Verwaltungsgericht Regensburg:
Gerichtsbeschei vom 12. Juni 2012
Aktenzeichen: RO 5 K 11.902

(VG Regensburg: Gerichtsbeschei v. 12.06.2012, Az.: RO 5 K 11.902)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in Gibraltar. Sie wendet sich mit der am 27.11.2009 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Hauptsacheklage RO 5 K 09.2325 gegen eine Untersagungsanordnung der Regierung der Oberpfalz vom 29.10.2009, mit der der Klägerin ab dem 16.11.2009 untersagt wird, in Bayern für ihr Glücksspielangebot im Fernsehen zu werben.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 29.10.2009 wird der Klägerin ab 16.11.2009 untersagt, in Bayern für ihr Glücksspielangebot im Fernsehen zu werben. Die Gründe dieses Bescheides stützen sich dabei darauf, dass die Klägerin über den Fernsehsender ... u. a. mit dem Spot "..." für die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Höchsteinsatz von 0,50 € werbe. Die Klägerin veranstalte auf ihren Internetseiten www... öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV. Unter www... werde die entgeltliche Teilnahme an Glücksspielen mit einem Höchsteinsatz von 0,50 € angeboten (Sportwetten). Das Entgelt für die Teilnahme betrage zwar maximal 0,50 € pro Spiel. Gleichwohl sei auch bei einem zu leistenden Einsatz in Höhe von 0,50 € oder weniger ein Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV anzunehmen, soweit dieses dem Veranstalter direkt oder indirekt zufließen würde. Die Untersagung dieser unerlaubten Werbung im Fernsehen beziehe sich nicht nur auf den Sender ..., um zu verhindern, dass die Untersagungsanordnung durch den schlichten Wechsel zu einem anderen Fernsehsender unterlaufen werden könne. Sie sei auch nicht auf das aktuell beworbene Glücksspiel "..." beschränkt, sondern gelte für alle derzeit unter www... angebotenen Glücksspiele "..." und "...". Die Klägerin sei als Adressat der Verfügung ausgewählt worden, weil sie für die Rechtsverstöße die unmittelbar Verantwortliche und damit Verhaltensstörer sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Die Klägerin trug im Wesentlichen vor:

Die Regierung der Oberpfalz sei für die Untersagung nicht zuständig. Bei dem beworbenen Angebot handele es sich um ein Programm des ... Aufgrund der Staatsferne des Rundfunks habe der Staat nur beschränkte Einflussmöglichkeiten in dem Bereich der privaten Rundfunkangebote.

Ferner fehle es für die Untersagungsanordnung an der Rechtsgrundlage im GlüStV. Die 50Cent-Spiele seien keine Glücksspiele, sondern Gewinnspiele im Sinne des § 8 a RStV und des § 58 Abs. 3 RStV. Nach § 8 a RStV seien Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 € verlangt werde. Unter dem Internetangebot auf www... würden zulässige Gewinnspiele im Sinne des § 8 a RStV angeboten. § 8 a RStV sei eingeführt worden, um eine Rechtsgrundlage für die Call-In-Gewinnspiele im Rundfunk zu schaffen. § 8 a Satz 1 RStV stelle klar, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und Hörfunk zulässig seien, wenn nur ein Entgelt von bis zu 50 Cent einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer verlangt werde. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages sei bei diesen Sendungen zu verneinen, da ein Entgelt von höchstens 0,50 € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer als unerheblich angesehen werde.

Darüber hinaus fehle es auch an der Rechtsgrundlage, weil § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 GlüStV gegen Art. 49 EGV verstoße. Die EU-Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil es Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung habe. Auch sei die Untersagungsanordnung nicht umsetzbar mit dem Inhalt "in Bayern für ihr Glücksspielangebot im Fernsehen zu werben". Eine bundeslandbezogene Einstellung von Fernsehinhalten sei technisch nicht möglich. Die Zustellung des Bescheids per Fax ins Ausland sei unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 29.10.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Die Regierung der Oberpfalz sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGGlüStV für die Untersagung von Fernsehwerbung zuständig.

