Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. Juli 2002
Aktenzeichen: 48 C 467/02

(AG Düsseldorf: Urteil v. 02.07.2002, Az.: 48 C 467/02)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Vorschussanspruch ihrer

Prozessbevollmächtigen, den Rechtsanwälte X aus X,

in Höhe von 2.378,99 EUR freizustellen.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Sie wandte sich im Oktober 2001 an die Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten und trug dieser eine

arzthaftungsrechtliche Angelegenheit vor, wonach ihr anlässlich einer Behandlung im X-Krankenhaus in X materieller und immaterieller Schaden entstanden ist, da die Behandlung nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen haben soll. Die Klägerin erteilte der Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten den Auftrag, ihre rechtlichen Interessen gegenüber dem X-Krankenhaus wahrzunehmen. Bei der Auftragserteilung beantwortete die Klägerin einen Fragebogen, der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten ausgehändigt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit der Bitte um Deckungszusage an die Beklagte. Mit Schreiben vom 24.10.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie bestätige, für die Geltendmachung von Haftpflichtschäden Rechtsschutz zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24.10.2001 wurde das X-Krankenhaus in X zur Regulierung der von der Klägerin geltend gemachten Schäden aufgefordert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erteilte dieser unter dem 24.11.2001 eine Vorschussliquidation über 5.788,20 DM. Mit Schreiben vom 24.11.2001 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte unter Beifügung der Vorschussliquidation vom 24.11.2001 und des Schreibens an das Krankenhaus X vom 24.10.2001 auf, die Vorschussliquidation bis zum 07.12.2001 zu begleichen. Mit Schreiben vom 03.12.2001 forderte die Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Klägerin auf, eine vorgefertigte Klageschrift in der arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit zu übersenden, um die Erfolgsaussichten prüfen zu können. Dieser Bitte kam der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nach, da eine Klageschrift zu diesem Zeitpunkt noch nicht angefertigt war.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freistellung von der Vorschussliquidation ihrer Prozessbevollmächtigen.

Die Klägerin behauptet, die in der Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten angestellte Rechtsanwältin X habe am 10.12.2001 ein umfangreiches Telefonat mit der fachmedizinischen Sachverständigen Frau X geführt. Bei diesem Gespräch seien medizinische Einzelheiten, insbesondere mögliche Ansatzpunkte für ein Vorgehen gegen das X-Krankenhaus in X durchgesprochen

worden. Sie sei mit diesem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin X und der Sachverständigen X einverstanden gewesen. Für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten sei eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO und eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs.1 Ziff. 2 BRAGO in Höhe

von jeweils 10/10 angefallen. Angesichts der grundsätzlichen Schwierigkeiten einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit und ihrer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem Vorfall sei der Höhe nach eine 10/10-Gebühr angemessen. Als Vorschuss könne sie des Weiteren von der Beklagten eine Verhandlungsgebühr sowie die Voraussichtlichen Gerichtskosten verlangen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.959,51 EUR nebst 5 % Zinsen über

dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem

08.12.201 zu zahlen.

Nachdem die Beklagte am 12.04.2002 einen Teilbetrag von 580,52 EUR gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 580,52 EUR für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, sie von dem Vorschussanspruch ihrer

Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.959,51 EUR abzgl. bereits

gezahlter 580,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem

Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.12.2001 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, anhand der ihr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sei sie nicht in der Lage gewesen, zu überprüfen, ob eine Arzthaftungspflichtverletzung substantiiert dargelegt und begründet werden konnte. Sie vertritt die Rechtsansicht, aufgrund des Telefonats mit der Sachverständigen X sei eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO nicht entstanden. Ferner sei sie für die Gebühren gem. 15 Abs. 1 Ziff. d) cc) ARB 75 nicht eintrittspflichtig. Auch sei durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine 10/10-Gebühr angefallen. Die Vorschussliquidation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entspreche nicht den Bestimmungen der §§ 17, 18 BRAGO. Schließlich stehe ihrer Eintrittspflicht entgegen, dass die Klägerin keinen Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB 75 verlangt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2002

(Bl. 237 ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst mitüberreichter Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von

dem Vorschussanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.378,99

EUR zu.

Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis.

Die Beklagte ist grundsätzlich verpflichtet, für die arzthaftungsrechtliche Angele-

genheit zwischen der Klägerin und dem X-Krankenhaus Versiche-

rungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat dies dem Grunde nach auch mit Schreiben vom 24.10.2001 bestätigt.

Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von der Vorschussforderung ihrer Prozessbevollmächtigen in Höhe von 2.378,99 EUR ver-

langen.

Gem. § 2 Abs. 1 ARB 75 hat der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungs-

nehmer die bei der Interessenwahrnehmung entstehenden Anwalts- und Ge-

richtskosten zu erstatten. Seine Pflicht zur Kostentragung kann der Rechtsschutz-

versicherer auf zweierlei Weise erfüllen. Hat der Versicherungsnehmer als Kos-

tenschuldner den Kostengläubiger noch nicht befriedigt, zahlt der Rechtsschutz-

versicherer die Kosten unmittelbar an den Kostengläubiger und befreit dadurch den Versicherungsnehmer von seiner Kostenschuld (§ 267 BGB). Von diesem Freistellungsanspruch kann die Klägerin vorliegend gegenüber der Beklagten Gebrauch machen, da sie die Vorschussliquidation ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2001 bisher nicht beglichen hat.

Das Gericht hat keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin die Freistellung von einem Vorschuss gem. 17 BRAGO verlangt. Nach der vorgenannten Vorschrift kann ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Verlangt der Anwalt von dem Versicherungsnehmer einen solchen Vorschuss, dann ist dies ein Teil seiner gesetzlichen Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 a ARB 75 und daher von dem Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer wegen des Vorschusses von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, sobald der Rechtsanwalt den Vorschuss einfordert. Hiervon ist im Entscheidungsfall auszugehen, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser mit der Vorschussliquidation vom 24.11.2001 einen Vorschuss von 5.788,20 DM in Rechnung gestellt haben.

Der Höhe nach hat die Beklagte zunächst eine Geschäftsgebühr em § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO von 1.185,00 DM bei einem Gegenstandswert von 32.000,00 DM zu erstatten. Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit gegenüber dem X-Krankenhaus ist eine Geschäftsgebühr gem. 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO angefallen.

Der Höhe nach kann die Klägerin die Erstattung der von ihrem Prozessbevollmächtigten geltend gemachten 10/10-Gebühr verlangen. Nach § 17 BRAGO kann der Rechtsanwalt von dem Versicherungsnehmer einen "angemessenen" Vorschuss verlangen. Angemessen ist der Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen, die voraussichtlich entstehen könne. Da es sich vorliegend um eine arzthaftungsrechtliche Angelegenheit handelt, die in der Regel einer umfangreichen Überprüfung und Erörterung bedarf, erscheint er geforderte Vorschuss von 10/10 gerechtfertigt. Ob dieser Betrag bei der endgültigen Abrechnung tatsächlich auch anfällt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein angemessener Vorschuss gefordert wird, unerheblich.

Des Weiteren kann die Klägerin von der Beklagten eine Besprechungsgebühr gem.

§ 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO von 1.185,00 DM verlangen.

Insofern geht das Gericht zunächst davon aus, dass zwischen der Rechtsanwältin X und der Sachverständigen X zwei Telefonate stattgefunden haben, bei denen die Sach- und Rechtslage der arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit in medizinischer Hinsicht erörtert worden ist. Die Zeugin X hat nachvollziehbar bekundet, dass sie am 13.12.2001 ein Gespräch mit der Zeugin X geführt hat. Die Zeugin vermöchte im Einzelnen anzugeben, was genau mit der Sachverständigen X besprochen worden ist und wie die Rektion der Zeugin X im Einzelnen war. Des Weiteren konnte die Zeugin X angeben, wie der weitere Verlauf der Erörterung war. So hat die Zeugin bekundet, dass um den 20.12.2001 herum ein weiteres Telefonat mit der Sachverständigen X geführt worden ist und hierbei Einzelheiten aufgrund der überreichten Behandlungsunterlagen besprochen worden sind. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, waren für das Gericht nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Zeugin Sachbearbeiterin der arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit war, ist nicht geeignet, an der ansonsten glaubhaften Aussage zu zweifeln.

