.O. § 23 Rn. 8). Eine Zustimmung zur Verbreitung einer Übersetzung der Texte von W., gleich in welcher Sprache, wurde dem Beklagten jedoch gerade nicht erteilt.

II.

Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist ebenfalls begründet.

1.

Ein - verschuldensunabhängiger - Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertriebsweg der Druckschriften unter Angabe des Namens und der Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Menge der vom Beklagten bezogenen Druckschriften steht dem Kläger als ausschließlichem Verwertungsberechtigtem aus eigenem Recht zu (§ 101 a UrhG).

2.

Entsprechendes gilt für den Rechnungslegungsanspruch. Der Anspruch auf Rechnungslegung folgt aus §§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG, 242, 259, 260 BGB. Der Verletzte kann von dem Verletzer zur Vorbereitung eines Gewinnherausgabeanspruchs Rechnungslegung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Anspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Auskunft über seine eigenen Verhältnisse geben kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte handelte insbesondere schuldhaft. Grundsätzlich muss, wer ein fremdes geistiges Gut nutzt, sich über daran bestehende Rechte und seine Legitimation Klarheit verschaffen und umfassend informieren. Bei bestehenden Streitfragen darf der Nutzer nicht ohne weiteres die ihm günstigere Meinung unterstellen, auch wenn namhafte Fachjuristen sie vertreten. Der Nutzer trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Schricker/Wild a.a.O. § 97 Rn. 54). An den Hersteller werden strengere Anforderungen gestellt als an den Einzelhändler. Der Beklagte kann sich daher nicht damit entschuldigen, ihm sei vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels die Auskunft erteilt worden, wenn das Werk in den USA gemeinfrei sei, genieße es auch in der Bundesrepublik keinen Urheberrechtsschutz mehr. Im Hinblick auf die komplexe Rechtslage und die Rechtsprechung des BGH zum Schutzfristenvergleich durfte sich der Beklagte nicht mit einer einzigen Auskunft zufrieden geben, sondern musste in Rechnung stellen, dass auch andere Auffassungen vertreten werden.

3.

Der Herausgabeanspruch zum Zwecke der Vernichtung ergibt sich aus § 98 Abs. 1 UrhG.

4.

Schließlich hat der Kläger die Passivlegitimation des Beklagten hinreichend dargetan und der Beklagte hat diese auch im Berufungsverfahren nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellt. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass der Beklagte Inhaber des Verlages 1. ... ist und die E. Druck GmbH von diesem Verlag mit dem Druck der streitgegenständlichen Werke beauftragt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten des Beklagten, bei der E. Druck GmbH stets persönlich als Auftraggeber aufgetreten zu sein, unbeachtlich. Außerdem hat der Beklagte in der Vergangenheit einen Versandbuchhandel betrieben, über den die fraglichen Druckwerke mit den streitgegenständlichen Texten vertrieben worden sind. Die damit festzustellenden Verletzungshandlungen des Beklagten führen zur Annahme einer Wiederholungsgefahr, die allein durch die Aufgabe des Versandbuchhandels nicht ausgeschlossen werden kann. Notwendig wäre auch insoweit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gewesen, die der Beklagte jedoch verweigert hat.

Die Passivlegitimation des Beklagten ist zudem aus seiner E - Mail an die russische Organisation der A... zu entnehmen, in der er berichtet, welche Ausgaben die G. bisher veröffentlicht hat. Dass der Beklagte Verantwortlicher der G. ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.1998 (Anlage K 16).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten der erfolglosen Berufung in vollem Umfang.

Zwar war eine Einschränkung bei der Tenorierung unter Ziff. I. 4. insoweit vorzunehmen, als der Kläger eine Unterlassung der Verbreitung lediglich der Seiten 10 bis 179 verlangen kann, nicht aber der Seiten 1 bis 179. Dies ist jedoch ersichtlich lediglich eine unbeachtliche falsche Angabe gewesen, die der Kläger im Berufungsverfahren nochmals klargestellt hat. Im Übrigen hat er sich im Laufe des Verfahrens keines Unterlassungsanspruches auch für die Seiten 1 - 9 berühmt.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt hat.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 07.10.2003
Az: 11 U 22/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d6d36b32408f/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_7-Oktober-2003_Az_11-U-22-00


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