Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 63/07

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2007, Az.: 27 W (pat) 63/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 30. Juni 2005 für die Waren

"Gesellschaftsspiele, Spiele und Spielwaren"

angemeldete Wortmarke Trudelist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 22. November 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Der Begriff "Trudel" werde so verstanden, dass es sich um einen langsam und ungleichmäßig irgendwohin rollenden Gegenstand handele. "Trudel" sei die Substantivierung des Verbs "trudeln". Beim Trudeln handele es sich um ein Würfelspiel, wie sich aus einer Internetrecherche der Markenstelle ergebe. Dem Beschluss beigefügt sind zwei Internetausdrucke, die eine Verwendung von "Trudeln" belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, bei dem Wort "Trudel" handele es sich um eine Wortneuschöpfung, da das Wort lexikalisch nicht nachweisbar sei. "Trudel" sei entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die Substantivierung von "trudeln". Da das Wort "Trudel" im deutschen Sprachgebrauch nicht zu finden sei, habe es automatisch Unterscheidungskraft.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke in das Register einzutragen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren (und Dienstleistungen) zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. R 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rdn. 50 - Libertel; GRUR 2004, 674, Rdn. 123 - Postkantoor). Enthält eine Bezeichnung - wie hier - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, Rdn. 24 - SAT.2) ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erkannt wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

Die von den Waren angesprochenen allgemeinen deutschen Verkehrskreise werden das Wort "Trudel" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass es sich dabei um einen ungleichmäßig rollenden Gegenstand handelt, der zur Durchführung von Spielen bestimmt und geeignet ist. Wie sich aus den von der Markenstelle ermittelten Internetbelegen ergibt, wird das Verb "trudeln" in diesem Sinn im Zusammenhang mit Würfelspielen von Dritten bereits verwendet.

Das Publikum wird das Wort "Trudel" als Substantivierung des Verbs "trudeln" verstehen. Die Behauptung des Anmelders, bei der Marke handele es sich um eine Wortneuschöpfung, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch ohne lexikalischen Eintrag fehlt es einer Wortmarke an der erforderlichen Unterscheidungskraft, wenn der unmittelbare Produktbezug für die in Rede stehenden Waren für den Verkehr ohne weiteres ersichtlich ist. Dies ist hier der Fall, da der Verkehr das Wort "Trudel" lediglich als Sachhinweis auf den Gegenstand so gekennzeichneter Spiele auffassen wird.

Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unter-

schrift verhindert.

Dr. Albrecht Kruppa






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2007
Az: 27 W (pat) 63/07


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