Bei dem Internetangebot der Klägerin handele es sich sowohl auf der Seite um öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV. Die Tatsache, dass für die auf der Seite www... angebotenen Spiele das Entgelt auf 50 Cent beschränkt sei, ändere hieran nichts. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthalte keine entgeltbezogene Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeitsschwelle. Dies ergebe die grammatikalische Auslegung, eine historische Auslegung, die systematische Auslegung und die teleologische Auslegung. Dies sei auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts München in einem Grundsatzurteil vom 3.3.2010 Az. M 22 K 09.4793. Dadurch, dass die Klägerin im Fernsehsender ... für Sportwetten werbe, werbe sie für unerlaubte Glücksspiele.

Die Anordnung der Regierung der Oberpfalz sei auch nicht zu unbestimmt. Was öffentliches Glücksspiel sei, sei unschwer aus den Begriffbestimmungen in § 3 GlüStV zu ersehen. Aus der Untersagungsverfügung könne unschwer erkannt werden, welche Regelung getroffen worden sei und wie die Klägerin ihr künftiges Verhalten ausrichten müsse.

Das Gericht hat das Verfahren Az. RO 5 K 09.2325 mit Beschluss vom 2.3.2010 wegen der Vorlageersuchen deutscher Gerichte beim Europäischen Gerichtshof zum "Sportwettenmonopol" ausgesetzt. Nach den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010 und der späteren Entscheidung des BayVGH vom 1.4.2011 Az. 10 CS 10.2180, wonach das Internetverbot für kohärent gehalten wurde, hat das Gericht das Verfahren mit dem Az. RO 5 K 11.902 wiederaufgerufen und mit Schreiben vom 7.6.2011 eine prozessbeendende Erklärung angeregt. Ferner hat das Gericht mit Schreiben vom 3.8.2011 die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 84 VwGO vorliegen und die Parteien zuvor angehört wurden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 29.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Es geht im Bescheid der Regierung der Oberpfalz nicht um die Untersagung eines im Internet veranstalteten Glücksspiels, sondern um die Werbung im Fernsehen für im Internet veranstaltete Glücksspiele. Für die Untersagung von Werbung im Fernsehen bestehen zwei Zuständigkeitsregelungen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für Telemedien und damit der gemäß § 58 Abs. 4 RStV (früher § 58 Abs. 3) entsprechend geltenden Anforderungen aus § 8 a RStV ist nach § 59 Abs. 2 RStV i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (G. vom 24.7.2003, GVBl S. 480, geändert durch Gesetz vom 25.10.2007, GVBl S. 720) die Regierung von Mittelfranken zuständig (so BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 Rz. 66). Durch das Änderungsgesetz vom 25.10.2007 wurden die Worte "§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages" durch die Worte "§ 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt. Zu den in § 59 Abs. 2 RStV genannten Bestimmungen für Telemedien gehört auch § 58 Abs. 3 RStV. § 58 Abs. 3 RStV lautet aber: "Für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind), gilt § 8 a entsprechend". Der Begriff "Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien" ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff "Glücksspiele" im Sinne des § 3 GlüStV. Soweit es deshalb um die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen geht, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 GlüStV örtlich und sachlich zuständig, für das gesamte Staatsgebiet des Freistaates Bayerns, Anordnungen nach § 9 Abs. 1 GlüStV zu erlassen. Wie unten noch näher ausgeführt wird, werden durch die streitgegenständliche Untersagungsanordnung nur die Werbung für "Glücksspiele" im Fernsehen untersagt, nicht die Werbung für Gewinnspiele im Sinne des § 58 Abs. 3 und § 8 a RStV. Deshalb war die Regierung der Oberpfalz für die streitgegenständliche Anordnung zuständig.

Die streitgegenständliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 hat die Glücksspielaufsicht insbesondere die Aufgabe, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde hat nach § 9 Abs. 1 Satz 2 die Befugnis, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 insbesondere die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel untersagen. Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. § 5 Abs. 3 GlüStV begründet ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen, sei es als Spotwerbung oder Dauerwerbesendungen im Sinne des § 7 RStV oder als Sponsoring im Sinne des § 8 RStV, weil Werbung in diesem Medium durch seine Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotential von Glücksspielen beiträgt (so Landtagsdrucksache 15/8486 zu § 5). § 5 Abs. 3 ergänzt zudem § 4 Abs. 4, indem auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet konsequent untersagt wird. Hier tritt neben der Breitenwirkung und der Zielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel, der im Internet stets möglich ist, hinzu.