Durch diese Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO angefallen. Diese Tätigkeit ist nicht bereits mit der Geschäftsgebühr nach §118 Abs.1 Ziff. 1 BRAGO abgegolten. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gespräch des Rechtsanwalts nicht einer Interessenwahrnehmung nach außen dient, sondern der internen Prozessvorbereitung und Informationsaufnahme. Die eine Besprechungsgebühr nicht auslösende Informationsaufnahme ist auch nicht auf die Besprechung mit den eigenen Mandaten zu beschränken, sondern auf alle auszudehnen, die aufgrund ihrer Spezialkenntnisse weitere Auskunft für den Mandaten geben können. Dies kann z. B. der Hausarzt sein. Vorliegend aber ist mit der Sachverständigen X nicht der Hausarzt als Repräsentant der Klägerin, sondern ein sachverständiger Arzt befragt worden, der die Klägerin nicht kannte und daher auch gar nicht Auskunft für die Klägerin geben konnte. Vielmehr ist die Sachverständige X eine neutrale Dritte, mit der die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein sachbezogenes Gespräch im Sinne einer geistigen Auseinandersetzung geführt hat. Hierbei hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erfahren, welche medizinischen Probleme vorlagen und dass von einer nicht lege artis geführten Behandlung auszugehen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.07.2001 (MDR 2001, 1319 ff.). Das Oberlandesgericht hat in der vorgenannten Entscheidung bei der Frage, ob im Falle einer Informationsbeschaffung bei Dritten ein Besprechungsgebühr anfällt, darauf abgestellt, ob es dem Willen des Mandanten entspricht, dass der Rechtsanwalt in einer Besprechung mit dem Dritten auch die Interessen des Auftraggebers gerade diesem Dritten gegenüber wahrnimmt. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt bei der Besprechung von dem Dritten nicht ausschließlich Informationen für den Mandaten erhält, sondern ein auf die Sache bezogenes Gespräch führt und eine Erörterung vornimmt (Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 118, Rdnr. 8 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Zeugin X hat von der Sachverständigen X nicht lediglich Informationen erhalten, sondern mit dieser nach ihrer eigenen Zeugenaussage ein sachbezogenes Gespräch hinsichtlich der medizinischen Problematik des Falls geführt. Damit aber ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Besprechungsgebühr angefallen.

Ferner geht das Gericht davon aus, dass die Besprechung im Einverständnis der Klägerin im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO erfolgt ist.

Voraussetzung für den Anfall der Besprechungsgebühr ist, dass die Besprechung im Einverständnis mit dem Auftraggeber geführt wird. Unter Einverständnis des Auftraggebers ist nicht der allgemeine Auftrag zu verstehen, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Auftraggeber gerade mit der Besprechung einverstanden ist. Andererseits wird mit einem solchen Einverständnis weniger gefordert als mit einem besonderen Auftrag. Ein Auftrag muss erteilt werden, ein Einverständnis muss nur bestehen. Das Einverständnis kann erzielt werden durch ausdrückliche oder stillschweigende, vorherige oder nachträgliche Billigung des Auftraggebers. Es kann sich auch aus den Umständen ergeben. Der Auftrag des Auftraggebers geht in der Regel - ohne Beschränkungen - dahin, eine Angelegenheit sachgemäß im Interesse des Auftraggebers zu erledigen. Gehört zu der sachgemäßen Erledigung eine mündliche Verhandlung, ist der Rechtsanwalt ermächtigt, diese Verhandlung zu führen (stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers) (Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 118, Rdnr. 8 m.w.N.). Im Entscheidungsfall kann danach dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Erörterung zwischen der Rechtsanwältin X und der Sachverständigen X erteilt hat. Es ist jedenfalls von einem konkludenten Einverständnis der Klägerin auszugehen. Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten ein uneingeschränktes Mandat in der arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit erteilt. Damit aber ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Erörterung mit der Sachverständigen X gebilligt hat, da diese Erörterung der Vorbereitung einer Klage gegen das Krankenhaus diente.

