Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Juli 1989
Aktenzeichen: 32 O 39/89

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.07.1989, Az.: 32 O 39/89)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung von 45.000,-- DM, die auch durch die

selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin erbracht werden kann.

Gründe

Über das Vermögen der H AG wurde nach erfolglosem Vergleichsantrag am 28. Februar 1989 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.

Das Unternehmen hatte in den vergangenen Jahren bereits durch erhebliche Umsatzverluste in verschiedenen Sparten seines Tätigkeitsbereiches negative Bilanzergebnisse gehabt. Betriebswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen waren seit längerem angelaufen, hatten aber noch keinen durchgreifenden Erfolg gezeitigt.

Ein besonderes Problem für die Eigenkapitalbasis des Unternehmens ergab sich zusätzlich aus einer Unterdeckung der Unterstützungskasse, die in früheren Jahren für die von ihr übernommenen Pensionsverpflichtungen nicht ausreichend dotiert worden war. Diese Situation war bekannt; es war darüber schon in den Geschäftsberichten 1986 und 1987 informiert worden. Für die Unterdeckung haftete die H AG als Träger-Unternehmen; diese Eventualverbindlichkeit war aber noch nicht bilanziert worden. In der Bilanz 1988 mußte der erforderliche Deckungsaufwand aufgrund des Bilanzrichtlinien-Änderungsgesetzes berücksichtigt werden, und zwar in einer Höhe von DM 58 .Mio.

Ende 1988 zeichnete sich die finanzwirtschaftliche Lage des Unternehmens bei den Eigenmitteln dadurch aus, daß von dem Nominalkapital von DM 49,9 Mio (Bilanzwert 31.12.1987: DM 44 Mio) Verluste von DM 13 Mio und weitere Sanierungsaufwendungen von DM 1.1 Mio abzusetzen waren, so daß sich bereits ohne den außerordentlichen Aufwand für die Pensionsverpflichtungen das Nominalkapital auf rund 20 Mio DM vermindert hatte, ein Fall, der gemäß § 92 Abs. 1 AktG der Hauptversammlung des Unternehmens durch den Vorstand anzuzeigen ist.

In Wirklichkeit war das gesamte Kapital und darüberhinaus ein weiterer Betrag von per Saldo DM 38 Mio verloren.

Der Vorstand des Unternehmens hatte sich in langen Verhandlungen mit den beteiligten Gläubigern und sonstigen Betroffenen um einen gründlichen Wechsel der finanzwirtschaftlichen Lage bemüht und einen Sanierungsplan ausgehandelt, der im wesentlichen wie folgt aussah:

Der Q Verein (künftig: Q) war bereit, 50 % der Verpflichtungen der G AG aus den Altersversorgungszusagen zu übernehmen wegen wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens. Der Sanierungsgewinn hieraus hätte sich auf insgesamt ca. 44 Mio DM belaufen.

Die Arbeitsverwaltung war bereit, auf die Erstattung von Ausgleichszahlungen für vorzeitig pensionierte Mitarbeiter (ein Teil des Sanie-

rungsplans sah Entlassungen und vorgezogenen Ruhestand vor) zu verzichten. Auf diese Weise wäre das Unternehmen um ca. 16 Mio DM entlastet worden.

Die Gläubiger-Banken hatten zugesagt, auf einen Teilbetrag der ausgelegten Kredite in Höhe von rund 10 Mio DM zu verzichten.

Die Belegschaft des Unternehmens wollte für das Jahr 1989 auf das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung verzichten. Das bedeutete einen um ca. 5 Mio DM verminderten Aufwand.

Lieferanten und Kreditversicherer hatten ebenfalls einen Sanierungsbeitrag von rund 3 Mio DM in Aussicht gestellt.

Die Aktionäre ihrerseits sollten- dergestalt an der Sanierung mitwirken, daß sie einer Kapitalherabsetzung im Verhältnis 5:2 zustimmten. Dies hatten der Q und die Gläubiger-Banken ausdrücklich zur Bedingung für ihre Sanierungsbeiträge gemacht.

Der Vorstand der H AG hatte in diesem Zusammenhang für den 3. Februar 1989 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Gegenstand der Tagesordnung (Anlage WK 2) sollten folgende Punkte sein:

1. Anzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG über den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals. Bericht des Vorstands über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, über das Sanierungskonzept und dessen Realisierung.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.07.1989
Az: 32 O 39/89


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