§ 5 Abs. 4 GlüStV statuiert darüber hinaus noch ein Werbeverbot für unerlaubte Glücksspiele außerhalb strafrechtlicher Bestimmungen und damit auch für Spiele im Sinne des § 3 GlüStV, wenn sie nicht durch eine Erlaubnis nach § 4 GlüStV erlaubt sind (vgl. dazu auch Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 5 Rd.Nr. 67).

Bei den im Fernsehsender ... gesendeten Werbungen für das Glücksspielangebot der Klägerin handelt sich damit um eine Werbeform im Fernsehen, die unter das Verbot des § 5 Abs. 3 GlüStV fällt. Die in dem Fernsehsender beworbenen Spiele sind auch öffentliche Glücksspiele und keine Gewinnspiele im Sinne des § 8 a Abs. 1 RStV. Zwar hat der Rundfunkstaatsvertrag auf eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinnspiel" verzichtet, da es sich um einen seit langem eingeführten und durch vielfältigen Judikatur konturierten Rechtsbegriff handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UWG), der in das Rundfunkrecht übernommen wurde, so BayVGH vom 28.10.2009 Az: 7 N 09.1377 Rd.Nr. 47. Gewinnspiele im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags sind solche, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss. Löst er sie richtig, hat er die Chance, einen Gewinn zu erhalten. Dies ist zwar auch noch vom Zufall abhängig, doch der Teilnehmer muss erst die Lösung wissen bzw. Geschicklichkeit für die richtige Lösung aufwenden. Selbst wenn es sich bei diesen Gewinnspielen um Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags handelt, sind sie nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 RStV zulässig, wenn für den Einsatz nur ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro bezahlt wird, auch wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt (so VGH a.a.O. Rdnr. 31). Sie bedürfen dann keiner behördlichen Erlaubnis, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften (§ 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 a GlüStV) keine Anwendung finden können (so VGH a.a.O. Rdnr. 31). Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich auch klar gestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein im Fernsehen oder Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (so VGH vom 28.10.2009 a.a.O., Rd.Nr. 31 mit Hinweis auf LT-Drs 15/9697 S.15).

Wie die Klägerseite im Schriftsatz vom 24.11.2009 selbst ausführt, präsentiert sie auf dem bundesweit via Kabel, Satellit und DVB-T erreichbaren Fernsehsender ... ... GmbH (im Folgenden: ...) u. a. die Sendungen "..." sowie "...". Darüber hinaus werden danach im ... auch kurze Werbespots ausgestrahlt, worin auf das "Gewinnspielangebot" unter www... hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird darin aber nicht auf Gewinnspielangebote im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages hingewiesen, sondern auf Glücksspiele. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele. Darunter fallen vor allem auch Sportwetten. Das Begriffsmerkmal der Zufallsabhängigkeit ist hier vorliegend gegeben.

Für die im Fernsehen beworbenen Sportwetten ist auch der Begriff des Glücksspiels nicht deshalb zu verneinen, weil nur Spieleinsätze bis zu 0,50 € bei einer Teilnahme verlangt werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Diese Definition sieht keine Erheblichkeitsschwelle für das Entgelt vor. Demgegenüber ist im Strafrecht in § 284 StGB der Begriff des Glücksspiels nicht definiert. Nachdem aber im Glücksspielstaatsvertrag eine eigenständige gesetzliche Definition besteht und ein Glücksspiel unter anderem nur vorliegt, wenn für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, kann der strafrechtliche Glücksspielbegriff, der von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, und auch die strafrechtlichen Diskussionen um eine etwa notwendige Erheblichkeitsschwelle des Einsatzes nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV übertragen werden, so dass auch vermeintliche "Telefongewinnspiele" in Hörfunk und Fernsehen regelmäßig unter den Glücksspielbegriff des Abs. 1 Satz 1 fallen. Da die Klägerin eine inländische Erlaubnis für die beworbenen Glücksspiele nicht besitzt, sind sie unerlaubt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Die in Gibraltar ausgestellte Erlaubnis für die Glücksspiele im Internet genügen nicht (so auch EuGH v. 8.9.2009 c € 42/07). Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden € das Veranstalten und/oder Vermitteln ohne Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausdrücklich verboten. Abgesehen davon ist das im Internet angebotene Glücksspiel auch nach § 4 Abs. 4 GlüStV und die Werbung im Fernsehen gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV verboten. Dieses Verbot erfasst nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften jede Art öffentlicher Glücksspiele. Es kommt auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, ob das Glücksspiel erlaubt oder unerlaubt betrieben wird (so VGH v. 22.7.2009 Az.: 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 RdNr. 18). § 33 h Nr.3 GewO versperrt keine landesrechtliche Regelung für Werbebeschränkungen für Glücksspiele, insbesondere im Fernsehen. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.3.2006 1 BvR 1054/01 Rdnr 96 ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber seine Bundeskompetenz nach Art.74 Abs.1 Nr.11 GG nicht vollständig ausgeschöpft. Daraus kann gefolgert werden, dass die Länderkompetenz gemäß Art. 72 Abs.1 GG jedenfalls für Werbebeschränkungen von Glückspielen erhalten geblieben ist.

Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete, räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkte Untersagung berücksichtigt, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde jedes Landes grundsätzlich nur mit Wirkung für das eigene Bundesland tätig werden kann und entspricht insoweit dem vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnis der Glücksspielaufsicht sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. vom 22.7.2009, Az: 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185). Selbst wenn die Untersagungsanordnung technisch nur bundesweit befolgt werden könnte, wäre dies verhältnismäßig, weil das Werbe- und Internetvertriebsverbot bundesweit gilt (so VGH vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 RdNr. 45).

Der Tenor der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung ist auch bestimmt genug (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Hierfür genügt, dass der Adressat und die für den Vollzug zuständigen Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können, wobei nicht entscheidend ist, ob die getroffene Regelung für "jedermann" verständlich ist, sondern es darf auch auf das besondere Verständnis eines mit dem Glücksspielsektor vertrauten Adressaten abgestellt werden (vgl. OVG Münster vom 9.11.2009 Az: 13 B 991/09). Wird das Unterlassen einer Handlung angeordnet, muss die Behörde dem Einzelnen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (so BayVGH vom 22.7.2009 Az 10 CS 09.1184, Rd.Nr. 19). Wie aus den Gründen des Bescheides hervorgeht, wird mit dem Bescheid ausschließlich die Werbung untersagt, die die Klägerin für ihr Glücksspielangebot im Fernsehen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern betreibt.

Es sind keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere konnte die Klägerin als Verhaltensstörerin Adressatin der Anordnung sein. Auch konnte die Zustellung der Anordnung per Telefax an die Adresse in Gibraltar gemäß Art. 5 Abs. 5 BayVwZVG erfolgen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum noch nicht geklärt, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Ausland ohne Zustimmung des Fremdstaates oder mangels Tätigwerden im Ausland völkerrechtlich zulässig ist. Denn die Untersagungsverfügung ist jedenfalls nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe wirksam geworden. Nach Art. 41 Abs.1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, wobei diese Vorschrift keine Beschränkung auf das Inland enthält. Dass eine Bekanntgabe auch im Ausland möglich ist, ergibt sich aus Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, der eine Bekanntgabefiktion für elektronisch in das Ausland übermittelte Verwaltungsakte enthält. Danach ist die per Fax versandte und der Klägerin laut Faxbestätigung zugegangene Untersagungsverfügung wirksam bekannt gegeben worden (so auch VGH vom 7.3.2012 Az. 10 CS 10.1347).

Die Werbebeschränkungen und Verbote des Glücksspielstaatsvertrags sind auch mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 ergibt. Danach darf Werbung nicht mittels Medien erfolgen, die aufgrund ihrer Reichweite in besonderem Maße zum Gefährdungspotential von Glücksspielen beitragen.

Auch die Europarechtswidrigkeit des staatlichen Monopols für das Veranstalten von Glücksspielen und des Internetverbotes, insbesondere im Hinblick auf Art. 43 und 49 EG-Vertrag, liegt nicht vor. Der Europäische Gerichtshof hat zwischenzeitlich über die deutschen Vorlagen zum Sportwettenmonopol mit den Entscheidungen vom 8.9.2010 u. a. in der Rechtssache C € 4608 Carmen Media Group auch zum Internetvertriebsverbot entschieden. Danach ist das Internetvertriebsverbot mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu mit Entscheidung vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 ausgeführt: Das Internetvertriebs- und Werbeverbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich beherrschte (Monopol-)Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Danach ist das Internetvertriebs- und Werbeverbot auch kohärent und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Somit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.

Deshalb war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 711 ZPO entsprechend.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BayVGH vom 7.3.2012 Az. 10 CS 10.1347).






VG Regensburg:
Gerichtsbeschei v. 12.06.2012
Az: RO 5 K 11.902


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