Der Höhe nach erscheint eine 10/10-Gebühr als Vorschuss gerechtfertigt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Des Weiteren kann die Klägerin eine Verhandlungsgebühr in Höhe von 1.185,00 DM gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO verlangen. Ein Vorschuss in dieser Höhe ist insofern angemessen, als die Klägerin beabsichtigt, Klage gegenüber dem X-Krankenhaus zu erheben.

Ferner scheint ein Vorschuss für Kopierkosten von 50,00 DM und Auslagen gem.

§ 26 BRAGO von 40,00 DM angemessen. Insgesamt errechnet sich eine Forderung von 3.645,00 DM. Zzgl. der 16. %igen MwSt. von 583,20 DM errechnet sich eine Forderung von 4.228,20 DM.

Des Weiteren kann die Klägerin Gerichtskosten von 1.560,00 DM von der Beklagten erstattet verlangen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Klage ist dieser Vorschuss ebenfalls gerechtfertigt.

Insgesamt errechnet sich eine Vorschussleistung von 5.788,20 DM (2.959,46 EUR). Abzgl. des für erledigt erklärten Teilbetrages von 580,52 EUR errechnet sich eine Forderung von 2.378,99 EUR.

Die Vorschussleistung ist auch fällig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Mitteilung einer spezifizierten Berechnung gem. § 18 BRAGO im Falle einer Vorschussanforderung gem. § 17 BRAGO nicht erforderlich.

Der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb nicht leistungspflichtig, weil sie keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen habe, um die Erfolgschancen der beabsichtigten Klage zu überprüfen, ist unbeachtlich. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben der Beklagten einen von der Klägerin ausgefüllten Fragebogen nebst Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das X-Krankenhaus in X vom 24.10.2001 übersandt. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zu diesem Zeitpunkt ein Klageentwurf noch nicht existiert hat und der Klägerin weitere Behandlungsunterlagen des Krankenhauses nicht zur Verfügung standen. Damit aber ist die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen in

ausreichendem Maße nachgekommen. Da der Klägerin selbst keine weiteren Unterlagen zur Verfügung standen und aus den überlassenen Unterlagen ersichtlich war, um was für einen Sachverhalt es sich handelt, war die Beklagte in der Lage, die Erfolgschancen der beabsichtigten Klage zu überprüfen.

Der Erstattungspflicht der Beklagten steht auch nicht die Vorschrift des § 15 d) cc) ARB 75 entgegen. Nach der vorgenannten Vorschrift hat der Versicherungsnehmer kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen und eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden. Hauptbeispiele derartiger kostenauslösender Maßnahmen sind die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsmitteln aller Art. Die Besprechung mit der Sachverständigen X stellt keine derartige kostenauslösende Maßnahme dar. Der Anfall der Besprechungsgebühr nach § 118 Abs.1 Ziff. 2 BRAGO ist vielmehr als übliche Kostenfolge einer vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung anzusehen mit der folge, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, vor Entstehung der Besprechungsgebühr diese Maßnahme mit der Beklagten abzustimmen.

Schließlich steht der Erstattungspflicht der Beklagten nicht die Vorschrift des § 17 Abs. 2 ARB 75 entgegen, da die Beklagte ihre Leistungspflicht bisher nicht gem. § 17 Abs. 1 ARB 75 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hat.

Ein Zinsanspruch steht der Klägerin nach den Vorschriften des § 284 ff. BGB nicht zu. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von der Kostenliquidation. Hinsichtlich dieses Freistellungsanspruchs können Verzugszinsen nicht geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache in Höhe von 580,52 EUR für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gem. §91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte insofern zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da die Beklagte nach den obigen Ausführungen insofern den Rechtsstreit verloren hätte.

Wie bereits ausgeführt, stand der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Vorschussliquidation in Höhe von insgesamt 2.959,51 EUR zu. Damit aber war die Beklagte verpflichtet, auch den übereinstimmend für erledigt erklärten Teilbetrag von 580,52 EUR an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu leisten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Schließlich gab der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2002 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO.

Streitwert: 2.959,51 EUR bis zum 15.04.2002

2.378,99 EUR ab dem 16.04.2002






AG Düsseldorf:
Urteil v. 02.07.2002
Az: 48 C 467/02


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